Urteil vom 29. Januar 1997 – 3 O 336/96 – “celle.de / celle.com”
Urteil
In dem Rechtsstreit der Stadt Celle (…) – Klägerin –
gegen
1. die Firma … (…), Celle, – Beklagte zu 1) – ,
2. den Kaufmann (…), Celle, – Beklagte zu 2) – ,
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg (…) für Recht erkannt:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1), oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, unter isolierter Benutzung des Namens Celle, insbesondere unter den Adressen “www.celle.de” und “www.celle.com”, Leistungen anzubieten oder sich vorzubehalten, Leistungen anzubieten.
2. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die Adresse “www.celle.de” für die Nutzung durch die Klägerin freizugeben.
3. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1) und die Klage gegen den Beklagten zu 2) insgesamt wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 60% und die Beklagte zu 1) zu 40%. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin 60% der eigenen und die des Beklagten zu 2) voll, die Beklagte zu 1) die eigenen voll und zu 40% die der Klägerin. Ausgenommen sind die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Celle entstanden sind. Diese Kosten hat die Klägerin zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 52.000,00 DM und für den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM.
Streitwert: 30.000,00 DM und ab 08.01.1997 gegenüber dem Beklagten zu 2) 4.025,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Unterlassung der Benutzung des Namens “Celle” als Adresse im Internet.
Die Beklagten hatten sich zur Zusammenarbeit unter der Firma “…” zusammengeschlossen, um als Anbieter im Internet aufzutreten. Dabei wollten sie eine Seite im lnternet in der Weise belegen, daß sie Dritten diese als Datenspeicher gegen eine Gebühr zur Verfügung stellten, wobei vornehmlich Wirtschaftsunternehmen aus der Region Celle ihre Produkte anbieten konnten, aber auch Kommunen aus dem Landkreis Celle als Nutzer auftreten konnten.
Das Internet ist ein weltweites Datennetzwerk, das dezentral aufgebaut ist und die Datenübermittlung von jedem beliebigen an das Netz angeschlossene Rechner an jeden beliebigen anderen Rechner mit Netzwerkzugang ermöglicht. Um dies zu gewährleisten, muß jedem angeschlossenen Rechner eine eindeutige “Adresse” zugeordnet werden.
Hierbei hat es sich eingebürgert, bestimmte Buchstabenkürzel, die nochmals in Abschnitte unterteilt sind, sogenannte Domains und Subdomains, zu verwenden.
So gibt es für den deutschen Nutzungsbereich die Domain “de”. International arbeitet man unter anderem mit der Domain “com”. Diese Domains bezeichnet man auch als “Top-Level-Domains”. Links neben der Top-Level-Domain befindet sich, durch einen Punkt von ihr getrennt, der eigentliche Namensbestandteil des Domain-Namens. Dieser kann vom Teilnehmer – soweit noch nicht vergeben – frei gewählt werden.
Die Verwaltung und Vergabe der Domain “de” erfolgt über das Deutsche Network Informations Center in Karlsruhe, kurz DENIC genannt.
Die Vergabe und Verwaltung der Domain “com” erfolgt beim lnter-NIC, die ihren Sitz in den USA hat.
Die DENIC überprüft bei der Vergabe der Domain-Namen nur, ob die gewünschte Adresse bereits vergeben ist. Anderenfalls wird die gewünschte Adresse ohne weitere Prüfung zugeteilt. Dies bedeutet dann, daß die Adresse im Bereich, in dem die DENIC arbeitet, nicht mehr von anderen Anbietern angefordert werden kann.
Die DENIC bietet zusätzlich eine Reservierung der Adresse an. Dies bedeutet, daß jemand, der eine bestimmte Adresse belegen möchte, anfragt und, soweit die Adresse noch frei ist, dieser Name intern bei der DENIC für den Anfragenden gespeichert und nach außen hin nur für andere gesperrt wird. Eine Benutzung im lnternet kann bei der Reservierung noch nicht erfolgen. Diese Reservierung wird längstens für ein Jahr angeboten. Danach wird die Adresse wieder freigegeben.
Diese Möglichkeit gibt es bei der Inter-NIC nicht. Hier wird eine Adresse von Anfang an nur delegiert, d.h. zur Benutzung im Internet für einen bestimmten Anbieter ausgegeben.
Der Zugang zum Informationssystem erfolgt über das “World Wide Web” (www). Die Verbindung kann durch den Benutzer des Internets dadurch aufgenommen werden, daß er die ihm bereits bekannte Adresse der Datenbank anklickt, d.h. eingibt, oder durch die Benutzung einer in einem anderen www-Dokument enthaltenen Verzweigung, sogenanntes”link”, dahin geführt wird. Daneben gibt es im www-System auch Suchsysteme, die nach bestimmten Themengebieten geordnet sind.
Die Beklagte zu 1) hat die Adresse “celle.de” für sich reservieren lassen. Unter der Adresse “celle.com” bietet sie im Internet Datenspeicher für Dritte an.
Die Klägerin wollte die Adresse “celle” für sich belegen lassen. Dabei hat sie vom Technologie Centrum (TCH), an das sie sich diesbezüglich wandte, am 12. April 1996 erfahren, daß dieser Name bereits belegt sei.
Nachdem der Klägerin mehrere Werbematerialien bzw. Presseberichte über das Vorhaben des … bekannt geworden waren, forderte sie durch anwaltliches Schreiben vom 25.06.1996 die Beklagte auf, es zu unterlassen, den Namen “celle.de” unberechtigt zu fahren.
Die Beklagte zu 1) teilte daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.07.1996 mit, daß sie die Adresse “celle.de” nicht benutze, sich aber unter “celle.com” ein von ihr gestaltetes Informationsangebot befinde. Im übrigen verwies sie darauf, daß ihres Wissens nach die Domain “celle.com” für eine mexikanische Firma von der Inter-NIC vergeben worden sei.
Die Beklagten haben jeweils eine Unterlassungserklärung abgegeben. Wegen des Inhalts wird Bezug genommen auf die Kopien der Erklärungen vom 11.09.1996 (Bl. 42 d.A.) und vom 28.10.1996 (Bl. 48 d.A.).
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verstießen mit der Verwendung der Adresse “celle” gegen das Namensrecht der Klägerin. Ohne jeglichen Zusatz würde bei einem Benutzer der Eindruck erweckt, die Stadt Celle biete unter dem Namen “celle” an. Deshalb begehrt sie die Unterlassung der Verwendung des isolierten Namens von den Beklagten.
Die Klägerin meint, die Unterlassungserklärungen der Beklagten seien wenig aussagekräftig. Diese seien so formuliert, daß die Beklagte zu 1) die Domain “celle.com” nicht löschen und der Klägerin zur Verfügung stellen wolle, sondern lediglich auf eigene Angebote verzichten wolle.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, unter isolierter Benutzung des Namens Celle, insbesondere unter Adressen “www.celle.de”, “www.celle.com” Leistungen anzubieten oder sich vorzubehalten, Leistungen anzubieten,
umgehend die Internetdaten Domain “www.celle.de” und “www.celle.com” für die Nutzung durch die Klägerin freizugeben,
die Beklagte zu 2) zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in jedem Fall der Zuwiderhandlung bis zu einem Betrag in Höhe von DM 500.000,00,
hilfsweise für den Fall der Nichtbetreibung zu einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu verurteilen.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.01.1997 hat die Klägerin hinsichtlich des Beklagten zu 2) die Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) meint, sie verstieße mit der Benutzung der Adresse “celle” nicht gegen Namensrechte. Es handele sich um ein Kürzel, das jeder Internet-Anbieter, soweit er es belegt habe, verwenden könne. Ein Internet-Benutzer würde auch nicht davon ausgehen, daß über das Kürzel “celle” nur die Stadt Celle anbieten würde. Dies ergebe sich schon daraus, daß normalerweise die entsprechende Seite vom Benutzer nicht über die Adresse angeklickt wird, sondern über das Suchsystem des www-Systems, zum Beispiel über das Stichwort “Kultur in Celle” oder über andere Querverweise. Im übrigen könne die Klägerin im Internet durch Zusätze wie “stadt celle” anbieten.
Zudem stünde der Klägerin das Namensrecht nicht alleine zu. Die Beklagte zu 1) habe gleichfalls das Recht, den Namen Celle zu tragen. Ihr Firmensitz sei Celle, zu ihren Kunden zählen zahlreiche in Celle und im Landkreis ansässige Unternehmen und Kommunen.
Hinsichtlich der Adresse “celle.de” bestünde kein Angebot der Beklagten zu 1), da dieser Name nur für sie reserviert sei.
Hinsichtlich der Adresse “celle.com” ginge der Antrag der Klägerin insoweit fehl, als nicht sie, die Beklagte zu 1), selbst unter dem Namen anbiete, sondern nur Speicherkapazitäten für Dritte schaffe. Inhaber der Domain “celle.com” sei die ….
Durch die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung würde auch eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehen.
Der Beklagte zu 2) behauptet, er habe lediglich an der Programmierung mitgewirkt, nicht jedoch Adressen beantragt oder benutzt und sei im … nicht mehr tätig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Durch Beschluß des zunächst angerufenen Amtsgerichts Celle vom 23.08.1986 hat sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Lüneburg verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist durch die abgegebenen Unterlassungserklärungen, die das Rechtsschutzziel der Klägerin nicht erreichen, nicht entfallen. Die Klage ist hinsichtlich des Verbots gegenüber der Beklagten zu 1), unter dem isolierten Namen “celle” Leistungen anzubieten sowie bezüglich der Verpflichtung, die Freigabe des Domain-Namens “celle.de” zu erklären, begründet.
I. Die Klägerin kann gemäß § 12 Satz 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB von der Beklagten zu 1) verlangen, daß diese den Domain-Namen “celle.com” und “celle.de” nicht weiter nutzt bzw. nutzen wird.
1. Die Beklagte zu 1) gebraucht den Namen der Klägerin.
Durch die Adresse “celle.com”, unter der die Beklagte zu 1) Internet-Seiten belegt, gebraucht sie diesen Namen. Der Einwand der Beklagten zu 1), sie stelle nur Speicherplätze für Dritte zur Verfügung, geht fehl. Sie ist jedenfalls die Veranlasserin der Verwendung des Domain-Namens. Sie hat sich die Adresse delegieren lassen, um diese Seite im lnternet entsprechend zu belegen. Auch wenn diese Seite aufgrund der Unterlassungserklärung der Beklagten zu 1) zur Zeit mit keinem eigenen Angebot der Beklagten zu 1) belegt ist, die Seite vielmehr leer ist, beanspruchen Dritte unter dieser Bezeichnung gewisse Speicherplätze. Diese werden durch das alleinige Handeln der Beklagten zu 1 vergeben. Diejenigen, die diese Speicherplätze in Anspruch nehmen, haben keinerlei Einfluß auf die Adressenauswahl. Die Beklagte zu 1) entwirft das Programm, entscheidet darüber, wer auf ihre Internet-Seite anbieten darf und erhebt dafür auch eine festgesetzte Gebühr. Sämtliche Anbieter werden unter dem Oberbegriff “celle.com” zusammengefaßt und aufgelistet.
Durch die Providertätigkeit der Beklagten zu 1) wird der Klägerin die Nutzung ihres Namens im Internet verwehrt. Insoweit ist die von der Beklagten zu 1) abgegebene Unterlassungserklärung ohne rechtliche Bedeutung. Denn darin erklärt sich die Beklagte zu 1) lediglich bereit, nicht selbst unter der genannten Domain anzubieten.
2. Durch ihr Verhalten verletzt die Beklagte zu 1) das Recht der Klägerin an ihrem Namen.
Es besteht die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung.
Der Name dient der Unterscheidung eines bestimmten Subjekts von anderen und hat dabei einerseits die Funktion der Individualisierung, andererseits der Identifikation (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Auflage, § 12 Rdn. 1).
Diese Funktion haben auch die Internet-Domain-Namen.
Der Einwand der Beklagten zu 1), der Domain-Name bezeichne lediglich den an das Netzwerk angeschlossenen Rechner, nicht jedoch die Person, die Absender oder Adressat der Nachricht sei, und sei deshalb eher mit einer Adresse vergleichbar, ist unbeachtlich. Entsprechend angelegte Domain-Namen können auch den Betreiber der Seiten ausweisen. Diesen Bezeichnungen kommt dann auch Namensfunktion zu (vgl. Gabel, NJW-COR 96, 322 (324); Kur, CR 96, 325 (327). Durch die Bezeichnung der Domain wird damit häufig auf die Person zurückgeschlossen, die die Domain unterhält.
Ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Benutzer wird bei der Verwendung der Adresse “celle” ohne weiteren Zusatz meinen, es handele sich um die Stadt Celle, die die Angebote abgibt. Nach allgemeinem Sprachverständnis wird mit der isolierten Verwendung des Ortsnamens die Kommune als solche bezeichnet. Zwar ist nicht auszuschließen, daß ein Benutzer, der die Adresse “celle” liest, erwartet, daß dort auch Informationen über die Stadt und die Region gespeichert sind. Die isolierte Verwendung des Begriffs legt es aber nahe, daß Urheber dieser Information die Stadt Celle ist, d.h. daß die Informationen von dieser stammen.
Dem Umstand, daß der Zugang zu den Programmen der Beklagten zu 1) über Querverbindungen angeklickt wird, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist unstreitig, daß es mehrere Möglichkeiten gibt, zu dem Programm zu gelangen. Es gibt umfassende Verzeichnisse über die lnternet-Programme, die dann nach der Adresse eingegeben werden können.
Eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin ist letztlich bereits dann zu bejahen, wenn der unrichtige Eindruck im Rechtsverkehr hervorgerufen wird, der Namensträger habe der, Gebrauch seines Namens zugestimmt (vgl. Palandt, a.a.O., § 12 Rdn. 22).
Soweit die Beklagte zu 1) meint, die Stadt Celle könne ebenfalls im Internet ein Programm anbieten mit einem Namenszusatz, braucht sich die Klägerin darauf nicht verweisen zu lassen. Die Beklagte zu 1) hat keine Rechte auf die Adresse “celle”. Die Beklagte zu 1) hat nicht nachgewiesen, daß ihr, insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Priorität (vgl. BGHZ 24, 240, BGH NJW 93, 460), ein Recht auf den Gebrauch des Namens “celle” zusteht.
3. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die fortdauernde Vermittlung von Plattenspeichern an Dritte durch die Beklagte zu 1) und damit der weiteren Nutzung des Domain-Namens “celle.com” im lnternet gegeben.
4. Die Beklagte zu 1) ist auch passivlegitimiert. Dabei ist unbeachtlich, daß die Beklagte zu 1) nicht mehr Inhaber des Domain-Namens “celle.com” ist, da durch die Tätigkeit der Beklagten zu 1) als Verwalter und Provider die Verwendung der Bezeichnung “celle.com” auf dem Handeln der Beklagten zu 1) beruht.
5. Die Klägerin hat auch einen Unterlassungsanspruch bezüglich der Verwendung des Domain-Namens “celle.de” gemäß § 12 Satz 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei kommt es auf die Frage, ob die Reservierung einer Domain eine Benutzung im Sinne von § 12 BGB ist, nicht entscheidend an. Die Reservierung soll zumindest eine spätere Benutzung des Namens vorbereiten.
Durch die Reservierung der Domain “celle.de” steht die Beeinträchtigung des Namensrechts der Klägerin unmittelbar bevor. Dabei, ist unbeachtlich, ob die Beklagte zu 1) den Namen selber im Internet nutzen will. Die unmittelbar bevorstehende Gefahr der Verwendung des Namens ergibt sich schon aus den Bekundungen der Beklagten zu 1), den Namen über virtuelle Tauschbörsen handeln oder an Dritte weitergeben zu wollen.
Gerade auch durch den Umstand, daß eine Reservierung nur für maximal 1 Jahr möglich ist, ist die drohende Rechtsverletzung auch hinreichend konkret. Die Beklagte zu 1) ließ sich den Domain-Namen im Frühjahr 1996 beim DENIC reservieren. Damit müßte spätestens im Frühjahr 1997 eine Delegierung erfolgen, da anderenfalls der Domain-Name wieder frei werden würde. Ein Freiwerden des Namens ist aber gerade nicht das Ziel der Beklagten zu 1), die vielmehr erwägt, den Namen auf eine Familie des Namens “celle” zu übertragen.
II. Die Klägerin kann gemäß § 249 Satz 2 BGB von der Beklagten zu 1) verlangen, daß diese auf die weitere Reservierung des Namens “celle.de” verzichtet. Eine entsprechende Freigabeerklärung also beim DENIC abgibt.
Hinsichtlich des Begehrens der Klägerin, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, durch entsprechende Erklärung beim lnter-NIC den Namen “celle.com” freizugeben, war die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) ist insoweit nicht passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) ist nach ihrem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag nicht mehr Inhaber des Domain-Namens “celle.com”. Eine Freigabe des Domain-Namens kann jedoch nur durch entsprechende Verzichtserklärung des Inhabers des Namens beim Inter-NIC erreicht werden.
III. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) war die Klage abzuweisen.
Der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 2) ist infolge seiner im einstweiligen Verfügungsverfahren 2 0 380/96 LG Lüneburg abgegebenen Unterlassungserklärung nicht erledigt. Zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses war die Klage gegen den Beklagten zu 2) nicht begründet. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargetan, daß auch der Beklagte zu 2) durch sein Verhalten eine Namensverletzung im Internet begeht. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) an dem … beteiligt war oder ist und mit der Beklagten zu 1) in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengearbeitet hat. Die Klägerin hat jedenfalls nicht ausreichend vorgetragen, daß der Beklagte zu 2) den Domain-Namen “celle.de” und “celle.com” verwendet bzw. beantragt hat oder zumindest, daß die Beklagte zu 1) zugleich für den Beklagten zu 2) tätig geworden ist. Bei dem Antrag auf Unterlassung einer Namensverletzung gemäß § 12 Satz 2 BGB kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, der die Verletzung tatsächlich, d.h. selbst begeht. Das gilt auch dann, wenn die Beklagten sich zu einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen haben. Auf Unterlassung der Namensverletzung kann dann nur der Verletzer selbst, nicht auch ein etwaiger Mitgesellschafter in Anspruch genommen werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 281, 709 ZPO.