LG Köln: Netzzugang

81 O (Kart) 57/01

Ausgefertigt

* Justizangestellte als

Urkundsbeamtin der

Geschäftsstelle

Landgericht Köln

Beschluss

In Sachen

T*

Antragstellerin

g e g e n

D*

Antragsgegnerin

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage der vorprozessualen Korrespondenz einschließlich des von der Antragsgegnerin am 30.3.2001 gekündigten Zusammenschaltungsvertrages zwischen des Parteien und einer eidesstattlichen Versicherung.

Es wird deshalb auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 33 GWB in Verbindung mit § 19 GWB sowie §§ 91,890,935 ff,944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:

1.Der Antragsgegnerin wird aufgegeben,

der Antragstellerin Zugang zu dem Telekommunikationsnetz der Antragsgegnerin zugewähren und ihr gegenüber diejenigen Leistungen zu erbringen, die Gegenstanddes zwischen den Parteien geschlossenen – Stand 3.11.1999 – vom1.12./18.12.1999 sind (insbesondere: die Grundleistungen “Telekom-B 1 und 2”),

wenn und soweit

die Antragstellerin die ihr obliegenden Zahlungspflichten wie folgt erbringt:

Sie leistet an die Antragsgegnerin jeweils wöchentlich eine Vorauszahlung in Höhevon

DM 5.000.000,-

sowie zur Sicherung gegen weitere Ausfallgefahren daneben einen Betrag vonwöchentlich weiteren

DM 1.000.000,-

bis zur Gesamthöhe von DM 5,000.000,- auf ein einzurichtendes Anderkonto einesin der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, von der Antragstellerinauszuwählenden Rechtsanwalts oder Notars.

Die Antragstellerin hat den Verkehr zur Antragsgegnerin tagesaktuell zu messenund der Antragsgegnerin jeweils bis montags, 12.00 Uhr, die im Laufe dervorangegangenen Woche aufgekommenen Verbindungsentgelte mitteilen.

Soweit die wöchentlichen Vorauszahlungen in ihrer Gesamtheit die danach in ihrerGesamtheit erforderlichen Zahlungen nicht abdecken, ist die Differenz aus demGuthaben auf dem Anderkonto zu leisten; das Anderkonto ist dann imwöchentlichen Turnus wieder aufzufüllen.

2.Die einstweilige Verfügung wird unwirksam, wenn die Antragstellerin nicht bis zumAblauf des 15.Juni 2001 bei einem für die Entscheidung zuständigen Gericht dieHauptsachenklage einreicht und alle Voraussetzungen für eine demnächstigeZustellung schafft einschließlich der Einzahlung des erforderlichenGerichtskostenvorschusses nach einem Streitwert von DM 500.000,-; an Stelle derEinzahlung genügt es, wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin innerhalbderselben Frist die persönliche Haftung für den Eingang des Vorschusses beiGericht übernimmt. 3.Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. 4.Streitwert DM 500.000,-.

Landgericht Köln, den 17. April 20011. Kammer für Handelssachen Der Vorsitzende

Unterschrift