IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Geschäftsnummer: 84 O 66/00
Urteil vom 18. Januar 2001
In dem Rechtsstreit
[…]
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2000 durchden Vorsitzenden Richter am Landgericht […] und die Handelsrichter […] und […]
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt,
1.es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldesbis zur Höhe von DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zuunterlassen,
im Datennetz […] oder in anderen, in der Bundesrepublik Deutschland abrufbaren Datennetzen dieBezeichnung […] – in jeder Schreibweise – als […] zu benutzen.
2.in die Löschung der für ihn registrierten […] gegenüber der Registrierungsstelle […] einzuwilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von DM 110.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auchdurch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbrachtwerden.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine der 16 Gesellschafterinnen des Deutschen Lotto-und Totoblocks, die Inhaberinnen der am 2. 9. 1996angemeldeten und am 27. 8. 1997 als sog. durchgesetzte Marke eingetragenen Wortmarke […] sind.
Für den Beklagten ist bei der […] der […] registriert. Unter dieser Anschrift finden sich Verweise auf Spielergemeinschaften inbezug auf den deutschen Lottoblock.
Die Klägerin geht gegen diese Bezeichnung aus Markenrecht wie aus § 12 BGB und aus § 3 UWG vor.
Sie beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt die Aussetzung des Verfahren mit Rücksicht auf das von der […] angestrengte Löschungsverfahren, weilder Antrag auf Löschung der Marke […] hohe Erfolgsaussichten habe.
Die Klägerin sei im übrigen nicht aktivlegitimiert, weil nur sämtliche Gesellschaften des Deutschen Lottblocks gemeinsamgegen den Beklagten vorgehen könnten.
Es bestehe aber auch gar keine Verwechslungsgefahr, weil mittels der angegriffenen Bezeichnung lediglich eineDienstleistung beschrieben werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechseltenSchriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO sieht das Gericht keinen Anlaß. Denn anders, als der Beklagte meint,ist der Ausgang des Löschungsverfahrens durchaus völlig ungewiß; denn die dort vorgebrachten Einwände waren so auchschon Gegenstand des Prüfungsverfahrens gewesen, aufgrund dessen die Eintragung erfolgt war. Unter diesen Umständensieht die Kammer eine Aussetzung nicht als geboten an.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin als Mitinhaberin der Marke […] ergibt sich aus § 744Abs. 2 BGB (vgl. BGH in WRP 2000, 1148ff., 1149).
Der Unterlassungsanspruch ist aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz begründet; der Löschungsanspruch zum Zwecke derbestehenden Beeinträchtigung folgt aus § 1004 BGB.
Der Begriff […] wird von dem ganz überwiegenden Teil des Publikums spontan mit dem […] des Deutschen Lottoblocksgleichgesetzt, also nicht als Hinweis auf ein x-beliebiges, anonymes Lotteriespiel verstanden (vgl. hierzu das Urteil des Kölnvom 18. 12. 1998 – 6 U 56/98 -). Da der Begriff […] vom Publikum als Hinweis auf das vom Deutschen Lottoblock veranstaltete[…] verstanden wird, gilt dies auch für den vom Beklagten verwendeten zusammengesetzten Begriff […]. Der starke,kennzeichnende Bestandteil ist auch hierbei […]. Der Zusatz […], der in der englischen Sprache für […] steht, ist in derZusammensetzung in seiner Bedeutung schwer einzuordnen und deshalb eher nichtssagend.
Da sich dem Begriff hiernach nicht entnehmen läßt, daß er sich auf eine Dienstleistung im Zusammenhang mit derGeschäftstätigkeit des Deutschen Lottoblocks bezieht, weil eine Dienstleistung überhaupt nicht bschrieben wird, kann sich derBeklagte nicht auf § 23 Markengesetz berufen. Aufgrund der die Zusammensetzung beherrschenden Stellung des Wortteils […]wird vielmehr der irreführende Eindruck erweckt, daß die Domain auf das Angebot des Deutschen Lotto- und Totoblocksbezogen ist, etwa in der von der Klägerin dargestellten Weise, daß über die Domain im Internet jederzeit ein freier Zugang zuden Veranstaltungen des Deutschen Lottoblocks möglich ist, ohne Zwischenschaltung einer Annahmestelle.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: DM 200.000,00
Unterschriften