URTEIL verkündet am 08. Januar 1998
“D-TEC”
LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
VOM
15.01.98
31 O 873/97 SH I –
Die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 29.10.1997 (31 O 873/97) ausgesprochene Unterlassungsgebot zu einem Ordnungsgeld von
2.500,00 DM
in Worten: zweitausendfünfhundert Deutsche Mark
sowie ersatzweise für den Fall, da§ dieses nicht beigetrieben werden kann, für je DM 500,00 zu einem Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
G R Ü N D E:
I.
Die Gläubigerin erwirkte am 29.10.1997 im Beschlu§wege eine einstweilige Verfügung, wonach der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Internet-Domain “d-tec.de” reserviert zu halten und/oder den Namen “d-tec” im Internet … zu benutzen.
Dieser Beschluß wurde der Schuldnerin am 04.11.1997 zugestellt und nach Widerspruch durch Urteil der Kammer vom 08.01.1998 bestätigt. Unstreitig befand sich die streitgegenständliche Domain noch am 12.11.1997 im Internet. Ausweislich einer Auskunft der De-Nic war die Domain noch am 13.11.1997 für die Schuldnerin registriert.
II.
Der Ordnungsmittelantrag ist begründet.
Gegen die Schuldnerin war gemäß ¤ 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil sie dem Unterlassungsangebot der Beschlußverfügung der Kammer vom 29.10.1997 schuldhaft zuwidergehandelt hat.
1.Der objektive und subjektive Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsangebot wird von der Schuldnerin nicht bestritten, so daß sich weitere Ausführungen erübrigen.
2.Bei der Bemessung des zu verhängenden Ordnungsgeldes hat sich die Kammer insbesondere von der Erwägung leiten lassen, da§ die Unterlassungsvollstreckung dazu dient, Druck auf die Schuldnerin auszuüben mit dem Ziel, sie dazu zu bewegen, in Zukunft von Zuwiderhandlungen abzusehen und dem gerichtlichen Unterlassungsangebot zu folgen. Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin nicht das Geringste getan, um dem gerichtlichen Gebot Folge zu leisten.
Dieses – vorsätzliche – schlichte Nichtbeachten der Beschlußverfügung kann auch nicht damit entschuldigt werden, daß diese “keinen Bestand haben wird”. Gerichtliche Gebote müssen eingehalten werden, ob man sie für richtig hält oder nicht.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält die Kammer ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 2.500,00 für erforderlich, um die Schuldnerin dazu zu bewegen, dem gerichtlichen Unterlassungsgebot Folge zu leisten.
“D-TEC”
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
rechtskräftig
31 O 873/97 verkündet am 08. Januar 1998
In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat die 31. Zivilkammer des Landgerichtes Köln für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 29.10.1997 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND:
Die Antragstellerin vertreibt bundesweit Computer-Software, namentlich auf CD-ROM gespeicherte Programme. Zu ihrer Produktpalette zählt insbesondere die sog. “D-…”-Reihe. Dabei handelt es sich um eine Reihe, in der auf CD-ROM gespeicherte Computerprogramme unter Bezeichnungen wie “D-INFO”, “D-Jure” und “D-Atlas” angeboten werden. Diese Programme belegten seit Herbst 1995 in den Chartlisten renommierter Computerfachzeitschriften wiederholt Spitzenpositionen und wurden seither in Auflagenstärken von teilweise mehr als 1 Million Stück verkauft. …
Für die vorgenannten Titel wie auch für zahlreiche weitere “D-…”-Titel hat die Antragstellerin Eintragungen in das Markenregister erwirkt. …
Die Antragstellerin ist schließlich Inhaberin der bzw. betreibt derzeit die Internet-Domains “D-Info.de”, “D-Auto.de”, “D-Hotel.de”, “D-Jure.de” und “D-Umwelt.de”. Sie hat sich dabei in der Vergangenheit vielfach gegen die Verwendung von D-Titeln – auch als Internet-Domain – gerichtlich wie außergerichtlich erfolgreich zur Wehr gesetzt und zahlreiche Unterlassungserklärungen bzw. –titel erwirkt.
Die Antragsgegnerin erbringt Provider-Dienstleistungen; ihr Geschäftszweck besteht darin, Dritten den Zugang zum Internet zu ermöglichen, Dritten eigene Domains im Internet einzurichten und für diese Programminhalte zu entwerfen und auf der Domain des Kunden zu installieren.
Im Auftrag eines Kunden ließ die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Domain “d-tec.de” registrieren und einrichten. Ausweislich einer Auskunft des De-Nic (Anlage JS 5) ist die o.a. Domain unter dem Namen der Antragsgegnerin registriert; als sog. admin-c, d.h. “alleiniger Ansprechpartner für Probleme administrativer Art” ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin eingetragen. …
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, weil sich ihr Erlaß auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien als gerechtfertigt erweist, ¤¤ 936, 925 Abs. 2 ZPO.
Der Verfügungsanspruch der Antragstellerin folgt jedenfalls aus ¤ 14 MarkenG unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens. Indem die Antragsgegnerin die Domain “d-tec.de” registrieren ließ, benutzt sie ein Zeichen, das wegen der Ähnlichkeit mit den “D-…”-Marken der Antragstellerin und wegen der Ähnlichkeit der durch die Marken und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen begründet.
1.
1.Die Antragstellerin ist unstreitig Inhaberin einer Vielzahl von Wort-/Bildmarken, die in charakteristischer Weise dadurch geprägt sind, da§ einem vorangestellten “D” ein Bindestrich folgt, an den wiederum eine generalisierend-beschreibende Angabe des auf der so gekennzeichneten CD-ROM gespeicherten Programms anknüpft. Mag diesen Zeichenbestandteilen für sich genommen angesichts des jeweils beschreibenden Gehalts – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat – keine Kennzeichnungskraft zukommen, so kann jedenfalls eine solche – wenn auch nur in geringem Umfang – der vorbeschriebenen Kombination der Zeichenbestandteile nach Auffassung der Kammer nicht abgesprochen werden. Diese ergibt sich zumindest aus dem (schrift-)bildlichen Aufbau der Marken.
2.Diese Kennzeichnungskraft hat – gerade im Hinblick auf die vorliegend anzunehmende mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Serienmarke – dadurch eine nicht unerhebliche Steigerung erfahren, da§ die Antragstellerin, wie glaubhaft gemacht ist und wie der Kammer auch aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, jedenfalls spätestens ab Herbst 1995 – und damit zeitlich vor Registrierung der beanstandeten Domain durch die Antragsgegnerin – mit den mit ihren Marken gekennzeichneten Datenträgern ganz erhebliche Umsätze getätigt hat. Es mu§ daher davon ausgegangen werden, da§ seit dieser Zeit dem Verkehr gerade auch in bezug auf die von der Antragstellerin vertriebenen Produkte die Übung der Antragstellerin bekannt ist, sich der vorbezeichneten Kombination als Stammzeichen einer Vielzahl der von ihr angebotenen Datenträger zu bedienen. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, da§ die stetige Abwandlung des Stammzeichens jeweils nach einem identischen Muster erfolgt, indem nämlich zu den Zeichenbestandteilen “D-” ein neues, die gespeicherten Daten beschreibendes Schlagwort tritt.
3.Aus diesen Kennzeichnungskraft steigernden Umständen ergibt sich zugleich, daß mittelbare Verwechslungsgefahr besteht, wenn andere Unternehmen sich zur Kennzeichnung ähnlicher Waren oder Dienstleistungen identischer Kombinationen bedienen. Aufgrund der vorbezeichneten Umstände liegt für den Verkehr in einem solchen Fall die Annahme nahe, da§ ihm mit der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung ein weiteres Produkt aus dem Hause der Antragstellerin begegnet.
Dies gilt auch für die beanstandete Domain “d-tec.de”. Auch diese nutzt zur Kennzeichnung die Kombination aus einem vorangestellten “d”, nachfolgenden Bindestrich und der daran anknüpfenden beschreibenden Angabe “tec”. Daß einer solchen Domain nach der völlig herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich kennzeichnende Funktion zukommen kann, wird von keiner der Parteien in Abrede gestellt und belegt zugleich, daß auch aus der Sicht der Antragsgegnerin die vorbezeichnete Kombination trotz ihrer beschreibenden Elemente sehr wohl zu individualisierender Kennzeichnung geeignet ist. Besondere Bedeutung gewinnt bei der Annahme der mittelbaren Verwechslungsgefahr dabei schließlich der Umstand, daß die Waren bzw. Dienstleistungen der Antragstellerin sowie des Kunden der Antragsgegnerin bei allen Unterschieden in dem mit ihnen verfolgten Zwecken aufgrund ihrer besonderen Verwendung im Markt einem nur eingegrenzten Abnehmerkreis auf gleichsam “engstem Raum” begegnen: Beide Anbieter wenden sich ausschließlich an die Nutzer von PCs. Nur diese treten als Nachfrager der von der Antragstellerin vertriebenen Datenträgern auf. Nur diese sind in der Lage, die von der Antragsgegnerin registrierte Domain im Internet anzusteuern. D.h. angesichts dieser besonderen Nachfragesituation und der beträchtlichen Umsatzzahlen der Antragstellerin besteht nicht nur eine theoretische Möglichkeit, daß derjenige PC-Nutzer, der sich soeben mit Hilfe der von der Antragstellerin vertriebenen Datenträger der “D-…”-Reihe bestimmte Informationen verschafft hat, bei einem anschließenden “Surfen” durch das Internet zufällig oder gezielt die registrierte “d-tec.de”-Domain ansteuert. Daß zumindest für diesen Kunden der Parteien die Annahme naheliegt, eine Domain des Herstellers der ihm bekannten Datenträger der “D-…”-Reihe aufgerufen zu haben, liegt auf der Hand und bedarf wohl keiner weiteren Darlegung. Dies gilt um so mehr, als die Antragstellerin ihrerseits unstreitig mit zahlreichen Domains im Internet präsent ist, die als allein kennzeichnenden Bestandteil die Marken der “D-…”-Reihe enthalten.
4.Umstände, die dieser Verwechslungsgefahr entgegenstehen bzw. nachhaltig entgegenwirken könnten, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan, noch sind diese ansonsten ersichtlich.
Insbesondere die Tatsache, daß es Markeneintragungen und Domain-Reservierungen für Dritte gibt, die identische Kombinationsmerkmale aufweisen, reicht dazu nicht aus. Gerade angesichts der festgestellten beachtlichen Umsatzzahlen der Antragstellerin mit ihrer “D-…”-Reihe käme es dazu in besonderem Maße auf eine nähere Darlegung der konkreten Benutzungslage an. Ohne entsprechenden Vortrag kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Verkehr in dem hier maßgeblichen Marktsegment daran gewöhnt ist, daß verschiedene Anbieter mit Kennzeichnungen am Markt auftreten, die derartige “D-…”-Kombinationen enthalten. Dagegen spricht zunächst, daß die Antragstellerin bislang konsequent und weitgehend erfolgreich gegen ihr bekannt gewordene Markenverletzungen der vorliegend zu beurteilenden Art vorgegangen ist. Hinzu kommt, daß andere der Kammer bekanntenKennzeichnungen ersichtlich nicht im Bereich der hier erörterten mittelbaren Verwechslungsgefahr anzusiedeln sind, sei es daß es sich um reine Buchstabenkombinationen handelt, bei denen “zufällig” der Buchstabe “D” an erster Stelle steht, sei es, daß in die Kombination ein Schlagwort eingestellt worden ist, das ersichtlich nicht zur Beschreibung von gespeicherten Programmen geeignet ist.
5.Die Antragsgegnerin ist als Störerin auch passivlegitimiert.
Zwar mag die Domain von dem Kunden der Antragsgegnerin genutzt werden. Es war aber die Antragsgegnerin, die die streitgegenständliche Domain angemeldet hat. Wie aus der Anlage JS 5 hervorgeht, ist die Domain “d-tec.de” auch weiterhin unter dem Namen der Antragsgegnerin registriert; ihr Geschäftsführer ist der ma§gebliche “admin-c”. Damit hat die Antragsgegnerin die Markenverletzung zumindest mitverursacht und ist damit (Mit-) Störerin. Im Verhältnis zur De-Nic dürfte die Antragsgegnerin sogar rechtlich als Inhaberin der Domain anzusehen und daher auch allein in der Lage sein, die Domain löschen zu lassen.
6.Der Unterlassungstenor ist auch nicht zu unbestimmt. Zwar mag es bei der De-Nic keine Reservierungen mehr geben. Die Formulierung “reserviert zu halten” ist jedoch lediglich eine Umschreibung von “verwenden”. Verwand hat die Antragsgegnerin die Domain aber schon durch die Anmeldung und Einrichtung.
Streitwert: DM 200.000,00