IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Geschäftsnummer: 15 O 25/00
Urteil vom 13. April 2000
In dem Rechtsstreit
[…]
hat die Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Kiel durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht […] und dieHandelsrichter […] und […] auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2000
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durchSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.750,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor derVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Schutz der Wortmarke […].
Die Klägerin hat die Wortmarke […] seit dem 08.05.1998 für die Warenklasse 16: Druckerzeugnisse und für dieDienstleistungsklasse 41: Veröffentlichung von Zeitschriften und Büchern eintragen lassen.
Unter dem Titel “Die kleinen Leute von S[…]” veröffentlicht die Klägerin ein kleines Heft, welches zum Stückpreis von 7,50 DM imBuchhandel zu erwerben ist. In dem Heft ist das Märchen der kleinen Leute von S[…] abgedruckt. Der Verfasser ist unbekannt.
Der Beklagte errichtete eine Homepage unter der Internetadresse www.[…].de. Der Link “Fundgrube” weist auf eine Geschichtemit dem Titel “Die kleinen Leute von S[…]” hin und gibt die Möglichkeit, die Geschichte ausdrucken zu lassen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dies Verhalten sei dem Beklagten verboten. Er verstoße hiermit gegen § 14 Markengesetz.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendenOrdnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, imGeschäftsverkehr das Zeichen “S[…]” markenmäßig zu benutzen, insbesondere wie nachstehendwiedergegeben.
2. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang Handlungen gemäß Ziffer 1 begangenwurden, unter Angabe der Namen und Anschriften der Sponsoren, sowie die Angabe der bislang verzeichnetenBesucher.
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die inZiffer 1 und 2 beschriebenen Handlungen bislang entstanden ist oder noch entstehen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst AnlagenBezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nicht erfolgreich.
Der Beklagte verstößt mit seinem Verhalten nicht gegen das Markengesetz.
Mit der Veröffentlichung der Geschichte “Die kleinen Leute von S[…]” über die Homepage des Beklagten benutzt er dieeingetragene Wortmarke “S[…]” nicht markenmäßig. Ein dem Inhalt des Werkes selbst entnommener Titel ist nicht durch dasMarkengesetz geschützt, wenn er nur den in dem Werk behandelten Stoff kennzeichnet, nicht aber das Werk selbst benennt,um es von anderen Werken zu unterscheiden. Sonst wäre es möglich, auf dem Umweg über den kennzeichenrechtlichenTitelschutz den gemeinfreien Stoff und Inhalt eines Werkes zu monopolisieren (vgl. Fezer, Markenrecht, 12. Aufl., § 15 Rn. 60m.w.Nachw. zur Rspr.).
Der Beklagte hat den Titel seiner Geschichte, zu der das Wort “S[…]” gehört, dem Inhalt des Werkes entnommen undkennzeichnet mit dem Titel nur den behandelten Stoff des Werkes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Unterschriften