LG Hamburg: Steinhöfel ./. FFL

Landgericht Hamburg

Im Namen des Volkes

URTEIL

In dem Rechtsstreit (…) erkennt das Landgericht Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (…) als Vorsitzenden

für Recht:

I.Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000.-, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den Namen (…) als Meta-Tag im HTML-Code der eigenen Homepage zu benutzen, soweit diese Seiten keinen Bezug zur Person des Klägers hat.

II. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziffer I. bezeichneten Wettbewerbshandlung entstanden ist und noch entsteht.

III. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs. l Satz l BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

IV.Die Widerklage wird abgewiesen.

V.Der Beklagte/Widerkläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von DM 76.000.- vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND:

1) Der Kläger ist Rechtsanwalt in Hamburg. Nach eigenem Vortrag verfugt er über einen Bekanntheitsgrad von ca. 60 % der bundesdeutschen Bevölkerung, was vornehmlich auf seine Mitwirkung in verschiedenen Werbespots der Firma Mediamarkt zurückzuführen sei; darüber hinaus sei er aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit für die Firma Mediamarkt auch über die insoweit betroffenen Verkehrskreise hinaus bekannt geworden. Der Kläger ist Inhaber der Internet-Domain (…) (Anlage K 1). Auf dieser Internet-Seite bietet der Kläger Zugriff auf verschiedene von ihm erstrittene Entscheidungen des BGH, aber auch auf Presseveröffentlichungen zu seiner Person.
2) Bei dem Beklagten handelt es sich um einen in Hamburg ansässigen Verein, dessen Vereinszweck „die Förderung der Integration der neuen Medien in die Gesellschaft, insbesondere die Wahrung der Meinungsfreiheit, der Rechtsstaatlichkeit sowie auch der Menschenrechte und des Verbraucherschutzes in EDV-Netzwerken” ist. Der Beklagte betreibt unter der Domain (…) eine eigene Internet-Seite. Diese dient nach eigenem Vortrag der kritischen Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragen, die durch die Nutzungsmöglichkeiten des Internets sich Politik, Gerichten und Bevölkerung, insbesondere den Internet-Nutzerinnen und -Nutzern, stellen. Nach seinem Vortrag informiert er fortlaufend über neue Urteile betreffend die Haftung für Wettbewerbsverstöße und die Konsequenzen von Abmahnungen für die Betroffenen, bietet diesen Möglichkeiten der Information und des Austauschs und betreibt im Allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit.
3) Der Beklagte verwendet auf seinen Seiten den Namen (…) als sog. „Meta-Tag”, unsichtbare Schlüssel, die, ohne Bestandteil der Internet-Adresse bzw. der Bezeichnung der Web-Page zu sein, für eine Suchmaschine erreichbar sind, so daß der Internet-Nutzer, der diesen Namen bei einer solchen eingeben, automatisch sämtliche Internet-Seiten des Beklagten als Suchergebnis angezeigt erhalten. Der Kläger legt einen auszugsweisen Ausdruck von Suchergebnissen vor (Anlagenkonvolut K 6). Danach wurden unter dem Suchbegriff (…) zahlreiche Internet-Seiten des Beklagten „gefunden”. Auf keiner dieser Seiten wurde eine Thematik behandelt, die einen Zusammenhang mit der Person des Klägers aufwiesen.
4) Mit Schreiben vom 18. 09. 2000 mahnte der Kläger den Beklagten ab (Anlage K 12); er beanstandete, daß der Beklagte bei seinem Internet-Auftritt im HTML-Code Meta Tags und dabei ersichtlich systematisch auch (…) verwende. Nach einer vorformulierten Unterlassungserklärung sollte sich der Beklagte verpflichten, es zu unterlassen, (…) als Meta-Tag im HTML-Code der eigenen Homepage zu benutzen. Der Beklagte hat die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.
5) Der Kläger verlangt mit der Klage von dem Beklagten, es zu unterlassen, den Namen „Steinhöfel” als Meta-Tag im HTML-Code der eigenen Homepage zu benutzen, soweit diese Seite keinen Bezug zur Person des Klägers hat. Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage unter Bezugnahme auf die Abmahnung des Klägers vom 18. 09. 2000 (Anlage K 12) festzustellen, daß der Kläger nicht berechtigt ist, dem Beklagten zu verbieten, den Namen (…) als Meta-Tag im HTML-Code der Web-Seiten des Beklagten zu benutzen, soweit diese Seiten einen Bezug auf die Person des Klägers haben.
Die Widerklage ging bei Gericht am 12. 03. 2001 (Nachtbriefkasten) ein; die Geschäftsstelle übermittelte dem Kläger in Vorbereitung des Termins vom 14. 03. 2001 die Widerklage vorab per Fax. Der Kläger überreichte im Termin vom 14. 03. 2001 vor Eintritt in die mündliche Verhandlung einen Schriftsatz, in dem er erklärte, daß die Ansprüche, die er allein geltend zu machen beabsichtige, in der Klage abschließend aufgeführt seien. Nach Eintritt in die mündliche Verhandlung wurde dem Kläger die Widerklage vor dem Protokoll zum Zwecke der Zustellung übergeben.

6) Der Kläger ist der Auffassung, daß der Klaganspruch sich auf Namensrecht stütze. Soweit der Beklagte seinen, des Klägers, Namen verwende, sei die Verbindung zu ihm eindeutig; er, der Kläger, sei der einzige Rechtsanwalt mit diesem Familiennamen. Der Beklagte verwende rechtswidrig den Namen für eigene Zwecke. Darüber hinaus stehe ihm, dem Kläger, durch seine Internet-Domain (…) auch ein Kennzeichnungsrecht zu. Der Beklagte nutze die bundesweite Bekanntlich und den Ruf des Klägers für seine Zwecke aus, um Internet-Nutzer auf seine Internet-Seiten zu ziehen. Die Verwendung geschützter Kennzeichen in Form von Meta-Tags stelle markenrechtlich eine Kennzeichnungsverletzung dar. Für diese hafte der Inhaber der Homepage, der diese Meta-Tags verwende. Nach ständiger Rechtsprechung stehe ihm, dem Kläger, auch ein Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsanspruch zu.

Der Kläger beantragt,
1) den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000.-, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den Namen (…) als Meta-Tag im HTML-Code der eigenen Homepage zu benutzen, soweit diese Seiten keinen Bezug zur Person des Klägers hat.
2) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziffer 1) bezeichneten Wettbewerbshandlung entstanden ist und noch entsteht
3) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs.l Satz l BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.
4)den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Ziffer l) begangen hat, wobei diese nach dem Umfang der Verwendung des Wortes „Steinhöfel” als Meta-Tag, dem Zeitraum und der Zahl der Zugriffe auf die betreffenden Seiten aufzuschlüsseln sind.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er, festzustellen, daß der Kläger/Widerbeklagte nicht berechtigt ist, dem Beklagten/ Widerkläger zu verbieten, den Namen (…) als Meta-Tag im HTML-Code der Web-Seiten des Beklagten/Widerklägers zu benutzen, soweit diese Seiten einen Bezug auf die Person des Klägers/Widerbeklagten haben.
Hilfsweise, dem Kläger die Kosten der Widerklage aufzuerlegen

Der Kläger/Widerbeklagte beantragt,
die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Im Rahmen der redaktionellen Tätigkeit habe er, der Beklagte, auf etlichen Internet-Seiten seines Angebotes fortlaufend über den Kläger berichtet und seine Aktionen gewürdigt (Anlagenkonvolut B 2). Er habe mit dieser Berichterstattung publizistische Ziele verfolgt, nämlich die Öffentlichkeit über die Bedeutung der freien Meinungsäußerung im Internet und die Gefahren zu informieren, die dieser bei einer unbedachten und uneingeschränkten Kommerzialisierung drohten. Der Kläger besitze unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, nicht in den Meta-Tags der Internet-Seiten des Beklagten namentlich erwähnt zu werden. Ebensowenig wie der Kläger eine Unterlassung der Nennung seines Namens im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung verlangen könne, könne er eine Unterlassung im Rahmen der Meta-Tags, die diese begleiteten, verlangen. Der Kläger könne sich weder auf markenrechtliche Ansprüche noch auf namensrechtliche Ansprüche berufen. Einen Anspruch aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten gehe mangels einer Verletzungshandlung, jedenfalls aber mangels Widerrechtlichkeit des behaupteten Eingriffs fehl. Die Widerklage sei dadurch begründet, daß der Kläger sowohl in seiner Abmahnung vom 18.09. 2000 als in der der Abmahnung beigefügten vorgefertigten Unterlassungserklärung (Anlage K 12) die Nennung seines Namens nicht nur auf den Seiten, die sich nicht mit dem Kläger beschäftigten, sondern auch auf allen anderen Seiten der Internet-Präsenz des Beklagten Unterlassung gefordert habe. Der Kläger rühme sich somit eines Rechtes gegenüber dem Beklagten, das ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe. Hilfsweise für den Fall, daß das Gericht ein Feststellungsinteresse verneint, erklärt der Beklagte den Rechtsstreit für erledigt. Der Kläger/Widerbeklagte erwidert: Ausweislich des Protokolls habe er eingangs der mündlichen Verhandlung vom 14. 03. 2001 und vor der Zustellung der Widerklage in der mündlichen Verhandlung mit seinem Schriftsatz vom 13. März 2001 erklärt, daß die Ansprüche, die er geltend zu machen beabsichtige, in den Klaganträgen abschließend aufgeführt seien. Damit sei durch die dortigen Erklärungen ein etwaiges Feststellungsinteresse, soweit sie jemals bestanden haben solle, entfallen. Für eine – die Klagforderung – überschießende Berühmung, die der Beklagte aus der Abmahnung herzuleiten versuche, sei kein Raum; eine Abmahnung stelle im Verhältnis zur nachfolgenden Klage stets eine vorläufige Beanstandung dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Die Klage ist begründet.
1) Zu recht verlangt der Kläger von dem Beklagten, es zu unterlassen, den Namen „Steinhöfel” als Meta-Tag im HTML-Code der eigenen Homepage zu benutzen, soweit diese Seiten keinen Bezug zur Person des Klägers haben. Der Unterlassungsanspruch findet seine rechtliche Grundlage – unbeschadet weiterer Anspruchsgrundlagen aus §§ 5, 15 Abs.2 Nr. l MarkenG – in §§ 12, 823 Abs.l, 1004 BGB. Nach § 12 BGB kann der Berechtigte, wenn sein Interesse dadurch verletzt wird, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen Beseitigung und Unterlassung verlangen. Der Schutz des § 12 BGB erstreckt sich auf jede beliebige Art der Verwendung des Namens einer Person, und zwar im Privat- wie im Geschäftsleben. Erfaßt ist die Anmaßung fremden Namens zur Bezeichnung eines Unternehmens, einer Ware oder bestimmten Einrichtung, mit der der Namensträger nichts zu tun hat (für alle: Baumbach/Hefer-mehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Allgemeine Grundlagen Rn.201 mit zahlreichen Nachweisen). Es genügt jede Benutzung, durch die im Verkehr eine erkennbare Beziehung zu einem bestimmten Namensträger hergestellt wird, gleichgültig ob mithin ein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise hierin einen namensmäßigen Hinweis auf den Berechtigten erblickt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte hat den Meta-Tag (…) in seine Website eingestellt. Wer den Namen (…) in das Suchformular einer Suchmaschine eingibt, dem werden Websites des Beklagten mit einem Link, der direkt auf diese Seite fuhrt, nachgewiesen und zwar – auch – auf Seiten, die – insoweit entscheidungserheblich – mit dem Kläger nichts zu tun haben; auf Anlagenkonvolut K 6 wird verwiesen. Der Beklagte hat sich den Namen des Klägers angemaßt. Dem Beklagten ist einzuräumen, daß nicht jede Nennung eines fremden Namens ein Gebrauch im Sinne des § 12 BGB ist, sondern nur eine solche, die geeignet ist, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6.Aufl., § 15, Rn. 24; Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 59.Aufl., § 12 Rn. 20). Er verkennt jedoch, daß damit die Voraussetzung des Gebrauchs eines fremden Namens im Rahmen des § 12 BGB nicht zu verneinen ist. Wer den Namen „Steinhöfel” als Suchwort eingibt, erwartet, Seiten aufzufinden, die mit dem Namen „Steinhöfel” etwas zu tun haben, sei es die Homepage des Klägers, sei es eine Seite, die sich mit dem Kläger und seinen beruflichen Aktivitäten als Rechtsanwalt oder sogarals Schauspieler bzw. Gesangsinterpret („Ich bin doch nicht blöd”) befassen. Jedenfalls wer die Homepage des Klägers erreichen will, gibt den Namen des Klägers ein; die Zuordnungsverwirrung ist in dem Augenblick eingetreten, in dem er den Namen (…) aufruft, jedoch eine Seite des Beklagten erreicht, die er aufgrund der Namenseingabe nicht hat erreichen wollen, nämlich eine Website des Beklagten, die nichts mit dem Kläger zu tun hat (Anlagenkonvolut K 6). Unerheblich ist, daß die nachgewiesenen Websites selbst nicht die Bezeichnung (…) tragen; entscheidend ist, daß dem Namen des Klägers als Suchbegriff die streitgegenständlichen Seiten (Anlage K 6) zugeordnet sind. Die Zuordnungsverwirrung wird in dem Augenblick hervorgerufen, in dem der Suchende das Suchwort (…) eingibt und nunmehr auf Websites landet, die mit dem Kläger nichts zu tun haben; entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nicht mehr darauf an, ob der Nutzer aufgrund dessen, was sein Browser anzeigt, davon ausgeht, daß es sich um eine Seite des Klägers handelt. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Beklagte den Namen „Steinhöfel” unbefugt benutzt. Letztlich nutzt er die Bekanntheit des Klägers aus. Der Name „Steinhöfel” wird allein deshalb von den Nutzern als Suchbegriff eingegeben, weil der Kläger eine gewisse Bekanntheit genießt, wobei es dahin gestellt sein kann, ob – wie er vorträgt – 60% der erwachsene Bevölkerung seinen Namen kennen. Ohne die Bekanntheit des Klägers läge es für den Verkehr fern, den Namen (…) in eine Suchmaschine einzugeben; der Suchende will gerade Informationen über den Kläger erhalten, möglicherweise auch von dem Beklagten, nicht aber sonstige Inhalte des Beklagten. Der Einwand des Beklagten, es sei üblich und zulässig, Schlüsselworte zu verwenden, die den Inhalt der kompletten Intemetpräsenz einheitlich mit bestimmten Schlagworten – unabhängig vom jeweiligen Inhalt der jeweils einzelnen HTML-Seiten – kennzeichnen, trifft nicht den Kern. Soweit der Beklagte auf das Online-Angebot des SPIEGEL – der Beklagte versteht sich als Mediendienst – und die dort aufgeführten Schlagworte zur Beschreibung des gesamten Dienstes verweist (Anlage B 4), übersieht er, daß dort keine Namen genannt sind. Sollten darin als Suchbegriff auch Namen, etwa des Bundeskanzlers Schröder, genannt werden, so ist der Verweis etwa auf Artikel über Korruption oder sonstige Kriminalität in Deutschland, wenn dieser Artikel nichts mit der Person des Namensträgers zu tun hat, nicht hinzunehmen. Der Beklagte verkennt, daß das Namensrecht Gegenstand des nach Artikel 2 Abs. l GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Namensträger ist. Wie die Rechtsfrage zu entscheiden wäre, wenn der Suchende auf Seiten verwiesen wird, die sich mit dem Kläger in irgendeinem Zusammenhang befassen, braucht nicht entschieden zu werden, weil der Kläger sein Unterlassungsbegehren ausdrücklich auf solche Websites beschränkt hat, die sich nicht mit seiner Person befassen.
2) Der Antrag festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer l des Tenors entstanden sind und künftig noch entstehen werden, ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig, weil ein Feststellungsinteresse zu bejahen ist. Dazu genügt schon die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, wobei an diese keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH GRUR 1974, 735/736 “Pharmamedan”). Der Kläger braucht nur die (nicht einmal hohe) Wahrscheinlichkeit eines Schadens nach der Lebenserfahrung darzutun; in der Regel bedarf es dazu keiner näheren Darlegungen (Piper/Köhler, a.a.O., Vor § 13 Rn.239 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Der Schadensersatzanspruch rechtfertigt sich dem Grunde nach aus § 823 Abs. l BGB. Die angegriffene Werbung der Beklagten verletzt, wie ausgeführt, das Namensrecht des Klägers, § 12 BGB. Das Namensrecht ist Gegenstand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit eines sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. l BGB. Der Vorstand des Beklagten hat auch schuldhaft gehandelt. Verschulden ist schon dann anzunehmen, wenn der Handelnde alle Tatumstände gekannt hat. Diese Voraussetzungen sind zweifelsfrei erfüllt. Der Auskunftsanspruch rechtfertigt sich aus § 823 Abs. l BGB in Verbindung mit § 242 BGB. Die Auskunftspflicht ist ein Teil des Schadensersatzanspruchs (BGH GRUR 1964, 320/323 “Maggi”; BGH GRUR 1974, 351 f. “Frisiersalon”; BGH GRUR 1976, 367 f. “Ausschreibungsunterlagen”).
3) Der Antrag festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs. l Satz l BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen, rechtfertigt sich aus Verzug.

II. Die Widerklage verfiel mangels Anspruchsberühmung der Abweisung. Der Beklagte stützt die Widerklage darauf, daß der Kläger sich mit seiner Abmahnung vom 18. 09. 2000 (Anlage K 12) eines Anspruchs auf Unterlassung der Nutzung des Namens „Steinhöfel” als Meta-Tag im HTML-Code der Homepage des Beklagten berühmt habe, auch soweit diese Seiten einen Bezug zur Person des Klägers haben. Er verweist darauf, daß die Abmahnung und die geforderte Unterlassungserklärung sich auf die Benutzung des Namens Steinhöfel als Meta-Tag gerichtet habe, ohne zu unterscheiden, ob diese Seiten einen Bezug zur Person des Klägers haben. Der Beklagte übersieht, daß der Kläger in der später erhobenen Klage den Unterlassungsanspruch ausdrücklich konkretisiert hat auf Nutzungshandlungen des Namens „Steinhöfel” als Meta-Tag, soweit die nachgewiesenen Seiten keinen Bezug zur seiner Person haben. Er hat damit gezeigt, daß er sich eines Anspruchs, wie er Gegenstand der Widerklage ist, nicht berühmt. Er hat im übrigen im Termin vom 14. 03. 2001 vor Eintritt in die mündliche Verhandlung einen Schriftsatz überreicht (Bl.38 dA), wonach die Ansprüche, die er allein geltend zu machen beabsichtigt, in der Klage abschließend aufgeführt sind. Er hat spätestens zu diesem Zeitpunkt rechtsverbindlich erklärt, daß er sich des Anspruchs, der Gegenstand der negativen Feststellungsklage ist, nicht berühmt. Für eine Erledigung der Hauptsache, wie sie der Beklagte hilfsweise erklärt hat, ist kein Raum. Selbst wenn eine Anspruchsberühmung erst mit dem im Termin vom 14. 03. 2001 überreichten Schriftsatz des Klägers entfallen ist, so war zu diesem Zeitpunkt die Widerklage zwar anhängig, aber noch nicht rechtshängig. Denn der Kläger hat erst nach Eintritt in die mündliche Verhandlung die Widerklage zum Zwecke der Zustellung vor dem Protokoll überreicht erhalten. Es entspricht herrschender Rechtsprechung, daß mangels Prozeßrechtsverhältnisses für eine Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit kein Raum ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Dem Kläger die Kosten der Widerklage aufzuerlegen, § 91 a ZPO, entfällt schon deshalb, weil, wie schon ausgeführt, der Rechtsstreit insoweit nicht erledigt war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §709 ZPO.