Im Namen den Volkes
U R T E I L
Geschäftsnummer: 312 0 606/00
Urteil vom 2. Januar 2001
In der Sache
[…]
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2000, durch
den vorsitzenden Richter am Landgericht […]den Richter am Landgericht […]die Richterin am Landgericht […]
für Recht:
Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendenOrdnungsgeldes, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einerOrdnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,–; Ordnungshaft insgesamthöchstens 2 Jahre), verurteilt, es zu unterlassen,
ihre Website unter der Internet-Domain “[…].de” mit der Website der Klägerin unter der Domain”[…].de” zu verknüpfen oder verknüpfen zu lassen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von DM 107.500,– vorläufig vollstreckbar;
und beschließt:
Der Streitwert wird auf DM 100.000,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Unterhaltungssoftware. Die Klägerinvertreibt erfolgreich ein Computerspiel mit dem Titel “Bundesliga Manager’. Die Beklagte vertreibt ebenfalls ein Computerspiel,welches sich mit dem Geschehen in der deutschen Fußballbundesliga auseinandersetzt und welches den Titel BundesligaStars 2000 trägt. Dieses Computerspiel der Beklagten wurde u.a. über die Firma […] vertrieben, wobei in einer Werbeaktion derFirma […] das Computer-Simulationsspiel der Beklagten “Bundesliga Stars 2000” fälschlich mit dem Titel “BundesligaManager 2000” betitelt wurde. Die Beklagte gab in der nachfolgenden rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteienmit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 22.3.2000 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sichverpflichtete es zu unterlassen, für das Videospiel der Firma Electronic Arts GmbH “Bundesliga Stars 2000′ mit derBezeichnung “Bundesliga Manager” zu werben oder werben zu lassen.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte wegen eines weiteren Vorfalls auf Unterlassung in Anspruch.Dem liegt im einzelnen folgendes zugrunde: Im Juni 2000 stellte die Klägerin fest, daß die Beklagte eine Internet-Domain unterder Bezeichnung “[…].de” betreibt. Die Domain ist von der Beklagten bisher nicht mit einer eigenen inhaltlich gestaltetenHomepage ausgestattet worden. Vielmehr gelangt der Internet-Nutzer bei Eingabe der Internet-Adresse “[…].de” unmittelbar aufdie Homepage der amerikanischen Muttergesellschaft der Antragsgegnerin www.ea.com. Die Klägerin stellte fest, daß beiEingabe des Stichwortes Bundeliga auf dieser Homepage der Titel der Klägerin “Bundesliga Manager” als Suchergebniserscheint, wie in dem als Seite 2 der Anl. K 3 vorgelegten Ausdruckaus der Homepage ersichtlich. Bei Anklicken des Titels “Bundesliga Manager” wird der Internet-Nutzer aufgrund einesgeschalteten Links automatisch auf die Internet-Seite der Klägerin www.[…].de geschaltet.
Die Klägerin beanstandete in einem Abmahnschreiben vom 26.6.2000 diesen Link von der Website der Muttergesellschaft derBeklagten auf ihre eigene Homepage. Sie forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.Dieses wurde mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 18.7.2000 abgelehnt, woraufhin die Klägerin eineeinstweilige Verfügung vom 21.7.2000 erwirkte, in welcher der Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittelverboten worden ist, ihre Website unter der Internet-Domain “[…].de” mit der Website der Antragstellerin unter der Domain[…].de zu verknüpfen oder verknüpfen zu lassen.
Die Beklagte beantragte, der Klägerin eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen zu lassen, was gemäß Beschlußder Kammer vom 21.8.2000 angeordnet wurde. Demgemäß verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch imvorliegenden Hauptsacheverfahren weiter. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, daß sie sich einen derartigen Link, wie er inder Website der Muttergesellschaft der Beklagten enthalten sei, nicht gefallen lassen müsse. Es werde hierdurch einunzutreffender Eindruck erweckt, als ob die Beklagte das Recht habe, auf den Inhalt der Website der Klägerin mit Zugriff zunehmen.
Die Beklagte bestreite zu Unrecht ihre Verantwortlichkeit für den geschalteten Link. Die Beklagte betreibe eine eigeneInternet-Domain und verknüpfe diese mit der Website ihrer Muttergesellschaft. Daher müsse sie sich auch die Inhalte dieserWebsite ihrer Muttergesellschaft zurechnen lassen. Bei Klagerhebung sei zwar zwischenzeitlich das Link von der Seite derMuttergesellschaft der Beklagten zur Seite der Klägerin nicht mehr geschaltet gewesen. Dennoch sei die Wiederholungsgefahrnicht ausgeräumt worden, da die Beklagte ihre Unterlassungsverpflichtung nicht durch einen strafbewehrtenUnterlassungstitel gesichert habe.
Die Klägerin beantragt,
– wie erkannt -.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation. Sie steht im übrigen auf dem Standpunkt, daß die Klägerin keinen Anspruchdarauf habe, daß ein derartiger Link nicht geschaltet werde. Wenn auf der Website der amerikanischen Muttergesellschaft derTitel “Bundesliga Manager” angeklickt werde, werde der Internet-Nutzer unübersehbar auf die von der Klägerin genutzteInternet-Seite geleitet. Damit sei unmißverständlich klar, daß es sich um ein Angebot der Klägerin und nicht eines derBeklagten handele. Es sei davon auszugehen, daß jeder Anbieter einer Website, der seine eigene Internet-Adresse publiziere,damit einverstanden sei, daß auf sein Angebot in der für das Internet spezifischen Form des Links als Adressenangabe mitautomatischer Verbindung hingewiesen werde. Hieran könne der Anbieter genauso wenig ändern, wie der Buchautor Zitateund Hinweise auf sein veröffentlichtes Werk verhindern könne. Der Klägerin stehe somit ein Unterlassungsanspruch nicht zu.
Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Ein Unterlassungsanspruchergibt sich aus § 1 UWG. Durch den beanstandeten Link in der Website der Muttergesellschaft der Beklagten leitet dieseunmittelbar auf die Website der Klägerin über. Hiermit wird für den Internet-Nutzer der Eindruck erweckt, es bestündengeschäftliche Verbindungen und die Beklagte sei berechtigt, die Besucher von ihrer Website auf das Angebot der Klägerin zulenken. Die Herstellung einer solchen Verbindung kann sich für die Klägerin als nachteilig und behindernd auswirken. Geradevor dem Hintergrund, daß die Beklagte unmittelbare Wettbewerberin der Klägerin ist und ein Computerspiel zumBundesligageschehen mit einem durchaus ähnlichen Titel herausbringt, macht das Interesse der Klägerin plausibel, nicht mitder Beklagten in Verbindung gebracht zu werden. Es besteht für die Kammer im Ergebnis kein Zweifel daran, daß einWettbewerber es nicht hinzunehmen braucht, daß ein Konkurrent bei seinem werblichen Auftreten im Internet veranlasst, dassdie Besucher seiner Website auf die Website des Wettbewerbers hingeleitet werden. Ebenso wenig bräuchte sich die Klägerinaus wettbewerbsrechtlichen Gründen gefallen lassen, daß durch einen Konkurrenten ungefragt Werbung für ihr Angebotgemacht wird.
Die Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist demgemäß § 1 UWG. Der der Klägerinmöglicherweise für den Titel ihres Computerspiels zustehende Schutz gemäß § 5 MarkenG ist dagegen für den vorliegendgeltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht relevant, da es hier ausschließlich um die vorgenommene Verknüpfung derbeiden Websites geht. Der Umstand, daß die Verknüpfung bei einem Anwählen bzw. Anklicken des Begriffes”Bundesliga-Manager” zustande kommt, ist nicht Bestandteil des Streitgegenstandes.
Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie kann gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch sich nicht erfolgreichdarauf berufen, daß der verbotene Link auf der Website ihrer Muttergesellschaft angebracht worden war und sie keinen Einflußauf den Internet-Auftritt ihrer Muttergesellschaft nehmen könne. Maßgebend für die Verantwortlichkeit der Beklagten ist derUmstand, daß sie ihre eigene Internet-Domain “[…].de” so ausgestaltet hat, daß der Internet-Nutzer bei Aufruf dieser Domainunmittelbar auf die Website der Muttergesellschaft gelangt. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte auch wettbewerbsrechtlich fürdie im vorliegenden Rechtsstreit beanstandete Verknüpfung verantwortlich.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Unterschriften