Urteil vom 25. März 1998 – 315 O 792/97 – “eltern.de”
Urteil
In der Sache (…) erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, (…) für Recht:
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,-; Ordnungshaft bis zu zwei Jahren) zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain-Adresse “eltern.de” und/oder “www.eltern.de” zu beanspruchen, zu reservieren und/oder zu benutzen und/oder diese Domain-Adresse reservieren und/oder benutzen zu lassen
und/oder
die Internet-Domain-Adresse “eltern.de” und/oder “www.eltern.de” anzubieten, zu vertreiben und/oder anbieten und/oder vertreiben zu lassen, insbesondere zu versteigern wie aus der beigefügten Anlage ersichtlich.
II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang er die Internet-Domain-Adresse “eltern.de” und/oder “www.eltern.de” gemäß Ziffer 1 benutzt hat.
III. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder noch entstehen wird.
IV. Dem Beklagten wird aufgegeben, gegenüber dem national zuständigen DENIC (Deutsches Network Information Center) in eine Übertragung der Internet-Domain-Adresse “eltern.de” auf die Klägerin einzuwilligen.
V. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM (…) vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung in Form einer schriftlichen, unbefristeten, unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft der (…) Bank AG, Hamburg zu erbringen
und beschließt:
Der Streitwert wird auf DM (…) festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verwendung der Internet-Domain “eltern.de” bzw. “www.eltern.de”.
Die Klägerin verlegt seit den 70er Jahren die monatlich erscheinende Zeitschrift “Eltern”. Sie ist Inhaberin der Marke “Eltern”, Nr. 972881 für Druckschriften, Zeitschriften, Magazine und Bücher, mit Priorität von 1987 sowie der Marke “Eltern”, Nr. 2907888 für u.a. die Warenklasse Telkommunikation mit Priorität von 1993 (Anl. K5).
Der Beklagte ist freier Mitarbeiter der Firma I. GmbH, die sich unter anderem mit der kommerziellen Vermarktung von Internet-Domains beschäftigt. Er hat für sich persönlich bei der DENIC neben anderen Internet-Domains wie “video.de” und “auktion.de” die Internet-Domain “eltern.de” reservieren lassen. Unter seiner Domain “eltern.de” bot der Beklagte zunächst für Interessierte die Möglichkeit, E-Mail oder Internet-Adressen durch Schaltung einer “Co-Domain” zu testen und gegen Entgeltzahlung auch registrieren zu lassen. Gleichzeitig kündigte er Informationen und Werbemöglichkeiten zum Thema Eltern an (Anl. B 1). Finanziert werden sollte die Aktion durch eine Werbefläche auf der Homepage. Nachdem der Beklagte mit diesem Angebot auf wenig Interesse stieß, veranstaltete er unter der Adresse “http://www.eltern.de” eine Versteigerung mit dem Ziel, die Domain “eltern.de” an den Meistbietenden zu veräußern.
Online-Auktion
Diese Adresse eltern.de wird zur Zeit versteigert.Das aktuelle Gebot liegt bei 3700 DM. Der Zuschlag erfolgt am 17.9.1997. Bieten Sie mit! Es wird in 100 DM-Schritten geboten.Der Zuschlag erfolgt 30 Tage nach Abgabe des höchsten Gebots.Info: info@eltern.de
Bevor der Zuschlag erteilt werden konnte, erließ die Kammer auf Antrag der Klägerin am 16.9.97 eine einstweilige Verfügung (315 O 588/97, Anl. K1). Nach deren Zustellung dekonnektierte der Beklagte die Internet-Domain “eltern.de” und verpflichtete sich strafbewehrt, die Domain jedenfalls bis zum 31.12.1997 nicht auf andere zu übertragen (Anl. K 12). Anschließend bot er der Klägerin seine Zustimmung zur Übertragung der Domain gegen Übernahme einer Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 4.702,- an (Anl. K 13). Die Klägerin erklärte sich allenfalls bereit, die Kosten der Domain-Reservierung in Höhe von DM 300,- zu tragen. Vergleichsbemühungen sind gescheitert.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte verletze mit der Benutzung und dem versuchten Vertrieb der internet-Domain “eltern.de” die ihr zustehenden Marken- und Titelrechte an der Bezeichnung “Eltern”. Sie beruft sich auf den Schutz der bekannten Marke. Der Bekanntheitsgrad ihrer Zeitschrift liege ausweislich der Media Analyse 1997 bei der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren bei 53 % (Anl. K 4). Die gesamte verkaufte Auflage von “Eltern” habe im dritten Quartal 1997 527.376 Stück betragen (IVW-Auflagenmeldung, Anl. K3). Der Beklagte habe sich mit der Reservierung der streitigen Domain bewußt an den guten Ruf der Klägerin angelehnt und diesen ausgebeutet. Die markenmäßige Benutzung der Bezeichnung “Eltern” durch den Beklagten ergebe sich schon aus der Versteigerung. Ein Freihaltebedürfnis an der kennzeichenmäßigen Benutzung der Domain “eltern.de” bestehe nicht. Es sei inzwischen auch üblich, Domain-Adressen begrifflich so zu gestalten, daß sie zur Identifizierung des dahinterstehenden Unternehmens oder Titels dienten. Der Beklagte verstoße auch gegen §§ 1, 3 UWG durch unlautere Anlehnung, gezielte Behinderung der Klägerin, sog. “domain-grabbing” und vermeidbare Herkunftstäuschung.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe sich bei der Registrierung der streitgegenständlichen Domain noch keine Gedanken über die Art und Weise der konkreten Nutzun gemacht. Er habe sowohl an eine eigene Nutzung als auch an eine Kooperation mit privaten Elterninitiativen, einer zu Gewinnzwecken tätigen Babysitting-Börse, einem Anbieter von Software zur Genealogie oder auch mit der Klägerin gedacht. Der Beklagte ist der Auffassung, die bloße Registrierung einer Domain verstoße weder gegen Kennzeichen- noch gegen Wettbewerbsrecht. Bei der Registrierung sei noch nicht abzusehen, zu welchem Zweck sie später einmal benutzt werde. Die ausschließlich private Verwendung sei aber nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall sei es unklar, ob ein möglicher Ersteigerer die Domain beispielsweise für einen privaten Erfahrungsaustausch mit gleichgesinnten Eltern verwenden oder einer nicht kommerziell tätigen Stiftung zur Verfügung stellen werde. Allein die Tatsache, daß der Beklagte mit der Domain Geld habe verdienen wollen, mache seine Verhalten nicht wettbewerbsrechtlich verwerflich. Im übrigen sei im Hinblick auf den angefügten Suffix “de” schon fraglich, ob überhaupt eine Ähnlichkeit zwischen seiner Domain und dem Zeichen der Klägerin bestünde. Eine Internet-Domain werde nicht als Marke, sondern als Adresse benutzt. Er – der Beklagte – habe die Marke der Klägerin nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt, sondern vielmehr versucht, mit der Internet-Domain selbst zu handeln. Das Interesse der Klägerin, ihren Zeitschriftentitel in der eigenen Domain-Adresse zu verwenden, gebe ihr nicht das Recht, den beschreibenden Gattungsbegriff “Eltern” für andere Internet-Teilnehmer zu sperren. Der Verkehr erwarte unter der Domain “Eltern” nicht zwingend das Angebot der Zeitschrift der Klägerin, sondern allenfalls ein Angebot von, für oder über Eltern. Ein Anspruch auf Übertragung der Domain stehe der Klägerin keinesfalls zu, da sie keinen Anspruch darauf habe, gerade die Domain “eltern.de” zu erhalten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG. Die Klägerin kann von dem Beklagten verlangen, daß dieser es unterläßt, die Internet-Domain “eltern.de” bzw. “www.eltern.de” zu benutzen.
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke und des Titels “Eltern”, unter dem sie eine Zeitschrift für Eltern vertreibt. Zwar stellen die Marke und der Titel “Eltern” eine im Hinblick auf den Inhalt der Zeitschrift beschreibende Angabe dar. Der Schutzbereich der Marke ist jedoch trotz dieses beschreibenden Charakters nicht derart geschwächt, daß sie nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit lediglich einen geringen, etwa auf Identverletzungen im nämlichen Medium beschränkten Schutzumfang aufweisen würde. Die Marke “Eltern” ist vielmehr durch ihre Benutzung im Verkehr als Zeitschriftentitel derart durchgesetzt, daß sie mindestens die Kennzeichnungskraft einer normalen Marke erlangt hat. Schon die Auflage von über 500.000 verkauften Exemplaren weist für eine special-interest Zeitschrift wie “Eltern” auf einen relativ hohen Bekanntheitsgrad hin. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Auszug der Media-Analyse 1997 ergibt sich ein Bekanntheitsgrad bei der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren von 53 % (Anl. K 4). Das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen ist demgegenüber nicht substantiiert. Die Media-Analyse und die IVW-Auflage gehören zu den im Medienbereich bekannten und allgemein anerkannten Meßmethoden für den Nachweis der Marktstärke von Verlagsprodukten. Da diese nicht geeignet sein sollen, die Bekanntheit eines Zeitschriftentitels zu belegen, hat die Beklagte nicht einmal bestritten, sondern nur die Auflagenzahlen und den Bekanntheitsgrad. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist insofern aber insubstantiiert, da es sich bei den IVW-Werten und der Media-Analyse um allgemein zugängliche und überprüfbare Zahlen handelt. Der Werktitel “Eltern” ist demnach ebenfalls nach § 5 Abs. 3 MarkenG aufgrund von Verkehrsdurchsetzung geschützt, unabhängig von der Frage, ob dem Titel nicht auch ohne diese eine hinreichende Unterscheidungskraft zuzubilligen wäre (so immerhin für die ebenfalls einen Hinweis auf den Inhalt gebenden Zeitschriftentitel “Premiere” – Hans. OLG; Urteil vom 20.9.90, 3 U 60/190; “Snow” – Hans. OLG, Urteil vom 5.11.89, 3 U 28/89; “die geschäftsidee” – OLG Köln, Urteil vom 25.2.94, 6 U 173/93, alle Entscheidungen zitiert nach juris).
Zwischen der Marke und dem Titel “Eltern” sowie der von dem Beklagten verwendeten Domain “eltern.de” bzw. “www.eltern.de” besteht die Gefahr von Verwechselungen. Nach dem Grundsatz der Wechselwirkung kann die Nähe der Waren oder Dienstleistungen um so geringer werden, je näher sich die Zeichen im Ähnlichkeitsgrad kommen und je stärker die Kennzeichnungskraft der zu schützenden Marke ist, und umgekehrt kann eine große Nähe von Waren oder Dienstleistungen zur Verwechselungsgefahr auch bei Zeichen führen, wenn deren Ähnlichkeit und/oder die Kennzeichnungskraft der zu schützenden Marke geringer sind (vgl. BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II; Teplitzky, GRUR 1996, 1, 3; Fezer, Markengesetz, § 14 Rn. 103). Bei § 15 MarkenG bestimmt sich die relative Verwechselungsgefahr bezogen auf die Branchennähe (vgl. Fezer § 15 Rn. 17; zur Wechselwirkung vgl. Fezer § 15 Rn. 73).
Die Domain “eltern.de” bzw. “www.eltern.de” ist ein mit der Marke bzw. dem Titel der Klägerin identisches Zeichen. Der Zusatz “de” ist für die Frage der Ähnlichkeit der Zeichen außer Acht zu lassen, da es sich dabei lediglich um die für die Benutzung im Internet erforderliche Bezeichnung der Top-Level-Domain handelt, die auf die aus Deutschland stammenden Internet-Angebote hinweist. Die Nutzung einer Internet-Domain-Adresse stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung dar. Die Domain hat nicht nur die technische Zuordnungsfunktion zu einem Rechner, sondern bezeichnet auch zumindest mittelbar den dahinterstehenden Anbieter. Die Möglichkeit, den Namen einer Domain vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit frei wählen zu können, hat dazu geführt, daß Anbieter bevorzugt eine Domain wählen, die nicht nur einprägsam und werbewirksam ist, sondern auch auf das Unternehmen, das Produkt oder die Dienstleistung des Anbieters hinweist (Ubber, WRP 1997, 497, 504; Wilmer CR 1997, 562, 556; Kur CR 1996, 325, 327). Der Beklagte hat die Domain auch nicht rein privat genutzt. Mit dem Angebot an Internetnutzer, die Internet-Adresse unter der Domain “eltern.de” gegen Entgelt registrieren zu lassen und der späteren Versteigerung der Domain hat er vielmehr im geschäftlichen Verkehr gehandelt.
Die Zeitschrift “Eltern” und die von dem Beklagten unter der domain “eltern.de” an Eltern gerichteten und angebotenen Dienstleistungen bewegen sich im gleichen Themenbereich. Der Beklagte hat unter seiner Domain Informationen und Werbemöglichkeiten zum Thema Eltern angeboten. Die weiter angebotene Möglichkeit, Internet-Adressen durch Schaltung einer “Co-Domain” unter seiner Domain gegen Entgeltzahlung auch registrieren zu lassen, richtete sich ebenfalls an Eltern bzw. an solche Internetteilnehmer, die an diesem Thema interessiert sind. Zwischen dem Vertrieb einer Zeitschrift mit elternbezogenen Themen und der Verwendung einer Internet-Domain, auf der ebenfalls Informationen, Werbemöglichkeiten und Dienstleistungen zu elternbezogenen Themen abgerufen werden können, besteht Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit und Branchennähe. Die Verbraucher sind daran gewöhnt, unter dem Titel einer Zeitschrift in Verbindung mit dem Zusatz einer Top-Level-Domain wie “de” die Webseite der jeweiligen Zeitschrift aufrufen zu können, wie beispielsweise “spiegel.de”, “bild.de” oder “stern.de”. Werden unter der Domain “eltern.de” wie von dem Beklagten angekündigt, Informationen und Angebote zu elternbezogenen Themen angeboten, wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung geweckt, daß es sich entweder um ein Angebot der Klägerin oder aber zumindest um eine von dieser autorisierte Dienstleistung handelt. Damit besteht die konkrete Gefahr von Verwechselungen.
Durch die unter der Domain “eltern.de” angebotenen Informationen zu dem Thema Eltern besteht Wiederholungsgefahr, die allein durch die Dekonnektierung der Domain und die gegenüber der Klägerin nur befristet eingegangene Verpflichtung, die Domain bis zum 31.12.97 nicht an Dritte zu veräußern, nicht beseitigt worden ist.
2. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch folgt aus §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG, da der Beklagte, dem der Titel der Klägerin bekannt war, zumindest fahrlässig gehandelt hat. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 19 MarkenG.
3. Die Klägerin kann nach § 1004 BGB von dem Beklagten verlangen, daß dieser zu ihren Gunsten auf die Domain verzichtet und in die Übertragung der Domain auf die Klägerin einwilligt. Ihr Anspruch geht nämlich auch dahin, die rechtswidrige Einwirkung in ihr Markenrecht durch geeignete Maßnahmen für die Zukunft zu beseitigen (vgl. LG Bochum, 14 O 33/97 – krupp.de, Anl. K 20; LG Braunschweig, 9 O 188/97, Anl. K 16).
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.