LG Frankfurt/Main: Verein haftet für Vorstand

Verein haftet für Vorstand

Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main

Aktenzeichen 2/07 0 393/98

Urteil vom 13.01.2000:

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64.000,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 29.12.1998 zu zahlen abzüglich am 28.04.1999 gezahlter 1.169,71 DM.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 78.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger war im Januar 1997 bestrebt, eine Taxikonzession zu erhalten. Der Zeuge Z. wollte damals seine Taxikonzession aufgeben. Die beiden trafen sich im Büro des Beklagten bei dessen damaligem Vorsitzenden, dem Zeugen K. .

Der Kläger behauptet, er habe sich um eine Konzession an den Beklagten gewendet und sei von einer Sekretärin an den Zeugen K. verwiesen worden. Er habe diesem 64.000,00 DM übergeben, die er im Namen des Beklagten quittiert habe, wie sich aus der Quittung ergebe (Bl. 61 d. A.) . Der Betrag habe an den Zeugen Z. nach Umschreibung der Konzession weitergeleitet werden sollen. Bevor das aber alles abgewickelt gewesen sei, sei K. – wie allgemein bekannt – mit dem Geld und dem Geld von 10 weiteren Interessenten und gleicher Größenordnung verschwunden und nach seinem Wiederauftauchen rechtskräftig verurteilt worden.

K. habe den Konzessionshandel im Auftrag oder zumindest mit Billigung des Beklagten betrieben, was sich schon daran zeige, daß beim Beklagten dafür ein Formularschreiben vorhanden gewesen sei. Der Beklagte hafte zumindest für einen Organisationsfehler oder nach den Grundsätzen von Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Im Strafurteil gegen K. sei festgestellt worden, daß er in langjähriger Übung Konzessionen vermittelt habe.

Der Kläger habe für das Geld einen Kredit zu 10 % Zinsen aufgenommen.

Er beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 64.000,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.06.1997 zu zahlen, abzüglich am 28.04.1999 gezahlter 1.169,71 DM.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Weder der Kläger noch Z. seien Mitglied des Beklagten. K. habe nicht als Vorstand des Beklagten gehandelt. Er sei ohnehin nur mit einem zweiten Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt gewesen. Der Handel mit Konzessionen sei nicht erlaubt. Frau B. habe auf Anweisung K.’s Anträge ausgefüllt ohne informiert zu sein, was Käufer und Verkäufer vereinbart hätten. Der Beklagte bestreite mit Nichtwissen, daß K. 64.000,00 DM entgegengenommen habe. In dem Tresor des Beklagten sei zwar eine Kassette gewesen, kein Vorstandsmitglied und kein Mitglied habe gewußt, was darin gewesen sei. Der Kläger und Z. hätten gewußt, daß die Konzession als solche nicht zu verkaufen sei, sonst hätten sie der Genehmigungsbehörde nicht 5.000,00 DM als Kaufpreis angegeben, wenn sie in Wirklichkeit 64.000,00 DM vereinbart hätten. Der Betrag von 60.000,00 DM habe nie dem Wert eines Taxibetriebes entsprochen. Wenn K. Geld genommen habe, so habe er nur bei Gelegenheit seiner Vorstandstätigkeit gehandelt, nicht aber als Vorstand.

Es wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 01.04.1999 (Bl. 53 d. A.) und 14.10.1999 (Bl. 104 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen S., Z., K. , St. und Kr.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift der Sitzungen vom 17.06.1999 (Bl. 74 – 75 d. A.), 19.08.1999 (Bl. 90 – 95 d. A.) und 09.12.1999 (Bl. 131 – 137 d. A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet bis auf einen Teil der Zinsen.

Der Beklagte hat das von K. vereinnahmte Geld an den Kläger zurückzuzahlen, da er für K.’s Verhalten nach § 31 BGB haftet. K. hat bei den Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und Z. in Ausübung seines Amtes als Vorstand des Beklagten gehandelt. Er war vom Beklagten auch dazu bestellt, Taxifahrern und Taxiunternehmen bei der Erlangung und der Übertragung der Konzession durch das Ausfüllen von Anträgen behilflich zu sein. Zu diesem Zweck waren auch die für den Verkehr mit der Behörde erforderlichen Formulare beim Beklagten vorhanden. Wenn K. unter Überschreitung der insoweit vom Beklagten erteilten Vollmacht dabei Vermittler und Treuhänder für den Verkauf der Konzession war, so haftet der Beklagte für den dadurch entstandenen Schaden ebenfalls nach § 31 BGB, weil er nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um den Handel zu verhindern und K. nicht genügend beaufsichtigt hat. Unerlaubter Handel mit Konzessionen ist ein in der Branche bekanntes Problem. Wenn die einen etwas haben, was die anderen gerne hätten, ist es nicht nur naheliegend, sondern selbstverständlich, daß versucht wird, es auch dann zu kaufen, wenn der Handel als solcher nicht erlaubt ist. Es war daher Aufgabe des Beklagten, geeignete Vorkehrungen zu treffen, das solcher Handel nicht bei ihm stattfinde. Daß K. in vorliegendem Fall den Makler und zumindest zunächst Treuhänder spielte, folgt aus der Quittung und seiner Aussage. Zwar ist diese zumindest in Teilen nicht sonderlich glaubwürdig, da K. Ansprüche des Beklagten oder des Klägers fürchten muß Soweit es um den Empfang des Geldes geht, wird sie aber von der vom Beklagten nicht bestrittenen Quittung bestätigt. Daß der Zeuge Z. von nichts etwas wußte, widerspricht dem nicht, dieser Zeuge ist nicht sonderlich glaubwürdig. Würde er Nachteile aus unerlaubtem Konzessionshandel befürchten, so hätte er die Aussage verweigern können, was nicht zu würdigen wäre. Daß er aber nichts weiß und darüber auch noch die für einen Taxiführerschein erforderlichen Deutschkenntnisse vergißt, läßt seine Aussage nicht als glaubwürdig erscheinen.

Das Fehlen von Vorkehrungen gegen einen Konzessionshandel folgt schließlich auch aus der Aussage des Zeugen St., der sich sehr darüber aufregte, daß K. ihn einmal aus seinem Büro verwies, als er mit Dritten eine Besprechung hatte. Gerade wenn, wie der Beklagte behauptet, K. insoweit Heimlichkeiten hatte, hätte der Beklagte auf mehr Transparenz dringen müssen und etwa auf dem Vieraugenprinzip bestehen müssen, daß nämlich keiner allein mit Dritten verhandele. Da der Beklagte das nicht getan hat, haftet er für die Handlung K.’s auch, soweit dieser seine Befugnisse überschritten und Geld für Konzessionshandel in Verwahrung genommen hat. K. hat dabei in Ausnutzung der ihm vom Beklagten eingeräumten Vertrauensstellung gehandelt. Dem Vorsitzenden der Taxivereinigung gibt man in deren Räumen solches Geld mit erheblich weniger Bedenken als einem gewöhnlichen Privatmann. Das in der Kassette im Tresor des Beklagten verwahrte Geld muß dann eine Person entnommen haben, der vom Beklagten der Zugang zum Tresor eingeräumt war, da ein Einbruch nicht vorgetragen ist. Auch insoweit liegt dann ein vom Beklagten zu vertretender Organisationsmangel vor.

Da der Kläger zu einem früheren Verzug des Beklagten nichts vorgetragen hat, ist seine Ersatzforderung erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Absatz 2 ZPO, da die Zuvielforderung gering war. Soweit der Rechtsstreit durch eine Zahlung aus einem von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Betrag erledigt ist, hat der Beklagte die Kosten zu tragen, da er sonst auch insoweit unterlegen wäre.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.