Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.11.1999, Aktenzeichen 2/16 S 148/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.5.1999 (Az. 31 C 165/99-23) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger stellte seinen PKW am 09.3.1998 wegen einer Panne im Halteverbot ab. Das Fahrzeug wurde aufgrund ordnungsbehördlicher Anordnung im Auftrag der Stadt Frankfurt am Main durch die Beklagte abgeschleppt und auf das Firmengelände der Beklagten gebracht.
Bei der Abholung des Fahrzeuges beanstandete der Kläger verschiedene Beschädigungen.
Der Kläger behauptet, die bei der Abholung des Fahrzeuges festgestellten, vorher nicht vorhandenen Beschädigungen seien durch die Beklagte verursacht worden.
Er macht gegenüber der Beklagten auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages einer Kraftfahrzeug – Reparaturwerkstatt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von DM 2.483,56 geltend.
Die Beklagte bestreitet, daß die Schäden durch den Abschleppvorgang entstanden seien.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß der Schaden durch den Abschleppvorgang entstanden sei.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten aufgrund der Abschleppmaßnahme vom 09.3.1998 keine Schadensersatzansprüche zu.
Deliktische Schadensersatzansprüche wegen der behaupteten Beschädigung des Fahrzeuges im Zusammenhang mit dem Abschleppvorgang scheitern an § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Danach haftet Dritten gegenüber grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft anstelle des Beamten, wenn dieser in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt hat. Bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit gilt für die Haftungsverlagerung der haftungsrechtliche Beamtenbegriff. Entscheidend ist somit, ob die handelnde Person in Ausübung einer hoheitlichen Aufgabe tätig ist, so daß auch der Nichtbeamte im staatsrechtlichen Sinn unter Art. 34 GG fällt, sofern er mit hoheitsrechtlichen Aufgaben betraut ist (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 58. Auflage, § 839, Rd.-Nr. 29).
Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte bei der Durchführung des Abschleppvorganges hoheitlich tätig, so daß die Haftungsverlagerung auf die zuständige Körperschaft stattfindet. Die ordnungsbehördliche Anordnung, das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug abzuschleppen und zu verwahren, stellt eine polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme (Ersatzvornahme) dar. Soweit zur Durchführung dieser Maßnahme von den staatlichen Organen Dritte herangezogen werden, handeln auch diese hoheitlich. Der mit der Durchführung der Maßnahme beauftragte Abschleppunternehmer wird gleichsam als Erfüllungsgehilfe der staatlichen Organe tätig (vgl. im einzelnen BGH , NJW 1993, 1.259 ff.).
Für ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten hätte damit gegebenenfalls die Stadt Frankfurt am Main einzustehen.
Der Kläger kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg aus S 7 Abs. 1 StVG in Anspruch nehmen. Zwar wird die Halterhaftung aus § 7 StVG nicht durch § 839 BGB verdrängt (vgl. BGH a.a.O.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers “bei dem Betrieb” des Abschleppfahrzeuges erfolgte. Sollte der Schaden aufgrund einer unsachgemäßen Durchführung des Abschleppvorganges, etwa bei der Befestigung der Stahlkrallen des von der Beklagten eingesetzten ,,Pick-away”-Fahrzeugs entstanden sein, so gehört dies nicht zum Betrieb des Abschleppwagens als Kraftfahrzeug. Der Schaden beruht dann allein auf der fehlerhaften Benutzung des Abschleppwagens als Arbeitsgerät. Solche Schäden werden jedoch von § 7 StVG nicht erfaßt (vgl. BGH a.a.O. unter II. 2; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Auflage, § 7 StVG, Randziff. 6 und 8).
Da das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist, hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO