Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Vilbel vom 10.01.2001, Az.: 3 C 497/00 (320), wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.831,04 DM geltend, da er einen ihm überlassenen Schlüssel verloren hat.
Der Beklagte leistete im Hause der Klägerin bis zum 31.08.1999 seinen Zivildienst ab. Bei Dienstantritt hatte er einen Schlüssel für die zentrale Haustür des Dienstgebäudes D…straße in K… erhalten.
Mit Schreiben vom 01.09.1999 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er den Schlüssel verloren habe.
Für den Austausch des Schließzylinders und die Anschaffung von 97 neuen Schlüsseln wandte der Kläger einen Betrag in Höhe der Klagesumme auf.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe ihm den vollen Schaden zu ersetzen, da er den Schlüssel nicht während der Dienstzeit verloren habe, sondern ausweislich seines Schreibens vom 01.09.1999 auf einer ungenehmigten Auslandsreise.
Da der Verlust nicht der Verrichtung dienstlicher Obliegenheiten zuzurechnen sei und daher zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Dienst kein innerer Zusammenhang bestehe, hafte der Beklagte nicht aus § 34 ZDG, sondern nach § 823 BGB.
Der Beklagte behauptet, entgegen seiner “Ausrede” in dem Schreiben vom 01.09.1999 habe er den Schlüssel nicht im Ausland verloren, sondern irgendwann in Deutschland.
Er ist der Auffassung, § 34 ZDG schließe eine privatrechtliche Haftung aus, da er gegen die dienstliche Pflicht, den Schlüssel sorgsam zu verwahren, verstoßen habe.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen des verlorenen Schlüssels zu.
Gemäß § 34 Abs. 1 S.1 Zivildienstgesetz (ZDG) hat ein Dienstleistender, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach dieser Vorschrift hat allein der Bund als Dienstherr das Recht, Schadensersatzansprüche aufgrund schuldhafter Dienstpflichtverletzungen gegenüber dem Zivildienstleistenden geltend zu machen.
§ 34 Abs. 1 ZDG ist aufgrund seiner abschließenden Regelung der Haftung des Zivildienstleistenden nicht – auch nicht analog – auf Schadensersatzansprüche der Beschäftigungsstelle anzuwenden (BVerwG NVwZ 1996, 182; Brecht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 4. Auflage, § 34 ZDG Anm. 1 ).
Hat der Zivildienstleistende der Beschäftigungsstelle unmittelbar einen Schaden zugefügt, so haftet er dennoch nur dem Bund, wie er nach § 34 Abs. 1 ZDG bei einem direkten Schaden des Bundes haften würde. Der Bund hat den Schaden der Beschäftigungsstelle geltend zu machen und an diese auszukehren (Brecht, a.a.O., § 34 Anm.3).
Hat der Zivildienstleistende der Beschäftigungsstelle den Schaden außerhalb des Dienstes zugefügt, so hat er unmittelbar für den Schaden nach allgemeinen Regeln einzutreten. Das gleiche gilt, wenn der Schaden nur bei Gelegenheit der Dienstleistung eintritt, wenn also zwischen Dienst und Schadensverursachung kein Zusammenhang besteht (BVerwG a.a.O.; Brecht, a.a.O.; Harrer-Haberland, ZDG, § 34 Anm. 4).
Im vorliegenden Fall scheidet eine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB aus, da er durch den Verlust des Schlüssels eine ihm obliegende Dienstpflicht im Sinne des § 34 ZDG verletzt hat.
Der Kläger hatte dem Beklagten bei Dienstantritt den Schlüssel für das Dienstgebäude überlassen, um ihm die Verrichtung seines Dienstes zu ermöglichen. Dem Beklagten oblag damit die Dienstpflicht, das ihm anvertraute Sacheigentum sorgsam zu behandeln und vor Verlust zu bewahren (vgl. BGHZ 87, 253 ff., 257). Gegen diese Pflicht hat er verstoßen. Es ist dabei unerheblich, ob der Verlust des Schlüssels während oder außerhalb der Dienstzeiten bzw. im In- oder Ausland erfolgt ist. Entscheidend ist, daß die Überlassung des Schlüssels durch den Kläger dienstlich veranlaßt war und der Beklagte damit jederzeit die Dienstpflicht hatte, mit dem Schlüssel sorgsam umzugehen.
Wegen der abschließenden Regelung einer eventuellen Haftung des Beklagten gegenüber dem Bund – die wegen der erforderlichen groben Fahrlässigkeit fraglich sein dürfte – scheidet damit eine Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger als Beschäftigungsstelle nach den allgemeinen Regeln aus.
Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.