Urteil vom 10. September 1997 – 2/6 O 261/97 – “lit.de”
Urteil
In dem Rechtsstreit (…) hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (…) für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt,
a.) es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zum Betrag von 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, zukünftig im Internet den Domain-Namen “lit.de” zu benutzen;
b.) den Domain-Namen “lit.de” der Klägerin freizustellen.
2.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.500,– DM vorläufig vollstreckbar.
4.) Der Streitwert wird auf 20.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung der Benutzung und Übertragung des Internet-Domain-Namen “lit.de”.
Die Klägerin ist als “L.I.T. Logistik-Information-Transport-Beratung und Spedition GmbH” gegründet und im Februar 1989 ins Handelsregister eingetragen worden. Im April 1994 firmierte sie “L.I.T. Logistik-Information-Transport Speditionsgesellschaft mbH” und im Februar 1997 in “L.I.T. Logistik-Information-Transport Lager & Logistik GmbH” um. Der Gegenstand ihres Unternehmens ist die “Beratung in den Bereichen Logistik, Informations- und Transporttechnologie sowie die Durchführung von Speditionsgeschäften aller Art”. Seit Februar 1997 trat die “Lagerhaltung von Lagergut aller Art” als Unternehmensgegenstand hinzu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Handelsregisterauszug in Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.08.1997 – Bl. 45 ff. d.A. – verwiesen. Unter der Firma “L.I.T. Logistik-Information-Transport Beratungs- und Spedition GmbH” ist für die Klägerin die Marke “lit” für “Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Lagerung und Verpackung von Waren und Möbeln” am 25.02.1991 in die Markenrolle unter der Nummer 117258 (letzte Ziffer unleserlich) eingetragen worden. Wegen des genauen Aussehens der Marke wird auf die Kopie der Warenzeicheneintragung – Bl. 8 d.A. – verwiesen.
Die Beklagte, die LIT Lahmeyer Informationstechnik GmbH, ist auf dem Gebiet der Informationstechnik tätig. Der Schwerpunkt liegt auf der Planung und Bereitstellung von Ingenieurleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Sie benutzt die Buchstabenkombination “LIT” zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebes seit Oktober 1990.
Die Klägerin wollte bei ihrem Internet-Provider die Domain “lit.de” einrichten lassen und mußte erfahren, daß dieser Domain-Name, der nur einmal vergeben werden kann, bereits zugunsten der Beklagten reserviert ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne Unterlassung und Übertragung des Domain-Namens nach §§ 14, 15 MarkenG, 12 BGB verlangen, weil sie sich bereits 1991 die Marke “lit” bei dem Deutschen Patentamt habe schützen lassen.
Die Klägerin behauptet, sie sei auch auf dem Gebiet der Informationstechnik tätig. Bereits seit 1988 führe sie die Buchstabenkombination “l.i.t.” als einzige Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebes. Sie verwende die Bezeichnung “lit” als Aufschrift auf LKW-Planen, Werbemitteln usw.. Die Bezeichnung sei dadurch auch überregional bekannt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, zukünftig im Internet den Domain-Namen “lit.de” zu benutzen und diesen Domain-Namen per sofort der Klägerin freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klageanträge für zu unbestimmt. Der Anspruch sei auch unbegründet. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, weil sie nicht als Markeninhaberin eingetragen sei. Es fehle die Anspruchsvoraussetzung einer Benutzung nach § 25 MarkenG. Es fehle die für den Unterlassungsanspruch nach § 14 MarkenG erforderliche Warennähe und für § 15 MarkenG die Branchennähe. Die Internetadresse stelle keine markenmäßige Nutzung und keinen Namen im Sinne des § 12 BGB dar. Unter “lit” verstehe der Verkehr die Abkürzung für Literatur oder “Litera” (= Buchstabe). Der Zusatz “de” müsse in die Betrachtung einbezogen werden. Ihr – der Beklagten – stehe der Vorrang an der Buchstabenkombination “LIT” zu. Ansprüche aus § 15 MarkenG und aus § 12 BGB bestünden nicht.
Entscheidungsgründe
Der Klageantrag bedarf der Auslegung.
Die Beklagte bemerkt zu Recht, daß die Klägerin mit der Freistellung des Domain-Namens an sie keine Unterlassung, sondern eine Handlung begehrt, nämlich eine Erklärung gegenüber der die Domain-Namen vergebenden Stelle, daß sie – die Beklagte – zugunsten der Klägerin auf den Domain-Namen “lit.de” verzichte.
In diesem Verständnis ist die Klage zulässig, insbesondere ist der Klageantrag ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziff 2 ZPO.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin kann nach § 5, 15 MarkenG verlangen, daß die Beklagte es unterläßt, im Internet den Domain-Namen “lit.de” zu benutzen.
Denn das Zeichen “L.I.T.” ist für die Klägerin als geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 MarkenG geschützt, und die Beklagte verwendet im geschäftlichen Verkehr mit “lit.de” eine geschäftliche Bezeichnung bzw. ein ähnliches Zeichen unbefugt in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen (15 Abs. 2 MarkenG).
Das Zeichen “L.I.T.” ist für die Klägerin als geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 MarkenG geschützt.
Die Fimenabkürzung “L.I.T.” – als Bestandteil der Gesamtfirma “L.I.T. Logistik-Information-Transport-Beratung und Spedition GmbH” der Klägerin – ist ohne Verkehrsgeltung schutzfähig im Sinne von § 5 MarkenG, weil sie von Hause aus unterscheidungskräftig und daher geeignet ist, von Hause aus Namensfunktion auszuüben (vgl. BGHZ 11, 214, 217 – KfA; 74, 1, 2 – RBB/RBT; BGH GRUR 1985, 461, 462 – Gefa/Gewa; GRUR 1988, 635, 636 – Grundcommerz). Denn es handelt sich um eine aussprechbare Buchstabenkombination, bei der es naheliegt, daß sie als Abkürzung einer längeren Firmenbezeichnung gebildet ist, und die – wie eine Phantasiebezeichnung – vom Verkehr auch als namensmäßiger Hinweis auf ein Unternehmen aufgefaßt wird (vgl. BGH GRUR 1985, 461, 462 – Gefah/Gewa).
Auf den im tatsächlichen Bereich liegenden Streitpunkt der Parteien, ob die Klägerin die Bezeichnung “L.I.T.” bereits zum Prioritätszeitpunkt 1988 bzw.1989 in Alleinstellung als einzige Unternehmensbezeichnung benutzt oder herausgestellt hat, kommt es nicht an. Bei einer solchen Benutzung wäre der Firmenbestandteil zwar ohne weiteres schutzfähig (vgl. BGHZ 11, 214, 217 – KfA; BGH GRUR 1959, 484 – Condex). Der Schutz setzt aber nicht notwendig voraus, daß die Klägerin die Abkürzung in Alleinstellung oder sonstiger Weise bereits als Firmenschlagwort benutzt oder herausgestellt hat (vgl. BGH GRUR 1985, 461, 462 – Gefa/Gewa; GRUR 1988, 635, 636 – Grundcommerz). Maßgeblich ist vielmehr, ob aufgrund der Gewohnheit des Verkehrs, längere Firmenbezeichnungen durch Abkürzungen zu ersetzen, die die Firmenbezeichnung einprägsamer machen und ihren Gebrauch erleichtern, die Schutzfähigkeit auch ohne eine solche Herausstellung bejaht werden kann (vgl. BGH GRUR 1985, 461, 462 – Gefa/Gewa). Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil die Verwendung der Abkürzung “L.I.T.” innerhalb der beteiligten Verkehrskreise naheliegt. Denn die Gesamtfirma der Klägerin enthält neben “L.I.T.” keinerlei unterscheidungskräftige, sondern nur den Tätigkeitsbereich der Klägerin beschreibende Bestandteile, denen der Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmerkmal ohnehin kaum Beachtung schenkt (vgl. BGH GRUR 1988, 319, 320 – Video-Rent; BGH GRUR 1990, 453, 455 – L-Thyroxin; BGH GRUR 1990, 681, 684 – Schwarzer Krauser; BGH GRUR 1991, 556, 557 – Leasing-Partner; GRUR 1994, 905 – Schwarzwaldsprudel). Hinzu tritt, daß die tätigkeitsbeschreibenden Angaben in der Gesamtfirma eine solche Länge aufweisen, daß der Verkehr schon in besonderem Maß dazu neigen wird, die Firma auf die in ihr enthaltene leicht faßliche und einprägsame Abkürzung “L.I.T.” zurückzuführen.
Die Benutzung des Domain-Namens “lit.de” durch die Beklagte im Internet erfolgt im “geschäftlichen Verkehr”; jedenfalls besteht insoweit Erstbegehungsgefahr.
Der besondere wirtschaftliche Wert von Internet-Adressen (Domain-Namen) und den Internet-Homepages liegt für Unternehmen in der Nutzungsmöglichkeit als Werbemedium (vgl. T. Ubber, Rechtsschutz bei Mißbrauch von Internet-Domains, WRP 1997, 497; A. Kur, Internet Domain names, CR 1996, 325) und damit in einer Benutzung “im geschäftlichen Verkehr” im Sinne von § 15 MarkenG. Zwar hat die Klägerin nur vorgetragen, daß sich die Beklagte den streitgegenständlichen Domain-Namen hat reservieren lassen, während nicht dargetan ist, ob sie bereits eine Homepage anbietet. Aufgrund des Umstandes, daß eine andere Nutzung einer Homepage, zu deren Adressierung der Domain-Name dient, als zu Werbezwecken weder naheliegt noch von der Beklagten dargetan ist, liegt damit zumindest die konkrete Gefahr einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr vor. Das ist zur Bejahung des Unterlassungsanspruchs der Klägerin und damit des Tatbestandmerkmals ausreichend.
Die Beklagte benutzt mit dem Domain-Namen eine geschäftliche Bezeichnung bzw. ein ähnliches Zeichen.
In der Benutzung eines Domain-Namens ist die Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung oder – was dahinstehen kann – eines ähnlichen Zeichens zu sehen. Im Internet ist dem Domain-Namen die elektronische Rufnummer zugeordnet, unter der die Homepage erreichbar ist, die IP-Adresse (IP = Internet Protocol). Sie besteht aus einem Quadrupel von Bytes, also einer Zahlenfolge (Beispiel: 192.3.92.128), die mühsam einzutippen ist und die nur sehr schwer zu behalten ist. Deshalb wird dieser Adressierungsart durch den DNS (Domain Name Server) eine menschenfreundliche Adressierung aufgesetzt. Dabei weist der Domain-Name auf das Unternehmen hin, das unter dieser Adresse eine Homepage eingerichtet hat, auf der es Informationen anbietet. Zwar ist das nicht zwangsläufig so. Der Domain-Name ist vielmehr frei wählbar. Dennoch teilt die Kammer die Auffassung des Landgerichts Köln nicht, eine Namensfunktion und damit auch die für geschäftliche Bezeichnungen typische Hinweisfunktion scheitere daran, daß die Zahlen- und Buchstabenkombinationen frei wählbar seien (Urteil vom 17.12.1996, 3 O 477/96 “kerpen.de”, gleichlautend: 3 O 478/96 “hürth.de” und 3 O 507/96 “pulheim.de”). Vielmehr spricht die freie Wählbarkeit gerade für die Eignung des Domain-Namens als Kennzeichnungsmittel mit Namensfunktion, wenn – wie hier – eine Unternehmensbezeichnung gewählt wird. Der von dem Landgericht Köln (a.a.O.) vorgenommene Vergleich mit Telefonnummern oder Postleitzahlen trifft für die IP-Adresse zu, nach Ansicht der Kammer aber nicht für den aufgesetzten Domain-Namen. Es mag zwar Anbieter im Internet geben, die für ihre Homepage aus unterschiedlichen Gründen nicht ihren Namen oder ihre Geschäftsbezeichnung in dem Domain-Namen benutzen, sondern ein Pseudonym oder eine Phantasiebezeichnung. Das rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß die Domain-Namen, die eine geschäftliche Bezeichnung enthalten, ebenfalls keine unterscheidungskräftige Hinweisfunktion besitzen. Hersteller und Produkte, die im Internet vertreten sind, führen dort ihre Geschäftsbezeichnungen – zum Beispiel BMW, Quelle, Focus, Stern -, und die angesprochenen Verkehrskreise erwarten, nach Anwahl des entsprechenden Domain-Namens Homepages der betreffenden Unternehmen vorzufinden. Wenn der Domain-Name folglich Namensfunktion besitzt, muß er – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – dem berechtigten Inhaber der Geschäftsbezeichnung vorbehalten bleiben (vgl. Urteil der Kammer vom 26.02.1997, Az.: 2/6 O 633/96).
Die Beklagte benutzt ihr Kennzeichen “lit.de” unbefugt in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.
Dabei ist entgegen der Ansicht der Beklagten davon auszugehen, daß der Zusatz “.de” im Rahmen der Beurteilung bedeutungslos ist, weil die angesprochenen Verkehrskreise – die Internet-Benutzer – wissen, daß der Zusatz – die sogenannte Top-Level-Domain – nur darauf hindeutet, in welchem Land der Domain-Name vergeben wurde, also nicht zur Unternehmensbezeichnung gehört. Deswegen benutzt die Beklagte ein mit der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin identisches Kennzeichen. Hinzu kommt, daß der Bezeichnung “L.I.T.” der Klägerin als aussprechbarer – einer Phantasiebezeichnung entsprechenden – Buchstabenkombination zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt (vgl. BGH GRUR 1990, 367 – alpi/Alba). Auf dieser Grundlage genügt der Grad der vorhandenen Branchennähe, um im Rahmen der drei Bestimmungsfaktoren (Kennzeichnungskraft, Ähnlichkeit der Zeichen, Branchennähe) eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Frage, ob eine für die Verwechslungsgefahr genügende Branchennähe vorliegt, nämlich nicht danach zu beurteilen, ob die Klägerin tatsächlich bereits auf dem Gebiet der Informationstechnik tätig geworden ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die nach der Verkehrsauffassung für beide Parteien typischen Arbeitsgebiete und/oder Waren so wenig Berührungspunkte aufweisen, daß der Verkehr irgendwelche geschäftlichen Beziehungen oder organisatorischen Zusammenhänge zwischen den Unternehmen der Parteien nicht mehr annimmt (vgl. BGH GRUR 1956, 172, 174 – Magirus; GRUR 1958, 339, 341 – Technika; GRUR 1959, 484, 486 – Condux; GRUR 1990, 1042 – Datacolor). Dabei ist nicht nur auf den gegenwärtigen Zustand beider Unternehmen abzustellen, sondern auch auf eine mögliche Ausdehnung, insbesondere des Unternehmens des Inhabers der älteren Bezeichnung Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH GRUR 1959, 484, 486 – Condux; GRUR 1960, 550, 551 – Promonta; GRUR 1984, 471 – Gabor/Caber). Daß dabei die Ausweitung der Tätigkeit der Klägerin auf das Gebiet der Beklagten nicht bloß eine rein theoretische Möglichkeit darstellt, sondern eine Ausdehnung ihres Geschäfsfeldes ist, die nach den wirklichen Gegebenheiten des Einzelfalles nicht gänzlich fernliegt (BGHZ 15, 107, 111 – Koma; GRUR 1958, 341 – Technika; GRUR 1960, 550, 551 – Promonta; GRUR 1984, 471 – Gabor/Caber), ergibt sich bereits daraus, daß die Klägerin sie genauso wie die Beklagte zu ihrem satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand erhoben hat. Entscheidend ist aber, daß bei der Planung und Durchführung von Logistik, Transport und Spedition, die unstreitig zum Geschäftsbereich der Klägerin gehören, der Einsatz moderner Kommunikationsmittel, die den Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten ausmachen, durchaus naheliegt. Auf dieser Grundlage stehen sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die beiderseitigen Tätigkeitskreise so nahe, daß von einem nicht unerheblichen Teil beteiligter Verkehrskreise der Schluß gezogen werden kann, die eine Partei befasse sich nunmehr auch mit dem Angebot der anderen gewerblichen Leistungen, wenn auch nur im Wege der Beteiligung am fremden Betrieb oder in anderer wirtschaftlicher Form, etwa durch Vereinbarung der Zulieferung bestimmter Teile oder Dienstleistungen durch das andere Unternehmen (vgl. BGH GRUR 1959, 484, 486 – Condux).
Der Anspruch der Klägerin, den Verzicht auf den Domain-Namen zu ihren Gunsten zu erklären, folgt aus §§ 15 MarkenG, 1004 BGB analog. Er dient der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 3 ZPO.
Das Urteil ist nach § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar.