Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 38 0 22/01
Verkündet am 4. Mai 2001
In dem Rechtsstreit
der Frau R, handelnd unter “R eK”,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,
g e g e n
die ……………..,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: ……..
hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Oppermann, den Handelsrichter Höchst und den Handelsrichter Röskes
fürR e c h terkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Wortfolge “Die versteckte Toskana” oder “Versteckte Toskana” zur Bezeichnung eigener Dienstleistungen oder von Teilen hiervon zu verwenden; auf die Internet-Domain “verstecktetoskana.de” durch unwiderrufliche schriftliche Erklärung der zuständigen Vergabestelle, der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eingetragene Genossenschaft, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main, zu verzichten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,– DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien befassen sich mit der Vermittlung von Ferienwohnungen in Italien, speziell in der Toskana. Die Klägerin wirbt seit mehreren Jahren in überregionalen Zeitungen unter der Oberschrift “Die Versteckte Toskana”. Seit März 1999 biete sie ihre Leistungen über das Internet unter der Domain “verstecktetoskana.com” an. Seit dem Sommer 2000 firmiert sie unter “Die Versteckte Toskana Bettina Röhrig eK”.
Die Beklagte verwendet seit dem Sommer 1999 für ihren Internetauftritt die Domain “verstecktetoskana.de”, unter der das gesamte Angebot der Beklagten auch außerhalb der Toskana dargestellt wird.
Die Klägerin hält die Verwendung der entsprechenden Internet-Domainbezeichnung für marken- und wettbewerbswidrig. Es werde eine für die Klägerin geschützte Bezeichnung verwendet, die zum Unternehmen der Beklagten keinen Bezug aufweise, die Klägerin jedoch im Wettbewerb behindere. Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Begriff sei nicht schutzfähig, da er rein beschreibend sei und ein Freiheitsbedürfnis bestehe. Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten sei schon seit vielen Jahren das Angebot betreffend die Toskana. Eher habe sich also die Klägerin die Erfolgsstrategie der Beklagten zu nutze gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteinhalt verwiesen, mit Ausnahme der nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 25. und 28. Mai 2001.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnungen “Die Versteckte Toskana” und “Versteckte Toskana” zur Bezeichnung eigener Dienstleistungen gemäß 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG.
Unstreitig firmiert die Beklagte jedenfalls seit dem Sommer 2000 unter der Geschäftsbezeichnung “Die Versteckte Toskana”. Sie benutzt diese Kennzeichnung also im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG im geschäftlichen Verkehr als Firmenbezeichnung.
Die Beklagte benutzt die nahezu identische Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr, nämlich als Zugangsadresse für ihre Angebote über das Internet, unbefugt in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Beide Parteien bieten die Vermittlung von Ferienwohnungen an. Schwerpunkt oder gar alleiniger Gegenstand sind Häuser in der Region Toskana.
Die Benutzung durch die Beklagte erfolgt unbefugt. Zwar mag sie bereits seit Jahrzehnten Ferienhäuser in der Toskana vermitteln und damit einschlägig geschäftlich vor der Klägerin tätig geworden sein. Die Verwendung des Begriffes “Versteckte Toskana” erfolgte jedoch auch nach dem Vorbringen der Beklagten erst, nachdem sich die Klägerin dieses Begriffes bedient hatte.. Die Klägerin war nämlich auch bereits vor ihrer kaufmännischen Eintragung schlagwortmäßig unter dieser Bezeichnung aufgetreten, wie die Anzeigebestätigungen betreffend den “Zeitraum 1997 und früher zeigen. Die Richtigkeit der Bescheinigungen ist nicht im Streit. Es ist daher davon auszugehen, dass sich aus dem zunächst als Firmenschlagwort verwendeten Begriff, die in die Eintragung mündende Firmierung entwickelt hat.
Der entsprechenden Bezeichnung kommt auch ausreichende Kennzeichnungskraft zu. Es handelt sich nicht um ?einen glatt beschreibenden Begriff. Schon dem Wortsinn nach handelt es sich um eine gedankliche Umschreibung. Die angesprochenen Verkehrskreise, potentielle Mieter von Ferienhäusern, können aus der Kombination der Teilbegriffe eine geschäftliche Zuordnung vornehmen, die nicht allein die geschäftliche Tätigkeit wiedergibt und damit eine Abgrenzung von anderen Unternehmen vornehmen.
Auch, ein Freihaltebedürfnis besteht nicht. Die Beklagte soll auch nach dem Klägervortrag nicht etwa gehindert werden, in beschreibender Weise die versteckte Toskana zu erwähnen. Zur Kennzeichnung Dienstleistungen eines Reisebüros oder Ferienhausvermittlers ist jedoch die Verwendung der Wortkombination “Versteckte Toskana” nicht erforderlich, so dass im Rahmen der geringen Kennzeichnungskraft eine Schutzfähigkeit zugunsten der Klägerin besteht.
Durch die überschrifts- und schlagwortartige Verwendung als Internet-Domain macht die Beklagte von der Bezeichnung in einer Weise Gebrauch, die ihre Firma als solche kennzeichnet und damit derjenigen der Klägerin in verwechslungsfähiger Weise gegenübertritt.
Unabhängig von markenrechtlichen Gesichtspunkten dürfte aber auch ein wettbewerbsrechtlich gemäß 1 UWG sittenwidriges Verhalten vorliegen, ? dem ergänzender Schutz nach dem UWG zukommen kann. Die Klägerin hat dargelegt, seit mehreren Jahren schlagwortartig unter dem Begriff “Die Versteckte Toskana” zu werben. Die Obernahme dieses Werbeslogans, der auch als Internet-Anschrift der Klägerin verwendet wird, ist als sittenwidrige Behinderung und Rufausbeutung anzusehen. Weder der Firmenname der Beklagten noch der Prospektinhalt weisen in irgendeiner erkennbaren Weise einen Bezug zur “Versteckten Toskana” auf. Es ist kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, warum die Beklagte das Gesamtangebot ihrer unter der Bezeichnung “italiaREISEN” vermarkteten Leistungen unter einer bis auf die Länderkennzeichnung nahezu identischen Anschrift eines Konkurrenten im Internet präsentieren muß.
Der Anspruch auf Abgabe der Verzichtserklärung folgt aus dem Löschungsanspruch und dem Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Störungen.
Das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 25. und 28. Mai 2001 ist gemäß § 296 a ZPO verspätet. Es besteht kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 100.000,– DM festgesetzt.