LG Düsseldorf: “selk.de”

Landgericht Düsseldorf

Im Namen des Volkes

Beschluss

Aktenzeichen: 2a 0 75/01 Verkündet am 22. August 2001

In dem Rechtsstreit

der (…) , vertreten durch den Herrn Bischof (…) und den geschäftsführenden Kirchenrat ,

Klägerin,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte (…) u.a. in Düsseldorf (…) –

g e g e n

die Gemeinde (…) vertreten durch das Amt (…),

Beklagten,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte (…) –

hat die 2 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin amLandgericht Dr. Fudickar und die Richterinnen am Landgericht Stockschlaeder-Nöll und Dr.Schmidt-Kötters am 22. August 2001

beschlossen:

Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Gründe:

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war überdie Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- undStreitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten aufdie Beklagte, das sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit allerVoraussicht nach unterlegen wäre.

Die Klage war zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich bereits durchdie beiderseitige Erledigungserklärung gem. § 39 ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer, § 39, Rdnr. 7).Das für die negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256ZPO war ebenfalls gegeben. Denn der Argumentation der Beklagten, sie habe sich nichtgegenüber der Klägerin, sondern lediglich gegenüber Pastor … besserer Rechte berühmt, kannnicht gefolgt werden. Mit Schreiben vom 6. Februar 2001 hatte der Prozessbevollmächtigte derKlägerin sich sowohl für Herrn Pastor…. als auch für die Klägerin mandatiert und der Beklagtenmitgeteilt, dass Herr Pastor … die Domain für die Klägerin halte. Dies war für die Beklagte auchdurch die Inhalte der Domain erkennbar. Gleichwohl hat sich die Beklagte mit Schreiben vom9.2.2001 (Bi. 32 GA) gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin besserer Rechte an derDomain berühmt. Denn sie teilt in diesem Schreiben mit, das sie von Herrn Pastor … die Freigabedes Domainnamens “selk.de” bis zum 1.3.2001 erwarte. Damit hat die Beklagte inzident auch dieRechte der Klägerin an dem Domainnamen “selk.de” bestritten.

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre die negative Feststellungsklage auch begründetgewesen. Denn der Beklagten hätte ein Unterlassungs- oder Herausgabeanspruch bezüglich derInternetdomain selk.de. nicht zugestanden. Die Beklagte hätte einen entsprechendenUnterlassungsanspruch nicht auf § 12 Abs. 2 BGB stützlen können. Der Beklagten als juristischerPerson des öffentlichen Rechts steht zwar aus § 12 BGB Namensschutz an der Bezeichnung”Selk„, zu. Die Klägerin hat sich dieses Namens auch durch die Verwendung der Domain „selk.de”bedient. Denn die Domainen haben, wie die Kammer in Übereinstimmung mit der ganzherrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung bereits wiederholt entschieden hat, nichtnur Adressen-, sondern auch Namensfunktion. Der Verkehr ist es gewohnt, dass Domainen nichtdurchweg, aber vielfach aus dem Namen desjenigen gebildet werden, der unter dieser Adressesich, sein Unternehmen, sein Tätigkeitsfeld oder sein geschäftliches Angebot präsentiert.

Der Klägerin stehen jedoch an dem Namen Selk eigene Namensrechte zu. Wie von der Klägerinausgeführt und von der Beklagten nicht bestritten, benutzt die Klägerin vor allem die Kurzform ihresvollen Namens “… (SELK)”. Aus diesem Grunde ist im vorliegenden Fall das Recht derGleichnamigen anzuwenden. Die Klägerin hat demnach ein eigenes berechtigtes Interesse an derDomain “selk.de”. Bei Gleichnamigen sind grundsätzlich beide Namensträger verpflichtet,Veränderungen der Gleichgewichtslage zu unterlassen, die geeignet sind, das unvermeidlichbestehende Maß an Verwechslungsgefahr zu erhöhen. Dabei ist im Regelfall der Prioritätsjüngeregehalten, alles erforderliche und zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr wenn nichtauszuschließen, dann jedenfalls aber auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Was im Einzelfallerforderlich und zumutbar ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen(vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 909 – krupp.de). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bis zumZeitpunkt der Erledigungserklärung keine Angaben zur Priorität gemacht. Sie kann sich im übrigennicht auf eine überragende Verkehrsgeltung berufen, die eine Übertragung der Domain auf sierechtfertigen könnte ( vgl. OLG Hamm aa0). Nach allem liegen keine Anhaltspunkte für einenunbefugten Gebrauch der Klägerin bei Gleichnamigkeit vor. Unterlassungsansprüche aus § 12BGB sind nicht gegeben.

Streitwert: DM 20.000,-.

Unterschriften