LG Düsseldorf: lexdata.de

Landgericht Düsseldorf

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 34 O 110/01

Verkündet am 24. Oktober 2001

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

der […],

Antragstellerin,

g e g e n

[…]

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte […],

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündlicheVerhandlung vom 26. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Butzsowie die Handelsrichter Hollweg und Espey

für R e c h t erkannt:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 5. September 2001 – 34 0 110/01LG Düsseldorf – wird bestätigt.

Dem Antragsgegner werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.

Tatbestand:

Die Antragstellerin beschäftigt sich im weitesten Sinne mit EDV-Leistungen, insbesondere derEntwicklung von Software sowie Organisationsarbeiten und Beratungsleistungen. Sie ist seit dem29.5.1991 beim Handelsregister des Amtsgerichts S. unter HRA […] eingetragen. DieKomplementär­GmbH beschäftigt sich ebenfalls mit der Beratung, Entwicklung und Durchführungvon Organisationen. Sie hat die Antragstellerin zur Wahrnehmung der Rechte in Bezug auf dieKennzeichnung “LEXDATA” ermächtigt.

Außerdem ist die Antragstellerin Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. […] “LEXDATA”, die am[…] 1990 angemeldet und am […] 1991 eingetragen worden ist. Diese Marke ist am […] 2000 umweitere zehn Jahre verlängert worden. Der Schutzbereich umfasst die Klassen 42, 09 und 35 unddamit unter anderem die “Entwicklung von Programmen für die Datenverarbeitung;Organisationsberatung in allen geschäftlichen Angelegenheiten”.

Der Antragsgegner ist […] und zudem geschäftlich tätig unter der Firmenbezeichnung “DatalexConsulting”. Als Inhaber dieser Firma beschäftigt er sich mit der juristischen Beratung im Bereichdes Datenschutzes. Der Antragsgegner hat für sich bei der DENIC e.G. die Domain “lexdata.de”registrieren lassen und verwendet diese im Internet zur Weiterleitung bei einem Aufruf von Kundenauf die ebenfalls von ihm verwendete Domain seiner Firma “Datalex”,

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner verletze dadurch ihre Markenrechte an ihrerWortmarke “LEXDATA” sowie ihre Firmenrechte an der Firmenbezeichnung “LEXDATA” sowiedie entsprechenden Namensrechte.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vergeblich mit Schreiben vom 7.8.2001 abgemahnt.

Auf Antrag der Antragstellerin vom 4.9.2001 ist dem Antragsgegner sodann im Wege deseinstweiligen Verfügungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 5.9.2001unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden,

a) den Begriff “lexdata” ohne Genehmigung der Antragstellerin zur Kennzeichnung eigener Warenund/oder Dienstleistungen im Bereich EDV-Beratungsleistungen zu verwenden, insbesondere zurAdressierung einer Website unter der Internet-Domain “lexdata.de”,

b) die Internet-Domain “lexdata.de” ohne Zustimmung der Antragstellerin auf einen Dritten zuübertragen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

die einstweilige Verfügung vom 5.9.2001 zu bestätigen.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 5.9.2001 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin aufErlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Weiterhin fehle es auch an einem Verfügungsanspruch, da der Antragsgegner diestreitgegenständliche Domain nicht im geschäftlichen Verkehr verwende und eineVerwechslungsgefahr nicht gegeben sei, weil die Parteien keine ähnlichen Dienstleistungenerbringen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezuggenommen.

Entscheidungsgründe

Der Widerspruch des Antragsgegners ist zurückzuweisen. Die einstweilige Verfügung vom5.9.2001 wird hingegen, bestätigt, da der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligenVerfügung zulässig und, begründet ist.

Zunächst einmal ist ein Verfügungsgrund ohne weiteres gegeben, da sich die Dringlichkeit aus dergesetzlichen Dringlichkeitsvermutung gemäß § 25 UWG ergibt. Diese Dringlichkeitsvermutungdes § 25 UWG ist auch entsprechend für Ansprüche aus dem Markenrecht anwendbar. Dieseständige Rechtsprechung der Kammer entspricht im übrigen auch der herrschenden Meinung (vgl.Althammer/Ströbele/Klacka, Markengesetz, 6. Auflage, § 14 Markengesetz, Rdnr. 140 m.w.N.).Die sich danach ergebende Dringlichkeitsvermutung gern. § 25 UWG ist auch nicht widerlegtworden.

Weiterhin ist auch ein Verfügungsanspruch gegeben, dieser folgt aus § 14 Markengesetz. ,. Nach §14 Abs. 5 Markengesetz kann nämlich die Antragstellerin als Inhaberin der deutschen Wortmarke”LEXDATA” den Antragsgegner als Inhaber der Domain “lexdata.de” auf Unterlassung inAnspruch nehmen und von diesem dem verfahrensgegenständlichen Antrag entsprechendverlangen, dass er es unterlässt, den Begriff “lexdata” ohne Genehmigung der Antragstellerin zurKennzeichnung eigener, Waren und/oder Dienstleistungen im Bereich vonEDV-Beratungsleistungen zu verwenden, insbesondere zur Adressierung einer Website unter derInternet-Domain “lexdata.de” sowie diese Internet-Domain ohne Zustimmung der Antragstellerinauf einen Dritten zu übertragen. Dass die Antragstellerin Inhaberin der deutschen Wortmarke”LEXDATA”, die unter anderem Schutz genießt für die “Entwicklung von Programmen für dieDatenverarbeitung” und “Organisationsberatung in allen geschäftlichen Angelegenheiten”, ist,ergibt sich dabei aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien und ist zudem von der Antragstellerindurch Vorlage einer Kopie aus dem Online-Bestand des Deutschen Patent- und Markenamtesglaubhaft gemacht worden. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien ergibt sich aber weiterhinauch, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Markengesetz gegeben sind, dass nämlich derAntragsgegner mit seiner Domain “lexdata.de” ein Kennzeichen benutzt, weiches mit derdeutschen Wortmarke “LEXDATA” der Antragstellerin identisch ist und insoweitVerwechslungsgefahr gegeben ist, so dass die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruchgemäß § 14 Abs. 2 und Abg. 5 Markengesetz vorliegen. Die Verwechslungsgefahr der hiereinander gegenüberstehenden deutschen Wortmarke der Antragstellerin “LEXDATA” und derInternet-Domain des Antragsgegners “lexdata.de” ergibt sich zunächst einmal aus den völligidentischen Kennzeichnungen. Dass in diesem Zusammenhang bei der Domain desAntragsgegners der lediglich als nationales Zeichen verwendete Zusatz “de” unberücksichtigtbleiben muß, bedarf keiner weiteren Begründung. Dabei kommt der deutschen Wortmarke derAntragstellerin auch durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu, da die Bezeichnung “LEXDATA”nicht nur einen rein beschreibenden Begriffsgehalt hat, sondern durchaus eine erheblicheUnterscheidungskraft besitzt.

Angesichts der Identität der hier gegenüberstehenden Bezeichnungen der Wortmarke derAntragstellerin und der Internet-Domain des Antragsgegners bedarf es keiner hohenAnforderungen mehr an das dritte Kriterium einer Verwechslungsgefahr, nämlich der Ähnlichkeitder von den Parteien vertriebenen bzw. angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Auch hier istaber eine Ähnlichkeit ohne weiteres zu bejahen, da die Marke “LEXDATA” der Antragstellerinunter anderem geschützt ist für die Entwicklung von Programmen für die Datenverarbeitung undder Antragsgegner seinerseits Dienstleistungen im Zusammenhang mit Daten, nämlich die Beratung bezüglich Datenschutz erbringt.

Nach alledem ist eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Markengesetz festzustellen, so dass ein Unterlassungsanspruch der verfahrensgegenständlichen Art Antragstellerin gegen den Antragsgegner nach § 14 Abs. 2 und 5 Markengesetz gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Streitwert: 150.000,00 DM