LG Düsseldorf: “info.duisburg.de”

Landgericht Düsseldorf

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 38 O 12/01

Verkündet am 01. Juni 2001

In dem Rechtsstreit

(…)

hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündlicheVerhandlung vom 4. Mai 2001 (…)

für R e c h terkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung

durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht dieBeklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der BundesrepublikDeutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin trägt als öffentlich-rechtliche Körperschaft den Namen Duisburg. Sie unterhält unterden Domain-Bezeichnungen “duisburg.de” und “duisburg-information.de” Internetseiten.

Die Beklagten betreiben ein sogenanntes Internetportal mit der Bezeichnung “(…)”. Von hier ausoder durch direkte Adresseneingabe gelangt man zu weiteren Internetseiten mit Städtenamen desRuhrgebiets, denen jeweils der Zusatz “info-” vorangestellt ist. Angeboten werden dort allgemeineInformationen beispielsweise über Veranstaltungen und Geschäfte der jeweiligen Stadt.

Die Klägerin sieht hinsichtlich der Verwendung der Domain-Bezeichnung “info-duisburg.de” ihreNamensrechte beeinträchtigt. Der Zusatz “info” sei nicht unterscheidungskräftig und reininhaltsbeschreibend. Es bestehe die Gefahr einer Irreführung, da die angesprochenenVerkehrskreise unter dieser Internetadresse offizielle Informationen der Klägerin erwarteten. DieBeklagten nutzten die Irreführung aus, um Nutzer auf ihre Seiten zu lenken und Einnahmen auskommerzieller Werbung zu erzielen.

Die Klägerin beantragt

1.

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

die Bezeichnung “info-duisburg” als Bestandteil einer Internet-Adresse zu verwenden, insbesondere in Form der Domain “info­duisburg.de”;

2.

die Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten die Domain “info-duisburg.de” auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung gegenüber der DENIC eG einzuwilligen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie rügen die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und tragen im übrigen vor, sie hätten einberechtigtes Interesse, den fraglichen Domain-Namen zu führen. Verwechslungen oderIrreführungen seien weder vorgekommen noch zu befürchten, da bereits eine Vielzahlvergleichbarer Domain-Namen privater Anbieter in Duisburg ebenso wie in vielen anderenStädten vorhanden sei. Der Klageantrag zu 2. sei darüber hinaus auf die Vornahme einertechnisch unmöglichen Leistung gerichtet

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenenAkteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Das angerufene Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 32 ZPO örtlichzuständig. Die nach dem Klägervortrag als unerlaubt anzusehende Handlung ist – auch – im Bezirkdes Landgerichts Düsseldorf begangen worden. Begehungsort ist jeder Ort, an dem einTatbestandsmerkmal verwirklicht wird und der Erfolg der Handlung eintritt. Der hier streitigeInternetaufruf unter der Domain-Bezeichnung kann bestimmungsgemäß an jedem Ort derBundesrepublik Deutschland, also auch in Düsseldorf, erfolgen.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung “info-duisburg” gemäß § 12Satz 2 BGB. Die Beklagten haben nicht das Interesse der Klägerin dadurch verletzt, daß sieunbefugt den Namen der Klägerin gebrauchen, § 12 Satz 1 BGB.

Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, daß die Klägerin berechtigt ist, den Namen Duisburg zutragen und zu gebrauchen. Aus diesem Namensrecht folgt jedoch nicht zwangsläufig, daß Drittendie Verwendung nicht gestattet ist. Orts? und Städtenamen sind stets auch geographischeAngaben, die dazu dienen, ein bestimmtes räumliches Gebiet von anderen Flächen zuunterscheiden. Insoweit handelt es sich um eine beschreibende Angabe der geographischenLage, ohne daß damit die Stadt als öffentlich-rechtliches Subjekt, handelnd durch ihre gesetzlichbestimmten Vertreter, gemeint ist und als solches verstanden wird. Wer beispielsweise erklärt, erfahre nach Duisburg, wohne in Duisburg, betreibe das Autohaus Duisburg oder habe eineAbneigung gegenüber Duisburg, will damit offenkundig nicht etwa eine bestimmte Beziehung zurStadt Duisburg als politisch oder wirtschaftlich handelnder Körperschaft zum Ausdruck bringen,vielmehr wird der Name beschreibend für eine bestimmte Region verwendet, die sich durch dieNamensnennung räumlich von anderen Gemeinden abgrenzt und unterscheidet. Vor diesemHintergrund indiziert auch im geschäftlichen Verkehr die bloße Verwendung des Städtenamens -anders als bei einem aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Namensrecht natürlicherPersonen – nicht die Rechtswidrigkeit der Benutzung. Zu untersuchen ist vielmehr, ob unterWürdigung aller Umstände nach der Anschauung der angesprochenen Verkehrskreise derStädtename in seiner Eigenschaft als Körperschaftsbezeichnung oder geographischbeschreibend gebraucht wird.

Die von den Beklagten verwendete Bezeichnung “info­duisburg.de” als Internetadresse ist alsgeographische Kennzeichnung zu verstehen. Der Bestandteil “info” wird allgemein als Abkürzungfür das Wort Information verstanden. Der Gesamtbegriff “info-duisburg” läßt Informationen überDuisburg erwarten. Eine Aussage, welche Art von Informationen gegeben werden, erfolgt nicht.Der durchschnittliche Nutzer des Internets, zu denen auch die Mitglieder der Kammer zählen,erwartet unter einer solchen Überschrift nicht ausschließlich offizielle Informationen der Stadt,seines Rates oder der Verwaltung, vielmehr sind auch solche. Informationen zu erwarten, die inihrer Allgemeinheit von Gottesdienstzeiten bis zu Nachtclubveranstaltungen reichen können. AlsGemeinsamkeit aller Informationen unter “info-duisburg” wird lediglich ein Bezug zum räumlichenGebiet der. Stadt Duisburg erwartet. Dies gilt um so mehr, als vorliegend ein Internetportal unterder Bezeichnung “info-ruhrgebiet.de” unterhalten wird, von dem aus für jeden Nutzer erkennbareinzelne Städte aufgerufen werden können.

Eine Zuordnungsverwirrung erscheint auch nach Aufruf der Sache insoweit ausgeschlossen, alsnach Art und Aufmachung der privatrechtlich kommerzielle Charakter der Seiten schon durchWerbebanner nicht zu übersehen ist und sowohl für die Stadt Duisburg wie aber auch eine Vielzahlanderer Großstädte der Bundesrepublik Deutschland Internetadressen, die sich aus “info” unddem Städtenamen zusammensetzen, von privaten Anbietern genutzt werden.

Die Rechte der Klägerin, ihren Namen zur Darstellung eigener wirtschaftlicher oder sonstigerZwecke zu nutzen, wird durch die Verwendung der hier streitigen Internet­Domain nicht erheblicheingeschränkt. Die ausschließliche Befugnis einer Kennzeichnung “duisburg.de” alsursprünglichste Form der Namensverwendung, der nach den Bedingungen des Internet lediglichdas Länderkennzeichen hinzugefügt ist, wird auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen.Auch hat die Klägerin die Internet­Domain “duisburg-information.de” für sich reserviert. Es wird ihralso nicht eine informative Selbstdarstellung im Internet unmöglich gemacht oder auch nurunzumutbar erschwert. Die Beklagten unterhalten sogar auf der von ihnen genutzten Seite eineVerbindung zur offiziellen Seite der Klägerin, so daß dem Bedürfnis der Klägerin nachSelbstdarstellung auch von den Beklagten in ausreichendem Umfang Rechnung getragen wird. Füreine über die genannten Besonderheiten hinausgehende Vorrangstellung bei der Benutzung desStädtenamens läßt sich keine ausreichende rechtliche Begründung finden. Aus dem Namensrechtabgeleitete Unterlassungsansprüche sind daher ebensowenig gegeben wie etwaigeÜbertragungsansprüche.

Mangels schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens scheiden auch Ansprüche gemäß den §§ 823 ffBGB und analogen Anwendungen der §§ 1004, 894 BGB, 8 Abs. 1 Satz 1 PatG aus.

Bei dieser Situation bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob die mit dem Antrag zu Ziff. 2 geltendgemachte Leistung bereits aus technischen Gründen unmöglich ist.

Die,Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Di e Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11 und 711ZPO.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.