Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 2 a 0 437/00
Verkündet am 4. April 2001
In dem Rechtsstreit
des Herrn D.F. Klägers,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. u.a. in Düsseldorf –
g e g e n
die J. B. F. GmbH & Co. KG, …, gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin, die J. B.F. GmbH, diese wiederum handelnd durch ihre Geschäftsführer, die Herren … und …,ebenda,
Beklagte,
– Prozessbevollmächtigte: … –
hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21.Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Fudickar und die Richterinnenam Landgericht Schmidtke und Stockschlaeder-Nöll
fürR e c h terkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, durch schriftliche Erklärung die Internetdomain„friedrich.de” gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der DENIC Domain? undBetriebsgesellschaft e.G. Frankfurt/Main, freizugeben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.300,– DM vorläufigvollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer alsGroßbank anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte führt ein Juweliergeschäft in München. Mit Schreiben vom 25.06.1996 (Bl. 42 d.A.)bat die Firma „J. B. Fridrich” um Reservierung der Domains „fridrich.de” und „friedrich.de”. DieDomain „friedrich.de” wurde für J. B. Fridrich registriert (vgl. Bl. 25 d.A.).
Der Kläger, Jurastudent, beabsichtigt, unter seinem Namen im Internet ein Informationsangebot zujuristischen Themen aufzubauen und verlangt von der Beklagten, gegenüber der DENIC Domain-und Betriebsgesellschaft e.G. auf die Domain „friedrich.de” zu verzichten. Als Beklagten hat er inder Klageschrift Herrn J. B. Fridrich angegeben. Mit Schriftsatz vom 15.12.2000 hat sich derProzessbevollmächtigte der Beklagten für die J. B. Fridrich GmbH & Co. KG bestellt undklargestellt, dass es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handele. Daraufhinbeantragte der Kläger, das Rubrum dahin zu ändern, dass die J. B. Fridrich GmbH & Co. KGBeklagte sei.
Die Parteien führten Vergleichsverhandlungen. Die dem Schreiben der Beklagten vom 08.01.2001(vgl. Bl. 28 d.A.) beigefügte schriftliche Vereinbarung hat der Kläger nicht unterschrieben. Nachdem Inhalt dieser Vereinbarung sollte der Kläger die Klage zurücknehmen, und die Beklagte diestreitige Domain freigeben. Darüber hinaus sollte die Beklagte Gerichtskosten und Anwaltskostenin Höhe von 1.132,93 DM dem Kläger erstatten. Der Kläger beantwortete das Schreiben derBeklagten vom 08.01.2001 dahin, dass er dem Vorschlag einer außergerichtlichenvergleichsweisen Regelung grundsätzlich zustimme. Die ihm von der Beklagten zu 2/3 zuerstattenden Rechtsanwaltskosten beliefen sich jedoch nicht auf 1.132,93 DM sondern auf3.061,46 DM.
Der Kläger trägt vor, die Registrierung der Domain „friedrich.de” durch die Beklagte, die diesenNamen nicht führe, beinhalte eine Namensleugnung gemäß § 12 BGB.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der zuständigen. Vergabestelle, der DENICDomain- und Betriebsgesellschaft e.G., Frankfurt/Main, durch schriftliche Erklärung aufdie Internet-Domain „friedrich.de” unverzüglich zu verzichten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, sie sei nicht passivlegitimiert. Die Klage sei auch unbegründet. In der Verwendungder Domain „friedrich.de” liege weder eine Namensleugung noch eine Namensanmaßung imSinne des § 12 BGB. Sie habe sich auch die Domain „friedrich.de” registrieren lassen, weil dieSchreibweise „Fridrich” ungewöhnlich und sprachlich von dem Namen „Friedrich” nicht zuunterscheiden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, die Domain „friedrich.de” gegenüber der DENIC Domain- undBetriebsgesellschaft e.G. freizugeben, § 12 BGB.
Die Klage ist zulässig.
Beklagt ist die J. B. Fridrich GmbH & Co. KG. Unschädlich ist, dass in der Klageschrift Herr J. B.Fridrich als Beklagter angegeben worden ist. Zwar ist grundsätzlich dafür, wer Partei desRechtsstreits sein soll, die Bezeichnung in der Klageschrift maßgebend. Doch ist auch dieseauslegungsfähig. Dazu ist der Inhalt der Klageschrift selbst und auch das spätere Vorbringen indem Rechtsstreit heranzuziehen (vgl. Zöller, ZPO, 20. Aufl., vor 50 Rdnr. 6). Entscheidend ist vorallem, wie der Prozessgegner die Bezeichnung des Klägers in der Klage und sein Vorbringenhierzu zu verstehen hat. Danach ist nicht zweifelhaft, dass die J. B. Fridrich GmbH & Co. KG Parteisein sollte. So hat nämlich die Beklagte selbst die Bezeichnung „J. B. Fridrich” in der Klageschriftverstanden. Für die J. B. Fridrich GmbH & Co. KG haben sich ihre Prozessbevollmächtigtenbestellt und in dem Schriftsatz vom 15.12.2000 klargestellt, „dass es sich bei der Beklagtenentgegen den Angaben in der Klageschrift nicht um eine natürliche Person, sondern um einejuristische Person handelt”. Die daraufhin durch den Kläger beantragte „Änderung” desPassivrubrums ist als berichtigende Parteibezeichnung zulässig (vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO,18. Aufl., Vorbem. § 50 Rdnr. 4).
Die Klage ist nicht mangels eines nicht ausreichend bestimmten Antrags unzulässig. Der gestellteAntrag ist ausreichend bestimmt.
Wenn auch die Beklagte vorliegend dazu verurteilt worden ist, die Domain „friedrich.de”gegenüber der DENIC Domain- und Betriebsgesellschaft e.G. freizugeben, statt auf dieseunverzüglich zu verzichten, so handelt es sich dabei nicht um das Zusprechen eines vom Klägernicht beantragten aliuds. Das Gericht ist an den Wortlaut des gestellten Antrags nicht gebunden.Auch dieser ist gegebenenfalls auszulegen. Erforderlich ist, dass die Urteilsformel dem Inhalt nachmit dem Klageantrag, der ggfs. entsprechend dem Sachvortrag auszulegen ist, übereinstimmt(Zöller, a.a.O., § 308 ZPO, Rdnr. 2) . Nichts anderes beinhaltet die Verurteilung dazu, die Domainfreizugeben und den Zusatz „unverzüglich” als überflüssig nicht in den Tenor aufzunehmen.
Die Klage ist auch begründet.
Die Verpflichtung der Beklagten zur Freigabe der Domain „friedrich.de” folgt aus § 12 BGB.
Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie ist Inhaberin dieser Domain. In dem Antrag bzw. derAnmeldung zur Reservierung der Domain „friedrich.de” vom 25.06.1996 ist eine Firma J. B.Fridrich als Antragstellerin bezeichnet worden. Wenn auch die Beklagte ihre vollständige undkorrekte Bezeichnung nicht angegeben hat, so war damit aber zu erkennen, dass nicht einenatürliche Person, sondern die Firma „J. B. Fridrich” Domain-Inhaberin sein sollte. Eine andereFirma als die der Beklagten gibt es unter der angegebenen Adresse offensichtlich nicht. Somitwar zu erkennen, dass die Beklagte die Domain für sich registrieren lassen wollte. Sie selbst hatdas auch so verstanden. Sie hat nämlich in der Klageerwiderung vom 12.01.2000 vorgetragen:„Da die Schreibweise des Namens “Fridrich” äußerst ungewöhnlich und kaum gebräuchlich ist, hatdie Beklagte entschieden, sich für das Internet einen weiteren Wahlnamen zuzulegen und nebender Domain „www.fridrich.de” auch die Domain „www.friedrich.de” anzumelden.”
Erst in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2001 hat sie sich darauf berufen, dass sie nichtpassivlegitimiert sei. Dies steht mit ihrem eigenen Vorbringen und vor allem mit dem Inhalt derAnmeldung vom 25.06.1996 in Widerspruch. Es ist daher davon auszugehen, dass die BeklagteInhaberin der Domain „friedrich.de” und somit passivlegitimiert ist.
Nach § 12 BGB kann derjenige, dessen Recht zum Gebrauch seines Namens bestritten wird, vondemjenigen, der dieses Recht bestreitet, Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen.
Indem die Beklagte die Domain „friedrich.de” für sich registrieren ließ, nahm sie ein eigenes Rechtan dem Namen „Friedrich” für sich in Anspruch. Eine Domain hat grundsätzlich Namensfunktion,weil in der Wahl einer bestimmten Domain die Kennzeichnung der eigenen Person oder einesbestimmten Unternehmens liegt (OLG Düsseldorf NJW-RR 99, 662 ff. – Ufa.de).
Damit bestritt die Beklagte zugleich das Recht des Klägers an dem Namen „Friedrich” (vgl. dazuIngerl-Rohnke, MarkenR, Rdnr. 12 nach § 15). Denn sein Namensrecht beinhaltet auch, sich unterdieser Bezeichnung im Internet zu präsentieren und Informationen anzubieten. Dieses Recht desKlägers ist mit der Registrierung der Domain „friedrich.de” für die Beklagte blockiert. Die Beklagtehat sich damit ein Ausschlussrecht gegenüber dem Kläger verschafft. In diesem liegt dasBestreiten, dass der Kläger – jedenfalls in einer bestimmten Beziehung, und zwar den nationalenTeil des Internets betreffend – von seinem Namensrecht Gebrauch machen kann (vgl. dazu OLGDüsseldorf a.a.O.).
Der Beklagten selbst steht ein Namensrecht an der Bezeichnung „Friedrich” nicht zu. Denn ihrName schreibt sich anders. Die Tatsache, dass beide Namen klanglich identisch sind, rechtfertigtden Ausschluss des Klägers von dem Gebrauch seines Namens mit der Domain „friedrich.de”nicht. Die Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Domain-Namen erfordert, nur demjenigendas Recht, sich im Internet unter eine bestimmten Bezeichnung zu präsentieren, zuzubilligen, derTräger dieses Namens ist.
Dem Klagebegehren steht nicht ein etwa geschlossener Vergleich der Parteien entgegen. Dieserist nicht zustande gekommen. Zum einen hat die Beklagte mit der Bitte um Unterschrift der ihremSchreiben vom 08.01.2001 beigefügten Vereinbarung deutlich gemacht, dass eine Einigungschriftlich erfolgen sollte. Der Kläger hat die Vereinbarung jedoch nicht unterschrieben. Zumanderen ist eine Einigung der Parteien über die Tragung von Rechtsanwaltsgebühren, über dieeine Einigung nach dem Willen der Parteien auch getroffen werden sollte, nicht zustandegekommen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 50.000,– DM, § 3 ZPO. Dieser Wert entspricht dem Interesse des Klägers an derBewertung der Domain.