34 O 188/02
Landgericht Düsseldorf
Beschluss
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und
zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche
Verhandlung, untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der
Domain x oder einer sonstigen Domain oder Internetadresse eine Homepage
zu unterhalten, auf der nicht die im Handelsregister eingetragene Firma,
mindestens ein vertretungsberechtigtes Organ, insbesondere der jetzige
Geschäftsführer x, die Handelsregisternummer und das
Handelsregistergericht, die richtige ladungsfähige Anschrift sowie die
Telefon- und Faxnummer vollständig und unmittelbar erreichbar
wiedergegeben sind.
II. Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin
auferlegt.
IV. Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache
Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Düsseldorf, den 25.11.2002
Landgericht, 4. Kammer für Handelssachen
Weitere Informationen:
Urteilsanmerkung von RA Tim Geißler
www.heise.de/newsticker/data/jk-26.11.02-005/
www.jurtext.de/article.php?sid=570