LG Düsseldorf: Anbieterkennzeichnung I

Dieses Urteil wurde uns eingesandt von RA Tim Geissler; http://www.gks-rechtsanwaelte.de

34 O 172/02

Landgericht Düsseldorf

Beschluss

I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfuegung, und zwar
wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche
Verhandlung, untersagt,

1. im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain x und/oder y zu
führen, zu beanspruchen, zu reservieren, zu benutzen und/oder diese
Domain reserviert zu halten und/oder durch Dritte nutzen zu
lassen;

2. die Internet Domainadresse z und/oder xy Dritten anzubieten, zu
vertreiben und/oder anbieten zu lassen, insbesondere sie zu
veräußern;

3. den Namen, die Firma und/oder das Geschäftskennzeichen xyz im
geschäftlichen Verkehr in Bezug auf EDV bezogene Sach- oder
Dienstleistungen zu benutzen, mit ihm zu werben oder werben zu
lassen;

4. eine Internetseite zu betreiben, auf der nicht die für ein
ordnungsgemäßes Impressum gemäß §§ 3, 6 TGD erforderlichen
Informationen, insbesondere Vor- und Nachname, sowie ladungsfähige
Anschrift des Handelnden, vorhanden und leicht erreichbar sind;

5. ausdrücklich oder konkludent zu behaupten oder die Behauptung
aufstellen zu lassen, die xx GmbH sei von ihrem Geschäftssitz in
Wuppertal auf die xxx umgezogen, sei unter der Telefonnummer x oder
der Faxnummer x erreichbar.

II. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III. Der Antrag zu Ziffer 4 wird abgetrennt. Das Verfahren wird insoweit
zuständigkeitshalber an die 12. Zivilkammer abgegeben
(Urheberrecht).

IV. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner
auferlegt.

V. Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache
Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

VI. Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Düsseldorf, den 07.11.2002

Landgericht, 4. Kammer für Handelssachen

Weitere Informationen:

Urteilsanmerkung von RA Tim Geißler
www.heise.de/newsticker/data/jk-26.11.02-005/
www.jurtext.de/article.php?sid=570