Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 10 O 457/99 Urteil vom 16. November 1999
In dem Rechtsstreit
[…]
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn durch […9
auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.1999
fürR e c h terkannt:
1.Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung wegender Kosten gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn nichtder Verfügungsbeklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung darüber, ob dem Verfügungsbeklagtender Zugang zu dem von der Verfügungsklägerin im Internet bereitgestellten (…)-Chat zu untersagenist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verfügungsklägerin stellt im Internet unter der Adresse (…) die Möglichkeit zur Verfügung, mitDritten mittels einer sog. Chat-Software zu kommunizieren. Die Nutzung ist unentgeltlich. DieBesonderheit gegenüber anderen Telediensten, wie z.B. E-Mail (elektronische Briefe) bestehtdarin, dass die Kommunikation zwischen einer beliebigen Zahl von Teilnehmern nahezu zeitgleicherfolgt, die Beiträge der einzelnen “Chatter” also unmittelbar nach der Eingabe am teilnehmendenEinzelcomputer für alle anderen sichtbar im Ausgabefenster (vgl. Bl. 42 d.A.) erscheinen. Von derHomepage der Verfügungsklägerin (Bl. 25 d.A.) gelangt der Internet-Benutzer über einen”Mausklick” auf das Feld “Enter” zu einer weiteren Seite und kann sich von dort in einen derangebotenen “Chat-Kanäle” unter Eingabe seines “Nickname”, eines Pseudonyms, und des vonihm gewählten Passwortes, ohne dass weitere Angaben zur Person zu machen sind. DerVerfügungsbeklagte nahm seit spätestens September 1999 unter dem Nickname (…) den Dienstin Anspruch. Dabei kam es zu Kommunikationsvorgängen, bei denen er sich mit einem anderenTeilnehmer unter dem Nickname (…) auseinander setzte, streitige Wortgefechte wurden aber auchzwischen anderen Nutzern der Chat-Software ausgetragen. Die Verfügungsklägerin sah sichdadurch veranlasst, den Verfügungsbeklagten von ihrem Angebot auszuschlieÃen. DerGeschäftsführer der Verfügungsklägerin untersagte ihm telefonisch die Nutzung. Es wurdentechnische Sperren dergestalt errichtet, dass sowohl der Nickname des Verfügungsbeklagten alsauch die IP-Adresse – dabei handelt es sich um eine bei der Einwahl ins Internet von demZugangsprovider generierte Zahlenkombinationen – seines heimischen Computers für dieTeilnahme am Chat gesperrt wurde. Der Verfügungsbeklagte wählte sich in der Folgezeit von demRechner an seinem Arbeitsplatz aus in das Internet ein und verwendete einen anderen Nickname.Eine von dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin formulierteUnterlassungserklärung (Bl. 21 f. d.A.) unterzeichnete er nicht.
Die Verfügungsklägerin behauptet, durch die Teilnahme des Verfügungsbeklagten an ihremChat-Dienst drohe ihr ein Schaden, weil zu befürchten sei, dass sich Stamm-Chatter von demDienst abwendeten, weil ihnen der “Ort” zu unfriedlich, bzw. ungemütlich erscheine. Sie vertritt dieAuffassung, sie könne nach Belieben den Verfügungsbeklagten von der Nutzung des DienstesausschlieÃen. Durch die Umgehung der Sperre habe der Verfügungsbeklagte zudem gegen § 823Abs. 2 BGB verstoÃen, was den Unterlassungsanspruch ebenfalls rechtfertige.
Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäÃ,
dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhungeines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu500.000,00 DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechsMonaten zu untersagen, künftig die im Internet unter (…) bzw. (…) bereitstehendenTeledienste, insbesondere die unter Port 4001 zugängliche Chat-Software abzurufenund/oder zu nutzen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlas der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Er rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Ausschluss sei ohne sachlichenGrund erfolgt, weil es zu Beleidigung oder Verleumdungen der Verfügungsklägerin oder anderenChattern nicht gekommen sei. Die unentgeltliche Dienstleistung der Verfügungsklägerin stelleeinen öffentlichen Treffpunkt für interessierte Nutzer dar, vergleichbar mit einer allgemeinzugänglichen Diskussionsveranstaltung, deren Zwecke es sei, eine Vielzahl von Meinungen zupräsentieren. Der Ausschluss bedeute eine Verletzung des Grundrechts auf freieMeinungsäuÃerung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Aktengereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist das angerufeneGericht örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Es ist anerkannten Rechts,dass bei unerlaubten Handlungen als Begehungsort auch der Erfolgsort maÃgeblich ist, wenndurch den Erfolgseintritt Tatbestandsmerkmale verwirklicht werden, ohne die der Tatbestand derunerlaubten Handlung nicht verwirklicht würde (Smid in: Musielak, ZPO, 1999, § 32, Rn. 16). Hiertritt der Erfolg der von der Verfügungsklägerin behaupteten unerlaubten Handlung – der Nutzungder Chat-Software trotz Nutzungsuntersagung – an dem Ort ein, an dem sich der Server mit deraufgespielten Chat-Software befindet. Dieser Server steht unstreitig im Bezirk des angerufenenLandgerichts Bonn.
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat den geltendgemachten Verfügungsanspruch nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht. Sie beruftsich gegenüber dem Verfügungsbeklagten auf ihr “virtuelles Hausrecht”, so dass es naheliegendist, die Regelungen über das Eigentum jedenfalls entsprechend anzuwenden. EinUnterlassungsanspruch gegenüber dem Verfügungsbeklagten gemäà § 1004 BGB steht derVerfügungsklägerin jedoch nicht zu. Sie hat nicht dargelegt, dass der Verfügungsbeklagte dieChat-Software rechtswidrig nutzte, was zur Voraussetzung hätte, dass das von ihrausgesprochenen Nutzungsverbot zu Recht erfolgt wäre.
Soweit die Verfügungsklägerin die Auffassung vertritt, sie könne nach Belieben einzelne Benutzervon ihrer Chat-Software ausschlieÃen, ist dies nach Auffassung der Kammer unzutreffend. Ihr istzwar zuzugeben, dass der Eigentümer mit seiner Sache grundsätzlich nach Belieben verfahrenund andere von der Einwirkung ausschlieÃen kann. Dieser Grundsatz steht aber unter derEinschränkung, dass Rechte Dritter nicht entgegenstehen (§903 BGB). Hinsichtlich des Betretensvon Gebäuden ist anerkannt, dass der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem erZutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft fürden allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, dass er an jedenKunden Leistungen erbringen will. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf einePrüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und soweit der Besucher, insbesondere durchStörungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wiederauszuschlieÃen (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbotswidersprüchlichen Verhaltens entsteht eine Bindung des Eigentümers an die Zutrittsbefugnis, diees ihm verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben (Christensen, Tatsachenkontrolle imSupermarkt und Hausverbot, JuS 1996, 873 [874].
Nicht anders verhält es sich hier: Die Verfügungsklägerin richtet ihr Angebot, unentgeltlich ihreChat-Software zu nutzen, an alle Benutzer des Internets. Besondere Zugangskontrollen finden nichtstatt. Ebenso wenig werden verbindliche Bedingungen formuliert, unter den die Nutzung gestattetwird. Soweit die Verfügungsklägerin vorgetragen hat, der Nutzer müsse die sogenannte”Chattiquette” akzeptieren, bei der es sich um “Benimmregeln” handele, ist nicht ersichtlich, dassdarin Bestimmungen enthalten seien, die eine Nutzung des Dienstes verbindlich regeln. Bestanddamit für die Chat-Software eine generelle Nutzungsbefugnis, dürfe die Verfügungsklägerin nichtdurch willkürliche Ausübung ihres “virtuellen Hausrechts” diese dem Verfügungsbeklagten wiederentziehen. Gegenüber dem ausgesprochenen Nutzungsverbot konnte er sich auf das Verbotwidersprüchlichen Verhaltens gemäà § 242 BGB berufen.
Anders wäre es nur, wenn die Verfügungsklägerin Gründe für den Ausschluss gehabt hätte, wieetwa eine Störung des Betriebsablaufes oder dass der Verfügungsbeklagte die Software nicht imRahmen des üblichen “Chatter-Verhaltens” genutzt hätte.
Solche Gründe hat die Verfügungsklägerin indes trotz des Hinweises im Beschluss der Kammervom 05.11.99 (Bl. 12 d.A.) nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht, sie hat sich vielmehr auf dieBehauptung beschränkt, ihr drohe nicht bezifferbarer Schaden, weil sich verschiedeneStamm-Chatter von dem Verfügungsbeklagten unwürdig angegangen fühlten. Dieser Vortrag istersichtlich zu pauschal, als dass daraus ein Ausschlussgrund hervorgehen könne und damitunbeachtlich. Es hätte der Darlegung konkreter Tatsachen bedurft, welcher Nutzer sich durchwelche ÄuÃerung angegriffen gefühlt habe, damit überhaupt ein für den Verfügungsbeklagtenerwiderbarer Vortrag vorlag.
Aber auch soweit der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin im Termin zur mündlichenVerhandlung am 12.11.1999 ausgeführt hat, es sei zu Auseinandersetzungen zwischen demVerfügungsbeklagten und einem anderen Chatter unter dem Pseudonym (…) gekommen, vermagdie Kammer dem keinen Grund zu entnehmen, der die Verfügungsklägerin zu einem Ausschlussdes Verfügungsbeklagten berechtigen würde. Dass dadurch der Betriebsablauf des Chatsbeeinträchtigt wäre, hat sie nicht vorgetragen, dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist darüberhinaus – auch unter Berücksichtigung des im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten”Chat-Mitschnitts” vom 19.10.1999 (Bl. 48 f. d.A.) – nicht ersichtlich, dass sich dasKommunikationsverhalten des Verfügungsbeklagten auÃerhalb des “üblichen Chatter-Verhaltens”bewegt und damit von der erteilten generellen Nutzungsbefugnis nicht mehr umfasst wäre. In demMitschnitt ist eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Verfügungsbeklagten unter demPseudonym (…) und (…) dokumentiert. Die Verfügungsklägerin hat die durch die glaubhaftgemachte Behauptung, dass es auch zwischen anderen Nutzern des Chats zuAuseinandersetzungen gekommen sei, nicht bestritten. Wenn es aber zwischen des einzelnenNutzern zu Streitigkeiten kommen konnte, ist nicht ersichtlich, weshalb gerade die Beteiligung desVerfügungsbeklagten an einer solchen, die ausweislich des Mitschnittes maÃgeblich auch vondem unter dem Nickname (…) agierenden anderen Nutzer vorangetrieben wurden, ein von dergenerellen Nutzungsbefugnis nicht mehr gedecktes Verhalten darstellen solle. Insoweit vermag derVerfügungsklägerin auch nicht Ihr Vortrag zum Erfolg zu verhalfen, es sei ihr langfristiges Ziel, einbestimmtes Niveau in der Kommunikation als unausweichlichen Standard zu etablieren.Abgesehen davon, dass diese Darlegung erneut zu pauschal sind, vermag die Kammer ein”bestimmtes Niveau”, dass der ansonsten in dem Chat üblichen Kommunikation, wie sieauszugsweise von der Verfügungsklägerin vorgelegt wurde (Bl. 42 d.A.), nicht zu entnehmen.
Des weiteren ist nicht erkennbar, dass die Nutzung der Chat-Software von einem anderenAnschluss aus und damit unter einer anderen IP-Adresse der die Nutzung unter einem anderenNickname von der generellen Nutzungsbefugnis nicht umfasst sei. Die Registrierung zur Nutzungerfolgt erkennbar anonymisiert, alles was der Nutzer tun muss, ist, sich einen Nickname und einPasswort zu wählen. Von welchem Computer aus und damit unter welcher IP-Adresse er denZugang dann nutzt, steht ihm frei und ist gerade eine der Eigenheiten des weltumspannendenComputernetzes, das das Internet darstellt. n” – vergleichbar der Zutrittsauslese in einer Diskothek- zu, ist dies unzutreffend: Es steht dem Nutzer der Chat-Software der Verfügungsklägerin – das istgerichtsbekannt – frei, sich beliebig viele Nicknames zu wählen und nach Belieben jeweils untereinem Pseudonym an dem Chat teilzunehmen. Die Einwahl unter einem anderen Nickname stelltdamit ebenfalls kein Verhalten dar, das von der generellen Nutzungsbefugnis nicht umfasst wäre.Hätte die Verfügungsklägerin dies vermeiden wollen, hätte es ihr freigestanden, den Zugang zuihrem Chat etwa dergestalt zu organisieren, dass sie Passworte oder die Nicknames nicht freiwählbar ausgestaltet, sondern es zur Zutrittsbedingung gemacht hätte, dass sich die Nutzerzumindest ihr gegenüber mit vollem bürgerlichen Namen und weiteren Daten zu erkennen gebenund sodann jedem bekannten Nutzer den Zutritt unter nur einem Pseudonym zu gestatten. Dieshätte ihr die Möglichkeit eröffnet, einen “unerwünschten” Nutzer auch tatsächlich – jedenfalls imtechnischen Sinn – wirksam von der Nutzung der Chat-Software auszuschlieÃen. Dass sie diesenWeg nicht gewählt hat, kann nicht dazu führen, das Verhalten derer, die sich im Rahmen der vonder Verfügungsklägerin gewährten Möglichkeiten bewegen, im Nachhinein als rechtswidrig zuwerten.
SchlieÃlich ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht ersichtlich, dass derVerfügungsbeklagte gegen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoÃen habe. Dievon ihr gerügte “Zugangserschleichung” fällt weder unter das Teledienstgesetz, das lediglich dieVerantwortlichkeit derer regelt, die Inhalte in Internet zur Verfügung stellen, noch ist ersichtlich §265 a StGB – Erschleichen von Leistungen – einschlägig. Auch stellt die Teilnahmen an dem Chatunter einem anderen Pseudonym erkennbar keine rechtswidrige Datenveränderung, etwa imSinne der §§ 268 f. StGB dar. Weitere in Betracht kommende Schutzgesetze sind ebenfalls nichtersichtlich.
Lag damit im Ergebnis für das von der Verfügungsklägerin ausgesprochene “virtuelle Hausverbot”ein sachlicher Grund nicht vor, konnte sich der Verfügungsbeklagte demgegenüber auf das Verbotwidersprüchlichen Verhaltens gemäà § 242 BGB berufen. Ihm stand also ein Gegenrechtgegenüber den aus dem Eigentum erwachsenden Rechten der Verfügungsklägerin gemäà § 903BGB zu. Seine fortgesetzte Nutzung der Chat-Software war damit nicht rechtswidrig, so dass derauf § 1004 BGB gestützte Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufigeVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: bis 25.000,00 DM
(Unterschriften)