LANDGERICHT BIELEFELD
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Fa. […]
Klägerin,
g e g e n
die Firma […]
Beklagte
hat die VII.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld aufgrund der mündlichen Verhandlungvom 21.11.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht […] für R E C H T erkannt:
1.Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Firma networkssolutions, VA, USA (www.networksolutions.com bzw. http//www.nsol.com) alle notwendigen Erklärungen – insbesondere schriftlich und auch per E-mail – zur Herstellung der nachstehend wiedergegebenen Registerangaben bezüglich der domain ‘pc69.com’ abzugeben und/oder abgeben zu lassen:
[wird im einzelnen dargestellt ]
2.Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen. 3.Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit ein gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Vollzuges einer einstweiligen Verfügung inAnspruch. Dem Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf Antrag der Beklagten erließ das erkennende Gericht gegen die Klägerin unter dem 07.03.2009 (16 046/00 LG Bielefeld) eine einstweilige Verfügung, mit der der hiesigen Klägerin geboten wurde, der FirmaNetworksolutions, USA, gegenüber einzuwilligen, dass als sogenannter Registrant für die Internet-Domainwww.pc69.com die Antragstellerin und als sogenannter Administrative Contact und als sogenannt BillingContact Herr ,,K*, H* (HK 57i) hallo@ (*) eingetragen wird.
Wegen der Einzelheiten der einstweiligen Verfügung wird auf Blatt 8 bis 11 der Gerichtsakten Bezuggenommen.
Entsprechend der einstweiligen Verfügung hat daraufhin die hiesige Klägerin den geltend gemachtenAnspruch nach Zustellung der Verfügung erfüllt und die Daten bezüglich des Inhabers und desAdministrative Contact und des Billing Contact geändert.
Durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22.12.2000 (16 0 206/00) bestätigte die Kammer dieBeschlußverfügung. Auf die beschränkte Berufung der Klägerin hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm mitUrteil vom 31. Mai 2001 4 U 27/01 dieses Urteil aufgehoben. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidungwird auf Blatt 12 bis 16 der Gerichtsakten Bezug genommen. Auch die zum Verfügungsverfahrenerhobene Hauptsacheklage hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 03. Juli 2001 (4 U20/0l)abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieses Urteils wird auf Blatt 17 bis 34 der Gerichtsakten Bezuggenommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe im Wege der Naturalrestitution als Schadensersatz dieWiederherstellung des Zustandes zu, der vor Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 07. März 2000bestanden habe.
Den ebenfalls gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat die Klägerin nichtaufrechterhalten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Firma networkssolutions, VA, USA(www.networksolutions.com bzw. wwv.nsol.com) alle notwendigen Erklärungen, -insbesondere schriftlich und auch per E-mail – zur Herstellung der nachstehend wiedergegebenenRegisterangaben bezüglich der domain ‘pc69.com’ abzugeben und/oder abgeben zu lassen:
[ wird näher dargestellt ]
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie besitze die streitgegenständliche Domain rechtmäßig. Im übrigen könne dieKlägerin nicht Übertragung der Domain verlangen, allenfalls habe sie einen Unterlassungsanspruch.Schließlich scheitere die Klage auch schon daran, daß die Klägerin sittenwidrig vorgehe, da sie keinenGastronomiebetrieb betreibe und die Marke allein aus Schädigungsabsicht erworben habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich derüberreichten Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Kläge ist begründet.
Der Klägerin steht gemäß § 945 ZPO der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. DieVoraussetzungen eines Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO liegen vor. Die Anordnung dereinstweiligen Verfügung der Kammer vom 07.03.2000 (16 0 46/00) hat sich als von Anfang anungerechtfertigt erwiesen. Dies folgt aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2000 (4 U27/01). Mit diesem Urteil ist die einstweilige Verfügung der Kammer im streitgegenständlichen Umfangaufgehoben worden, da zum einen die Eilbedürftigkeit nicht gegeben war und weil mit der einstweiligenVerfügung eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt ist.
Darauf, ob die einstweilige Verfügung materiell berechtigt war oder nicht, kommt es nicht an. Die Kammerist bei der Beurteilung der Frage des Schadensersatzes an die Aufhebung gebunden. Bei rechtskräftigerAufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Fehlens eines Verfügungsgrundes ist das Gericht an dieseFeststellungen gebunden (vgl. dazu Zöller-Vollkommer ZPO, 21. Aufl. 945 Rdn. 10 m. w. N.) . DieserAuffassung folgt die Kammer, so daß es insoweit keiner weiteren Prüfung der Berechtigung dereinstweiligen Verfügung bedurfte. Jedenfalls ist die einstweilige Verfügung ausweislich der Gründe desoberlandesgerichtlichen Urteils zu Unrecht ergangen, so daß schon deshalb der Klägerin einSchadensersatzanspruch zusteht.
Die Klägerin kann auch im Wege des Schadensersatzes ihren Klageanspruch geltend machen und istnicht auf einen Unterlassungsanspruch beschränkt. Nach § 249 BGB hat der zum SchadensersatzVerpflichtete grundsätzlich den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatzverpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ohne die sich als unbegründet festgestellte einstweiligeVerfügung hätte der Zustand bezüglich der streitigen Domain bestanden, den die Klägerin mit diesenKlagenantrag begehrt. Danach kann es ihr nicht verwehrt sein, über den Unterlassungsanspruch hinausder geltend gemachten Willenserklärungen mit dem Ziel der Übertragung durchzusetzen. EinUnterlassungsanspruch führte nicht zu der Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB.
Ausreichende Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin hat die Beklagte nichtvorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufigeVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.
Unterschrift