UrhG §§ 23, 97
In der einstweiligen Verfügungssache
1. …,
2. …,
hat das Landgericht Berlin, Zivilkammer 16, im Wege der einstweiligen Verfügung -wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – gemäß §§ 935 ff ZPO am 21.05.2002 beschlossen:
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin, untersagt,
den Inhalt der
– Literatur-Kartei …
zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf € 60.000,00 festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1) Urheberin der Jugendbuch-Reihe … und die Antragstellerin zu 2) Inhaberin der ausschließlichen weltweiten Nutzungsrechte an diesen Werken ist. Ferner haben sie glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 2) Inhaberin folgender Marken ist.
…
Die Antragsteller haben zudem glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin – ein Buchverlag – im Internet und auf Werbezetteln die drei streitgegenständlichen Bücher angekündigt hat und auf eine Abmahnung seitens der Antragsteller vom 25.04.2002 am 14.05.2002 eine Unterlassungserklärung zwar hinsichtlich der Titel, nicht aber hinsichtlich der Inhalte abgegeben hat. Die Antragsteller haben schließlich glaubhaft gemacht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Büchern um Arbeitsmaterialfür den Schulunterricht handelt, das sich mit der …-Serie befasst und hierbei u.a. Kapitelüberschriften, Handlungsstränge, Namen und Charaktere, wiez.B. “…” und “…”, und besondere prägnante Begriffe,wie z.B. “…” übernimmt.
Bei dieser Sachlage hat die Antragstellerin zu 1) aus ihrem Urheberrecht und dieAntragstellerin zu 2) aus ihrem ausschließlichen Nutzungsrecht gem. § 97 Abs. 1 UrhG einen Unterlassungsanspruch. Denn das streitgegenständliche Werk ist eine unfreie Bearbeitung i.S.v. § 23 S.1 UrhG.
Der Urheberschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG umfaßt auch die Beschreibung dereinzelnen Charaktere, den Gang der Handlung, die Örtlichkeiten, die Ausgestaltungder Szenen und besondere Wortschöpfungen der Namen bzw. Zaubersprüche. Dieinsoweit vorliegende Übereinstimmung der Werkteile ist hier sogar beabsichtigt, dadie Antragsgegnerin ja gerade ein Schulbuch über … veröffentlichenwill. Letztlich formuliert die Antragsgegnerin damit aber den geschützten Roman inein Schulbuch um. Diese Form der Verwertung können die Antragssteller ihr untersagen.