Beschluss
Geschäftsnummer: 16 O 33/01
Beschluss vom 18. Januar 2001
In Sachen
(…)
wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung -angeordnet (§§ 12, 1004 BGB; 935 ff, 91, 890 ZPO):
1. Dem Antragsteller wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall derZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweiseOrdnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Vorstand,untersagt,unter der Internet-Domain “www.oil-of-elf.de” im Internet aufzutreten.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu zahlen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner unter der im Beschlusstenoraufgeführten Internet-Domain Nachrichten über die Antragstellerin verbreitet. Die Benutzung derbesagten Internet-Domain verletzt das Namensrecht der Antragstellerin gemäß § 12 BGB, weildie Internet-Domain oil-of-elf mit der Firma der Antragstellerin verwechselungsfähig ist; dennprägend in der Firma der Antragstellerin ist der Begriff elf, weil sie unter diesemFirmenschlagwort im geschäftlichen Verkehr auftritt. Der Internet-Nutzer kann daher bei Aufrufder streitgegenständlichen Domain zunächst zu der Auffassung gelangen, es handele sich umdie Domain der Antragstellerin. Zwar wird der Internet-Nutzer bei näherer Befassung des unterder streitgegenständlichen Domain veröffentlichten Inhalts zu der Auffassung gelangen, dassder Inhalt nicht von der Antragstellerin sondern von dem Antragsgegner stammt. Dies beseitigtjedoch nicht die zuvor beim Aufruf der Domain eingetretene Verwechslungsgefahr. Auch dieTatsache, dass es sich bei der von dem Antragsgegner reservierten. Internet-Domain um einescherzhafte Abwandlung der Firma der Antragstellerin handelt, beseitigt dieVerwechselungsgefahr nicht, weil diese nicht von vornherein von allen Internet-Nutzern alssolche erkannt wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer hat die Internet-Domain Namensfunktion,weil im allgemeinen der Domain-Inhaber unter seinem Namen oder seiner Firma auch imInternet auftritt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die von? dem Antrag abweichendeFormulierung des Beschlusstenors beruht auf § 938 ZPO und hat keine teilweiseZurückweisung des Antrags zum Gegenstand.
[Unterschriften]