LG Augsburg: Schadensersatz wegen unrichtiger Ad-hoc Meldungen – Infomatec

3 O 4995/00

Die Beklagten zu 2) und 3) wurden durch Teilurteil zur Zahlung verurteilt, wie aus den Entscheidungsgründen ersichtlich ist.

T A T B E S T A N D

Der Kläger macht abgetretene Schadensersatzansprüche des Aktienkäufers xxxxxxxxx wegen behaupteter unrichtiger und für den Kauf ursächlicher Ad-hoc-Meldungen geltend.

Die Ansprüche richten sich gegen die Beklagte zu 1), deren Aktien erworben wurden und gegen die Beklagten zu 2) und 3) als damalige Vorstände der Beklagten zu 1).

Der Anleger xxxxxxxxxxxxxxxx erwarb am 28.7.1999 bei der Volksbank xxxxxxxxxxxxxxxx 230 Stück Infomatec Aktien zum Preis von 90.945,70 DM, den er zunächst durch die Inanspruchnahme eines bis 4.12.1999 zur Verfügung stehenden Kontokorrentkredits (Anlage K 63) finanzierte. Am 27.12.1999 schloss er einen weiteren Kontokorrentkreditvertrag mit einem effektiven Jahreszins von 11,47 % (Anlage K 9) ab.

Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) wurde wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Am 9.8.1999 erfolgte bezüglich der Aktien der Beklagten zu 1) ein Aktiensplit im Verhältnis 1 : 5.

Der Kläger trägt vor, die Beklagten zu 2) und 3) hätten als Vorstände der Beklagten zu 1) durch falsche Ad-hoc-Meldungen über Großaufträge, deren Wiederholung in den Geschäfts­berichten und durch die Präsentation der von der Beklagten zu 1) noch nicht fertig entwickelten Surfstations während der Hauptversammlung am 24.6.1999 eine Überbewertung der Aktien herbeigeführt.

Der Anleger xxxxxxxxxxxxxx habe sich aufgrund der Ad-hoc­-Mitteilung vom 20.5.1999 (Anlage K 5), die einen Millionenauftrag mit … über die Lieferung von Surfstations und JNT-Lizenzen im Wert von ca. 55 Mio DM per Rahmenabkommen bekanntgab, aufgrund Bestätigung dieses Auftrags im er­sten Quartalsbericht 99 und aufgrund der Präsentation die­ser Surfstations auf der Hauptversammlung am 24.6.1999 zum Kauf der Aktien entschlossen.

Tatsächlich habe … lediglich einen Auftrag über die Lieferung von 14.000 Stück JNT-Surfstations (Anlage K 21) erteilt, verbunden mit der unverbindlichen Absichtserklärung, nach erfolgreichem Test die Bestellung auf 100.000 Stück zu erhöhen. Bei den auf der Hauptversammlung vom 24.6.1999 vorgestellten Geräten habe es sich in Wahrheit um Geräte eines anderen Herstellers mit einer nicht von der Beklagten zu 1) stammenden Software gehandelt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten zu 2) und 3) hätten die Ad-hoc-Meldung vom 20.5.1999 und diejenigen vom 29.12.1998 (Anlage K 2) über einen Großauftrag von der xxxxxxxxxxxxxxxx über die Lieferung von 30.000 JNT-Lizenzen, vom 13.9.99 über einen JNT-Großauftrag von der … im Wert von 55 Mio. per Rahmenabkommen (Anlage K 12) und vom 16.11.1999 über einen JNT-Großauftrag aus Frankreich im Wert von über 50 Mio von dem britisch-französichen Unternehmen … (…) bewusst falsch abgefasst, um den Kurswert der Aktien der Beklagten zu 1) zu erhöhen.

Dadurch hätten sie gegen die drittschützenden Bestimmungen des § 400 AktG, der Ad-hoc-Meldungen umfasse, gegen die §§ 88 Börsengesetz, § 15 WpHG, § 3 UWG verstoßen, so dass Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 2 und 826 BGB bestünden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 90.945,70 DM nebst 11,47 % Zinsen hieraus seit dem 30.7.1999 Zug um Zug gegen Abtretung von 1.150 Aktien der Beklagten zu 1) (WKN 622200) zu bezahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen

Klageabweisung.

Sie bestreiten die Unrichtigkeit der Ad-hoc-Mitteilungen, die sich nicht an einzelne Anleger, sondern an ein bilanz- und marktkundiges Publikum richten würden, die Kausalität der Ad-hoc-Mitteilungen und der Geschäftsberichte auf den Kaufentschluss des Anlegers xxxxxxxxxx und die drittschützende Wirkung der Bestimmungen des § 400 AktG, 88 Börsengesetz, 15 WpHG, 3 UWG im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Ferner wenden sie ein Mitverschulden des Anlegers und Zedenten xxxxxxxx aufgrund der Anlage eines fremdfinanzierten Betrags im spekulativen Bereich ein.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Schriftsätze der Parteien, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxx. Auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 6.8.2001 (Bl. 241 – 253 d.A.) wird verwiesen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 88 Börsengesetz und 826 BGB gegen die Beklagten zu 2) und 3) der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 90.945,70 DM nebst 11,47 % Zinsen hieraus seit 30.7.99 Zug um Zug gegen Abtretung von 1.150 Aktien der Beklagten zu 1) (WKN 622200) zu.

Dies ergibt sich, zusammengefasst gemäß § 313, Abs. III ZPO, aus den nachfolgenden Erwägungen.

1. Die Ad-hoc-Mitteilung vom 20.5.1999 (Anlage K 5) über einen Millionenauftrag der … AG betreffend die Lieferung von Surfstations und JNT-Lizenzen im Wert von ca. 55 Mio DM war falsch.

Die Meldung “Deutschlands zweitgrößter netzunabhängiger Mobilfunkanbieter … hat per Rahmenabkommen Surfstations und die zugehörigen JNT-Lizenzen geordert … Das sich daraus ergebende Auftragsvolumen beträgt mindestens ca. 55 Mio DM. Die Abwicklung erfolgt in mehreren Chargen. … ” stimmt nicht überein mit dem tatsächlich mit der … abgeschlossenen Vertrag (Anlage K 21) über die Lieferung von 14.000 JNT-Surfstations und dem ergänzend vereinbarten Ziel, die heutige Bestellung nach erfolgreichem Test auf mindestens 100.000 Stück zu erhöhen.

Entgegen der Ad-hoc-Mitteilung lag ein Rahmenabkommen über ein Auftragsvolumen mit mindestens ca. 55 Mio DM nicht vor und das Gesamtvolumen des Auftrags betrug 9.800.000,00 DM (14.000 Stück à 700,00 DM).

Der Auftrag über die Lieferung weiterer 86.000 Stück JNT-Surfstations war lediglich nach erfolgreichem Test in Aussicht gestellt und ist letztlich nicht zustande gekommen.

Dies geht aus der Ad-hoc-Mitteilung vom 20.5.1999 nicht hervor.

Durch die Begriffe “größter Auftrag der Firmengeschichte”, “Order von …”, “Rahmenabkommen”, hatten die Beklagten aber den Abschluss eines Vertrages mit einem Auftragsvolumen von ca. 55 Mio DM, nicht lediglich Verhandlungen hierüber bekanntgegeben.

In der Ad-hoc-Meldung vom 28.11.2000 (Anlage K 19) stellte die Beklagte zu 1) teilweise richtig, dass “der erste Auftrag entgegen der ursprünglichen Mitteilung die Lieferung von 14.000 JNT-Surfstations mit entsprechenden Lizenzen umfasste und Bestandteil des am 19.5.1999 per Ad-hoc-Mitteilung gemeldeten Rahmenvertrages für JNT-Lizenzen und Surfstations, die die Nutzung des Internets via Fernseher ermöglichen war, ferner dass weitere Bestellungen zur Erfüllung der Zielvorgabe von 100.000 Stück seitens … zur Zeit nicht vorliegen”.

Schon diese eigene Richtigstellung der Beklagten zu 1) widerlegt die Argumentation in diesem Verfahren, die Mitteilung vom 20.5.1999 sei, ausgehend vom Verständnis eines sachverständigen Betrachters, an den allein sie gerichtet sei, inhaltlich nicht falsch gewesen. Auf die Perspektive eines flüchtigen Verbrauchers kom­me es nicht an.

Demgegenüber richten sich Ad-hoc-Mitteilungen keines­wegs nur an ein bilanz- und fachkundiges Publikum, sondern an alle tatsächlichen oder potentiellen Anle­ger und Aktionäre und sind für diese von besonderer Bedeutung, da zu diesem Zeitpunkt allein den Verfas­sern der Mitteilungen diese kursrelevanten Unterneh­mensvorgänge bekannt sind.

2. Die Beklagten zu 2) und 3) persönlich haben in Kenntnis des Auftrags der … über eine Lieferung von nur 14.000 Stück JNT-Surfstations die falsche Ad-hoc­- Meldung vom 20.5.2000 über ein Auftragsvolumen von ca. 55 Mio DM in Kenntnis der Unrichtigkeit veranlasst bzw. genehmigt.

Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen xxxxxxxxxx.

Dieser bekundete, er habe den Beklagten zu 3) am 19.5.1999 nach dem Erhalt des Auftrags von der … AG telefonisch unterrichtet. Am späteren Nachmittag desselben Tags habe eine Besprechung in einem Konferenzraum der Beklagten zu 1) stattgefunden, an der der Beklagte zu 3) und Herr xxxxxxx als Pressesprecher teilgenommen und der Beklagte zu 2) im Rahmen einer Telefonkonferenz zugeschaltet gewesen sei. In dieser Besprechung sei der gesamte Inhalt der Ad-hoc­-Mitteilung vom 20.5.1999 formuliert und festgelegt worden. Gegenstand der Besprechung sei auch gewesen, dass es einen festen Auftrag zunächst nur über 14.000 Stück gebe und im übrigen eine Absichtserklärung. Es sei auch erörtert worden, dass es keinen Rahmenvertrag über 100.000 Stück bzw. 55 Mio gebe. Der schriftliche Auftrag vom 19.5.99 habe bei der Besprechung vorgelegen.

Trotzdem habe der Beklagte zu 3) sich für die Formulierung der Ad-hoc-Meldung in der vorliegenden Weise entschieden und der Beklagte zu 2) habe dem zugestimmt.

Der Zeuge Xxxxxx bekundete glaubhaft, kurze Zeit nach dem 19.5.99 vom Beklagten zu 2) zum Projektleiter für den …-Auftrag ernannt worden zu sein und im Rahmen dieses Gespräches diesen auf die Diskrepanz zwischen dem schriftlichen Auftrag und der Ad-hoc-Mitteilung hingewiesen zu haben. Der Beklagte zu 2) habe daraufhin erklärt, er solle sich als Projektleiter entsprechend anstrengen, so dass ein Auftragsvolumen von 100.000 Stück erreicht werde.

Das Gericht hat an der Glaubwürdigkeit der Zeugen xxxx xxxxxxxxxxxx keine Zweifel. Die Zeugen machten einen unparteiischen und objektiven Eindruck und konnten sich an das Geschehen gut erinnern.

3. Durch die wahrheitswidrige Mitteilung eines nicht existenten Auftragsvolumens von ca. 55 Mio DM haben die Beklagten zu 2) und 3) gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 Börsengesetz bewusst unrichtige Angaben über Umstände gemacht, die für die Bewertung von Aktien erheblich sind. Hierbei kam es ihnen jedenfalls auch darauf an, auf den Börsen- oder Marktpreis der Aktien der Beklagten zu 1) einzuwirken. Diese Absicht der Beklagten zu 2) und 3) ergibt sich bereits aus der geradezu reißerischen Wortwahl in der Ad-hoc-Mitteilung vom 20.5.1999 (größter Deal der Firmengeschichte, größter Auftrag der Firmengeschichte, “damit ist uns ein entscheidender Schritt in Richtung Marktführerschaft gelungen”.).

Die Vorspiegelung des Auftragsvolumens von 55 Mio DM in Kenntnis der tatsächlichen Bestellung von 14.000 Surfstations diente auch dazu, eine höhere Bewertung der Aktien der Beklagten zu 1) zu erreichen. Als Vorstände der Beklagten zu 1) wussten die Beklagten zu 2) und 3), dass die gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 WpHG erfolgte Meldung, die eine Vervierfachung der Umsatzzahlen bedeutet hätte, dazu geeignet war, den Wert der Aktien zu erhöhen.

4. Die falsche Ad-hoc-Mitteilung vom 20.5.1999 war für den Erwerb der Aktien durch den Anleger xxxxxxx am 28.7.1999 ursächlich.

Nach seiner glaubhaften Aussage erfuhr der seit 1996 an Standard-Aktien interessierte, als Zeuge vernommene Zedent xxxxxxx im Mai 1999 in einer Börsensendung von n-tv von dem Großauftrag der … an die Beklagte zu 1) über 55 Mio DM und las die im Teletext veröffentlichte Ad-hoc-Mitteilung vom 20.5.1999. Für ihn sei entscheidend gewesen, dass es der Beklagten zu 1) demnach gelungen sei, die Surfstations mit den JNT-Lizenzen in dieser Größenordnung am Markt zu etablieren.

Ausgehend von einem Umsatz der Beklagten zu 1) von 22 Mio im Jahre 1998 hätte er sich bei der Bekanntgabe eines zusätzlichen Umsatzes von nur ca. 9 Mio (entsprechend dem tatsächlichen Auftragsvolumen) nicht zum Aktienkauf entschlossen. In dem ca. zweimonatigen Zeitraum zwischen der Ad-hoc-Meldung vom 20.5.99 und dem endgültigen Entschluss zum Aktienerwerb am 28.7.99 habe er weitere Informationen aus Fachzeitschriften und verschiedenen Banken eingeholt, die ihn in seiner durch die Ad-hoc-Meldung begründeten Einschätzung bestätigt hätten.

Dadurch wird der Kausalzusammenhang zwischen der Ad-hoc-Mitteilung vom 20.5.1999 und dem Erwerb am 28.7.1999 nicht unterbrochen (vgl. z. B. Palandt-Heinrichs, 60. A. vor § 249, Rd.Nr. 66).

Auch wenn der Zeuge als Zedent am Ausgang des Rechtsstreits ein eigenes Interesse hat, machte er einen glaubwürdigen und objektiven Eindruck.

5. § 88 Abs. 1 Nr. 1 Börsengesetz ist ein Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB. Normzweck ist die Bewahrung der Zuverlässigkeit und Wahrheit bei der Preisbildung an Börsen und Märkten. Im Interesse des Gemeinwohls soll die unredliche Beeinflussung der Preisbildung im Börsen- und Marktverkehr bekämpft werden.

Mittelbar wirkt sich der Schutz des Börsen- und Marktverkehrs auch zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers aus, der deshalb ebenfalls durch § 88 geschützt wird (Erbs/Kolhaas-DR. FUHRMANN, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 1, B 155, § 88 Börsengesetz, Band Nr. 2).

Ausschlaggebend für die Schutzgesetzeigenschaft ist, dass die Rechtsnorm neben dem Schutz der Allgemeinheit gerade dazu dienen soll, das Vermögen des einzelnen Kapitalanlegers vor möglichen Schäden durch eine unredliche Beeinflussung der Preisbildung an Börsen und Märkten zu schützen. Dem Schutzcharakter steht nicht entgegen, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Das Gericht schließt sich daher nicht der gegenteiligen Meinung, die einen Schutz der Individualinteressen nur in Form eines Rechtsreflexes sieht, an (Assmann/Schneider-Kümpel, Wertpapierhandelsgesetz, 2. Aufl., § 15, Rdnr. 186 – Kümpel).

Die Beklagten zu 2) und 3) handelten auch rechtswidrig und schuldhaft im Sinn von § 823, Abs. I und II BGB. 6. Ein Schaden des Anlegers und Zedenten xxxxx ist gegeben, weil er aufgrund irreführender Angaben eine Sache erworben hat, die sich von der angepriesenen grundlegend unterscheidet und damit seinen Interessen nicht entspricht. Die erworbenen Aktien haben den in der Ad-hoc-Mitteilung vom 20.5.99 bekanntgegebenen, für ihre Bewertung und für die Vorstellung des Zedenten erheblichen Umstand, nämlich das gesicherte zusätzliche Umsatzvolumen der Beklagten zu 1) von ca. 55 Mio DM, nicht aufgewiesen, obwohl der Anleger und Zedent xxxxxxx auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ad-hoc-Mitteilung vom 20.5.1999 vertraut hat und diese für seinen Kaufentschluss ursächlich war. In diesem Fall ist ein Schaden auch dann zu bejahen, wenn der damalige Marktwert der gekauften Sache dem gezahlten Preis entsprach. Dem Umstand, dass der Zedent xxxxxxx für den Betrag von 90.945,70 DM als Gegenleistung 1.150 Aktien der Beklagten zu 1) erhalten hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Schadensersatzleistung Zug um Zug gegen Abtretung dieser Gegenleistung erfolgt. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihm die richtige Auskunft erteilt worden wäre (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. A., Vorbemerkung vor § 249, Rdnr. 18, 19, BGHZ 115, 214, 220, BGHZ 116, 209, 214).

In diesem Fall hätte der Zedent aber nach seiner glaubhaften Aussage die Aktien nicht gekauft.

7. Da wie oben ausgeführt die Beklagten zu 2) und 3) bewusst eine unrichtige Auskunft erteilt haben, ist auch der Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB erfüllt.

Ein grob leichtfertiges, gewissenloses Verhalten der Beklagten zu 2) und 3), das den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigt, liegt darin, dass sie sich in der nach dem Auftrag von … entstandenen euphorischen Stimmung mit ihrer Mitteilung bewusst über die Fakten hinwegsetzten, obwohl ihnen bekannt war, dass Anleger und potentielle Anleger sich auf die Richtigkeit solcher Mitteilungen verlassen und dafür u. U. ihr Vermögen aufs Spiel setzen (vgl. BGH WM 75, 559).

Ein derartig leichtfertiges Verhalten rechtfertigt auch den Schluss, dass die Beklagten zu 2) und 3) damit eine Schädigung von Anlegern durch den Erwerb von Wertpapieren, die ihren Vorstellungen und Interessen nicht entsprachen (vgl. oben 6.) in Kauf genommen ha­ben (BGH WM 75, 559).

Die Art und Richtung der Schadensfolgen haben die Be­klagten zu 2) und 3) somit vorausgesehen und billigend in Kauf genommen. Dass der Vorsatz sich gegen eine bestimmte Person richtet, ist nicht erforderlich (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 60. A., § 826, Rd.Nr. 10).

Dass die Beklagten hofften, der Auftrag von … werde in absehbarer Zukunft auf 55 Mio DM erweitert, ändert nichts an der am 19./20.5.1999 begangenen Täu­schung und der aus § 826 BGB begründeten Schadenser­satzpflicht, da § 826 BGB ein Bewusstsein der Sitten­widrigkeit nicht voraussetzt.

8. Die Beklagten zu 2) und 3) können sich nicht auf ein Mitverschulden des Anlegers xxxxxxx berufen.

Im Hinblick auf die weitere Ad-hoc-Meldung vom 30.8.1999 (K 11), die den von der … erteilten Auftrag über insgesamt 100.000 Surfstations incl. der dazugehörigen JNT-Lizenzen bestätigt, derjenige vom 13.9.1999 (Anlage K 12), in der ein Großauftrag von der Gobal Well.Com AG Rahmenabkommen über JNT-Lizenzen und Surfstations im Wert von 55 Mio DM bekanntgegeben wird, die vom 16.11.99 (K 13) in der ein weiterer JNT-Großauftrag aus Frankreich über JNT-Lizenzen und Surfstations im Wert von über 50 Mio mitgeteilt wird, und die erst am 22.8.2000 erfolgte Richtigstellung hat der Anleger xxxxxxxx dadurch, dass er die Aktien nicht veräußerte, nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Ein Mitverschulden liegt auch nicht darin, dass der Zedent xxxxxx das Anlagekapital durch ein Darlehen finanziert hat. Dieses Darlehen war dem Zedenten be­reits Monate vorher zur Verfügung gestellt worden. Er hat sich die geplante Anlage wochenlang überlegt, ist von aus seiner Sicht sachkundigen Personen mehrfach in seiner Einschätzung bestätigt worden und hat damit nicht vorwerfbar die Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren.

Der Zedent hat nach seiner glaubhaften Aussage die Aktien auch nicht als kurzfristige spekulative Anlage, sondern mit der Vorstellung langfristiger, sicherer und hoher Erträge erworben.

Im übrigen träte bei der vorsätzlichen Schädigung der Beklagten ein eventuelles fahrlässiges Mitverschulden des Zedenten zurück.

9. Die in den Schriftsätzen der Beklagten zu 2) und 3) vom 27.8.2001 enthaltenen Anträge auf Vernehmung der Zeugen xxxxxxxxx und xx Beweis der Behauptung, bei der Besprechung am 19.5.1999 seien die Beklagten zu 2) und 3) nicht anwesend gewesen, sie hätten von dem Vertrag mit der … AG keine Kenntnis gehabt (Bl. 256, 285 d.A.), die Ad-hoc-Mitteilung vom 20.5.1999 habe die Presseabteilung der Beklagten zu 1), wie vom Zeugen xxxxxxxx veranlasst erstellt (Bl. 259, 288 d.A.) werden gemäß §§ 296 a, 283 ZPO zurückgewiesen.

Den Beklagten zu 2) und 3) war bereits in der Klageschrift zum Vorwurf gemacht worden, sie hätten den korrekten Inhalt des von … erteilten Auftrags gekannt und diesen in der Ad-hoc-Mitteilung vom 20.5.1999 verfälscht und damit § 826 BGB erfüllt.

Die Kenntnis des korrekten Auftragsinhalts und die Kenntnis der abweichend formulierten Ad-hoc-Meldung vom 20.5.1999 haben die Beklagten zu 2) und 3) dann entgegen § 296, Abs. I ZPO in der Klageerwiderungschrift nicht substantiiert bestritten und auch nach dem Beweisangebot des Klägers mit Schriftsatz vom 2.4.2001 und nach Ladung der Zeugen bis zur mündlichen Verhandlung keinen Gegenbeweis angeboten.

Die mit Beschluss vom 6.8.2001 bewilligte Schriftsatzfrist war beschränkt auf eine Stellungnahme zur Beweisaufnahme. Damit besteht zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO keine Veranlassung.

10. Da das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen ist, war im Verfahren gegen die Beklagten zu 2) und 3) durch Teilurteil zu entscheiden. Dies war zulässig, weil eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten nicht vorliegt (vgl. BGH NJW 1988, S. 2113; OLG Hamm, NJW RR 1996, S. 1083).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.