Leitsatz:
1. Grundsätzlich obliegt dem Geschädigten der volle Beweis dafür, dass die von ihm geklagten gesundheitlichen Beschwerden durch das gegenständliche Unfallereignis verursacht wurden.
2. Das von Teilen der Rechtsmedizin aufgestellte Dogma, unterhalb einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von Delta v = 13 – 15 km/h sei praktisch jede Halswirbelverletzung mit Sicherheit auszuschließen entspricht nicht mehr dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft.
3. Der rechtsmedizinischen Schule Heidelberg folgend geht die Kammer davon aus, dass es zwar eine wahrscheinliche Harmlosigkeitsgrenze Delta v = 10 km/h gibt, unterhalb der es im Regelfall zu keinen Halswirbelverletzungen kommt. Im Einzelfall kann es jedoch auch bei deutlich geringeren Geschwindigkeitsänderungen zu Halswirbelverletzungen kommen.
4. Für die Frage des Kausalitätsnachweises zwischen Unfallgeschehen und Verletzungsfolgen ist in jedem Einzelfall auf die Erfahrungswerte klinischer Verläufe, die erhobenen und erfassten Befunde der behandelnden Ärzte und die Kenntnis des einwirkenden Unfallgeschehens abzustellen.
5. Je deutlicher die einwirkenden Kräfte unterhalb der wahrscheinlichen Harmlosigkeitsgrenze liegen, desto Höher sind die Anforderungen an den Nachweis einer Verletzung seitens der beweisbelasteten Klagepartei zu stellen. Das Gericht hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob anhand der vorgenannten Kriterien bzw. Beweisanzeichen die vom Verletzten angegebenen Beschwerden glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen oder ob Anhaltspunkte für eine Gravation oder gar Simulation vorliegen bzw. ob anderen Ursachen für die Beschwerden in Betracht kommen.
LG Augsburg, Urt. v. 15.02.2000 4 S 4743/98
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 06.10.1998 aufgehoben.
II. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.550,– DM (i. W. eintausendfünfhundertfünfzig Deutsche Mark) zu bezahlen nebst 4% Zinsen aus 50,- DM seit 26.11.1996 und 4% Zinsen aus 1.500,– DM seit 21.12.1996.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
a) Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 2/3, die Klägerin 1/3.
b) Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.
TATBESTAND:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am 11.11.1996 fuhr der Beklagte zu 3) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten und von der Beklagten zu 1) gehaltenen PKW infolge von Unachtsamkeit auf den verkehrsbedingt an einer Kreuzung anhaltenden Wagen der Klägerin auf. Die Alleinhaftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit herrscht über die Unfallfolgen insbesondere darüber, ob die Klägerin eine Halswirbelsäulenverletzung erlitt Die Klägerin hat behauptet, sie habe eine Prellung der linken Schulterregion sowie ein HWS – Trauma mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung erlitten. Außerdem seien die Kosten für einen von ihr von einer KFZ – Reparaturwerkstatt erholten Kostenvoranschlag i. H. v. 50,- DM noch zu ersetzen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an sie 50,- DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld i. H. v. mindestens 1.500,– DM nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben gemeint, den Kostenvoranschlag nicht bezahlen zu müssen, da diese Kosten im Falle der Reparatur erstattet werden würden. Sie haben weiter ausgeführt, dass durch das Unfallereignis eine Gesundheitsbeeinträchtigung, wie von der Klägerin angegeben, wegen des geringen Anstoßimpulses nicht habe eintreten können. Nach Erholung eines verkehrsanalytischen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass sie ein unfallbedingtes HWS – Trauma erlitten habe. Außerdem habe die Klägerin nicht mehr zu dem Einwand der Beklagtenseite Stellung genommen, dass im Falle der Reparatur des Wagens die Kosten für den Kostenvoranschlag wieder in Abzug gebracht würden.
Gegen dieses am 07.10.1998 zugestellte Endurteil hat die Klägerin mit 06.11.1998 beim Landgericht Augsburg eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessvertreter das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie wendet sich hauptsächlich dagegen, dass der vom Amtsgericht gehörte Sachverständige Prof. Dr. Z. keinerlei eigenen medizinischen Feststellungen getroffen hat, sondern er seine Beurteilung lediglich auf eine Rücksprache mit Verkehrsanalytikern der Universität München stützt, wonach bei der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von vorliegend zwischen 7 km/h und 10 km/h eine Verletzungsfolge gar nicht auftreten könne. Die die Klägerin nach dem Unfall behandelnden Ärzte hätten die von ihr behaupteten Beschwerden und Verletzungen jedoch diagnostiziert. Außerdem seien die Aufwendungen für einen Kostenvoranschlag auch bei fiktiver Reparatur zu erstatten.
Die Klägerin beantragt daher,
unter Aufhebung des Ersturteils die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an sie 50,- DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld i. H. v. mindestens 1.500,– DM nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führen aus, dass es sich bei den von der Klägerin vorgelegten Arztberichten um reine Verdachtsdiagnosen handele, die allein auf den subjektiven Angaben der Klägerin beruhten, ohne dass diese objektivierbar seien. Die vom technischen Sachverständigen festgestellte Geschwindigkeitsänderung sei nicht geeignet, die von der Klägerin behaupteten Verletzungen zu verursachen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Erholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. P. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Prof. Dr. P. vom 22.11.99 (Bl. 221/246 d. A.) Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die zulässige Berufung (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO) hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin stehen sowohl die Aufwendungen für den Kostenvoranschlag, als auch ein Schmerzensgeld von 1.500,– DM als Schadensersatz zu (§§ 7, 17 StVG, 823 I, II, 847, 249 BGB, 1 II, 4 I StVO). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin den Nachweis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch den gegenständlichen Verkehrsunfall erbracht hat. Dies ergibt sich für das Berufungsgericht u.a. aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P., welcher der Kammer als fachlich kompetent und zuverlässig bekannt ist. Das Gutachten ist sorgfältig erstellt, frei von Widersprüchen, in allen Punkten nachvollziehbar und auch für jeden Laien verständlich. Die Kammer schließt sich seiner Beurteilung daher in allen Punkten an und macht sich seine Ausführungen zu eigen.
Demgegenüber erschöpft sich die gutachterliche Stellungnahme des vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Z auf den weder im einzelnen begründeten, noch in einer sonstigen Weise erläuterten Satz, dass bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des klägerischen PKW zwischen 7 und 10 km/h „in Rücksprache mit den medizinischen Verkehrsanalytikern des rechtsmedizinischen Instituts der Universität München….eine Verletzung gar nicht auftreten konnte.„
1. Bei ihrer Beurteilung geht die Kammer zunächst mit dem Erstgericht davon aus, dass das physikalische Gutachten des Sachverständigen D. zutreffend und demnach eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 7 – 10 km/h am Fahrzeugs der Klägerin wirksam geworden ist.
2. Entgegen der Meinung der Beklagten und der Vorinstanz ist die Kammer jedoch der Auffassung, dass das von der Rechtsmedizin München aufgestellte Dogma, unterhalb einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von Delta v = 13 – 15 km/h sei praktisch jede Halswirbelverletzung mit Sicherheit auszuschließen, dem der Sachverständige Prof. Dr. Z. offenkundig ohne weitere Begründung oder Erläuterung gefolgt ist, nicht mehr dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Die dieser Behauptung zugrunde liegenden Feststellungen beruhen nämlich fast ausschließlich auf technischen Rechenvorgängen unter Ausschluss klinischer Erfahrungen und Tatsachen, indem nur das mechanische, nicht aber das biomechanische und erst recht nicht das biologische Geschehen berücksichtigt wurde. Soweit sie auch in Versuchsreihen ermittelt wurden sind diese vielfach an Leichen vorgenommen worden, wobei auf der Hand liegt, dass die so gewonnenen Ergebnisse, wenn überhaupt, so nur sehr eingeschränkt auf den lebenden Organismus des Menschen übertragen werden können. Da es sich bei den in Rede stehenden Verletzungen durchweg um Beschwerdebilder handelt, die auf den subjektiven Angaben der Verletzten beruhen und die nur im Rahmen klinischer Untersuchungen, bei denen es auf die Angaben der Verletzten ankommt, einiger Maßen objektivierbar sind, können bei Versuchsreihen mit Leichen hierzu kaum brauchbare Erkenntnisse gewonnen werden. Aber auch diejenigen Versuche, die an freiwilligen Versuchspersonen durchgeführt worden sind, eignen sich nicht zur Stützung der Theorie der Rechtsmedizin München. Zum einen gründen sie sich ebenfalls „nur„ auf die subjektiven Angaben der Versuchspersonen, wobei nach Ansicht der Kammer die subjektiven Angaben derer, die keine Beschwerden angeben und die der Personen, die über Verletzungen klagen nicht unterschiedlich beurteilt werden können, je nach dem, ob sie der Versicherung schaden oder nützen. Zum anderen sind diese Versuchsreihen auch deshalb nicht als relevant anzusehen, weil bei den betreffenden Versuchen das entscheidende Moment der Überraschung entfällt, d. h. der Einwirkung auf eine nicht durch Abwehrmechanismen gestützte Wirbelsäule bzw. Muskulatur.
3. Wie der Sachverständige Prof. Dr. P ist die Kammer daher der Auffassung, dass zwischen dem Unfallschaden am Fahrzeug und den hierbei aufgetretenen physikalischen Kräften einerseits und dem Verletzungsausmaß andererseits nur sehr bedingt eine Korrelation hergestellt werden kann. Wie bei allen traumatischen Prozessen ist es wichtig, sofern möglich, die Richtung der Krafteinwirkung zu eruieren und in die Beurteilung einzustellen. In jedem Fall kann aber auch bei geringer Differenzgeschwindigkeit das Verletzungsausmaß im Bereich der Halswirbelsäule erheblich sein. Es entspricht nach Meinung der Kammer schon der Lebenserfahrung, dass es einen genormten menschlichen Körper, der auf Gewalteinwirkungen gleich reagiert, nicht gibt. Unter gleichen Bedingungen kann der eine Mensch einen Knochenbruch erleiden, der andere nur Prellungen und ein Dritter völlig unverletzt bleiben. Der rechtsmedizinischen Schule Heidelberg folgend geht die Kammer daher davon aus, dass es zwar eine wahrscheinliche Harmlosigkeitsgrenze Delta v = 10 km/h gibt, unterhalb der es im Regelfall zu keinen Halswirbelverletzungen kommt. Im Einzelfall kann es jedoch auch bei deutlich geringeren Geschwindigkeitsänderungen zu Halswirbelverletzungen kommen. Für die Frage des Kausalitätsnachweises zwischen Unfallgeschehen und Verletzungsfolgen ist daher in jedem Einzelfall auf die Erfahrungswerte klinischer Verläufe, die erhobenen und erfassten Befunde der behandelnden Ärzte und die Kenntnis des einwirkenden Unfallgeschehens abzustellen. Je deutlicher die einwirkenden Kräfte unterhalb der wahrscheinlichen Harmlosigkeitsgrenze liegen, desto Höher sind die Anforderungen an den Nachweis einer Verletzung seitens der beweisbelasteten Klagepartei zu stellen. Das Gericht hat aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob anhand der vorgenannten Kriterien bzw. Beweisanzeichen die vom Verletzten angegebenen Beschwerden glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen oder ob Anhaltspunkte für eine Gravation oder gar Simulation vorliegen bzw. ob anderen Ursachen für die Beschwerden in Betracht kommen.
4. Die vom Sachverständigen D. festgestellte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 7 – 10 km/h liegt im Grenzbereich der wahrscheinlichen Harmlosigkeitsschwelle. Eine Verletzung des Komplexorgans Wirbelsäule mit Wirbelkörper-Bandreihe, Bogengelenksreihe, großem Bandsystem, kleinen Bandverbindungen zwischen den einzelnen Segmenten und muskulären Systemen verschiedener zusammenwirkender Muskelgruppen, liegt danach zumindest noch im Bereich des Wahrscheinlichen. Gemäß der ärztlichen Bescheinigung der Fr. Dr. D. vom 18.03.98 über die Untersuchung der Klägerin vom 14.11.1996, drei Tage nach dem Unfall, fand sich bei ihr ein Klopfschmerz über der HWS mit eingeschränkter Reklination, sowie eine schmerzhafte Muskelverspannung im Nacken- Schulterbereich. Anhaltspunkte für eine Übertreibung oder Vortäuschung sind nicht wiedergegeben. Gleiches gilt für die Feststellungen des Dr. med. Tögel, den die Klägerin am Tag nach dem Unfall aufgesucht und der ihr attestiert hat, dass sie eine Zerrung der Halsmuskulatur erlitt. Die Kammer geht bei diesen Befunden davon aus, dass es sich hierbei jeweils um die Wiedergabe eines objektiven Befundes und nicht nur um die Attestierung auf der Grundlage bloßer Schmerzbehauptungen der Klägerin handelt. Zumindest die behandelnde Ärztin Fr. Dr. D. hat die mit Schmerzen verbundenen Bewegungseinschränkungen im Rahmen ihrer klinischen Untersuchung objektiv festgestellt. Hinzu kommt, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. die von der Klägerin angegebenen Beschwerden sich im typischen Rahmen einer leichten HWS-Distorsion (Grad I) bewegen und diese durch die ärztlichen Befunde bestätigt wurden.
5. Zusammenfassend ist die Kammer daher davon überzeugt, dass die von der Klägerin in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen angegebenen Beschwerden, wie erhebliche Schmerzen im Nackenbereich mit schmerzhafter Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule, kausale Folge des gegenständlichen Verkehrsunfalles waren und die Beklagten zu 2) und 3) daher zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet sind (§§ 823 I, II, 847 BGB). Da es sich insoweit um eine reine Verschuldenshaftung handelt, die Beklagte zu 1) jedoch als Halterin in Anspruch genommen ist, kommt eine Haftung ihrerseits insoweit nicht in betracht.
6. Ein Mitverschulden der Klägerin ist nach Ansicht der Kammer beklagtenseits nicht nachgewiesen. Die durch nichts näher belegte Behauptung, die Kopfstützen seien zu niedrig eingestellt gewesen, vermag einen Nachweis für ein Mitverschulden nicht zu erbringen. Weder ist vorgetragen, wie die Kopfstützen tatsächlich eingestellt waren, noch ist dargelegt, wie sie hätten eingestellt sein müssen. Auch fehlt hierzu von Seiten der Beklagten jegliches Beweisangebot.
7. Unter Berücksichtigung des Grades der Beeinträchtigung der Klägerin und des Regulierungsverhaltens der Beklagten zu 2) erschien der Kammer der von der Klägerin begehrte Schmerzensgeldbetrag von 1.500,– DM für durchaus angemessen, allerdings auch für ausreichend.
8. Im Übrigen ist die Kammer mit der überwiegenden Rechtsprechung der Auffassung, dass die Kosten für einen Kostenvoranschlag zur Feststellung der Höhe eines Unfallschadens grundsätzlich eine zu ersetzend Schadensposition darstellen und zwar insbesondere dann, wenn der Geschädigte, wie hier, den Unfallschaden nicht durch die Fachfirma beseitigen lässt, die den Kostenvoranschlag erstellt hat (vgl. AG Bochum, DAR 85, 355; AG Düsseldorf, ZfS 96, 374; AG Dorsten, ZfS 99, 424; AG München, ZfS 99, 328; AG Mainz, ZfS 98, 132). Demgemäß haben die Beklagten der Klägerin auch die Kosten von 50,– DM für den Kostenvoranschlag der Fa. Autohaus K zu ersetzen.
Auf die Berufung der Klägerin war das klageabweisende Endurteil des Amtsgerichts Augsburg danach aufzuheben und waren die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1.550,– DM zu verurteilen. Kostenentscheidung: §§ 91, 92, 100 ZPO.