Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 6 O 3536/00 Verkündet am 15. November 2000
In dem Rechtsstreit
[…]
hat das Landgericht Augsburg – 6. Zivilkammer – Einzelrichter – durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2000 für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine Domain-Bezeichnung im Internet. Die Klägerin ist eine Gemeinde imUnterallgäu. Es gibt neben dieser Gemeinde Boos noch mindestens 2 weitere Gemeinden mit demNamen „Boos„. Die Beklagte handelt mit Werkstatt- und Industrieausrüstungen. Sie leitet den Namen Boos von … ab. Die Beklagte wurde am 05.06.1997 mit derBezeichnung „boos.de„ registriert. Seitdem nutzt sie entsprechend die „Website„. Sie stellt dort ihre Produkte dar und versendet und empfängt E-mails über diese Domain.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Aufgabe der Domain zugunsten der Klägerin. Sie ist der Ansicht, bei Gebietskörperschaften müsse der Grundsatz der Priorität zurückstehen. Sie beantragt:
Die Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnung „boos.de„ als Adresse im Internetverkehr zu benutzen, sowie die Domain-Bezeichnung „boos.de„ freizugeben.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Sie beruft sich auf den Grundsatz der Priorität und vermag eine überragende Bedeutung der Gemeindebezeichnung Boos nicht zu erkennen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob der gestellte Antrag umzudeuten ist, beispielsweise in die Verpflichtung, die Aufgabe der Domain-Bezeichnung zugunsten der Klägerin zuerklären. Denn die Klage erweist sich als unbegründet:
Die Klägerin, die den Grundsatz der Priorität bei Gebietskörperschaften außer Kraft setzen will, setzt sich zunächst einmal schon nicht damit auseinander, warum sie im Verhältnis zu den anderen Kommunen mit der Bezeichnung Boos einen Vorrang haben sollte. Schon mit Rücksicht auf diese anderen Kommunen wäre es naheliegend, wenn die Klägerin eine Bezeichnung wählen würde wie beispielsweise „boos-unterallgäu„ oder ähnliches.
Im Endergebnis scheitert die Klage jedoch daran, dass im Verhältnis zwischen den Parteien zugunstender Klägerin keine so überragende Bedeutung spricht, dass ihr ein Vorrang vor der Beklagtenzuzugestehen wäre. Die Klägerin ist eine relativ kleine Gemeinde, die Beklagte verwendet den eigenenNamen des Geschäftsführers, also einen wirklichen eigenen Namen. Der Name Boos ist auch nichtvergleichbar mit der Verwendung eines Begriffes von überragender Bedeutung wie beispielsweise„Heidelberg„, „Berlin„ oder ähnliches. Maßgebend ist und bleibt deshalb der Grundsatz der Priorität. Dieser aber spricht für die Beklagte. Zu ihrem Nachteil kann nicht unter Berufung auf Grundsätze der guten Sitten oder von Treu und Glauben eine Aufgabe der erlangten Rechtsposition verlangt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.