LG Augsburg: Amtshaftungsansprüche wegen Hochwasser

T A T B E S T A N D

Die Parteien streiten um die Haftung für Schäden an Gebäude und Inventar, die den Klägern anlässlich einer Überschwemmung der Wertach am Pfingstwochenende 22./23.5.1999 entstanden sind.

Die Wertach ist ein Gebirgsfluss, der im Voralpengebiet entspringt und deshalb (anders als der ebenfalls durch Augsburg fließende Lech) durch die Schneeschmelze kaum beeinflusst wird und der (wiederum im Gegensatz zum Lech) ein sehr kleines Einzugsgebiet von nur 84 km² hat, weshalb hier bei Extremniederschlägen für das Gebiet der Beklagten eine Reaktionszeit von lediglich ca. sechs Stunden zur Verfügung steht.

Im Katastrophenjahr 1910, als der alte Hochablass vom reißenden Lech völlig zerstört wurde und Hochzoll unter Wasser stand, zeigten sich im Bereich der Wertach keine Probleme. Im Juli 1932 schwoll die Wertach innerhalb weniger Stunden derart an, dass zwar das drohende Ausfluten an der Westseite unterhalb der Gögginger Brücke verhindert werden konnte, aber nach einem Deichbruch an der Ostseite, südlich der Inninger Brücke, der südliche Teil Göggingens unter Wasser gesetzt wurde; da das Wasser sehr schnell wieder zurück ging, war innerhalb von zehn Stunden die größte Gefahr vorbei.

Im Juni 1965 hatte es nach einer Periode anhaltender Regenfälle ein Wertachhochwasser gegeben, wobei sich als größtes Problem das Durchschleusen ankommenden Treibguts an der Gögginger Brücke erwies, was (nur) durch äußersten Einsatz der auf der Brücke eingesetzten Helfer gelang. Der östliche Wertachdamm zwischen Inningen und Göggingen hielt damals gerade noch. Zu einer Überschwemmung war es damals nur deshalb gekommen, weil die Absperrung des Radegundisbachs gebrochen war. Auch bei einem weiteren Wertachhochwasser von 1970 traten keine Probleme durch Überschwemmung auf. Bereits nach einem Hochwasser vom 22./23.2.1999 war die Sicherung der östlichen Uferböschung der Wertach durch Flussbausteine bei km 13 erheblich gemindert worden, so dass das Wasser die Uferböschungen hatte überspülen können und das Wurzelwerk von direkt am Ufer stehenden Gehölzen freigelegt hatte. Nachdem daraufhin der Ortsobmann des Bayer. Bauernverbands Inningen H…., Mitglied des Naturschutzbbeirats der Stadt Augsburg, am 25.2.1999 in Schreiben an das für diesen Flussabschnitt unterhaltsverpflichtete Wasserwirtschaftsamt (WWA) Donauwörth und die Beklagte die Befürchtung geäußert hatte, dass dort beim nächsten Hochwasser die Uferstreifen mit den dort stehenden 30 bis 40 m hohen Bäumen einbrechen und die Bäume am Wehr in Göggingen hängenbleiben oder Brücken und Wehre wegreißen und die Bürger der Stadt Augsburg durch die nachfolgenden Wassermassen gefährden könnten, ließ das WWA Donauwörth in einer Abholzaktion alle größeren Bäume, die ins Wasser zu fallen drohten (ca. 100), entfernen. Von einer Nachversteinung der Uferböschung wurde im Hinblick auf das wegen der fortschreitenden Eintiefung der Wertachsohle als gering eingestufe Schadensrisiko und wegen der Planungen für das Renaturierungsprojekt “Wertach vital” Abstand genommen. Aufgrund anhaltender starker Regenfälle in der Woche vor Pfingsten 1999 war es zu einer Wassersättigung der Böden u. a. auch im Einzugsbereich der Wertach gekommen, so dass ein nachfolgender Starkregen nahezu vollständig zum Abfluss kommen musste.

Am 20.5.1999 gegen 16.00 Uhr brachte der Deutsche Wetterdienst (DWD) eine Vorwarnung über ein Starkregengebiet heraus, die auch über das Bayer. Landesamt für Wasserwirtschaft (LfW) und die Regierungen im Rahmen des Hochwassernachrichtendienstes (HND) bzw. Katastrophenschutzes an die Gemeinden (so auch an die Beklagte) weitergeleitet wurde; am 21.5.1999 um 12.09 Uhr erfolgte ergänzend eine Unwetterwarnung für Südbayern mit Schwerpunkt Schwaben und Oberbayern durch das LfW mit Hinweis auf Meldestufe 2. Beide Meldungen waren unspezifisch ohne ausdrücklichen Bezug zur Wertach.

Am 21.5.1999 gegen 11.00 Uhr erfolgte bereits vor Erreichen der Kriterien für einen Meldebeginn für die Wertach (Stufe 1: Stellenweise kleinere Ausuferungen 2,50 m; Stufe 2: Landund fortwirtschaftliche Flächen überflutet oder leichte Verkehrsbehinderungen auf Forstverkehrsoder Gemeindestraßen 3,50 m; Stufe 3: Einzelne bebaute Grundstücke oder Keller überflutet oder Sperrung überörtlicher Verkehrsverbindungen oder vereinzelter Einsatz der Wasseroder Dammwache erforderlich 4,50 m; Stufe 4: Bebaute Gebiete in größerem Umfang überflutet oder Einsatz der Wasseroder Dammwehr in großem Umfang erforderlich 6 m) eine Warnung über ein bevorstehendes Hochwasser durch das WWA Donauwörth, das gegen Mittag bei der Beklagten einging, wonach zumindest eine Situation wie beim letzten Hochwasser vom 13./14.5.1999 zu erwarten und eine weitere Verschärfung möglich sei, weshalb die Einrichtung eines Katastrophenschutzstabes empfohlen werde. Dabei wurden Niederschlagsmengen von 50 l/m² für das Stadtgebiet Augsburg und von 75 l/m² für das Voralpengebiet prognostiziert (tatsächlich bis zu 300 l/m² im Allgäu). Zu dieser Zeit befanden sich die Pegel von Lech und Wertach noch unter der MeldegR…e (Pegel Augsburg-Oberhausen bei km 3,1 um 13.00 Uhr: 1,69 m, GR…wert 2,5 m).

Ein am 21.5.1999 um 12.09 Uhr eingehendes Fax des LfW wies ohne konkrete Bezugnahme auf die Wertach auf Meldestufe 2 hin. Bei der Beklagten wurde es daraufhin als ausreichend erachtet, einen Einsatzstab in Rufbereitschaft zu versetzen. Im weiteren Verlauf des 21.5.1999 erhöhten sich Wasserstand und Abflussmenge am Pegel Augsburg-Oberhausen über 2,74 m um 19.00 Uhr auf 3,71 m = 261m³/s um 24.00 Uhr und bis 22.5.1999 gegen 16.40 Uhr auf 5,08 m und bis 20.17 Uhr auf 5,12 m = 431 m³/s; am 23.5.1999 um 5.20 Uhr lag der Pegel bei 5,05 m. Es handelte sich damit um das höchste dort bisher gemessene Hochwasser mit einer statistischen Wiederkehr von 100 Jahren (im Oberlauf der Wertach war es sogar zu einem Jahrtausendhochwasser gekommen, das nur durch vorausschauendes und gezieltes Abflussmanagement am Hochwasserspeicher Grüntensee für die Unterlieger entsprechend hatte entschärft werden können); dennoch war Meldestufe 4 dort zu keiner Zeit erreicht. Der flussaufwärts etwa bei km 40 am Pegel Türkheim gemessene Pegelstand hatte am 22.5.1999 gegen 12.00 Uhr einen vorübergehenden Höchststand erreicht, war dann gefallen (was die Einsatzzentrale um 14.22 Uhr erfuhr) und stieg am Nachmittag überraschend innerhalb einer Stunde um 23 cm und bis 17.35 Uhr um ca. 30 cm; Meldestufe 3 wurde dort dennoch zu keiner Zeit erreicht.

Das Hauptaugenmerk der Dienststellen der Beklagten galt angesichts früherer Erfahrungen in dieser Situation dem Lech, insbesondere einem als Gefahrenschwerpunkt gesehenen Bruch des Hochablasses. Bei Flusskilometer 8,316 der Wertach befindet sich das im Eigentum der Streitverkündeten stehende sog. Ackermannwehr, hinsichtlich dessen sowie der Wertach-Korrektionsbauten 100 m oberhalb und 1.000 m unterhalb des Wehres Unterhalt und Überwachung der Streitverkündeten obliegen. Diese ist auch verpflichtet, für allen Schaden zu haften, der wegen mangelhafter Unterhaltung oder infolge eines Elementarereignisses den Korrektionsbauten oberhalb oder unterhalb des Wehres aus einem Durchbruch des Wassers entstehen sollte. Die Wehranlage ist mit fünf Fallen von jeweils 6,75 m Breite und daneben an dem ostseitig gelegenen Kanaleinlasswerk mit zwei Fallen von jeweils 6,2 m Breite ausgestattet. Alle Schleusen werden elektrisch ferngesteuert und videoüberwacht. Die fünf Wertachschleusen sind mit einem umklappbaren Aufsatz versehen, der bei Hochwasser zur Vergrößerung der Durchflusskapazität manuell umgeklappt werden kann. Zum Durchbugsieren von Treibgut, das sich in der Wehranlage verfangen hatte, insbesondere auch von ganzen Bäumen, wurden Stangen z. T. ausgerüstet mit Haken oder Sägen vorgehalten. Mit diesen sachlichen Mitteln und dem Einsatz der Werksfeuerwehr der Streitverkündeten hatte in der Vergangenheit eine Verklausung des Wehres stets vermieden werden können. Flussaufwärts des Wehres befindet sich beidseits des Flussbetts ein Uferstreifen, der ostwärts mit einer befestigten erhöhten Uferböschung versehen ist, während auf der Westseite bis hin zur Gögginger Brücke ein etwa 100 m langer Damm errichtet ist, auf dessen Krone ein befestigter Fahrweg von ca. 2 m Breite verläuft. Am 22.5.1999, etwa ab Mittag, führte die Wertach zunächst vereinzelt, dann zunehmend große Mengen Treibgut mit sich, das teilweise ohne dass abgR…bar wäre in welchem Umfang von an diesem Tag erfolgten, hochwasserbedingten Uferabbrüchen bei km 13 stammte. Da sich unter dem Treibgut zahlreiche Bäume befanden, kam es letztlich zu einer Verklausung (Verkeilung des Treibguts vor dem Wehr mit der Folge enorm behinderten Wasserabflusses) des Ackermannwehrs, die zu einem Anstau des Wassers vor dem Wehr bis zur Dammkrone, zur Überspülung der Dämme, zum Dammbruch und schließlich zur Überschwemmung des Anwesens der Kläger führte. Im einzelnen stellte sich die Entwicklung wie folgt dar:

Um 9.28 Uhr war das flussabwärts gelegene Goggeleswehr durch Treibgut, das das Ackermannwehr ungehindert hatte passieren können, verkeilt; es wurde gegen 11.00 Uhr gesperrt. Jedenfalls bis 11.52 Uhr bestand keine Beeinträchtigung des Wasserabflusses am Ackermannwehr; zu dieser Zeit waren die Wehrtafeln eingestaut, weshalb das Wehr gegen 12.00 Uhr für die Allgemeinheit “wegen Lebensgefahr” gesperrt wurde; Feuerwehrleute und andere Einsatzkräfte waren jedoch noch bis 17.35 Uhr, der Zeuge G…. sogar gegen 19.40 Uhr unter Einsatz von Leib und Leben auf dem Wehr.

Ab 14.00 Uhr versuchten Mitarbeiten der Streitverkündeten vergeblich, einen im Wehr verkeilten Baum mit einfachen Bugsierhaken zu entfernen; zu dieser Zeit bestand noch keine Beeinträchtigung des Wasserabflusses am Wehr und keine Verklausung. Gegen 15.30 Uhr scheiterte der Versuch, den Baum mittels eines von der Beklagte gestellten 10 t-Lkw und einer darauf montierten Seilwinde mit einer Zugkraft von 15 t herauszuziehen, weil ein als Festlager benutzter stehender Baum entwurzelt wurde, während sich der Baum im Wehr nicht bewegen ließ; bis dahin (15.30 Uhr) waren die Mitarbeiter der Nebenintervenientin und der Beklagten davon ausgegangen, den Baum mit den verfügbaren Mitteln beseitigen zu können (zu dieser Zeit befand sich kein nennenswertes weiteres Treibgut im Wehr). Daraufhin wurden gegen 15.55 Uhr die freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehr der Beklagten und die Werksfeuerwehr der Streitverkündeten alarmiert.

Gegen 16.10 Uhr traf der Leiter des Inspektionsdienstes der Berufsfeuerwehr der Beklagten vor Ort ein und übernahm die Einsatzleitung; etwa zeitgleich traf ein zweiter größerer Baum am Wehr ein. Ab 16.30 Uhr wurde eine beidseitige Deicherhöhung mit Sandsäcken angeordnet und in die Wege geleitet. Um 16.42 Uhr wurde der in Rufbereitschaft befindliche Einsatzstab, bestehend aus dem Ordnungsreferenten der Beklagten und seinem Stellvertreter, dem stellvertretenden Leiter des Amts für Brandund Katastrophenschutz der Beklagten und dem diensthabenden Direktionsdienst der Berufsfeuerwehr verständigt, der in der Einsatzzentrale der Berufsfeuerwehr in der Hauptfeuerwache zusammenkam. Beim Eintreffen der Feuerwehr vor Ort waren die Bereiche beiderseits des Wehres bereits überflutet, in der Folgezeit kamen weitere Baumstämme und anderes Treibgut in kurzen Abständen, blieben im Wehr hängen und verstärkten weiter den Stau vor dem Wehr.

Gegen 18.00 Uhr weichte die Sandsackbarriere an der Nordostseite auf und Wasser floss in die Wellenburger Straße; außerdem kam es zu einer erheblichen Zunahme von Treibgut. In dieser Situation übernahm der Direktionsdienst der Berufsfeuerwehr die Einsatzleitung im Schadensgebiet; die Abschnittsleitung übernahmen der Inspektionsdienst und die Kommandanten der freiwilligen Feuerwehr; auch waren Vertreter der technischen Gewässeraufsicht, Hilfsorganisationen, Polizei und Mitarbeiter des Tiefbauamts der Beklagten (insbesondere der Abteilungsleiter für Wasserund Brückenbau, der als Spezialist mit dem größten Wissen bezüglich der örtlichen Verhältnisse galt) vor Ort. Ab 18.00 Uhr wurde eine Teleskopsäge gesucht, die gegen 19.40 Uhr vom Wehr aus zu dem Versuch, durch Zersägen verkeilter Baumstämme bzw. Äste wieder einen besseren Wasserabfluss durch das Wehr zu erreichen, eingesetzt wurde, allerdings ohne Erfolg. Daraufhin widmete man sich verstärkt der Deichsicherung.

Gegen 20.30 Uhr kam es aufgrund des Geländeniveaus zu einem massiven Wasseraustritt im Bereich der Mündung des Diebelbachs in die Wertach, wobei das Wasser über die westlichen Ackerflächen und die Wellenburger Allee in Richtung Schwafweidsiedlung floss, wodurch die Arbeiten am Westdamm durch Einsatzmaßnahmen im Wasenmeisterweg stark behindert wurden und die Fortsetzung der Arbeiten nur durch Aufschütten eines Querdamms gewährleistet werden konnte. Anfangs bestanden die größten Probleme am Ostdeich, da das Wasser bereits die Einlaufschleuse in den Fabrikkanal der Streitverkündeten umspülte und immer wieder dabei weggespülte Teile des Sandsackwalls auszubessern waren. Gegen 21.00 Uhr wurden die Wassermassen und die damit verbundene Einsatzgefahr so groß, dass der Ostdeich aufgegeben werden musste, wobei mit den vorhandenen Mannschaften dann weitere Sicherungsmaßnahmen bezüglich der ostseitigen Stadtteile vorgenommen werden mussten. Am Westufer konnte die Deicherhöhung mit dem Ansteigen des Wassers Schritt halten. Weil zunächst immer wieder Wasser durch den Sandsackwall sickerte, wurde eine Hinterfüllung des Dammes mit Erdreich vorgenommen. Gegen 22.00 Uhr verschärfte sich die Lage, so dass Sandsäcke zum Teil durchspült und vermehrt auch weggespült wurden, weshalb Abschnittsleitung und Tiefbauamt beschlossen, den Verbau mit Steinen und Aushubmaterial zusätzlich zu verstärken und gegen Unterspülungen zu sichern. Nachdem kurz nach 22.00 Uhr dem Einsatzleiter ein Zittern des Westdeichs gemeldet wurde, wurde nach unverzüglicher Verständigung mit dem Leiter des Tiefbauamts und gemeinsamer Besichtigung eine wasserseitige Stabilisierung des Deiches mit grobem Schüttmaterial wie Flusssteinen u. ä. zur Bremsung der vermuteten Auskolkung beschlossen und sofort in Angriff genommen. Da auch das Wehr zu dieser Zeit bereits an beiden Seiten umspült wurde, ergab sich die Notwendigkeit, den Westdamm oberhalb des Wehrs noch weiter zu erhöhen, wobei das durchsickernde Wasser zunehmend Probleme bereitete. Zu dieser Zeit hielt man in der Einsatzleitung den Einsatz von schwerem Gerät (z. B. Bagger) zur Beseitigung der Verklausung für aussichtslos. Mangels befestigter Zufahrten erschien ein Zugang zum Wehr mit schweren Maschinen nicht mehr möglich. Deshalb wurde eine Sprengung erwogen und nach 22.00 Uhr ein Sprengmeister angefordert. Eine Sprengung wurde jedoch vom Sprengmeister abgelehnt. Gegen 23.30 Uhr zeigte sich, dass die Deichkrone des Westdeiches brüchig und überspült wurde und schließlich gegen 0.00 Uhr auf einer Länge von 30 m jedenfalls die Sandsackerhöhung brach. Es wurde versucht, die Bruchstelle mit schwerem Material zu schließen, bis der eingesetzte Baggerfahrer sich und sein Gerät unter Lebensgefahr zurückziehen musste. Der eigentliche Dammbruch trat gegen 0.15 Uhr ein und weitete sich letztendlich aufgrund fortschreitender Erosion auf eine Länge von 200 bis 250 m aus.

Erkundungsfahrten insbesondere in Richtung Gögginger Wäldchen blieben bis nach 2.00 Uhr ohne Befund. Um 2.10 Uhr wurde durch den Ordnungsreferenten der Beklagten auf Vorschlag des Leiters der Berufsfeuerwehr der Katastrophenfall ausgerufen, der am Mittag des 23.5.1999 unter Beibehaltung der Führungsstruktur des Einsatzstabs bis zum Abend des 24.5.1999 formell aufgehoben wurde. Gegen 3.00 Uhr kam es dann zum Bruch des Ackermannwehrs. Warnungen an die Bevölkerung erfolgten in folgender Weise: Am 20.5.1999 wurde ein Warnzyklus mit Unwettervorwarnungen in allgemeiner Form begonnen, woraufhin alle örtlichen Medien auf Erwartung besonders starker Niederschläge und entsprechende Hochwassergefahr hinwiesen. Am 22.5.1999 berichteten die Augsburger Regionalsender spätestens ab 16.00 Uhr in ständigem Kontakt mit der Einsatzzentrale der Berufsfeuerwehr über die Gefahr, dass die Wertach “über die Ufer treten” könne und wiesen darauf hin, dass die Bürger der Stadtteile Göggingen und Pfersee-Süd (also auch Uhlandwiese) deshalb Vorsorge treffen sollten. Ab 17.09 Uhr wurden auch durch die Polizeidirektion Augsburg Informationen an die Verkehrsmeldestelle München, an die 23 Sender angeschlossen sind, weitergegeben, aus denen sich jedenfalls um 19.06 und 21.22 Uhr ergab, dass die Bürger u. a. aus Pfersee-Süd vorsorglich ihre Fahrzeuge aus den Tiefgaragen entfernen sollten. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Gefahr eines Dammbruchs erfolgte nicht. Ab ca. 21.00 Uhr gab es in der Nähe der Wehranlage (Göggingen und Schafweidsiedlung) per Lautsprecher stündliche Warnungen durch Einsatzfahrzeuge von Polizei und Wasserwacht. Infolge des Dammund anschließenden Wehrbruchs am Ackermannwehr wurde u. a. der Stadtteil Uhlandwiese überschwemmt. Dort befindet sich das klägerische Anwesen …. Das Wasser drang mit rasanter Geschwindigkeit in der Uhlandstraße (parallel zur …) vor. Warnungen an die Anwohner erfolgten im Stadtteil Uhlandwiese frühestens ab 3.25 Uhr. Versuche der Beklagten, die Uhlandstraße zu sperren (3.41 Uhr), um das Wasser Richtung Ludwig-Thoma-Straße zum dortigen Mühlbach umzuleiten, zeigten nur vorübergehend Erfolg. Die Kläger tragen vor

1. pflichtwidriges Unterlassen von Maßnahmen zur Schadensverhinderung

Die Beklagte sei zur Einrichtung eines Katastrophenschutzstabes ab 21.5.1999, 11.00 Uhr verpflichtet gewesen und habe die Bevölkerung nicht rechtzeitig und ausreichend über die Hochwassergefahr informiert. Wegen der hohen Fließgeschwindigkeit der Wertach, die auf Regulierung des Flusslaufs und Eintiefung der Flusssohle zurückzuführen ist, hätte sich der Beklagten das Risiko von Uferabrissen aufdrängen müssen. Wegen der in den Nachtstunden des 22.5.1999 durchlaufenen Meldestufe 2 hätte sich das Mitführen von Baumstämmen, Buschwerk, Gestrüpp u. ä. und das damit verbundene Risiko einer Wasserstauung an den Engstellen im Stadtgebiet aufdrängen müssen, zumal die Wasserwacht Augsburg sich schon seit dem leichteren Hochwasser vom 13./14.5.1999 intensiv auf ein mögliches weiteres Hochwasser vorbereitet und dabei sogar den Bruch einer Wehranlage und die Blockade von Wehren durch Bäume und sonstiges Treibgut einkalkuliert habe. Die Beklagte habe die Streitverkündete als Unterhaltsverpflichtete an einem Nadelöhr nicht über Wasserstand und Fließgeschwindigkeit am frühen Morgen des 22.5.1999 informiert, obwohl sie alle möglichen anderen Stellen gewarnt habe. Die Beklagte habe spätestens ab 22.5.1999 9.28 Uhr, als die Goggelesbrücke durch Treibgut verkeilt worden sei, ein worst-case-Szenario entwickeln und zur Verhinderung einer Überschwemmung Eignung und Verfügbarkeit von Großgerät zur Beseitigung der Verklausungen im Ackermannwehr prüfen, dieses Gerät an geeigneter Stelle (ggf. nach provisorischer Befestigung der Deichanlagen) bereithalten und sich auf Sprengung des Wehres unter Einschluss der damit verbundenen logistischen Probleme einstellen müssen.

Die Anzeichen für ein schweres Hochwasser mit Aufstauung von Bäumen und der Gefahr einzelner Deichbrüche hätten sich ab 22.5.1999 14.00 Uhr vermehrt. Wenn man diesen Zeitpunkt für maßgeblich erachte, hätte die Firma L…. noch am Nachmittag geeignetes Großgerät binnen einer Stunde mit einer Rüstzeit von zwei bis drei Stunden zum Ackermannwehr schaffen und das Wehr bis gegen 18.00 Uhr freihalten und eine Durchtrennung der Wehrringel ermöglichen können.

Bis gegen 18.00 Uhr seien nur wenige Bäume im Wehr verkeilt gewesen, nachdem sich erst um 16.14 Uhr der zweite Baum in den Mittelfeldern des Wehrs verkeilt habe und erst gegen 17.46 Uhr große Stämme gekommen seien; das Wehr sei nicht durch viele Einzelbäume verklaust gewesen, sondern es hätten sich nur wenige Baumstämme verhakt, hinter denen sich ein stetig anwachsenden Konglomerat von Gestrüpp, Ästen, Zweigen und Wurzelwerk verfangen habe.

Wellenburger Brücke und Ackermannwehr seien bis zur Sperrung um 17.35 Uhr noch befahrund betretbar gewesen.

Die Standfestigkeit des Westdamms hätte in den späten Nachmittagsstunden bzw. um 20.18 Uhr ausgereicht, um Großgerät mit der erforderlichen Tonnage zu tragen; erforderlichenfalls hätte die Standfestigkeit des Untergrunds mit Flussbausteinen, Baumaterialien, Bauschutt u. ä. verstärkt werden können.

Ein Seilbagger könne seinen Greifer über die 1 1/2-fache Länge des Auslegers hinauswerfen, weshalb bei Platzierung eines Seilbaggers auf dem Damm sogar 20 m statt 30 m Ausladung ausgereicht hätten.

Ein Seilbagger hätte optional Heben, Ziehen oder Reißen können und so das den Durchfluss durch die Wehrfallen behindernde Treibgut entfernen können.

Es hätte auch eine Abrissbirne am Ausleger montiert werden können, um die Wehranlage teilweise oder ganz zu zerstören und dadurch den Wasserabfluss zu verbessern.

Auch Winden mit der erforderlichen Zugkraft hätten rechtzeitig beschafft und von der Wellenburger Straße aus eingesetzt werden können. Das THW verfüge ebenfalls über geeignetes Großgerät, das der Beklagten am 22.5.1999 vergeblich angeboten worden sei. Bergepanzer der Bundeswehr hätten sich im Uferbereich festsetzen können und das verkeilte Treibgut so lange das Wehr betreten werden konnte unter Einsatz von Seilen oder Ketten wegreißen können; alternativ hätte auch ein Hubschrauber eingesetzt werden können.

Eine Durchtrennung der Wehrriegel habe jedenfalls versucht werden müssen und hätte auch die Verklausung verhindert. Eine Sprengung hätte spätestens ab 15.30 Uhr nach dem Scheitern des Einsatzes der Seilwinde erwogen werden müssen, da zu dieser Zeit festgestanden habe, dass der Baum mit verfügbaren Mitteln nicht beseitigt werden konnte, und wäre jedenfalls bis 17.35 Uhr, mindestens aber bis 16.14 Uhr auch noch möglich und geboten gewesen; technisch wäre sie jederzeit möglich gewesen, solange das Wehr betreten werden konnte (19.40 Uhr), bei Betretbarkeit des Wehrs auch nach Einbruch der Dunkelheit bis gegen 20.30 Uhr; tatsächlich sei eine Sprengung erst gegen 22.20 Uhr erwogen worden. Der erforderliche Sicherheitsbereich von 300 bis 500 m hätte durch punktförmige Sprengungen (des mittleren Bereichs) verringert werden können. Eine Sprengung hätte frühzeitig präventiv vorbereitet werden können. Die Sicherung des westlichen Deiches sei unzureichend gewesen, da Probleme bei der Beschaffung und zielgerichteten Ablagerung von Sandsäcken bestanden hätten und eine anderweitige Verstärkung des Deichs erst nach 22.00 Uhr verspätet und durch Ausbringung kaum geeigneten groben Schüttmaterials eingeleitet worden sei.

Auch die Ausund Fortbildung der Verantwortlichen sowie ihre generelle Eignung für derartige Katastrophenfälle und die organisatorische Bewältigung nach Eintritt der Überschwemmung seien mangelhaft gewesen. 2. Verstoß gegen Schadensminderungspflichten Die Beklagte hätte eine Entschärfung der Überschwemmung durch Umleitung einer Teilmenge in verfügbare Retentionsräume oder durch Errichtung einer zweiten Dammlinie erreichen können und müssen, wodurch Zeit (mindestens eine Stunde) für weitere Sicherungsund Umleitungsmaßnahmen und zur frühzeitigen Benachrichtigung und Warnung der Betroffenen gewonnen worden wäre. Die Beklagte habe pflichtwidrig eine Folgenbewertung und Evakuierungsund Sicherungsplanung unterlassen, obwohl sie angesichts des Steigens des Hochwassers und der Verklausung des Ackermannwehrs über kurz oder lang konkret mit Dammbrüchen habe rechnen müssen, da der Damm nicht als Stausondern als Abflussdamm ausgelegt sei. Das Wasser sei nach dem Dammbruch um Mitternacht mehrere Stunden lang in die westlichen Stadtteile abgelaufen. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, die Bevölkerung der vorhersehbar betroffenen Stadtgebiete unmittelbar nach dem gegen Mitternacht erfolgten Dammbruch zu warnen. Sie habe ungeachtet der Überschwemmungskatastrophe von 1965, die einen weitgehend identischen Verlauf genommen und den Stadtteil Pfersee in vergleichbarem Umfang unter Wasser gesetzt habe, keinerlei Vorkehrungen für Hochwassersituationen getroffen und mangels topografischer Karten, Pläne, Erfahrungsberichte über den Verlauf des Hochwassers 1965 oder Vorstellungen über den ursprünglichen Flussverlauf der Wertach keinerlei Vorstellungen darüber gehabt, welche Richtung das ausströmende Wasser nehmen werde.

Die Kläger M…., die ab 17.00 Uhr in ihrem Wohnanwesen gewesen und gegen 23.30 Uhr Bett gegangen seien, hätten nur allgemeine Radiohinweise erhalten, die keinen Anlass zur Sorge gaben, und seien erst gegen 3.30 Uhr/3.45 Uhr vom Knall des Zerberstens der Kellertür unter dem Druck der Flutwelle erwacht. Warnungen der Bevölkerung seien allenfalls um 3.45 Uhr oder 3.58 Uhr erfolgt; Lautsprecherdurchsagen in der … seien überhaupt nicht erfolgt. Kurz nach 4.00 Uhr sei auch das Erdgeschoss vollständig unter Wasser gesetzt gewesen, so dass den Klägern nur diese kurze Zeitspanne zur Verbringung von Eigentumsgegenständen in den 1. Stock verblieben sei.

Die Kläger sind der Auffassung ihre Aktivlegitimation ergebe sich aus § 1357 BGB. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 S. 1 BGB bestehe nicht, da nach dem Genehmigungsbescheid vom 7.9.1883 die Streitverkündete auch bei Elementarereignissen nur für Korrektionsbauten im Bereich der Wehranlage hafte; für andere mögliche Schäden und Nachteile werde auf den Rechtsweg und damit auf das im Schadenszeitpunkt maßgebliche Haftungsrecht verwiesen, wobei eine zivilrechtliche Haftung jedoch nur in Betracht komme, wenn wie nicht der Umfang der Gestattung überschritten oder sonstige einschlägige wasserrechtliche Pflichten verletzt wurden.

Die Beklagte habe fahrlässig gehandelt, da der Erfolg in seiner konkreten Gestalt und seinem ungefähren Endergebnis und der Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen vorhersehbar gewesen seien, wobei die Beklagte habe eine Gesamtschau vornehmen müssen. Eine Gewässeraufsichts-, Sicherheitsund Katastrophenschutzbehörde, die fundierte Warnungen und Empfehlungen fachlich berufener staatlicher Stellen ignoriere, handle in hohem Maße fahrlässig, weil sie den Schluss habe ziehen müssen, dass Starkregen im Alpenraum Auswirkungen auf Fließgeschwindigkeit und Wasserstand der Wertach haben werde, und habe erkennen müssen, dass sich dieses Gefahrenpotential über kurz oder lang zwangsläufig auch in ihrem hoheitlichen Aufgabenbereich als Gewässeraufsichts-, Sicherheitsund Katastrophenschutzbehörde auswirken müsse; dies auch vor dem Hintergrund einer am Pegel Augsburg-Oberhausen ablesbaren rasanten Erhöhung der Fließgeschwindigkeit der Wertach im Augsburger Stadtgebiet innerhalb weniger Stunden.

Auch unabhängig von einer Einstauung und Verklausung des Ackermannwehrs als was nicht vorhersehbar gewesen sei Alleinursache für die eingetretene Überschwemmung habe die Beklagte aufgrund der ihr bekannten Topografie der Wertach im Stadtgebiet einschließlich vorhandener Wehre, Brücken und anderer Engstellen die sich frühzeitig aufdrängende Gefahr einer Überschwemmung im Stadtgebiet erkennen und zum Anlass für ein effektives Katastrophenmanagement nehmen müssen.

Maßgeblich bezüglich des Unterbleibens einer rechtzeitigen Sprengung am Nachmittag des 22.5.1999 sei nicht der Stand am Pegel Türkheim (40 km südlich Augsburg), sondern die sich am Wehr selbst offenkundig entwickelnde Gefahrensituation.

Die Verzögerung der Ausrufung des Katastrophenfalls sei fatal und das Krisenmanagement der Beklagten absolut unzureichend gewesen.

Den Klägern sei dadurch an ihrem Inventar bzw. Gebäude ein Schaden von 55.000,00 DM entstanden, zu den einzelnen Schadensposititonen wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Die Kläger beantragen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 55.000,00 DM zuzüglich 10,5 % Zinsen seit 10.1.2000 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte trägt vor, aufgrund des Wasserstaus sei zunächst gegen 23.30 Uhr der Ostdeich gebrochen und gegen 0.00 Uhr der Westdeich. Erst um 3.30 Uhr sei das Wehr gebrochen, wodurch sich flutartig breite Wassermassen in das Uhlandviertel und in den Stadtteil Pfersee ergossen hätten.

Der Hinweis des WWA Donauwörth sei ernst genommen worden, doch sei auch diese Meldung unspezifisch und ohne ausdrücklichen Bezug auf die Wertach gewesen, auch von einer Wehrverklausung sei nicht die Rede gewesen. Mangels konkreter Aussagen und für einen Krisenfall noch nicht ausreichender Tatbestände sei die Einberufung eines Einsatzstabes noch zurückgestellt worden, doch habe man eine Rufbereitschaft bei Ordnungsreferent, Feuerwehr und Tiefbauamt sichergestellt, um kurzfristig reagieren zu können; man habe allenfalls eine gewisse Problematik bezüglich des Lechs gesehen, jedoch nicht für die Wertach.

Hochwasser aus der Vergangenheit (zuletzt unter Katastrophenschutzbedingungen 1965) hätten nie zu Deichbrüchen und auch nicht zu Verklausungen von Wehranlagen geführt; insgesamt seien sie für die Anlieger der Wertach unschädlich verlaufen. Als Problem habe sich immer nur der Lech dargestellt. In den letzten 35 Jahren habe es in Augsburg keine hochwasserbedingten Schäden gegeben, durch anfallendes Treibgut in Augsburg überhaupt noch nie. Treibholz sei in 100 Jahren keine nennenswerte Behinderung oder gar Gefahr für das Ackermannwehr gewesen. Die Uferabbrüche bei km 13 seien für die Unterhaltspflichtigen nicht erkennbar gewesen, weshalb die Unterlassung von Versteinungen nicht zu beanstanden sei. An der Goggelesbrücke hätten völlig andere Verhältnisse mit weitaus geringeren Durchlassbreiten geherrscht; dort sei es auch nicht zu einem Wehrbruch gekommen, die vorgenommene Sperrung sei allein wegen des Wasserstands erfolgt, nicht wegen angeschwemmten Treibguts oder gar einer Verklausung.

Bereits mit Beginn der einsetzenden Verklausung des Ackermannwehrs sei das weitere Geschehen mit Deichbrüchen und Wehrbruch und der hieraus resultierenden Überflutung des Ackermannwehrs trotz Aufbietung aller Kräfte und Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Mittel nicht mehr vermeidbar gewesen. An ihrem ursprünglichen Vortrag, nach Verkeilung des ersten Baums gegen 14.00 Uhr seien in kurzen Abständen (keinesfalls nur von je 5 Minuten) weitere zahlreiche Bäume angetrieben worden, wobei sich das Treibgut verkeilt und in großen Mengen am Wehr angesammelt habe, hält die Beklagte nicht fest.

Die Begehung des Wehrs sei gegen 12.00 Uhr nur noch unter Lebensgefahr möglich gewesen, daher seien vom Wehr aus keine weiteren Maßnahmen zur Beseitigung des Baumes möglich und zumutbar gewesen. Die Bergung des angetriebenen Treibguts sei nur noch vom Ufer aus möglich gewesen, nachdem Feuerwehrleute und andere Einsatzkräfte das Wehr nur noch unter Gefahr für Leib und Leben betreten konnten. Der Einsatz von Pionierpanzern der Bundeswehr sei wegen der hohen Fließgeschwindigkeit der Wertach und der begR…ten Auslegerweite von 9 m nicht möglich gewesen. Der Einsatz einer Drehleiter oder eines Krans der Feuerwehr sei mangels Zufahrtsmöglichkeit und Reichweite nicht möglich gewesen. Schwere Hydraulikbagger hätten aufgrund nicht hinreichend befestigter Uferbereiche nicht eingesetzt werden können und hätten aufgrund ihrer Arbeitstaktzeiten die mindestens alle 5 Minuten antreibenden Baumstämme nicht entfernen können; auch habe die Anfahrt und Rüstzeit solchen Geräts mindestens 3 Stunden erfordert. Die Beschaffung eines Seilbaggers mit Greifer und einer Ausladung von mindestens 30 m sei nicht möglich gewesen, da der Antransport mit einem Tieflader habe erfolgen müssen und eine Vorbereitungszeit von ein bis zwei Tagen erfordert hätte. Hubschrauber hätten nicht eingesetzt werden können, da die Anschlagseile nicht hätten angebracht werden können und wegen deren begR…ter Traglast.

Eine Durchtrennung der Wehrriegel sei zunächst nicht angezeigt gewesen, da die Abflusswassermenge um 11.52 Uhr (wie beim späteren Dammbruch) nur der Meldestufe 2 entsprochen hätte. Mit Eintritt der Verklausung sei eine Durchtrennung der Wehrtafeln wegen Gefahr für Leib und Leben nicht mehr möglich und zumutbar gewesen. Auch im Falle einer Durchtrennung wäre es bei der Verklausung verblieben wegen der nur 6,25 m lichten Durchflussbreite zwischen den Pfeilern. Vor Eintritt der Verklausung habe keine Veranlassung bestanden, eine Sprengung in Betracht zu ziehen, da am maßgeblichen Pegel Türkheim nicht einmal Meldestufe 3 erreicht gewesen sei. Nach Eintritt der Verklausung sei eine Sprengung aus fachtechnischen Gründen und wegen der Gefährdung der Unterlieger nicht mehr möglich gewesen.

Ein Umleiten der Hochwasserspitze durch eine gezielte Dammöffnung am Ackermannwehr sei nicht möglich gewesen, da die in Betracht kommenden Wiesen oberhalb der Einsatzstelle bereits durch kleinere Bäche massiv überflutet gewesen seien; außerdem hätte der angenommene Retentionsraum allenfalls eine Stunde Aufschub gebracht.

Eine Deichsicherung sei erst nach Aufgabe der letzten Versuche, die fortschreitende Verklausung mit Teleskopsäge oder Sprengung zu beseitigen, geboten gewesen. Der steigende Wasserstand beruhe auf dem immer noch zunehmenden Zufluss und dem sich verstärkenden Rückstau. Der Dammbruch sei durch Ausspülung des Ufers verursacht worden und mangels Kontrollierbarkeit des Ufers wegen des Hochwassers nicht rechtzeitig erkennbar gewesen.

Die Beschaffung von Deichsicherungsmaterial am Pfingstwochenende sei schwierig gewesen. Bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten seien 3.000 Sandsäcke vorhanden gewesen. Das Vorhalten noch größerer Mengen von Sandsäcken für einen noch nie dagewesenen Schadensfall sei nicht geboten gewesen. Eine Sandsackbeschaffung sei vergeblich auch über die Bundeswehr versucht worden.

Die Überschwemmung hätte durch keine Ausoder Fortbildung und keine Katastrophenübung verhindert oder eingedämmt werden können, weil die notwendigen Folgeschritte bei drohender Überflutung eines Gewässers nicht vorhergesagt und nicht nachgestellt werden könnten. Sofort nach Erhalt der Meldung, dass sich Treibgut am Ackermannwehr anzusammeln beginnt, sei der Einsatzstab gebildet worden.

Durch die Aufstellung des Katastropheneinsatzwagens an der Wellenburger Brücke als Arbeitsraum für Einsatzund Abschnittsleitung, durch Einsatz eines Sprechfunkers und zweier Hauptbrandmeister sei die ständige Erreichbarkeit und zuverlässige Führung aller angebundenen Einheiten gewährleistet gewesen. Den Führungskräften und Sachberatern habe immer das aktuell verfügbare Lagebild zur Vorbereitung weiterer Maßnahmen zur Verfügung gestanden. Der Ordnungsreferent und sein Stellvertreter seien am Schadenort anwesend gewesen, um sich ein Bild vom Einsatzverlauf zu machen, und seien von der Einsatzleitung beraten worden, um erforderliche Entscheidungen zu treffen. Der Ordnungsreferent habe über die Einsatzleitung vor Ort auch ständigen Kontakt zur Einsatzzentrale gehalten, wo der Leiter der Berufsfeuerwehr die Koordination der Maßnahmen geleitet habe.

Der Einsatz am Ackermannwehr sei zunächst nicht als Katastrophenfall einzustufen gewesen. Es habe kein Sonderkoordinierungsbedarf bestanden, da in erster Linie Einheiten der Feuerwehren zum Einsatz kamen, die über eine vorgegebene Organisationsstruktur verfügen und ständig an die Einsatzleitung vor Ort angebunden waren. Erst aufgrund des Bruches des Westdamms habe sich eine sachliche Ausweitung der Gefährdungslage mit der Konkretisierung erwogener Einsatzmaßnahmen (Bundeswehr, Feuerwehren aus dem Landkreis Augsburg) ergeben, die einen erhöhten Koordinationsbedarf als Voraussetzung für die Ausrufung des Katastrophenfalls hätten erkennen lassen. Im Einsatzstab seien die wesentlichen Entscheidungen getroffen worden, soweit diese nicht von der örtlichen Einsatzleitung zu veranlassen gewesen seien. Es hätten kontinuierlich sachbezogene Abwägungen und Entscheidungen in der örtlichen Einsatzleitung und in der Einsatzzentrale stattgefunden, wobei Besprechungen, Ortseinsichten und Erörterungen anstehender Entscheidungen, Anforderungen von Material und schwerem Gerät, Warnungen der Bevölkerung, Abstimmung und Koordination mit dem Tiefbauamt, der Polizei und dem Rettungsdienst bei ständiger Verbindung mit der Einsatzzentrale erfolgt seien. Warnungen durch Lautsprecherfahrzeuge seien in den später betroffenen Gebieten mangels Vorhersehbarkeit des Bruchs des Westdeichs nicht veranlasst gewesen. Nach dem Deichbruch seien Warndurchsagen des Inhalts, Wertgegenstände aus dem Keller in höhere Lagen zu verbringen und auch die Nachbarn zu verständigen später auch: die Öltanks zu sichern durch Streifenfahrzeuge der Polizeiinspektionen Göggingen und Pfersee in ihren jeweiligen Inspektionsgebieten nach einem festgelegten Streckenplan für die Alarmierung erfolgt, wobei die Streifenfahrzeuge beim Durchfahren der Straßenzüge zur Erhöhung der Verständlichkeit der Durchsagen jeweils angehalten hätten. Gegen 2.30 Uhr habe sich die Feuerwehr durch Nachschau bei einer Erkundungsfahrt (Gögginger Wäldchen) davon überzeugt, dass das Wasser keinen schadenstiftenden Verlauf nehme. Unmittelbar nach der Feststellung eines intensiven Wasserflusses Richtung Norden hätte die Polizeiinspektion Pfersee eine Warnung ihres Bereichs unter Einsatz von Polizeilautsprecherwagen und dreier Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr veranlasst, dass in Kürze eintretendes Wasser zu erwarten sei. Um 3.15 Uhr sei eine entsprechende Lautsprecherdurchsage erfolgt, jedenfalls ab 3.25 Uhr sei im Uhlandviertel gewarnt worden.

Die Kläger M…. hätten die fortlaufenden Warnungen bzw. Gefahren für ihr Anwesen vollkommen ignoriert und sich ohne jede Sicherungsmaßnahmen für ihr Eigentum einfach zur Ruhe begeben. Die Überflutung des Kellers der Kläger M…. habe sich “in schadenstiftender Form” erst gegen 4.30 Uhr ereignet. Die Beklagte bestreitet den geltend gemachten Schaden auch der Höhe nach. Die Beklagte ist der Auffassung, die Kläger M…. seien zur Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche nicht aktivlegitimiert, da sie nicht gemeinschaftliche Eigentümer sämtlicher Gegenstände seien. Aufgrund ihrer Haftung für Schäden, die aus dem Betrieb der Wehranlage entstehen, stelle die Inanspruchnahme der Firma A………. Nähgarne GmbH & Co. eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Das Tiefbauamt der Beklagten sei bezüglich des Treibguts am Ackermannwehr Erfüllungsgehilfe der Streitverkündeten gewesen. Die Beklagte sei nicht richtiger Adressat des Schreibens von Naturschutzbeirat H…. gewesen, da die technische Gewässeraufsicht dem WWA Donauwörth obliege und durch das Tiefbauamt der Beklagten im Rahmen der Eigenüberwachung nur insoweit wahrgenommen werde, als diese wie nicht im Bereich des Ackermannwehrs selbst unterhaltsverpflichtet ist.

Mangels bisheriger Hochwassererfahrungen habe die Beklagte keine Vorkehrungen für das nicht in ihrem Eigentum oder ihrer Unterhaltspflicht stehende Ackermannwehr bezüglich einer Verklausung zu treffen gehabt. Diese Alleinursache der Überschwemmung sei nicht vorhersehbar gewesen. Aus dem Hochwasser von 1965 habe nichts hergeleitet werden können, da durch Beseitigung der Ursache (Öffnung zum Radegundisbach) mit absoluter Sicherheit für die Zukunft keine Konsequenzen mehr zu erwarten gewesen seien, zumal damals kein Dammbruch erfolgt sei und keine Probleme am Wehr bestanden hätten.

Vorwürfe bezüglich schuldhaften Verhaltens seien im übrigen nicht ex post, sondern ex ante zu beurteilen. Dabei seien im Wege einer Gesamtschau anderweitige Aktivitäten im Bereich des Lechs (u. a. Hochablass 22.5.99 0.51 Uhr gesperrt, 7.36 Uhr Leipziger Straße überflutet, Keller wegen erhöhtem Grundwasserspiegel unter Wasser, Uferbereich und Auwald der Wertach südlich des Dammbereichs des Ackermannwehrs überflutet) zu berücksichtigen. Bis 18.00 Uhr habe niemand aufgrund der vorliegenden Informationen und Lageentwicklungen eine Gefahrenabschätzung im Umfang des dann entstandenen Schadensbildes vornehmen können. Bei der Einsatzstelle habe es sich um einen örtlich begR…ten Bereich gehandelt; das notwendige Fachwissen sei vor Ort gewesen, weshalb zu dieser Zeit die Einberufung des Krisenstabs nicht notwendig gewesen sei und auch nicht zu einer anderen Vorgehensweise geführt hätte. Die Kläger treffe ein erhebliches Eigenverschulden, weil sie in dem verfügbaren Zeitraum nicht einen Großteil ihrer Gegenstände, zumindest die leicht tragbaren und bevorzugt die von nennbarem Wert, in geschützte Räume verbracht hätten. Die Beklagte hat dem Freistaat Bayern, vertreten durch die BFD Augsburg mit Schriftsatz vom 28.5.2001 und der Firma A………. Nähgarne GmbH & Co. mit Schriftsatz vom 11.6.2001 den Streit verkündet. Auch die Kläger haben der Firma A………. Nähgarne GmbH & Co. mit Schriftsatz vom 15.11.2001 den Streit verkündet. Letztere ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 13.8.2001 auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Streitverkündete schließt sich dem Antrag auf Klageabweisung an. Sie trägt vor, es habe sich um ein Naturereignis im Sinne von höherer Gewalt gehandelt. Ein Verkeilungsrisiko sei angesichts der Durchlassbreiten von 6,25 m nicht von der Hand zu weisen, aber die hohe Zahl angeschwemmter Baumstämme weder für die Beklagte noch für die Streitverkündete vorhersehbar gewesen. Die Beklagte habe zunächst davon ausgehen können, dass der Baum mit dem vorhandenen Gerät beseitigt werden könne. Der massive Anstrom von Bäumen habe erst gegen 16.00 Uhr eingesetzt. Das Problem der Deicherhöhung sei um 16.30 Uhr gesehen und gelöst worden. Ein Betreten des Ackermannwehrs sei ab ca. 16.00 Uhr auch deshalb nicht mehr möglich gewesen, weil die Gefahr bestanden habe, dass Baumkronen sich im Wehr verfangender Baumstämme auf das Wehr schlugen und Leben und Gesundheit dort aufhältlicher Personen bedrohten. Die rasche Verklausung sei innerhalb einer Stunde erfolgt und weder zu verhindern noch zu beseitigen gewesen. Bezüglich einer Sprengung sei eine Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen (Anlieger der Wertach und des Fabrikkanals, der Streitverkündeten als Betreiberin des Wehrs, die ihre Interessen selbstverständlich zurückgestellt hätte, und der Allgemeinheit) erforderlich gewesen. Sie sei nicht veranlasst gewesen, da am Pegel Türkheim die Meldestufe 3 nicht erreicht gewesen sei und sich daraus auch eine Gefahr für das flussabwärts gelegene Goggeleswehr ergeben hätte. Der Zusammenbruch des Ackermannwehrs sei gegen 2.30 Uhr erfolgt. Die Streitverkündete ist der Auffassung, evtl. Schadensersatzansprüche gegen sie als Betreiberin des Wehrs könnten nur in dem Umfang geltend gemacht werden, wie sie gegen Auflagen aus dem Bewilligungsbescheid verstoßen habe. Ihre Haftung betreffe nur Korrektionsbauten oberund unterhalb des Wehrs aus einem Durchbruch des Wassers, Auswirkungen auf andere wasserrechtlich bestehende Gewässernutzungsrechte und das Fischereirecht, aber nicht weitere Anlieger. Auswirkungen auf fremdes Eigentum durch rechtmäßigen Gebrauch der Gestattung von 1883 dürften weder nach dem damals geltenden Bayer. Gesetz über die Benützung des Wassers von 1852 noch nach Art. 11 Abs. 1 S. 2 WHG geltend gemacht werden. Für eine Haftung aus unerlaubter Handlung fehle es an der Rechtswidrigkeit, da sie zu keinem Zeitpunkt den Umfang der Gestattung von 1883 oder späterer wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen überschritten noch sonstige wasserrechtliche Pflichten, insbesondere den Unterhalt der Uferseiten der Wertach 100 m vor dem Wehr, verletzt habe. Die Streitverkündete sei nicht zur Gefahrenabwehr verpflichtet, vielmehr würden ihre wasserrechtlichen Unterhaltslasten durch die Zuständigkeit der Beklagten für Hochwasserschutz und allgemeine Gefahrenabwehr überlagert. Im Zusammenhang mit der gegen 14.00 Uhr erfolgten Mitteilung, dass die Beseitigung des angeschwemmten Baumstammes nicht mit konventionellen Mitteln möglich sei, habe die Beklagte nicht als Erfüllungsgehilfin der Streitverkündeten bezüglich ihrer Unterhaltslast gehandelt, sondern sei als “Polizeibehörde” gefragt gewesen. Wegen der Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen. Es ist Beweis erhoben wurden durch Vernehmung der Zeugen …

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Die zulässige Klage ist dem Grunde nach teilweise begründet. Die Kammer hielt wegen der Vielzahl der im einzelnen streitigen Schadenspositionen den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit für geboten. Die Parteien haben ihre Absicht zu erkennen gegeben, das Verfahren im Fall des Unterliegens vor die nächsthöhere Instanz zu bringen. In Anbetracht der schwierigen Sachund Rechtslage erscheint es nicht sinnvoll, eine umfangreiche Beweisaufnahme zur Höhe eines Anspruches durchzuführen, solange nicht die Entscheidung über den Grund rechtskräftig geworden ist.

I. Die Aktivlegitimation der Kläger steht für das vorliegende Grundurteil außer Frage. Es ist unstreitig, dass das Anwesen der Kläger von der Überschwemmung betroffen war und dass dabei Einrichtungsgegenstände und anderes Inventar beschädigt wurde. Der Umfang im einzelnen kann hier offen bleiben. Für das Schlussurteil wird, soweit nicht die §§ 1006, 1008, 1357 BGB eingreifen, bei weiterem Bestreiten die Eigentumslage hinsichtlich jedes einzelnen Gegenstands dargelegt und unter Beweis gestellt werden müssen.

II. Rechtlicher Ausgangspunkt ist die Verletzung von Amtspflichten durch die Beklagte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Beklagte ist zuständige Gewässeraufsichtsbehörde nach Art. 68 BayWG und damit zur Gefahrenabwehr bei Hochwasser und zur Einrichtung eines Wachund Hilfsdienstes bei Wassergefahr verpflichtet, ebenso zur Bereithaltung von Personal und Sachmitteln und zur Benachrichtigung gefährdeter Eigentümer. Außerdem ist sie als zuständige Katastrophenschutzbehörde nach Art. 2 BayKSG auch dazu verpflichtet, Katastrophen abzuwehren und notwendige vorbereitende Maßnahmen zu treffen.

III. Das Gericht ist aufgrund der in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, vor dem Verkeilen des ersten Baumes (22.5.1999, 14.00 Uhr) Vorkehrungen zu treffen (Katastrophenoder Krisenstab, Bereitstellung von schwerem Gerät und dergleichen), die über die tatsächlich getroffenen Maßnahmen hinausgehen. Hierzu gaben frühere Erfahrungen mit Wertachhochwassern keinen Anlass. Das Hochwasser von 1965 hatte andere, technisch behobene Ursachen, die nichts mit dem Ackermannwehr, sondern mit der flussabwärts gelegenen Einmündung des Radegundisbachs zu tun hatten. Nach Angaben der Zeugen M…. und R……… bestanden am Ackermannwehr durchaus Erfahrungen mit Treibgut, wobei sich etwa ein bis zwei Mal pro Jahr sogar ganze Bäume im Wehr verfingen, die mit den vorhandenen einfachen Gerätschaften (Stangen, Bugsierhaken) durch das Wehr geschafft oder herausgezogen werden konnten. Eine besondere Vorwarnung an die Mitarbeiter der Streitverkündeten seitens der Beklagten wäre allenfalls dann geboten gewesen, wenn die Beklagte ihrerseits mit auch bezogen auf ein Hochwasser übermäßigem Anfall von Treibgut hätte rechnen müssen. Dies käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte aufgrund der Mitteilung des Naturschutzbeirats H…. trotz ihrer Kenntnis von den Rohdungsmaßnahmen des WWA Donauwörth bei Flusskilometer 13 mit einem außergewöhnlich hohen Treibgutanfall hätte rechnen müssen. Dies ist nach der überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen P….., der bei km 13 selbst Ortsbesichtigungen vorgenommen hat, zu verneinen. Dass die Beklagte nicht selbst verpflichtet (und diesem Sinne nicht der richtige Ansprechpartner für den Naturschutzbeirat H….) war, die Uferböschung bei km 13 wirksam zu befestigen, ist ohnehin unstreitig. Nach überzeugender Darlegung des Sachverständigen P….. ist neben Abflussmenge und Fließgeschwindigkeit, die die Uferböschungen erheblich beanspruchen und in einem labilien Uferabschnitt zu massiven Uferabbrüchen führen können, die Steilheit des Pegelanstiegs irrelevant, wobei es nach Auffassung der Kammer dahinstehen kann, ob hier so der Sachverständige P….. der flussaufwärtsgelegene Pegel Türkheim oder wie die Kläger meinen der flussabwärts in relativer Nähe zum Ackermannwehr gelegene Pegel AugsburgOberhausen maßgeblich ist.

Auch bei der Wasserwacht Augsburg lagen keine Erkenntnisse vor, die eine anderweitige Risikobeurteilung rechtfertigen könnten. Zum Bericht über den Hochwassereinsatz der Wasserwacht am Pfingswochenende 1999 (K 8) hat der Zeuge E….. klargestellt, dass die Wasserwacht keine eigene Einschätzung bezüglich einer drohenden Blockade einer Wehranlage an der Wertach vorgenommen hatte; vielmehr bezog man sich auf eine auf Anfrage der Wasserwacht beim Tiefbauamt der Beklagten hin erhaltene Auskunft bezüglich eines drohenden Bruchs des Hochablasswehrs (Lech), dass wohl eher eine Gefahr durch angeschwemmtes Treibgut zu sehen sei. Der Zeuge H….. konnte durchaus nachvollziehbar erläutern, dass kein Katastrophenstab eingerichtet wurde, da derartige Warnungen wie jene vom WWA Donauwörth häufig bei der Einsatzzentrale eingehen und meist sehr unspezifisch sind und keine konkreten Maßnahmen erfordern; diese Warnungen gehen an viele Gemeinden und Behörden, wobei evtl. an anderen Orten mit stärkerer Hochwassergefahr die Einrichtung eines Katastrophenstabes veranlasst ist. Es ist auch nicht ersichtlich, welche gebotenen vorbereitenden Maßnahmen nur ein tatsächlich eingerichteter Katastrophenschutzstab hätte ergreifen können. Jedenfalls bis zum Mittag des 22.5.1999 war dies nicht erforderlich, zumal da sich kurz vorher (13./14.5.1999) bei teilweise höheren Pegelständen keine besonderen Gefahren entwickelt hatten und im übrigen mittags ein Fallen der Pegelstände gemeldet wurde.

IV.

Maßgeblicher Zeitpunkt für gebotene Maßnahmen war nach Überzeugung der Kammer in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Sachverständigen P….. der Zeitpunkt, als eine Verklausung in einem Umfang einsetzte, dass die Verkeilung von Treibgut vor dem Wehr nicht mehr mit den vorhandenen Mitteln beseitigt werden konnte. Zum Ablauf der Verklausung lässt sich aus der Zusammenschau der Angaben der Zeugen R………, M…. , G….. und G…. (jeweils bezogen auf den Beginn ihres Beobachtungszeitraums, weshalb insoweit nicht von widerstreitenden Aussagen auszugehen ist) feststellen, dass sich gegen 14.00 Uhr über den unstreitigen Sachverhalt hinaus bereits zwei Bäume im Wehr verfangen hatten. Der Hochwasserstand war bis jedenfalls 14.30 Uhr nicht ungewöhnlich (Vormittag des 22.5.1999: 20 cm unter Dammkrone im Bereich der B 17, 14.30 Uhr: 30 cm unter Dammkrone am Wehr). Bei dem Versuch, die Bäume mittels einer Seilwinde zu entfernen, war der Deich bereits so aufgeweicht, dass der 10 t-Lkw, auf dem die Winde montiert war, teilweise einsank. Bis gegen 16.00 Uhr mag sich zusätzliches Treibgut unterhalb der Wasseroberfläche hinter den verkeilten Bäumen verfangen haben; jedenfalls war das Wehr zu dieser Zeit noch weitgehend wasserdurchlässig, wenn auch der Hochwasserstand nicht mehr normal war. Gegen 17.00 Uhr schien die Situation am Wehr noch beherrschbar, als plötzlich eine größere Menge Bäume auf das Wehr zutrieb und hängen blieb. Von da ab setzte eine zunehmende Verklausung ein mit der Folge, dass bereits gegen 17.30 Uhr feststand, dass am Zustand des Wehrs nichts mehr zu ändern war, jedenfalls aber nach dem Scheitern des Versuchs, mittels einer Teleskopsäge vom Wehr aus die Verklausung zu beheben oder wenigstens zu reduzieren (unstreitig gegen 19.40 Uhr), klar war, dass eine massive Verklausung des gesamten Wehr eingetreten war. Nach Auffassung des Zeugen G…. soll noch zusätzlich gegen 19.30 Uhr eine Menge Bäume angeschwemmt worden und hängen geblieben sein. Danach sieht die Kammer 17.30 Uhr als kritischen Zeitpunkt an, da die langwierige Beschaffung einer Teleskopsäge und deren Einsatz gegen 19.40 Uhr sich als hilfloser Versuch erweisen musste und erwiesen hat. Zu dieser Zeit haben die Verantwortlichen vor Ort allerdings nach Darstellung des Zeugen M…. auch den Einsatz schweren Geräts der Berufsfeuerwehr erwogen, aber verworfen, da dies wegen der örtlichen Gegebenheiten (Reichweite, Gewicht, überspülter und aufgeweichter Damm) nicht möglich schien. Der Zeuge R……… führte hierzu aus, dass der Einsatz einer Drehleiter von der Ostseite aus erwogen wurde, doch war der Untergrund zu dieser Zeit schon aufgeweicht; zudem hätte vom in Betracht gezogenen Einsatzort aus die Entfernung bis zur Verklausung mindestens 30 m betragen, auch schien das Risiko des Einsatzes von Motorsägen von der Drehleiter aus zu groß. Geeignetes anderweitiges Großgerät war nach Angabe des Zeugen M…. beim THW ohnehin nicht vorhanden und wurde dementsprechend auch nicht angeboten. Der Zeuge G…. berichtete glaubhaft, dass man ab etwa 17.00 Uhr an den Einsatz von Großbaggern oder Kränen von der Westseite außerhalb des Dammes aus gedacht habe, was man verworfen habe, weil von dort aus eine Reichweite von ca. 50 m erforderlich schien und man keine Möglichkeit sah, solches Gerät in angemessener Zeit herbeizuschaffen und dann auch die Bäume daran zu befestigen. Bei dieser in einer extremen Ausnahmesituation zu treffenden Entscheidung muss den Verantwortlichen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt werden. Die Zeugen G…., R……… und M…. haben hier unter Berücksichtigung der Situation vor Ort, die heute nicht mehr exakt rekonstruierbar ist, und unter Abwägung der für sie erkennbaren Möglichkeiten eine nachvollziehbare Entscheidung getroffen, die nach Auffassung der Kammer eine Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht erkennen lässt. Soweit der Zeuge L…. hierzu erklärt hat, ein 3 m breiter und 68 t schwerer Seilzugbagger mit Greifer und Gitterausleger sei mit einer Reichweite von 26 m (damit sei von der Ostseite aus knapp die Hälfte des Flussbetts erreichbar gewesen) in einer Bereitstellungszeit von drei Stunden und mit einer Reichweite von 36 m in vier Stunden verfügbar und auch zur Beseitigung des Treibguts geeignet gewesen, ist es jedenfalls nicht erwiesen wenn auch nach Auffassung des Zeugen L…. nicht ausgeschlossen -, dass dieser bei vorhandener Überspülung des Untergrunds in Höhe von 10 bis 20 cm noch einsetzbar gewesen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge L…. wohl mit Abräumarbeiten nach Beendigung des Hochwassers befasst war (sogar dabei hatte noch Befestigungsmaterial für den Untergrund angekippt werden müssen, um nahe genug heranfahren zu können), nicht aber beim Hochwasser selbst vor Ort war. Die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten vor Ort hatten bereits um 17.00 Uhr die Überzeugung gewonnen, dass der bereits überspülte Untergrund für schweres Gerät nicht mehr tragfähig war. So hatte dies auch der Sachverständige P….. aus nachträglicher sachverständiger Sicht gesehen. Es ist daher keine Verletzung von Sorgfaltspflichten, wenn die Verantwortlichen nicht schweres Gerät mit einer Rüstzeit von drei bis vier Stunden anfahren ließen, um dann einen Baggerführer durch probeweisen Einsatz des Greifers unter Wasser feststellen zu lassen, ob die Tragfähigkeit des Untergrunds entgegen ihrer eigenen Überzeugung vielleicht doch gegeben sei. Wenn dieser Baggerführer dann (gegen 20.30 Uhr/21.30 Uhr) zu der Einschätzung gekommen wäre, der Untergrund müsse und könne entsprechend befestigt werden, wäre dann eine Lkw-Kolonne zum Herbeitransport von Abbruchmaterial erforderlich geworden und dies am späten Pfingstsamstag Abend. Soweit der Zeuge L…. Überlegungen dahingehend anstellte, wegen der raupenbedingten besseren Standfähigkeit gegenüber Lkws evtl. auch von dem nicht mehr ganz stabilen Westdamm aus operieren zu können, schied er dies letztlich selbst aus, weil die Dammkrone gegenüber der Spurbreite des Baggers nicht breit genug war. Ein Operieren von der Westseite des Damms aus (ohne direkten Sichtkontakt zum Wehr) mit Einweisern wäre jedenfalls nach Einschätzung der Einsatzkräfte vor Ort mangels Reichweite von 50 m nicht in Betracht gekommen.

Die Einsatzkräfte vor Ort hätten auch nicht bereits gegen 17.00 Uhr/17.30 Uhr eine Sprengung des Wehres (alternativ, falls Standfestigkeit für einen Seilzugbagger gegeben gewesen wäre: Zerstörung des Wehrs mit einer Abrissbirne) erwägen und sich dafür entscheiden müssen. Nach Darstellung des Sachverständigen P….. wäre dies mangels Erkenntnissen über die Auswirkungen der dabei entstehenden Flutwelle außerordentlich problematisch erschienen und von ihm selbst auch abgelehnt worden. Bei einer nur teilweisen Öffnung des Wehrs durch Zerstörung einzelner Wehrfallen wäre eine Entschärfung der Situation zwar möglich, aber eben keineswegs sicher gewesen. Nach Angabe des Sprengmeisters, der etwa gegen 22.30 / 23.00 Uhr am Wehr eintraf, kam eine Sprengung zu dieser Zeit jedenfalls nicht mehr in Betracht, da das Wehr nicht mehr betreten werden konnte. Der letzte Versuch, vom Wehr aus noch etwas zu erreichen, war vom Zeugen G…. gegen 19.40 Uhr mittels Teleskopsäge unternommen worden. Wäre der Zeuge H….. gegen 17.30 Uhr verständigt worden und gegen 18.00 Uhr eingetroffen, hätte es einer Rüstzeit von 3 Stunden bedurft (für eine Wehrfalle, was nach Darstellung des Sachverständigen P….. nicht sicher ausreicht), also bis gegen 20.30 Uhr. Ob zu dieser Zeit ein Betreten des Wehrs für die erforderlichen 10 bis 30 Minuten noch möglich gewesen wäre, ist jedenfalls nicht erwiesen. Hinzu kommt, dass der im weiteren Umkreis einzige ansässige Sprengmeister H….. zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr ohnehin nicht erreichbar gewesen wäre und sich auch nicht sicher war, ob er überhaupt genug Sprengstoff auf Lager gehabt hätte. Die von den Klägern eingeforderte gezielte Dammöffnung mit Ableitung der Hochwasserspitze in Retentionsräume war nach überzeugender Darlegung des Sachverständigen P….. ebenfalls nicht in Betracht zu ziehen, da keinerlei Erkenntnisse über die zu erwartenden Auswirkungen vorhanden waren. Dies hätte sich allenfalls bei der Unterstellung anders dargestellt, die B 17 stelle eine Barriere für abfließendes Wasser dar, wobei dann eine Verzögerung um ca. eine Stunde erreichbar gewesen wäre. Tatsächlich besteht jedoch an der B 17 eine Unterführung an der Wertach und jeweils weiter westwärts sowohl die Unterführung des Wasenmeisterweges als auch eine Fuß-/Radwegunterführung. V. Die Entscheidung der Einsatzkräfte der Beklagten vor Ort, sich auf die Erhöhung der Dämme zu konzentrieren, war daher im Grundsatz richtig. Dabei vermochte der Sachverständige P….. der Kammer letztlich keine sicheren Erkenntnisse zu vermitteln, ob die Dammerhöhung durch Sandsäcke noch erfolgversprechend war. Nach seiner Einschätzung ist ein Damm was jeder normal ausgebildete Bauingenieur erkennen könne als verloren anzusehen, wenn er überspült ist. Zwar war der Damm bereits gegen 16.30 Uhr “hauchdünn” überspült, andererseits ist es offenbar doch noch längere Zeit (bis gegen 22.00 Uhr) gelungen, eine dichte Sandsackbarriere auf der Dammkrone aufzuschichten. Dass der Damm hätte gerettet werden können, wenn noch mehr Sandsäcke und Helfer zur Verfügung gestanden hätten, ist angesichts der bereits seit 16.30 Uhr gegebenen leichten Überspülung fraglich, zumindest nicht erwiesen. Jedenfalls gegen 22.00 Uhr, als ungeachtet der Bemühungen, den Sandsackwall durch Erdreich zu hinterfüllen, die Sandsackbarriere durchspült und Sandsäcke teilweise weggespült wurden, musste den Verantwortlichen denen angeblich qualifizierte Fachleute vor Ort zur Verfügung standen, wenn jene auch diese Möglichkeit nach Angaben der Zeugen G….. und G…. nicht einmal in Betracht zogen klar sein, dass der Damm verloren ist; dies umso mehr, nachdem wenig später ein Zittern des Damms festgestellt wurde.

Auch wenn weiterhin versucht wurde, den Deich im gefährdeten (wehrnahen) Bereich durch antransportiertes schweres Material zu verstärken man also die Hoffnung noch nicht aufgegeben hatte hätte in dieser Situation Anlass für die Beklagte bestanden, die Bevölkerung bei einem Dammbruch gefährdeter Stadtteile nicht nur durch Rundfunkdurchsagen, deren Effizienz erkennbar unsicher war, sondern durch direkte Kontaktaufnahme vor Ort (Lautsprecher) zumindest in unspezifischer Form vor der Möglichkeit eines Dammbruchs zu warnen.

Nachdem es einen Katastrophenschutzplan oder Alarmplan für ein Wertachhochwasser nicht gab, Pläne über den Verlauf früherer Wertachhochwasser in der Einsatzzentrale nicht vorhanden waren und die Beklagte nicht einmal in der Lage war, dem Sachverständigen P….. später topografische Karten mit vollständigen Daten bezüglich der Geländehöhen zur Verfügung zu stellen, hätte man sich mit Warnungen im unmittelbaren Nahbereich (Schafweidsiedlung) keineswegs begnügen dürfen, sondern auch in anderen wertachnahen Stadtteilen vor einem drohenden Dammbruch mit Überschwemmung warnen müssen. Zu diesen Stadtteilen war auf jeden Fall auch der Bereich der sog. Uhlandwiesen zu zählen, in dem das Anwesen der Kläger liegt. Das ergibt sich aus der tiefen Lage des Gebiets, der Nähe zum Flussbett, der aufgrund des Geländeverlaufs anzunehmenden nördlichen Fließrichtung des Wassers und nicht zuletzt aus den Erfahrungen aus dem Hochwasser von 1965. Keineswegs kann man sich insoweit wie der Zeuge H….. darauf zurückziehen, es sei nicht erkennbar gewesen, dass das Wasser in diese Richtung fließen könne und man habe angenommen, es werde zurück in die Wertach oder in die Wäder westlich der B 17 fließen, zumal wenn man keine Informationen über den alten Flussverlauf der Wertach hatte. Mangels topografischer Kenntnisse konnten auch (bei Nacht!) durchgeführte sog. Erkundungsfahrten, die angeblich ohne Befund blieben, keinen Hinweis auf die tatsächliche Gefährdungslage bringen; der mögliche Erkenntnisgewinn erschöpft sich im wesentlichen darin, wie weit an den jeweiligen Erkundungsorten das Wasser schon vorgedrungen war. Dementsprechend führte auch der Sachverständige P….. aus, dass es glaubhaft sei, dass bei der Erkundungsfahrt in der Nähe des Gögginger Wäldchens kein Wasser festgestellt wurde, weil dort evtl. nur ein geringer Wasserfilm oder gar zu dieser Zeit noch gar kein Wasser vorhanden war, ohne dass dies Rückschlüsse auf die Gefahrenlage ermöglichte. Andererseits wäre es zu dieser Zeit, wo man sich noch der Hoffnung hingab, die Lage doch noch unter Kontrolle halten zu können, und auf sinkende Wertachpegel setzte, unverhältnismäßig gewesen, die Bevölkerung weiträumig zu einschneidenden Maßnahmen wie der Räumung ihrer Keller aufzufordern. Zumindest wäre aber weiträumig die konkrete Empfehlung zu verbreiten gewesen, die weitere Entwicklung zu verfolgen und sich für weitere Maßnahmen bereitzuhalten. Nachdem dies nicht erfolgt ist, kann der Vorhalt der Beklagten, die Kläger hätten die Gefahr für ihr Anwesen ignoriert und sich einfach schlafen gelegt, nur als unverständlich bezeichnet werden. Das Unterlassen dieser Warnungen offenbart nun allerdings abgesehen davon, dass die vor Ort anwesenden Mitarbeiter des Tiefbauamts, auf deren Gefahrenbeurteilung man sich verließ, pflichtwidrig die Gefahr eines Dammbruches nicht wahrhaben wollten und daher auch keine Warnungen angeregt hatten ein organisatorisches Dilemma auf Seiten der Beklagten. Die Einsatzzentrale in der Hauptwache der Berufsfeuerwehr war für alle über den Einsatzort hinausgehenden Maßnahmen, also auch für die hier in Rede stehenden Warnungen, zuständig. Obwohl der örtliche Einsatzleiter G…. alle Neuigkeiten an die Einsatzzentrale weitermeldete, hat der Zeuge H….., der jedoch die diesbezügliche Anforderung von schwerem Material durchaus bestätigte, von dem Zittern des Deichs nach seiner Aussage nichts erfahren. Wegen der Materialanforderung zur Dammverstärkung allein sei eine sichere Beurteilung der Lage vor Ort nicht möglich gewesen, man habe in der Einsatzzentrale mit einem massiven Dammbruch nicht gerechnet und deshalb auch keine Überlegungen bezüglich der Folgen angestellt. Wenn man aufgrund der technisch nicht unproblematischen Kommunikation in der Einsatznacht kein sicheres Bild vom tatsächlichen Gefahrenpotential gewinnen konnte, hätte man sich nach Auffassung des Gerichts eben ggf. persönlich vor Ort kundig machen müssen. Die Koordinierung der Maßnahmen bis nach dem Wehrbruch durch den Einsatzstab bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten war grundsätzlich ausreichend. Es ist jedenfalls nicht erwiesen, dass ein früher einberufener Katastrophenschutzstab Dammund Wehrbruch hätte verhindern können oder das Gefahrenpotential richtiger eingeschätzt hätte. Ob die generelle Eignung der Verantwortlichen und der Ausbildungsstand für derartige Katastrophenfälle und deren organisatorische Bewältigung ausreichte oder ob es sich um Fehleinschätzungen und Nachlässigkeiten im Einzelfall handelt, ist nicht entscheidungserheblich. VI. Jedenfalls als gegen 0.00 Uhr/0.15 Uhr der Westdamm brach, wären nunmehr direkte Warnungen der konkret gefährdeten Stadtgebiete mit der eindeutigen Empfehlung, die Keller, ggf. auch Erdgeschossräume, zu räumen, geboten gewesen. Den Dammbruch hat der Zeuge G…. sofort an die Einsatzzentrale gemeldet und sich darauf verlassen, dass von dort das Notwendige zur Warnung der Bevölkerung veranlasst werde; unverständlicherweise war sich der Zeuge H….. nach seiner Aussage eines Dammbruchs erst sicher, als Meldungen kamen, das Wasser stehe bereits in Pfersee; daraufhin ab 3.15 Uhr seien dann Lautsprecherdurchsagen in Pfersee-Süd veranlasst worden. Demgegenüber spricht sein Vertreter, der Zeuge T….., sogar davon, man habe erst gegen 3.30 Uhr aufgrund einer Brandmeldung davon erfahren, dass das Wasser über die B 17 nach Norden vorgedrungen war. Treffen diese Angaben zu, so offenbaren sie erneut auch erhebliche vorwerfbare Kommunikationsmängel zwischen den Einsatzkräften vor Ort und der Einsatzleitung der Beklagten. Hier soll offenbar einerseits bezüglich der Warnungen eine zeitliche Nähe zu dem laut Untersuchungsbericht der Beklagten gegen 2.30 Uhr erfolgten Bruch des Ackermannwehrs als Auslöser massiver Überschwemmungen von Kellern und Erdgeschossen im Wohngebiet der Kläger hergestellt werden. Andererseits soll die Spanne zwischen Kenntnis der Beklagten von der Ausbreitung der Wassermassen sowie diesbezüglicher Warnmöglichkeit und der Kellerüberflutung verkürzt werden. Dies ist jedoch nach Auffassung der Kammer für die Beklagte unbehelflich, da es dahinstehen kann, ob der Wehrbruch was eher unwahrscheinlich ist, da die Freigabe des Flussbetts eher zu einer Entlastung des Fließdrucks der durch den Dammbruch ausgelösten Überschwemmung führen musste ursächlich für die Überschwemmung des Anwesens der Kläger war. Denn auch der Bruch des Wehres war zeitgleich mit der Gefahr eines Dammbruchs vorhersehbar. Nach dem in der mündlichen Verhandlung erläuterten Gutachten des Sachverständigen P….. war zwar die aus Beton konstruierte Wehranlage in sich nicht bruchgefährdet, wohl aber war ein Wehrbruch infolge des Dammbruchs wegen der Umspülung der Befestigung und des Wehrs in der Uferböschung zu erwarten. Für die Warnpflicht der Beklagten in konkreter Form kommt es daher in jedem Fall nicht auf den Zeitpunkt des Wehrbruchs, sondern spätestens auf den des Dammbruchs an. Billigt man der Beklagten bezüglich der großräumigen Verständigung der Bevölkerung eine angemessene Organisationszeit zu obwohl diesbezüglich organisatorische Maßnahmen auch schon ab 22.00 Uhr hätten ins Auge gefasst und vorbereitet werden können hätten Warnungen in intensiver direkter Form (Lautsprecherdurchsagen, evtl. mit konkreter Räumungsauforderung) spätestens ab 23.5.1999, 1.00 Uhr im Wohnbereich der Kläger erfolgen müssen. Diese Warnungen hätten die Kläger nach Überzeugung der Kammer mit Sicherheit auch erreicht, sei es auch nur über Verständigung durch Nachbarn; dies umso mehr, wenn die Kläger durch pflichtgemäße Vorwarnungen der Beklagten nach 22.00 Uhr entsprechend aufmerksam gewesen wären. Das Vorbringen der Kläger, sie seien gegen 3.30 Uhr/3.45 Uhr durch das Zerbrechen ihrer Kellertür aufgewacht, ist durch die Zeuginnen B….. und S….., die in der Nähe der Kläger und damit im gleichen Einwirkungsbereich der Flutwelle wohnen, in situativer Hinsicht bestätigt. Die zeitlichen Angaben der Kläger sind danach eher noch etwas nach vorne zu korrigieren, da die Zeugen ihr Aufwachen auf 2.45 Uhr/3.00 Uhr bzw. 3.00 Uhr/3.15 Uhr datiert haben. Das Vorbringen der Kläger, ihr Erdgeschoss sei dann kurz nach 4.00 Uhr unter Wasser gestanden, wird durch die ab 3.41 Uhr erfolgten, nur vorübergehend erfolgreichen Ableitungsbemühungen der Beklagten unterstützt. Ob die Beklagte, wie vorgetragen, ab 3.25 Uhr durch Lautsprecherdurchsagen warnte die vernommenen Zeuginnen B….., S….., G…, F………, R… und W…… haben davon jedenfalls nichts bemerkt kann dahinstehen, da die Kläger zur behaupteten Warnzeit vom Wassereinbruch in ihren Keller bereits Kenntnis hatten. Wären die Kläger somit von der Beklagten pflichtgemäß spätestens gegen 1.00 Uhr vom Dammbruch verständigt und zur Sicherung ihres Eigentums aufgefordert worden, so hätten sie ca. 2 Stunden und 30 Minuten Zeit gehabt, Inventar in höher gelegene Räume zu schaffen und damit ihren Schaden ganz, mindestens aber teilweise verhindert. Damit ist ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 839 BGB insoweit dem Grunde nach zu bejahen.
VII. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für die Kläger sieht die Kammer aus den von den Klägern und der Streitverkündeten ausführlich dargelegten rechtlichen Gründen nicht. Es kann daher auch keine Rede davon sein, die Beklagte habe nur als Erfüllungsgehilfin für die Streitverkündete gehandelt. Sie war vielmehr aufgrund ihrer Stellung als Gewässeraufsichtsund Katastrophenschutzbehörde selbst zum Handeln verpflichtet.