UWG §§ 3, 7 Abs. 1; BGB § 1004
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 6. April 2000 durch (…) für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Januar 1998 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der VII. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 22. Oktober 1997 abgeändert.
Die Klage wird hinsichtlich des Unterlassungsantrags als unzulässig,
im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin ist ein der Media-Markt/Saturn-Gruppe angehörendes
Einzelhandelsunternehmen. Die Beklagte ist Franchisegeberin von etwa 50
Franchisenehmern, darunter der S. Computervertriebsgesellschaft mbH (im
folgenden: S. GmbH). Diese vertreibt ebenso wie die Klägerin in Bielefeld
Computer und Computerzubehör an Endverbraucher.
Am 17. August 1997 verteilte die S. GmbH im Zusammenhang mit ihrem Einzug
in ein neu errichtetes Geschäftshaus Handzettel an Bielefelder Haushalte,
auf denen sie unter der Überschrift
“Neu in Bielefeld”
mit dem Hinweis
“Verkauf direkt ab LKW – Stück für Stück!”
für Computer und Zubehör warb. Einem Teil ihrer sogenannten
“pc. Spezialist Preise” stellte sie einen durchgestrichenen “Normalpreis”
gegenüber.
Die Klägerin hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet
und die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen
sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz
begehrt. Sie hat beantragt,
I. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verkäufe von Computerartikeln “direkt ab Lkw” anzukündigen und/oder
dem Eigenpreis einen gestrichenen Normalpreis gegenüberzustellen,
wie dies in der Eröffnungswerbung erfolgt ist,
II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I benannten
Handlungen entstanden ist und noch entsteht,
III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen,
wo, wann und wie oft sie seit dem 17. August 1997 in der unter Ziffer I
beanstandeten Weise geworben hat, wobei die Auskunft nach Werbemedium,
Werbeträgern, Auflage der Werbeträger bzw. Hörerreichweite
des Werbemediums und Erscheinungs- bzw. Sendedatum aufzuschlüsseln
ist, sowie der Klägerin Auskunft über die im Rahmen der Verkaufsveranstaltung
gemäß Ziffer I getätigten Verkäufe zu erteilen, aufgeschlüsselt
nach Verkaufstag, Verkaufspreis und Artikel.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten,
die Klage sei wegen Mißbrauchs der Klagebefugnis unzulässig,
weil bereits die zum selben Konzern wie die Klägerin gehörende
Saturn Elektro-Handelsgesellschaft mbH Bielefeld sie wegen derselben Handlung
gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen habe. Ferner hat die
Beklagte ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt, weil es sich um eine
nicht von ihr, sondern von ihrer Franchisenehmerin veranlaßte Werbung
gehandelt habe. Im übrigen sei die angegriffene Werbung wettbewerbsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Abweisung der Klage.
I. Zum Unterlassungsantrag:
Die Klage ist mit dem Unterlassungsantrag als unzulässig abzuweisen,
weil der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Einwand der mißbräuchlichen Rechtsverfolgung entgegensteht (§ 13 Abs. 5 UWG).
1. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Mißbrauchs der
Klagebefugnis verneint, weil es sich bei den die Beklagte angreifenden
Unternehmen um rechtlich selbständige Gesellschaften am Ort handele,
die durch die beanstandete Werbemaßnahme jeweils selbst betroffen
seien, und nicht ersichtlich sei, daß gerade die konzernmäßige
Verbundenheit zu einem parallelen Vorgehen gegen die Beklagte geführt
habe, ohne daß die beiden angreifenden Unterlassungsgläubiger
jeweils eigene wettbewerbliche Interessen hätten verfolgen wollen.
Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
2. Die Klägerin ist unabhängig davon, ob sie ihren Anspruch
auf § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 3 UWG oder als betroffene Mitbewerberin
unmittelbar auf § 3 UWG stützt, Adressatin der Mißbrauchsregelung
in § 13 Abs. 5 UWG. Nach dieser Bestimmung kann ein Unterlassungsanspruch
nicht gerichtlich durchgesetzt werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände mißbräuchlich wäre. Zwar stand
bei der Einführung dieser Norm im Jahre 1986 die Bekämpfung der
Mißbräuche sogenannter Abmahnvereine im Vordergrund. Die in
das Gesetz aufgenommene Mißbrauchsregelung beschränkt sich aber
nicht auf diese Mißbrauchsfälle, sondern verwehrt jedem Unterlassungsgläubiger
im Falle des Mißbrauchs die Geltendmachung seines Anspruchs (vgl.
Senatsurteil vom selben Tag – I ZR 76/98, Umdruck S. 6 ff. – Mißbräuchliche
Mehrfachverfolgung, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).
3. Gemäß § 13 Abs. 5 UWG ist die Verfolgung eines Unterlassungsanspruchs
unzulässig, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände mißbräuchlich ist, insbesondere wenn
sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Danach setzt die Annahme eines Rechtsmißbrauchs – entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts – nicht voraus, daß die Rechtsverfolgung ohne
jedwede wettbewerbsrechtlichen Interessen betrieben werde. Zur Bejahung
des Mißbrauchstatbestandes ist vielmehr erforderlich, aber auch ausreichend,
daß überwiegend sachfremde Ziele – wie das Interesse, Gebühren
zu erzielen oder den Gegner mit erheblichen Gebühren zu belasten oder
generell zu schädigen – das die Verfahrenseinleitung beherrschende
Motiv bilden (vgl. Hefermehl, WRP 1987, 281, 284 f.; Scholz, WRP 1987,
433, 436). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten wettbewerbsrechtlicher
Absichten hinter den vom Gesetzgeber mißbilligten Zielen ist demgegenüber
nicht zu verlangen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche,
7. Aufl., Kap. 13 Rdn. 56; Borck, GRUR 1990, 249, 251).
4. Allerdings ist die Verfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes
durch mehrere Unterlassungsgläubiger für sich genommen nicht
zu beanstanden. Mit der weiten Fassung der Anspruchsberechtigung nimmt
es das Gesetz hin, daß ein Wettbewerbsverstoß von mehreren
Gläubigern klageweise verfolgt werden kann. Das prozessuale Vorgehen
des einen schließt das des anderen grundsätzlich nicht aus (vgl.
BGHZ 115, 105, 115 f. – Anwaltswerbung; BGH, Urt. v. 16.12.1993 – I ZR 277/91, GRUR 1994, 307, 308 = WRP 1994, 256 – Mozzarella I; OLG Hamburg
GRUR 1995, 822; Großkomm.UWG/Erdmann, § 13 Rdn. 25, 138). Für
die Annahme eines Rechtsmißbrauchs bedarf es daher des Hinzutretens
besonderer Umstände.
Wie der Senat in der Entscheidung “Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung”
(Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 76/98, Umdruck S. 8 ff.) im einzelnen dargelegt
hat, erfordert die Annahme eines Rechtsmißbrauchs nach § 13
Abs. 5 UWG eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen
Einzelumstände. Danach kann sich eine Mehrfachverfolgung desselben
Wettbewerbsverstoßes insbesondere dann als mißbräuchlich
erweisen, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger
beruht und wenn – ohne daß hierfür ein vernünftiger Grund
ersichtlich wäre – die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung
verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller
Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge
hat. Anhaltspunkte für ein solches mißbräuchliches Verhalten
können grundsätzlich verschiedene prozessuale Situationen bieten:
So kann es sich als mißbräuchlich erweisen, daß der Unterlassungsgläubiger,
ohne hierzu – etwa mit Blick auf den drohenden, auf andere Weise nicht
zu verhindernden Eintritt der Verjährung – genötigt zu sein,
neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren
anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen wird
und der Schuldner dies in einer Abschlußerklärung als endgültige
Regelung akzeptiert. Ferner kann ein Mißbrauch naheliegen, wenn konzernmäßig
verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt – sei es als Prozeßbevollmächtigtem
oder als Verkehrsanwalt – vertreten werden, nicht gemeinsam als Streitgenossen
klagen, sondern getrennte Verfügungs- oder Klageverfahren anstrengen
oder wenn mehrere Unterlassungsschuldner nicht in einem Verfahren, sondern
jeweils gesondert in Anspruch genommen werden, obwohl eine subjektive Klagehäufung
auf der Aktiv- oder Passivseite für den Kläger oder Antragsteller
mit keinerlei Nachteilen – etwa bei der Wahl des Gerichtsstandes – verbunden
wäre. Schließlich ist in Fällen, in denen das prozessuale
Vorgehen verschiedener Konzernunternehmen gegen Wettbewerbsverstöße
zentral gesteuert wird, zu fragen, ob es nicht ausgereicht hätte,
daß eines der Konzernunternehmen einen Titel erstritten hätte,
aus dem bei Zuwiderhandlungen bundesweit auch im Interesse anderer zum
Konzern gehörender Unterlassungsgläubiger vollstreckt werden
könnte, oder ob – wenn schon für jedes Konzernunternehmen ein
eigener Titel für notwendig gehalten wurde – nicht ein streitgenössisches
Vorgehen zumutbar gewesen wäre.
In den beschriebenen Fällen kann das prozessuale Vorgehen – je
nach den Umständen des Einzelfalls – den Schluß rechtfertigen,
daß der klagende Gläubiger neben dem Interesse an einer Untersagung
des Wettbewerbsverstoßes die Absicht verfolgt, den Schuldner durch
eine – der Sache nach unnötige – Belastung mit Kosten und Gebühren
zu schädigen und ihn dadurch im Wettbewerb zu behindern.
5. Im Hinblick auf diese Grundsätze besteht im Streitfall an der
Mißbräuchlichkeit des Vorgehens der Klägerin kein Zweifel.
Die Klägerin sowie die zum selben Konzern gehörende und vom
selben (Verkehrs-)Anwalt vertretene Media-Markt TV-Hifi-Elektro GmbH Bielefeld
haben jeweils getrennt, aber mehr oder weniger zeitgleich gegen die Beklagte
und gegen die Franchisenehmerin der Beklagten, die S. GmbH (Parallelverfahren
I ZR 114/98), Verfügungs- und Hauptsacheverfahren eingeleitet, wobei
mit der Geltendmachung des Unterlassungsantrags im Hauptsacheverfahren
eine mögliche Abschlußerklärung nicht abgewartet wurde.
Statt auf diese Weise sieben (GA 48) oder acht (GA 127/128) Verfahren anzustrengen,
wäre es der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaft ohne Verkürzung
der eigenen Rechte möglich gewesen, gemeinsam sowohl gegen die Beklagte
des vorliegenden Verfahrens als auch gegen die im Parallelverfahren (I
ZR 114/98) beklagte Franchisenehmerin vorzugehen, und zwar zunächst
im Wege der einstweiligen Verfügung, um die Hauptsacheklage erst dann
zu erheben, wenn sich herausgestellt hätte, daß die erlassene
Verfügung nicht als endgültige Regelung akzeptiert wird. Durch
eine Streitgenossenschaft auf der Aktiv- wie auf der Passivseite hätte
die Klägerin dasselbe Rechtsschutzziel mit einem oder allenfalls –
wenn sich eine Hauptsacheklage als notwendig erwiesen hätte – zwei
Verfahren erreichen können. Demgegenüber erscheint das beschriebene
Vorgehen ungewöhnlich rücksichtslos. Die Klägerin hat auch
keine überzeugenden Gründe zu nennen vermocht, weswegen sie und
ihr Schwesterunternehmen gegen die Beklagte und ihre Franchisenehmerin
auf eine derart kostenträchtige, schonungslose Weise vorgegangen sind.
Damit sind die Voraussetzungen eines mißbräuchlichen Vorgehens
nach § 13 Abs. 5 UWG gegeben.
II. Zu den Auskunfts- und Schadensersatzanträgen:
Die Klage ist mit den auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung
gerichteten Anträgen als unbegründet abzuweisen, weil die Klägerin kein Werbeverhalten der Beklagten beanstandet hat und eine Zurechnung des
Verhaltens der S. GmbH nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs, nicht
aber hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs in Betracht käme.
1. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung in beiden Punkten
(Verkauf “direkt ab Lkw” und Preisgegenüberstellung) als wettbewerbswidrig
angesehen. Da die Beklagte nicht nur nach § 13 Abs. 4 UWG hafte, sondern
auch eine Eigenhaftung begründet sei, komme auch ein Schadensersatzanspruch
in Betracht. Denn die Beklagte habe es unterlassen, die ihr aufgrund der
Abmahnung vom 18. August 1997 bekannte Werbung und die Durchführung
der wettbewerbswidrigen Verkaufsaktion zu unterbinden. Wer wie die Beklagte
als Franchisegeberin einem anderen den von ihr geschaffenen “good will”
zur geschäftlichen Ausnutzung überlasse, habe auch dafür
zu sorgen, daß damit nur in wettbewerbskonformer Weise verfahren
werde. Die rechtliche Möglichkeit, wettbewerbswidrige Verkaufsveranstaltungen
der Franchisenehmer und deren Bewerbung zu verbieten, folge unabhängig
von der konkreten Ausgestaltung des Franchisevertrages aus der jedem Vertrag
immanenten Pflicht zum rechtmäßigen Verhalten.
2. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, läßt
sich eine Schadensersatzhaftung der Beklagten nicht mit § 13 Abs.
4 UWG begründen, weil diese Zurechnungsnorm lediglich den Unterlassungs-,
nicht dagegen den Schadensersatzanspruch betrifft.
b) Für die vom Berufungsgericht angenommene Eigenhaftung der Beklagten
fehlt die rechtliche Grundlage. Denn es geht im Streitfall nicht um ein
Verhalten der Beklagten, sondern um die Werbung eines mit ihr in Geschäftsbeziehungen
stehenden Unternehmens, der S. GmbH. Die Beklagte kann für das Verhalten
eines Dritten – von der Möglichkeit der Störerhaftung abgesehen
(dazu sogleich unter II.2.c) – allein dann verantwortlich gemacht werden,
wenn es sich bei der beanstandeten Werbung auch um einen von ihr begangenen
Wettbewerbsverstoß handelt. Da die Beklagte selbst die fragliche
Werbung nicht veranlaßt hat, käme nur ein durch Unterlassen
begangener Verstoß in Betracht. Dann müßte die Beklagte
hinsichtlich des Werbeverhaltens der S. GmbH eine Erfolgsabwendungspflicht treffen, die sich beispielsweise aus Gesetz oder aus vorangegangenem gefährdenden
Tun ergeben könnte (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21.
Aufl., Einl. UWG Rdn. 353). Worauf im Streitfall eine solche Rechtspflicht
beruhen soll, ist nicht ersichtlich. Sie kann entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Beklagte
der S. GmbH “good will” überlassen habe (wozu im übrigen nichts
Näheres festgestellt ist). Eine derart weitreichende Rechtspflicht,
ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Vertragspartners abzuwenden, besteht
nicht.
c) Geringere Anforderungen stellt insofern nur die Störerhaftung
(dazu BGH, Urt. v. 10.10.1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313 = WRP 1997,
325 – Architektenwettbewerb, m.w.N.). Sie vermittelt jedoch lediglich Abwehr-
und keine Schadensersatzansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.1997 – I
ZR 36/95, GRUR 1998, 167, 168 f. = WRP 1998, 48 – Restaurantführer)
und kann daher ebenfalls nicht zur Begründung einer Schadensersatzverpflichtung
der Beklagten herangezogen werden. Kommt ein Schadensersatzanspruch der
Klägerin nicht in Betracht, erweist sich auch der geltend gemachte
Auskunftsanspruch als unbegründet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.