BGH: Kein Zusatzlohn für Computerprogrammierer

X ZR 72/98

Verkündet am 24. Oktober 2000

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

In dem Rechtsstreit

Kläger,

g e g e n

Beklagte

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter *, die Richter *, *, * und die Richterin * für R E C H T erkannt:

1.Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 1998 aufgehoben. 2.Die Klage wird hinsichtlich des in dieser Entscheidung zuerkannten Anspruchs auf Rechnungslegung abgewiesen.

T a t b e s t a n d

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt bekleidete erdort die Funktion eines Leiters der Gruppe “Wettertechnik”, die der Abteilung”Mathematisch/technische Anwendungsentwicklungen” zugeordnet war. In diesem Zusammenhangwurde er von der Beklagten ferner als Mitglied des Arbeitskreises “Plotten vonWetterführungsplänen” bestellt, der sich in erster Linie mit der Erstellung eines EDV-Programms fürdie Anfertigung der Wetterführungspläne bei Grubenbauten befassen sollte. Im Rahmen seinerTätigkeit entwickelte der Kläger von 1979 bis 1992 gemeinsam in erster Linie mit einer weiterenMitarbeiterin der Beklagten ein Computerprogramm für eine graphische Darstellung vonGrubengebäuden, bei dem es sich um ein EDV-Verfahren zur graphischen Erstellung vonWetterführungsplänen handelt. Derartige Pläne dienen zum einen der Überwachung der Gruben undzum anderen zur Unterstützung der Einsatzkräfte in Katastrophenfällen. Sie bilden die Grundlagebehördlicher Entscheidungen bei genehmigungspflichtigen Anlagen. Ihrem Inhalt nach geben sieeine räumliche Darstellung insbesondere der untertägigen Anlagen des Bergbaus. Wegen ihrerEigenschaft als Grundlage behördlicher Entscheidungen müssen sie in verhältnismäßig kurzenAbständen aktualisiert werden. Ihre bis zur Entwicklung des Programms durch den Kläger bei derBeklagten übliche manuelle Erstellung war – insbesondere im Hinblick auf die dabeiauszuwertenden Daten – mit einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand verbunden, wasvielfach zu mangelnder Aktualität und nicht exakten Daten mit einem geringen Informationswert derDarstellung führte. Nachdem das Programm Anfang 1982 in zwei Schachtanlagen einem Praxistestunterzogen worden war, wurde ein mit seiner Hilfe geplotteter Wetterführungsplan am 5. November1982 durch das Bergamt D. zugelassen. In der Folge setzte die Beklagte das Verfahren in ihrenBergwerken ein und bot es anderen Grubenunternehmen zum Kauf bzw. zur Lizenznahme an. Alsder Kläger im Jahre 1992 befürchtete, im Rahmen von Anpassungsmaßnahmen aus den Dienstender Beklagten ausscheiden zu müssen, verlangte er von dieser eine Vergütung für die Überlassungund Inanspruchnahme des Programms, das nach seiner Auffassung eine Diensterfindung darstellte.Diese Erfindung sei im einzelnen in einem von ihm und seiner Mitarbeiterin H. mit Zustimmung derBeklagten im August 1982 veröffentlichten Artikel dargestellt; dieser Artikel enthalte die”Niederschrift des Verfahrens als Lehre zum technischen Handeln”.

Im Anschluß an dieses Verlangen verhandelten die Parteien über die Forderung des Klägers. DasErgebnis dieser Gespräche und ihr genauer Inhalt werden von den Parteien unterschiedlichdargestellt. Im Verlauf dieser Gespräche hat der Kläger die Schiedsstelle beim DeutschenPatentamt angerufen. Deren Einigungsvorschlag, nach dem das Programm als technischerVerbesserungsvorschlag behandelt und entsprechend vergütet werden sollte, hat die Beklagtewidersprochen. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst nurRechnungslegung bzw. Auskunft über im einzelnen näher bezeichnete Angaben zum betrieblichenNutzen aus der Verwendung des Programms zur Darstellung von Grubengebäuden verlangt hat.

Das Landgericht hat die Klage nach Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Mit seinem gegen dieseEntscheidung gerichteten Rechtsmittel hat der Kläger sein Begehren hinsichtlich desRechnungslegungsanspruchs neu gefaßt und weiter konkretisiert sowie durch einen Antrag aufAbgabe der eidesstattlichen Versicherung über die erteilte Auskunft ergänzt. Ferner hat er Zahlungdes sich nach der Auskunft ergebenden offenen Betrages einer Vergütung zu seinen Gunstenverlangt. Mit Teilurteil vom 5. März 1998 hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Aufhebung dererstinstanzlichen Entscheidung im wesentlichen antragsgemäß zur Rechnungslegung verurteilt(WRP 1998, 1202). Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie dieWiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Der Kläger ist in derRevisionsinstanz anwaltlich nicht vertreten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Über sie ist im Hinblick darauf, daß der Kläger imTermin zur mündlichen Verhandlung über das Rechtsmittel anwaltlich nicht vertreten war, durchVersäumnisurteil, jedoch aufgrund einer umfassenden Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79,81 f.). Danach erweist sich das Rechtsmittel als begründet und führt zur Aufhebung derangefochtenen Entscheidung. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht, so daß dieKlage in dem mit dem Teilurteil in die Revisionsinstanz gelangten Umfang abzuweisen ist.

I. In tatrichterlicher Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Vorbringens derParteien hat das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Vergütung für dieÜberlassung des Programms an die Beklagte aufgrund einer gesonderten Vereinbarung verneint.Es hat sich außerstande gesehen, eine solche Absprache festzustellen und insbesondereausgeschlossen, daß die Beklagte derartige Vergütungsansprüche in der Vergangenheit durch dieanläßlich des Ausscheidens des Klägers aus ihren Diensten gegebenen Zusicherungen anerkannthat. Die Revision greift diese Überlegungen als ihr günstig nicht an; Rechtsfehler treten insoweitauch nicht hervor.

II. Vergütungsansprüche des Klägers nach den §§ 9, 10 ArbnErfG kommen nach Ansicht desBerufungsgerichts ebenfalls nicht in Betracht, da es insoweit sowohl an einer ausreichendenMeldung der von dem Kläger behaupteten Erfindung als auch an deren Inanspruchnahme durch dieBeklagte fehle. Daß, wie der Kläger geltend gemacht hat, die Beklagte das Programm benutzthabe, stelle allein eine solche Inanspruchnahme nicht dar. Insoweit könne er die geltend gemachtenAnsprüche nach den §§ 9, 10 ArbnErfG auch nicht darauf stützen, daß die Beklagte eineSchutzrechtsanmeldung schuldhaft unterlassen habe. Unter den besonderen Umständen desvorliegenden Einzelfalls könne ihr in diesem Zusammenhang jedenfalls ein Verschuldensvorwurfnicht gemacht werden. Da bei Abschluß der Entwicklung des Programms nach der weitausvorherrschenden Ansicht Computerprogramme einem Patentschutz nicht zugänglich gewesenseien, könne in dem Unterbleiben einer Anmeldung ein schuldhaftes Unterlassen im Verhältnis zumKläger nicht gesehen werden. Auch diese Würdigung, die von der Revision, weil ihr günstig, nichtbeanstandet wird, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Recht hat das Berufungsgericht daraufhingewiesen, daß aus der Sicht der Beklagten bei Abschluß der Arbeiten an dem Programmdessen Anmeldung zum Patent als offensichtlich aussichtslos erscheinen mußte; hiervon ist letztlichauch der Kläger ausgegangen, der nicht den in einem solchen Fall üblichen und nach denFeststellungen des Berufungsgerichts ihm bekannten Weg der Meldung einer Diensterfindunggegangen ist.

III. 1. Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, dem Kläger stehe für die Benutzung seinerErfindung durch die Beklagte eine Vergütung aus dem Gesichtspunkt des technischenVerbesserungsvorschlags zu (§§ 3, 20 ArbnErfG). Bei dem Programm handele es sich auch umeinen solchen Vorschlag, dessen Technizität von der Beklagten zu Unrecht in Abrede gestelltwerde. Technischen Charakter weise die Software unabhängig davon auf, ob – wie der Klägerbehaupte, aber nicht hinreichend sicher festzustellen sei – der Vorschlag auch eine besondereAnweisung zur Übergabe der Daten an den Plotter und dessen Behandlung einschließe. DasVerfahren stelle sich nicht lediglich als ein Computerprogramm als solches dar, das einem Schutzals Patent oder Gebrauchsmuster nicht zugänglich sei, und daher auch nicht Gegenstand einestechnischen Verbesserungsvorschlags sein könne. Sein Gegenstand sei vielmehr einesoftwarebezogene technische Lehre. Unter den Begriff des Computerprogramms als solchem fallenur der Programmtext, der dem Urheberrechtsschutz zugänglich sei. Demgegenüber spreche fürden technischen Charakter, daß das zu lösende Problem und die dessen Lösung dienenden Mitteltechnischer Natur seien. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob die Lehre selbst einentechnischen Beitrag zum Stand der Technik enthalte. Entscheidend sei allein, daß sie in ihrerGesamtheit eine technische Lehre darstelle. Dieser Charakter ergebe sich schon aus ihrerkonkreten Bezugnahme auf die Bergwerkstechnik und ihre Zweckbestimmung, in diesem Bereicheingesetzt zu werden. Inhaltlich sei sie auf technische Größen, nämlich die für technische Zweckenotwendige technische Darstellung der Lage und Abmessungen von Stollen und Strecken einesBergwerkes gerichtet. Ihre programmtechnische Realisierung habe umfangreiche technischeVorüberlegungen erfordert, wie sich auch daraus ergebe, daß die besondere Art der Darstellung,die durch das Programm eröffnet werde, zuvor nie gelöst worden sei. Mit Hilfe des offenbartenVerfahrens sei die Beklagte in die Lage versetzt worden, die bisher nur manuell erstelltenWetterführungspläne nunmehr mit Hilfe der EDV anzufertigen. Soweit die Beklagte derenPatentfähigkeit im übrigen in Zweifel ziehe, könne dem nicht gefolgt werden. Ein Verfahren wie dashier vorgeschlagene sei bei Aufnahme der Benutzung durch die Beklagte nicht bekannt gewesenund müsse daher als neu angesehen werden. Ergänzend hat das Berufungsgericht in diesemZusammenhang weiter darauf hingewiesen, daß es nicht die Überzeugung habe gewinnen können,daß die Entwicklung des Klägers und seiner Mitarbeiterin ohne erfinderisches Bemühenabzuschließen gewesen wäre. Weiter führt das Berufungsgericht zur Begründung an, die Beklagtehabe durch das in Rede stehende Programm eine Vorzugsstellung im Sinne des § 20 Abs. 1ArbnErfG erhalten. Dafür genüge eine tatsächliche Monopolstellung, von deren Vorhandensein hierschon deshalb ausgegangen werden müsse, weil allein die Beklagte im Besitz des Programms unddes diesem zugrundeliegenden Quellcodes gewesen sei, für deren Nachschöpfung ihreWettbewerber einen erheblichen zeitlichen, personellen und sachlichen Aufwand hätten treibenmüssen.

2. Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an.

a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,daß dem Kläger der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch nur dann zusteht, wenn dieBeklagte ihm gegenüber zur Zahlung einer Vergütung für die Überlassung des streitigenProgramms verpflichtet ist und er die für die Ermittlung und Durchsetzung dieses Anspruchserforderlichen Daten nicht anders als durch eine Auskunft der Beklagten erhalten kann. Mit demBerufungsgericht ist auch davon auszugehen, daß diese weitere Voraussetzung des von demKläger geltend gemachten Rechnungslegungsanspruchs erfüllt ist. Maßstab für dieArbeitnehmererfindervergütung, die der Kläger hier beansprucht, ist auch der von ihr ausgehendeNutzen. Die dafür erforderlichen, im wesentlichen den Betrieb der Beklagten betreffenden Datenkann der Kläger nicht kennen, während sie der Beklagten bekannt sind und nichts dafür ersichtlichist, daß ihr eine entsprechende Auskunft unzumutbar wäre. Das Berufungsgericht ist jedoch zuUnrecht davon ausgegangen, daß dem Kläger insoweit ein Zahlungsanspruch zusteht.

b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist im Hinblick auf die Überlassung der hier streitigenSoftware ein Vergütungsanspruch des Klägers aufgrund der Regelung des § 69 b UrhGausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift, die in Umsetzung der Richtlinie 91/250/EWG (ABl. EG Nr.L 122 v. 17.5.1991) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes vom 9. Juni 1993(BGBl I S. 912) in das deutsche Urhebergesetz eingefügt wurde, ist ausschließlich der Arbeitgeberzur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an einem Computerprogramm berechtigt, dasein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitnehmersgeschaffen hat. Gegenstand dieser Regelung ist ein umfassender Übergang der genannten Rechteauf den Arbeitgeber, der die ausschließliche Befugnis zur alleinigen Benutzung des Programmseinschließt, wobei dieser Übergang weitgehend als eine Form der gesetzlichen ausschließlichenLizenz verstanden wird (vgl. statt aller Schricker/Loewenheim, UrhG, 2. Aufl., § 69 b Rdn. 12). EineBeschränkung des Rechtsübergangs aus dem Gesichtspunkt der Zweckübertragungslehre findetnicht statt; deren Anwendung ist im Geltungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen(Schricker/Loewenheim, aaO, Rdn. 12 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Die Vorschrift,die nach dem durch dasselbe Gesetz eingefügten § 137 g UrhG auch auf Computerprogrammeanzuwenden ist, die vor dem 24. Juni 1993, dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderungdes Urheberrechtsgesetzes, geschaffen worden sind, sieht ebenso wie die hier zugrundeliegendeRegelung in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 91250/EWG eine Vergütung für die Überlassung der Rechtean dem Programm nicht vor. Das entspricht in seinem Kern der sonstigen Behandlungentsprechender Entwicklungen durch Arbeitnehmer im Urheberrecht, wo davon ausgegangen wird,daß die besondere Leistung des Arbeitnehmers bei der Schaffung des Werkes durch seinenArbeitslohn abgegolten ist (vgl. Schricker/Rojahn, aaO, § 43 UrhG, Rdn. 64). Das schließt auch imvorliegenden Fall eine Vergütung auch aus dem Gesichtspunkt des technischenVerbesserungsvorschlages aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger -gemeinsam mit seiner Mitarbeiterin – die fragliche Entwicklung im Rahmen der ihm nach seinemArbeitsvertrag obliegenden Aufgaben entwickelt. Dabei kann dahinstehen, ob sich das bereits ausseiner Stellung als Leiter der Gruppe “Wettertechnik” und deren Einbettung in die Abteilung”Mathematisch/technische Anwendungsentwicklungen” der Beklagten ergibt. Über dieseFunktionen hinaus war der Kläger auch als Mitglied des Arbeitskreises “Plotten vonWetterführungsplänen” bestellt worden, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damitbeauftragt war, die Nachteile der bisherigen manuellen Erstellung solcher Pläne mit Hilfe der EDVzu vermeiden. Das schloß schon nach der Aufgabenstellung dieser Gruppe die Entwicklung einesentsprechenden Programms ein. Damit sind insoweit die Voraussetzungen des § 69 b UrhG erfülltmit der Folge, daß der Kläger gegenüber der Beklagten vor Übertragung sämtlichervermögensrechtlicher Nutzungsbefugnisse an dem von ihm entwickelten Programm verpflichtet war,ohne dafür eine Vergütung fordern zu können. Im vorliegenden Fall läßt diese umfassende Pflichtzur Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte an dem Programm für eine auf andere Regelungen zustützende Vergütungspflicht der Beklagten keinen Raum mehr. Insoweit bedarf hier keinerErörterung, ob eine solche Verpflichtung bestehen kann, wenn die Entwicklung des Arbeitnehmerseinen von § 69 b UrhG nicht mehr erfaßten weiteren Gegenstand, insbesondere einen das aus demGesichtspunkt des Urheberrechts schutzfähige Werk übersteigenden technischen Anteil aufweist.Ein solcher Überschuß ist hier nicht gegeben, wie der Senat aufgrund der tatsächlichenFeststellungen des Berufungsgerichts, die rechtsfehlerfrei getroffen sind, selbst feststellen kann.Das Berufungsgericht hat – in anderem Zusammenhang – der Entwicklung des Klägers und seinerMitarbeiterin einen technischen Gegenstand zugebilligt, weil es Algorithmen benutze und aufweise,die inhaltlich auf technische Größen festgelegt seien und damit einen direkten Bezug zutechnischen Gegenständen im klassischen Sinne besäßen. Schon wegen dieses Bezuges sei es”dem Patentschutz zugänglich und damit technischer Natur”. Dieser Zusammenhang ergebe sichschon aus der Bezugnahme auf die Anwendung der Lehre in der Bergwerkstechnik; inhaltlich seidas Programm zudem auf technische Größen, nämlich die für technische Zwecke erforderlichetechnische Darstellung der Lage und Abmessungen der Stollen und Strecken eines Bergwerksgerichtet. Seine Realisierung bedinge umfangreiche technische Vorüberlegungen. Die bei diesenauftretenden Schwierigkeiten seien zuvor nie gelöst worden. Auch das spreche für einentechnischen Charakter der Software. In jeglicher Form habe im übrigen eine technischeBeschwerdekammer beim EPA ein Verfahren zur Rotation graphischer Objekte, also eingraphisches Darstellungsverfahren zur Änderung des Betrachtungswinkels als technisch unddeshalb dem Patentschutz zugänglich angesehen. Diese, vom Berufungsgericht angeführtenUmstände können einen über den Geltungsbereich des § 69 b UrhG hinausgehenden technischenCharakter der Software nicht begründen. Sie betreffen allein das mit ihrer Anwendung angestrebteArbeitsergebnis und dessen tatsächliche Voraussetzungen, die in gleicher Weise auch für eineentsprechend manuell erstellte zeichnerische Darstellung gelten würden, die nicht als das Ergebniseines technischen Vorgangs, sondern allenfalls als urheberrechtsfähiges Werk Schutz genießenkönnte. Daß die Ergebnisse des eingesetzten Verfahrens auch oder primär einen technischenBereich betreffen, kann dem Verfahren selbst einen aus dem Anwendungsbereich des § 69 b UrhGherausführenden zusätzlichen technischen Charakter nicht verleihen. Auch die von einemtechnischen Zeichner angefertigte Zeichnung, die Grundlage für die Herstellung einer Vorrichtungoder eines sonstigen Produktionsvorganges bilden soll, dient in gleicher Weise einem technischenZweck wie die mit Hilfe des hier streitigen Programms angefertigte zeichnerische Darstellung, ohnedaß damit die Herstellung der Zeichnung durch einen Menschen zu einem technischen Vorgangwürde. Für die Verwendung der bei der Herstellung dieser Zeichnungen eingesetzten Daten giltinsoweit nichts anderes. Die Benutzung solcher Daten durch den menschlichen Zeichner machtweder seine Arbeit noch deren Ergebnis zu einem technischen Gegenstand. Insoweit beschränktsich die von dem Kläger und seiner Kollegin entwickelte Software vielmehr auf dasZusammenwirken mit einem handelsüblichen Computer zur Herbeiführung einesArbeitsergebnisses. Auch wenn für die Entwicklung dieser Software auf seiten des Klägers undseiner Kollegin ein, wie das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt hat, erheblicher Aufwandbetrieben werden mußte, weist deren Ergebnis damit nichts auf, was die Beklagte nicht ohnehinnach § 69 b UrhG zur ausschließlichen Nutzung durch sie beanspruchen könnte. Für eine von derdort geltenden grundsätzlichen Verpflichtung zur Überlassung dieser Nutzungsrechte ohnezusätzliche Vergütung abweichende Entgeltregelung ist damit kein Raum mehr. Dazu hätte es einernach § 69 b UrhG in gleicher Weise wie auch sonst bei urheberrechtlichen Schöpfungen vonArbeitnehmern zulässigen Vereinbarung der Parteien bedurft, deren Zustandekommen dasBerufungsgericht hier – wie bereits ausgeführt – rechtsfehlerfrei verneint hat.

Unterschrift