BGH: Impressumspflicht bei Presseorganen und Wettbewerbsrecht

Amtlicher Leitsatz:

Die Impressumspflicht ist eine presserechtliche Ordnungsvorschrift. Sie ist keine wertbezogene Norm. Unvollständige Angaben sind nicht wettbewerbswidrig. Ein Vorsprung im Wettbewerb läßt sich hier nicht ableiten.

BGH 1. Zivilsenat

Urteil

Az: I ZR 160/87, vom: 13. Juli 1989

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört. Die Beklagte verkauft über eine Kette von Filialen Kaffee an Endverbraucher; daneben bietet sie preisgünstig jeweils kurzfristig einen oder mehrere regelmäßig branchenfremde Artikel an. Im September 1985 verkaufte sie in ihren Geschäften eine von ihr in vielen Tageszeitungen zum Preise von 24,95 DM beworbene dreibändige “Kultur-Bibliothek”, die aus einem Schauspielführer, einem Konzertführer und einem Opern- und Operettenführer besteht. Die Bücher sind bei der Firma M.-Druck in der Bundesrepublik Deutschland gedruckt worden. Sie enthalten als Impressum folgenden Vermerk:

“© 1985 by Edizioni Pegasus, Locarno”.

Im Adreßbuch für den deutschsprachigen Buchhandel (Ausgabe 1985/86) ist für Locarno folgender Verlag verzeichnet:

“H.’s Verlag, Edizioni Pegasus, Postf 47 (6605) T 316284.”

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Angabe “Edizioni Pegasus, Locarno” stelle kein ausreichendes Impressum im Sinne des § 8 des hier anwendbaren Landespressegesetzes für Nordrhein-Westfalen (LPG NW) dar; sie enthalte nur einen Hinweis auf die angebliche Inhaberin des Copyrights, nicht aber – wie vorgeschrieben – den Namen (Firma) und die Anschrift des Verlegers und des Druckers. Der Verstoß gegen die Impressumspflicht sei als wettbewerbswidrig zu beurteilen. Die Beklagte verschaffe sich bewußt und planmäßig einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerbern. Denn sie könne Werke mit einem fehlenden Impressum preisgünstiger beziehen als Mitbewerber, die die Vorschriften über das Impressum beachteten.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zur Unterlassung zu verurteilen, zu Wettbewerbszwecken einen Schauspielführer, einen Konzertführer, einen Opern- und Operettenführer anzubieten und/oder zu vertreiben, wenn diese Verlagserzeugnisse keine Angaben über Namen oder Firma sowie die Anschrift des Druckers und Verlegers enthalten, insbesondere wenn nur angegeben ist: “© 1985 by Edizioni Pegasus, Locarno Alle Rechte vorbehalten Printed in Germany”.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgebracht, die von ihr vertriebenen Werke enthielten ein nach dem – hier allein anwendbaren – Schweizer Recht ausreichendes Impressum; der Verkehr würde die Copyright-Angabe als Hinweis auf den Verleger verstehen. Selbst wenn die Impressumsangaben unvollständig sein sollten, hafte dafür nicht sie, sondern allein die Werbe- und Verlagsgesellschaft, von der sie die Bücher erworben habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt (OLG Düsseldorf WRP 1988, 245ff).

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG bejaht, weil die Beklagte sich dadurch bewußt und planmäßig Wettbewerbsvorteile verschafft habe, daß sie als Unternehmer Druckwerke ohne das nach § 8 LPG NW vorgeschriebene Impressum verbreitet habe. Da die von der Beklagten vertriebene Kultur-Bibliothek in einem Lande der Bundesrepublik Deutschland (allerdings nicht in Hessen) erschienen sei, seien die im Wortlaut übereinstimmenden deutschen Landespressegesetze anwendbar. Die Kultur-Bibliothek enthalte nicht das nach § 8 Abs. 1 LPG vorgeschriebene Impressum. Weder der Drucker noch der Verleger seien mit Namen oder Firma und Anschrift genannt. Aus der Angabe “Edizioni Pegasus, Locarno” ergebe sich nicht der Verlagsname, sondern nur die Stelle, die das Copyright beanspruche. Die Beklagte habe auch fahrlässig und damit nach § 23 Abs. 1 Ziff. 1 LPG ordnungswidrig gehandelt. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die genannten Bestimmungen der Landespressegesetze auch geeignet seien, den Wettbewerb der Verleger und Verbreiter von Druckwerken untereinander zu beeinflussen. Sinn der Impressumspflicht sei es, die zivil- und strafrechtliche Verfolgung von Rechtsverletzungen durch den Inhalt des Druckwerkes zu sichern. Ein Verleger, der sich Ansprüchen dieser Art durch Mißachtung der Vorschriften über die Impressumspflicht entziehe, verschaffe sich dadurch einen Vorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern. Er könne seine Druckwerke möglicherweise besonders preiswert herstellen oder absatzfördernd gestalten.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch nicht zu. Auch ein Anspruch nach § 3 UWG, auf den der Kläger sich ergänzend stützt, scheidet aus.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß in der von der Beklagten vertriebenen Kultur-Bibliothek die nach den inländischen Landespressegesetzen vorgeschriebenen Impressumsangaben zumindest teilweise fehlen.

a.Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht die Frage, welche Anforderungen an das Impressum eines Druckwerkes zu stellen sind, nach inländischem Landespresserecht beurteilt hat.

Nach der insoweit übereinstimmenden Regelung aller deutschen Landespressegesetze kommen deren Vorschriften über die Impressumspflicht auf alle im Geltungsbereich der jeweiligen Landesgesetze erscheinenden Druckwerke zur Anwendung (vgl. z.B. § 8 Abs. 1 LPG NW). Maßgebend ist danach der Erscheinungsort des Druckwerkes. Anders als die Revision meint, liegt dieser hier jedenfalls nicht ausschließlich am Verlagsort Locarno in der Schweiz, sondern zumindest auch im Inland. Der Erscheinungsort einer Druckschrift ist grundsätzlich dort, wo sie mit Willen des Verfügungsberechtigten die Stätte der ihre Verbreitung vorbereitenden Handlungen verläßt (vgl. RGSt 64, 292, 293; OLG Frankfurt AfP 1981, 464, 465; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 2. Aufl. 1986, Kap. 48 Rdn. 7). Dies wird in der Regel der Verlagsort sein, weil dort zumeist mit der öffentlichen Verbreitung begonnen wird. Umstritten ist, ob dies auch dann zu gelten hat, wenn – wie im Streitfall -Verlagsort (Locarno) und Ausgabeort (Bundesrepublik Deutschland) auseinanderfallen.

Teils wird in einem solchen Falle schlechthin auf den Ausgabeort als Erscheinungsort abgestellt (so Reh/Groß, Hessisches Pressegesetz, 1963, § 6 Anm. 3; Haentzschel, Reichspreßgesetz, 1927, § 6 Anm. 1a), teils auf den Verlagsort, weil sich hier das “geistige Verbreitungszentrum” befinde (so die Revision unter Berufung auf Löffler, Presserecht, 3. Aufl. 1983, § 8 Rdn. 30; vgl. auch OLG Frankfurt AfP 1981, 464, 465).

Die Frage läßt sich nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. auch OLG Frankfurt GRUR 1987, 297, 298, das zumindest Ausnahmen zulassen will; Rebmann/Ott/Storz, Das bad.-württembergische Gesetz über die Presse, 1964, § 8 Rdn. 2f, die darauf abstellen, ob die Trennung von Verlags- und Ausgabeort auf vernünftigen verlegerischen Erwägungen oder auf Umgehungsabsichten beruht). Der Zweck der Impressumspflicht, die für den Inhalt eines Druckwerkes Verantwortlichen kenntlich zu machen, legt es nahe, den Erscheinungsort beim Auseinanderfallen von Verlags- und Ausgabeort dort anzunehmen, wo das rechtliche und tatsächliche Schwergewicht der die öffentliche Verbreitung in die Wege leitenden verlegerischen Tätigkeiten entfaltet wird. Das Bedürfnis, die für den Inhalt Verantwortlichen zu ermitteln, wird sich eher dort und weniger im Rechtsbereich des Ortes stellen, an dem der Verlag seinen – gegebenenfalls nur formellen – Sitz hat. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Verantwortlichen jedenfalls auch dort der Impressumspflicht zu unterwerfen, wo das Schwergewicht der verlegerischen Tätigkeiten liegt. Dies wird in den meisten Fällen zwar der Verlagsort sein, muß es aber nicht.

Im Streitfall hat das Berufungsgericht hinreichende Umstände festgestellt, die es geboten erscheinen lassen, zumindest auch einen Erscheinungsort in der Bundesrepublik Deutschland anzunehmen. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf abgehoben, daß alle relevanten verlegerischen Aktivitäten in der Bundesrepublik erfolgten. Dabei kommt es zwar nicht maßgebend darauf an, daß bereits im Jahre 1983 ein Vorläufer der streitgegenständlichen Kultur-Bibliothek im H.’s Verlag in W. und damit im Bundesgebiet sowie eine Lizenzausgabe davon in der M. P. Verlagsgesellschaft mbH in He. erschienen war. Maßgebend ist jedoch, daß die in Bremen ansässige Beklagte alle wesentlichen Verhandlungen über die Herstellung des Druckwerkes (einschließlich der Gestaltung von Cover und Schuber) mit dem Geschäftsführer M. P. der X. Werbe- und Verlagsgesellschaft mbH in He. in der Bundesrepublik geführt hat; vor allem aber, daß das Druckwerk aufgrund eines Werklieferungsvertrages sodann in der Bundesrepublik allein für die Beklagte und auch zum alleinigen Vertrieb durch die Beklagte in der Bundesrepublik hergestellt worden ist. Daraus konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei folgern, daß der Erscheinungsort zumindest auch in der Bundesrepublik liegt.

Allerdings hat das Berufungsgericht letztlich offengelassen, in welchem Bundesland oder in welchen Bundesländern die Kultur-Bibliothek erschienen ist. Dagegen bestehen keine Bedenken, da die Anforderungen an das Impressum in allen Bundesländern – das Land Hessen ausgenommen -inhaltlich übereinstimmend mit der vom Berufungsgericht angeführten Bestimmung des § 8 Abs. 1 LPG NW geregelt sind; ein Erscheinen ausschließlich im Land Hessen, das die Impressumspflicht in § 6 LPG abweichend von den übrigen Bundesländern geregelt hat, hat das Berufungsgericht von der Revision unbeanstandet ausgeschlossen. Einer Anwendung der inländischen Landespressegesetze würde ein eventueller gleichzeitiger Erscheinungsort in der Schweiz nicht entgegenstehen.

b.Die Annahme des Berufungsgerichts, die in der von der Beklagten vertriebenen Kultur-Bibliothek enthaltene Angabe “© 1985 by Edizioni Pegasus, Locarno” entspreche nicht den Anforderungen, die nach den deutschen Landespressegesetzen an das Impressum zu stellen sind, hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

Nach den in Betracht kommenden Impressumsvorschriften müssen auf jedem im Geltungsbereich des jeweiligen Landesgesetzes erscheinenden Druckwerk Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein (vgl. z.B. § 8 Abs. 1 LPG NW).

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Firma M.-Druck, die die Kultur-Bibliothek gedruckt hat, in dem Werk nicht genannt ist. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso ist unstreitig, daß die Kultur-Bibliothek jedenfalls nicht die vollständige Anschrift des Verlegers enthält. Die Angabe allein des Wohnsitzes genügt – anders als nach der früheren Regelung (§ 6 RPG) und der Regelung in Hessen (§ 6 LPG) – nicht. Zur Anschrift gehören grundsätzlich der Ort, die Straße und die Hausnummer (vgl. Löffler aaO § 8 Rdn. 48).

Dagegen ist die Annahme des Berufungsgerichts, in der Kultur-Bibliothek fehle die Angabe des Verlegers, nicht frei von Rechtsfehlern. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Verkehr bei der Angabe eines “C” in einem Kreis vor dem Namen annehme, es handele sich dabei um die Stelle, die das Copyright beanspruche, ist zwar nicht zu beanstanden. Erfahrungswidrig ist aber die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Verkehr darin bei der vorliegenden konkreten Ausgestaltung nicht auch zugleich den Verlag sehe. Der Copyright-Vermerk erklärt sich im wesentlichen aus den Bedürfnissen nach Erlangung eines Urheberrechtsschutzes in den USA (vgl. E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 73ff). In der Praxis wird bei Büchern im Copyright-Vermerk regelmäßig der Name des Verlages angegeben (vgl. auch Nordemann/Vinck/Hertin, Internationales Urheberrecht 1977, WUA Art. III Rdn. 3; Bappert/Maunz/Schricker, Verlagsrecht, 2. Aufl. 1984, § 14 Rdn. 20). Diese Verlagspraxis ist dem Verkehr bekannt.

Die Firmenangabe “Edizioni Pegasus, Locarno” könnte allerdings – worauf sich der Kläger in seiner Revisionserwiderung beruft – deshalb unzureichend sein, weil die vollständige Verlagsbezeichnung gemäß der Eintragung im Adreßbuch für den deutschsprachigen Buchhandel (Ausgabe 1985/86) für Locarno lautet: “H.’s Verlag, Edizioni Pegasus Postf 47 (6605) T 316284”. Denn um dem Zweck der Impressumspflicht zu genügen, müssen die vorgeschriebenen Angaben so klar und eindeutig sein, daß sie eine problemlose Identifizierung des Verlegers ermöglichen. Im Streitfall ist zwar die Firmenangabe unvollständig. In dem angeführten Adreßbuch für den deutschsprachigen Buchhandel sind aber unter Locarno nur drei weitere Verlage verzeichnet, von denen keiner auch nur eine entfernte Ähnlichkeit mit der in der Kultur-Bibliothek abgekürzten Verlagsbezeichnung “Edizioni Pegasus” aufweist. Diese in der vollständigen Verlagsbezeichnung enthaltene Abkürzung ermöglicht daher an sich eine Identifizierung. Überdies hat die Beklagte vorgetragen, daß der Verlag auch in der Mitgliederliste des Schweizer Verbandes der Musikalien-Händler und -Verleger sowie im Adreßbuch des schweizer Buchhandels (jeweils unter Locarno) verzeichnet sei und daß die Verlagsadresse auch unschwer über das Gewerbeamt der Stadt Locarno und von jedem Buchhändler und Verleger auch über die einschlägigen Fachverbände in Erfahrung gebracht werden könnte.

Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Letztlich kann aber offenbleiben, ob die Verlagsbezeichnung vorliegend dem presserechtlichen Gebot der Eindeutigkeit und Klarheit entspricht. Denn selbst wenn dies zu verneinen wäre, wäre die unzureichende Angabe jedenfalls nicht wettbewerbswidrig (vgl. nachfolg. unter II 2b und 3). Im Streitfall kommt ein Verstoß gegen die gesetzliche Impressumspflicht nach alledem nur insoweit in Betracht, als der Drucker überhaupt nicht und beim Verleger die Firmenbezeichnung und die Anschrift unvollständig sind.

2. Der aufgezeigte Gesetzesverstoß ist vorliegend nicht auch gleichzeitig als wettbewerbswidrig nach § 1 UWG zu beurteilen.

a. Entgegen der vom Kläger in seiner Revisionserwiderung vertretenen Auffassung gehört die presserechtliche Impressumspflicht nicht zu den wertbezogenen Normen, deren Verletzung ohne weiteres wettbewerbswidrig ist (so auch OLG Hamm AfP 1986, 343, 344; OLG Düsseldorf GRUR 1987, 297, 299). Als wertbezogen sind nur die Normen anzusehen, denen eine dem Schutzzweck des UWG entsprechende sittlich-rechtliche Wertung zugrundeliegt und/oder die eine unmittelbare Wertbezogenheit aufweisen (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Urt. v. 18.5.1973 – I ZR 31/72, GRUR 1973, 655, 657 = WRP 1973, 467, 469 – Möbelauszeichnung). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Bei der Regelung der Impressumspflicht handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift des Presserechts (vgl. Löffler/Ricker aaO Kap. 13, Rdn. 1).

Sie dient der Durchsetzung zivilrechtlicher Individualansprüche (z.B. bei Ehrverletzungen, Urheberrechtsverletzungen u.a.) und der Sicherung der strafrechtlichen Verfolgung von Pressedelikten. Einer solchen Bestimmung, die die Ermittlung eines verantwortlichen Verletzers sicherstellen soll, liegt weder eine Wertentscheidung zugrunde noch bezweckt sie die Ordnung des Wettbewerbs. Sie ist vor allem Ausdruck ordnender Zweckmäßigkeit und daher – wovon offensichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist – als im Sinne des § 1 UWG wertneutrale Norm anzusehen.

b.Ein Verstoß gegen diese Norm ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn besondere wettbewerbliche Umstände hinzutreten, die das gesetzwidrige Verhalten auch aus wettbewerblicher Sicht anstößig erscheinen lassen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 – I ZR 31/72, GRUR 1973, 655, 657 = WRP 1973, 467, 468f – Möbelauszeichnung). Das wäre vorliegend der Fall, wenn die Beklagte sich durch den in Frage stehenden, Gesetzesverstoß einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft hätte, wobei allein der Umstand, daß der Verletzer gegen eine außerwettbewerbliche Norm verstoßen hat, noch nicht automatisch zu einem relevanten Wettbewerbsvorsprung führt (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.1985 – I ZR 7/83, GRUR 1985, 886, 888 = WRP 1985, 406, 407 – Cocktail-Getränk). Weitere Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich.

Soweit es um die unvollständige Verlegeranschrift geht, kann schon deshalb nicht von einem relevanten Wettbewerbsvorsprung ausgegangen werden, weil sich insoweit auch die Mitbewerber in der Regel nicht gesetzestreu verhalten; denn es ist in der Verlagspraxis weitgehend üblich, neben dem Verlegerwohnort nicht auch noch die Straße anzugeben.

Soweit die unvollständige Firmenangabe des Verlegers in Rede steht, ist ebenfalls nicht ersichtlich, daß die Beklagte sich oder dem Verleger einen Wettbewerbsvorsprung verschafft haben könnte. Denn wie oben unter II 1b dargelegt, läßt die Verlagsbezeichnung – ungeachtet eines insoweit in Betracht kommenden presserechtlichen Verstoßes – jedenfalls eine hinreichende Identifizierung des Verlegers zu. Auf einen solchen Fall trifft aber die vom Berufungsgericht angeführte Erwägung nicht zu, der Verleger, der sich – ohne zivil- und strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen – über die Vorschriften über die Impressumspflicht hinwegsetze, könne seine Druckwerke möglicherweise besonders preiswert herstellen oder absatzfördernd gestalten. Es handelt sich hier – anders als der Kläger in seiner Revisionserwiderung meint – angesichts der bestehenden Identifizierungsmöglichkeit auch nicht um anonyme Druckwerke, für die das Berufungsgericht angenommen hat, sie seien für ihren Verbreiter zweifellos leichter und günstiger erhältlich, als wenn der Verleger Ansprüche der genannten Art befürchten müsse. Von einer Behinderung der Mitbewerber kann daher im Streitfall nicht gesprochen werden.

Letztlich ist auch nicht erkennbar, inwieweit die fehlende Druckerangabe zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen könnte (ebenso OLG Hamm AfP 1986, 343ff). Das Berufungsgericht hat dazu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Auch dem Akteninhalt lassen sich insoweit keine Anhaltspunkte entnehmen.

Auf die gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe, die Beklagte habe sich auch bewußt und planmäßig über die Impressumspflichten hinweggesetzt, kommt es unter den gegebenen Umständen nicht an.

3. Entgegen der Annahme des Klägers ist die Impressumsangabe “© 1985 by Edizioni Pegasus, Locarno” in der Kultur-Bibliothek auch nicht im Hinblick auf den Copyright-Vermerk und die unvollständige Verlagsbezeichnung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung als wettbewerbswidrig anzusehen (§ 3 UWG). Wie schon den vorstehenden Ausführungen unter II 2b zu entnehmen ist, ist nicht erkennbar, inwieweit ein etwaiger presserechtlicher Verstoß auch wettbewerbsrechtlich relevant sein könnte.

III. Die Revision hat nach alledem Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.