BGH: Bewußte Täuschung über Wert von Gewinnspielpreisen verstößt gegen die guten Sitten

Bundesgerichtshof

Aktenzeichen: I ZR 31/93 (OLG Düsseldorf; LG Düsseldorf)

Datum: 02.02.1995

UWG § 1

Leitsatz:

Die (bewußte) Irreführung der angesprochenen Kreise über den Wert eines von mehreren besonders herausgestellten Hauptpreisen eines von einem Versandhandelsunternehmen veranstalteten Gewinnspiels verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Dezember 1992 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Der Kläger ist der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V.. Zu seinen satzungsgemäßen Zwecken gehört (u.a.) die Förderung “gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 UWG und des § 13 AGB-Gesetz”.

Die Beklagte betreibt einen Versandhandel. Sie veranstaltete Anfang 1991 ein mit

“Großes SUPER-Preisausschreiben
Gesamtgewinnsumme 200.000,– DM”

überschriebenes Gewinnspiel. Für die Teilnahme daran warb sie mit einer Gewinnspielunterlage, die sie bundesweit an Haushalte versandte. Auf der Unterlage sind als “die ersten 7 Preise” Schmuckstücke abgebildet und beschrieben. Bei vier dieser Schmuckstücke ist außerdem mit dem Zusatz “oder in bar” der Wert mit 50.000,– DM, 30.000,– DM, 25.000,– DM und 15.000,– DM angegeben; bei den drei weiteren ersten Preisen ist kein Wert genannt, zwei davon haben jedoch einen Wert von mindestens 1.000,– DM, während ein als Preis abgebildeter Ring einen Wert unter 50,– DM hat. Dieser Ring ist wie folgt beschrieben:

“Ein Traum von einem Ring! Massiv Sterling-Silber (925) mit einem echten funkelnden Zirkonia-Stein mit dem Feuer eines echten Diamanten.”

Unterhalb der “ersten 7 Preise” sind als Trostpreise drei Schmuckstücke abgebildet und – ohne Wertangabe – beschrieben. Darunter wiederum befindet sich ein abtrennbarer “Gewinner-Nachweis” mit dem bereits eingedruckten Namen des Empfängers der Gewinnspielunterlage, mit der zugeteilten “Glücks-Nummer” und dem Text:

“Wenn diese nicht übertragbare Glücks-Nummer mit einer der offiziellen Gewinn-Nummern, die in der beiliegenden Gewinner-Liste abgedruckt sind, übereinstimmt, gehört dem Gewinner-Nachweis-Inhaber in jedem Fall ein zugeordneter Preis …”.

Der Kläger hat das Preisausschreiben als irreführend beanstandet. Er hat vorgebracht, die Beklagte täusche über die tatsächliche Höhe der Gewinnmöglichkeiten. Wenn vier von sieben Hauptpreisen ganz offensichtlich erheblich mehr als 10.000,– DM wert seien, erwarte das Publikum, daß auch die übrigen ersten Preise wertmäßig in einer Relation zu diesen Gewinnen stünden und keine unbedeutenden Kleinigkeiten darstellten. Dem Publikum bleibe jedoch verborgen, daß der “Traum von einem Ring” – einer der “ersten 7 Preise” – im Verhältnis zu den übrigen ersten Preisen tatsächlich nur einen außerordentlich niedrigen Wert aufweise.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Gewinnspielunterlagen im Rahmen der bildlichen und textlichen Vorstellung von insgesamt sieben “ersten Preisen”, von denen sechs einen Wert von mindestens 1.000,– DM besitzen, als weiteren “ersten Preis” einen Ring aus Sterling-Silber (925) mit einem echten funkelnden Zirkonia-Stein aufzuführen, wenn dieser Ring einen Wert von unter 50,– DM hat, insbesondere wenn dies in der Weise geschieht, wie aus der (im Antrag konkret abgebildeten) Gewinnspielunterlage der Beklagten ersichtlich.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, der Kläger sei nicht klagebefugt. Die Rechtsverfolgung in diesem Verfahren gehe über die satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers hinaus, Straftaten in der Wirtschaft zu bekämpfen. Seine Mitgliederstruktur ergebe überdies, daß er auch Verbraucherinteressen verfolge und damit als unzulässiger Mischverband anzusehen sei. Er verfüge außerdem über keine eigene organisatorische, personelle und finanzielle Basis und sei nicht mehr als eine kleine und unselbständige Abteilung innerhalb der Wettbewerbszentrale. In der Sache selbst hält sie eine Irreführung für nicht gegeben. Die beanstandete Gewinnspielunterlage lasse klar erkennen, daß zwischen den einzelnen “ersten 7 Preisen” eine starke Degression bestehe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben und hat nur zu einer geringfügigen sprachlichen Änderung des Verbotsausspruchs geführt.

Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers bejaht und dazu ausgeführt: Der Verbandszweck erstrecke sich auch und gerade auf die Unterbindung (allgemein) wettbewerbswidrigen Verhaltens und nicht nur auf ein wettbewerbswidriges Verhalten mit strafrechtlichem Einschlag. Es handele sich beim Kläger angesichts seiner Mitgliederstruktur auch nicht um einen sogenannten Mischverband, der satzungsgemäß gleichrangig sowohl Gewerbe- als auch Verbraucherinteressen fördere. Er verfolge seine satzungsgemäßen Aufgaben durch eigene Aktivitäten. Außerdem sei er sachlich und personell ausreichend ausgestattet, um das Wettbewerbsverhalten beobachten, bewerten und verfolgen zu können. Die Finanzstruktur genüge – wie das Berufungsgericht anhand der vorgelegten Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben näher ausgeführt hat – den Anforderungen. Es sei schließlich auch nicht zu beanstanden, daß der Kläger seit 1973 durch Personalunion und Bürogemeinschaft mit der Wettbewerbszentrale verbunden sei und daß diese durch Zurverfügungstellung von sachlichen und persönlichen Mitteln eine reibungslose Verbandsarbeit des Klägers gewährleiste. Der Kläger habe durch die enge organisatorische und finanzielle Anbindung an die Wettbewerbszentrale seine rechtliche Selbständigkeit nicht verloren.

In der Sache selbst hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 3 UWG angenommen, weil die Empfänger der Gewinnspielunterlagen über die tatsächliche Höhe der Gewinnspielmöglichkeiten getäuscht würden. Dazu hat es ausgeführt: Der Leser erwarte aufgrund der Einreihung der abgebildeten und beschriebenen Schmuckstücke in die “ersten 7 Preise” und deren Gegenüberstellung mit den Trostpreisen, daß sämtliche “ersten Preise” einen erheblichen Wert hätten, zumal bei vier Preisen ein Wert genannt werde, der zwischen 15.000,– DM und 50.000,– DM liege. Bei den anderen drei Preisen werde zwar kein Wert genannt, doch aus der Beschreibung sei zu entnehmen, daß auch diese zu den “ersten 7 Preisen” gezählten und nicht den “Trostpreisen” zugeordneten Preise einen erheblichen Wert haben. Dies treffe auf den Ring, der einen Wert unter 50,– DM habe, nicht zu. Die Irreführungsgefahr sei auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz, da der Leser, der von einer hohen Preiskategorie aller “ersten 7 Preise” ausgehe, eher geneigt sein werde, am Gewinnspiel teilzunehmen; dadurch erhöhe sich die Chance der Beklagten, den Gewinnspielteilnehmer auch als Kunden zu gewinnen.

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Der Kläger erfüllt die prozessualen Grundvoraussetzungen, die ein Verband – losgelöst vom Einzelfall – stets erfüllen muß, um überhaupt prozeßführungsberechtigt zu sein.

a) Zu diesen Voraussetzungen gehört nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. insbesondere, daß es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen handelt, der nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.

Diese schon vor der Gesetzesänderung von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernisse (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 26.5.1994 – I ZR 85/92, GRUR 1994, 831 f. = WRP 1994, 737 ff. – Verbandsausstattung II) hat das Berufungsgericht beim Kläger ohne Rechtsverstoß als erfüllt angesehen. Inzwischen hat der Senat durch Urteil vom 26. Januar 1995 – I ZR 39/93 – (Folgeverträge II, zur Veröffentlichung vorgesehen) auch auf der Grundlage der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG die generelle Prozeßführungsbefugnis des Klägers bejaht. Auf die dort gegebene Begründung wird Bezug genommen. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

Die Revision beruft sich insbesondere darauf, der Kläger sei ein unzulässiger Mischverband, weil er auch Verbraucherinteressen wahrnehme. Die Rüge hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sogenannte Mischverbände, die gleichrangig sowohl Gewerbe- als auch Verbraucherinteressen dienen sollen, nicht klagebefugt sind, weil bei ihnen Interessengegensätze auftreten können, die dem Zweck der Verbandsklagebefugnis zuwider eine sachgerechte Verfolgung von Wettbewerbsverstößen hindern. Maßgebend ist dabei der Gesamteindruck, den der Verband nach dem Satzungszweck, der Mitgliederzusammensetzung und seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit macht (BGH, Urt. v. 14.10.1982 – I ZR 81/81, GRUR 1983, 129, 130 = WRP 1983, 207 – Mischverband I; Urt. v. 12.7.1984 – I ZR 37/82, GRUR 1985, 58, 59 = WRP 1985, 19 – Mischverband II). Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen hat das Berufungsgericht anhand der vorgelegten Satzung, der aktuellen Mitgliederliste und dem von der Beklagten vorgelegten Protokoll einer in einem anderen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei festgestellt, daß sich der Kläger seinem Gesamtbild nach tatsächlich und rechtlich als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen darstellt. Aus dem Geschäftsbericht des Klägers für 1991, auf den die Revision sich stützt, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Soweit dem Geschäftsbericht zu entnehmen ist, daß der Kläger vereinzelt auch Verbraucherinteressen wahrgenommen hat, spricht dies noch nicht für einen Mischverband. Denn es wäre grundsätzlich unschädlich, wenn er auch einige Verbraucher zu seinen Mitgliedern zählte. Wesentlich ist, daß nach der Mitgliederstruktur und den Aktivitäten die Förderung gewerblicher Interessen zumindest deutlich überwiegt (vgl. BGH GRUR 1983, 129, 130 – Mischverband I). Davon ist nach den tatrichterlichen Feststellungen auszugehen.

Auch mit dem Einwand der Revision, der Kläger verfüge über keine eigene personelle und sachliche Ausstattung und sei insoweit vollständig von der Wettbewerbszentrale abhängig und damit “fremdgesteuert”, läßt sich die Prozeßführungsbefugnis des Klägers nicht verneinen. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß der Kläger seit 1973 in Personalunion und Bürogemeinschaft mit der Wettbewerbszentrale verbunden ist und daß durch Zurverfügungstellung von sachlichen und personellen Mitteln eine reibungslose Verbandsarbeit des Klägers gewährleistet ist. Es hat demgegenüber aber zu Recht darauf abgestellt, daß der Kläger ungeachtet der organisatorischen und finanziellen Verzahnung mit der Wettbewerbszentrale seine eigene Rechtspersönlichkeit gewahrt, einen eigenen Mitgliederbestand und einen anderen Tätigkeitsschwerpunkt hat. Diese Umstände und die Tatsache, daß der Kläger – wovon der Senat schon im angeführten Urteil vom 26. Januar 1995 (I ZR 39/93) ausgegangen ist – seit Jahrzehnten als angesehener Wettbewerbsverein tätig ist, ohne daß sich je Anhaltspunkte für eine mißbräuchliche Ausnutzung seiner Prozeßführungsbefugnis oder eine wirtschaftliche Gefährdung ergeben haben, genügen den Anforderungen und erübrigen es vor allem, die von der Revision angezweifelte Finanzstruktur näher zu überprüfen.

b) Auch an dem in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. neu eingefügten Erfordernis, daß dem Verband nunmehr eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehören muß, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, besteht vorliegend kein Zweifel. Der Senat ist bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 1995 – I ZR 39/93 – davon ausgegangen, daß dem Kläger (u.a.) neben dem Deutschen Industrie- und Handelstag auch zahlreiche Industrie- und Handelskammern angehören, die ihrerseits zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der gegebenen Art auf dem hier einschlägigen Markt prozeßführungsbefugt wären. Damit wird dem Gesetzeszweck genügt.

2. In der Sache ist das beanstandete Gewinnspiel als nach § 1 UWG unlauter zu beurteilen.

Allerdings sind Gewinnspiele trotz gewisser Bedenken, denen sie im Hinblick auf den Leistungswettbewerb begegnen können, nicht schlechthin unlauter. Sie sind jedoch zu verbieten, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Sittenwidrigkeit begründen. Solche Umstände können auch darin liegen, daß die Teilnehmer des Gewinnspiels über die Gewinnchancen und/oder den Wert der Gewinne irregeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.1973 – I ZR 111/72, GRUR 1974, 729, 731 = WRP 1974, 200 – Sweepstake; Urt. v. 16.3.1989 – I ZR 241/86, GRUR 1989, 434, 435 f. = WRP 1989, 504 – Gewinnspiel). So liegt es hier.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die von der Beklagten versandten Gewinnspielunterlagen geeignet sind, die Empfänger über die tatsächliche Höhe der Gewinnmöglichkeiten zu täuschen. Dies konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei daraus folgern, daß auf einer Seite der Unterlagen zunächst bildlich und textlich sieben Schmuckstücke beschrieben und mit den Worten herausgestellt werden “Das sind die ersten 7 Preise” und darunter – deutlich getrennt – drei Arten von Schmuckstücken mit Bild und Text als Trostpreise angekündigt werden. Die Beschreibung erweckt zudem den Eindruck, daß die als Hauptpreise anzusehenden “ersten 7 Preise” besonders wertvoll sind. Denn bei vier Schmuckstücken werden anstelle der Sachpreise Preise “in bar” in erheblicher Höhe angegeben, nämlich 50.000,– DM, 30.000,– DM, 25.000,– DM und 15.000,– DM. Es entspricht – anders als die Revision meint – der Lebenserfahrung, daß der Verkehr unter diesen Umständen auch bei den drei weiteren Hauptpreisen, bei denen nicht alternativ auch ein Bargeldpreis angegeben ist, von einem erheblichen Wert ausgeht. Allerdings wird durch die Staffelung der Geldpreise erkennbar, daß die weiteren Sachpreise auch deutlich unter 15.000,– DM liegen können. Gleichwohl wird der Verkehr nicht annehmen, daß einer dieser Sachpreise – hier der “Traum von einem Ring” – einen Wert von unter 50,– DM hat. Einer solchen Annahme würde die Vorstellung eines Hauptpreises und der Wahrung einer gewissen Relation zu den Werten der anderen Hauptpreise entgegenstehen.

Zu Recht hat das Berufungsgericht daher wegen Irreführung über den Wert eines Hauptpreises im angegriffenen Gewinnspiel einen Verstoß gegen § 1 UWG erblickt (vgl. auch BGH GRUR 1974, 729, 731 – Sweepstake). Eine Täuschung über die Attraktivität der Hauptpreise ist in besonderem Maße geeignet, die Empfänger der Gewinnspielunterlage zur Teilnahme anzulocken und sie auf diesem Wege auf das Unternehmen der Beklagten aufmerksam zu machen. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände ist aber auch als den Unwertcharakter des angegriffenen Verhaltens maßgebend mitbestimmend zu berücksichtigen, daß die Irreführung hier auf einem – wovon nach den Umständen auszugehen ist – von vorneherein bewußt auf Täuschung der angesprochenen Kreise angelegten Werbekonzept beruht. Eine solche Art der Kundenwerbung widerspricht den guten kaufmännischen Sitten und ist daher nach § 1 UWG zu mißbilligen. Auf die Frage, ob auch die von den Vorinstanzen bejahten Voraussetzungen des § 3 UWG erfüllt sind, kommt es danach nicht mehr an.

3. Das beanstandete Verhalten ist auch – wie es nunmehr § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. fordert – geeignet, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt des Versandhandels wesentlich zu beeinträchtigen. Ob das materiell-rechtliche Erfordernis der Eignung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, bei deren Prüfung es maßgebend auf die Art und Schwere des Verstoßes ankommt. Der Verstoß muß nach dem vom Gesetz verfolgten Zweck ein gewisses Gewicht haben (BGH, Urt. v. 29.9.1994 – I ZR 138/92, WRP 1995, 104 ff. – Laienwerbung für Augenoptiker). Das ist hier der Fall. Die Irreführung über den Wert eines der besonders herausgestellten Hauptpreise ist im Streitfall deshalb gravierend, weil sie auf einer bewußt zu Zwecken der Kundenwerbung eingesetzten Täuschung beruht. Hinzu kommt, daß von den vom Versandhandel veranstalteten Gewinnspielen der vorliegenden Art erfahrungsgemäß eine erhebliche Werbewirkung ausgeht, zumal wenn – wie hier – die Hauptpreise als besonders attraktiv herausgestellt werden. Die bundesweite Verbreitung der Gewinnspielunterlage ist deshalb im Streitfall geeignet, sich erheblich auf den Wettbewerb auszuwirken.

III.

Die Revision der Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.