BGH: Auslaufmodelle

BGH, Urt. v. 3. 12. 1998 – – I ZR 63 / 96

UWG § 3

“Auslaufmodelle I”

Amtliche Leitsätze:

1. Die Frage, ob im Einzelhandel auf eine nachteilige Eigenschaft derangebotenen Ware hingewiesen werden muß, richtet sich in erster Linienach der Verkehrserwartung; sie wird dadurch nahegelegt, daß einsolcher Hinweis auch sonst im Handel üblich ist. Dabei sind jedoch dieberechtigten Interessen des Werbenden zu berücksichtigen.

2. Bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik (hier:Videorecorder und Autoradio) besteht grundsätzlich eine Hinweispflichtdes Handels, wenn das fragliche Modell vom Hersteller nicht mehrproduziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst alsAuslaufmodell bezeichnet wird. Hat ein Händler ein Gerät aus derlaufenden Produktion erworben, kann der Hinweis auf die erfolgteModelländerung jedoch so lange unterbleiben, bis das Nachfolgemodellim Handel ist oder – wenn es kein Nachfolgemodell gibt – bis die Ware imüblichen Warenumschlag abgesetzt ist. Es ist Sache des Bekl., darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß die Voraussetzungen für einesolche Ausnahme von der Hinweispflicht vorliegen.

BGH, Urt. v. 3. 12. 1998 – – I ZR 63 / 96

Die Parteien sind Wettbewerber im Einzelhandel mit Geräten derUnterhaltungselektronik. Sie streiten darüber, ob Auslaufmodelle in der Werbung alssolche zu kennzeichnen sind. Die Bekl. warb am 15. 12. 1994 in einer Zeitungsanzeigefür einen Videorecorder der Marke Mitsubishi sowie am 22. 12. 1994 in einer weiteren Anzeige für ein Autoradio der Marke JVC. Die Kl. hat diese Werbung u. a. mit der Begründung beanstandet, die Bekl. habe es versäumt, darauf hinzuweisen, daß es sich bei den beworbenen Geräten um Auslaufmodelle gehandelt habe. Sie hat die Bekl. auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Bekl. ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, sie sei nichtverpflichtet, in ihre Anzeigen einen solchen Hinweis aufzunehmen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Das BerG hat die Berufung mit der Maßgabezurückgewiesen, daß die Bekl. verurteilt wird es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen und / oder sonstigen Werbeträgern Geräte der Unterhaltungselektronik, bei denen es sich um Auslaufmodelle handelt, mitPreisangaben zu bewerben, ohne darauf hinzuweisen, daß es sich um Auslaufmodellehandelt. Die Revision der Bekl. hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe:

I. Das BerG hat einen Wettbewerbsverstoß der Bekl. nach § 3 UWG bejaht und zur Begründung ausgeführt:

Die Bekl. treffe hinsichtlich des Umstandes, daß es sich bei den beworbenen Gerätender Unterhaltungselektronik um Auslaufmodelle gehandelt habe, eine Hinweispflicht.Denn der Verkehr gehe bei derartigen Geräten grundsätzlich davon aus, daß es sichum das Modell aus der aktuellen Produktion handele. Sei dies nicht der Fall, erwartedas Publikum einen Hinweis, der ihm im allgemeinen auch gegeben werde. Durch die beanstandete Werbung der Bekl. werde der Verkehr in dieser Erwartung getäuscht. Unerheblich sei dabei, ob es für das Auslaufmodell überhaupt ein Nachfolgemodellgebe und ob das Nachfolgemodell gegebenenfalls gegenüber dem beworbenen Gerät technische Vorteile aufweise. Denn unabhängig davon bestehe insoweit ein berechtigtes Informationsinteresse des Verkehrs, weil die Frage, ob es sich um ein Auslauf- oder um ein aktuelles Modell handele, für die Beurteilung der Ware und derenPreisgünstigkeit von erheblicher Bedeutung sei. Wenn die Bekl. darauf abstelle, daßAuslaufmodelle teilweise in technischer Hinsicht den Nachfolgemodellen vorzuziehenseien, bleibe es ihr unbenommen, auf diesen Umstand in der Werbung hinzuweisen.

Bei den von der Bekl. beworbenen Geräten habe es sich auch wirklich umAuslaufmodelle, also um Geräte gehandelt, die vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm als Auslaufmodelle bezeichnetworden seien. Dies ergebe sich hinsichtlich des Videorecorders daraus, daß dieser in einer ab 1. 8. 1994 gültigen Preisliste des Herstellers nicht mehr enthalten sei. Dasangebotene Autoradio sei ebenfalls seit Sommer 1994 nicht mehr hergestellt worden.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, was unter einem Auslaufmodellzu verstehen ist. Nach der vom BerG gegebenen Definition handelt es sich dabei um ein Gerät, das vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird.

2. Zutreffend hat das BerG zunächst unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung (OLG Stuttgart WRP 1994, 902, 905) den rechtlichen Ausgangspunkt beschrieben: Danach kann das Verschweigen einer Tatsache – wie derjenigen, daß es sich um ein Auslaufmodell handele – nur dann als eine irreführende Angabe im Sinne von § 3 UWG angesehen werden, wenn den Werbenden eine Aufklärungspflicht trifft. Eine solchePflicht besteht, sofern sie nicht schon aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tunbegründet ist, im Wettbewerb nicht schlechthin. Denn der Verkehr erwartet nicht ohneweiteres die Offenlegung aller – auch der weniger vorteilhaften – Eigenschaften einerWare oder Leistung. Die Pflicht zur Aufklärung besteht jedoch in den Fällen, in denendas Publikum bei Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluß zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht würde (vgl. BGH GRUR 1982, 374,375 = WRP 1982, 266 – Ski-Auslaufmodelle; GRUR 1987, 45, 47 = WRP 1986, 603 – Sommerpreiswerbung; ferner BGH GRUR 1952, 416, 417 f. – Dauerdose; GRUR 1973, 206, 207 – WRP 1973, 21 – Skibindungen; GRUR 1989, 682 f. – WRP 1989, 655 -Konkursvermerk; WRP 1993, 239 – Sofortige Beziehbarkeit; GRUR 1996, 793, 795 = WRP1996, 1027 – Fertiglesebrillen). Dabei deutet es im allgemeinen auf eine entsprechendeVerkehrserwartung hin, wenn derartige Hinweise auf eine bestimmte negative Eigenschaft im Wettbewerb üblich sind (vgl. BGH GRUR 1982, 374, 376 -Ski-Auslaufmodelle; Loewenheim, GRUR 1980, 14, 16; GroßkommUWG / Lindacher, § 3Rdn. 189 f. und 193). Allerdings müssen auch die Interessen des Werbenden beachtet werden: Seine wettbewerbsrechtliche Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf jedeEinzelheit der geschäftlichen Verhältnisse. Vielmehr besteht aus dem Gesichtspunktdes § 3 UWG eine Verpflichtung, negative Eigenschaften des eigenen Angebots in der Werbung offenzulegen, nur insoweit, als dies zum Schutz des Verbrauchers auch unterBerücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerläßlich ist (vgl. BGH GRUR 1989, 682, 683 – Konkursvermerk; Lindacher, a.a.O., § 3 Rdn. 199 f.; Helm in Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 49 Rdn. 47).

3. Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß das BerG bei den hier in Rede stehenden Geräten der Unterhaltungselektronik grundsätzlich eine Verpflichtung des Handelsbejaht hat, darauf hinzuweisen, daß es sich um Auslaufmodelle handele. Das BerG hatjedoch nicht hinreichend beachtet, daß eine derartige Verpflichtung nichtuneingeschränkt und nicht notwendig bei sämtlichen Geräten der Unterhaltungselektronik besteht.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des BerG, der Verkehr erwarte zumindest bei den im Streitfall in Rede stehenden Geräten derUnterhaltungselektronik wie Videorecordern und Autoradios grundsätzlich, daß es sichum Modelle aus der laufenden Produktion und nicht um nicht mehr produzierte Gerätehandele.

aa) Die Frage, ob bei dem Angebot einer bestimmten Ware auf die Eigenschaft alsAuslaufmodell hingewiesen werden muß, kann nicht generell, sondern allenfalls nachWarengruppen beantwortet werden. Während bei einzelnen Gegenständen, etwa bei Kraftfahrzeugen oder Computern, ein solcher Hinweis aus der Sicht des Verkehrsgrundsätzlich unerläßlich erscheint, gibt es eine Fülle von Gegenständen, bei denen sich der Verkehr keine besonderen Gedanken darüber macht, ob die angebotene Ware vom Hersteller auch heute noch in dieser Form hergestellt und vertrieben wird. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das BerG angenommen, derVerkehr erwarte jedenfalls bei Geräten der hier in Rede stehenden Art im allgemeinen einen Hinweis, falls es sich um ein ausgelaufenes, d. h. um ein in dieser Form nichtmehr produziertes Modell handele.

Diese Feststellung des BerG steht mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang.Bei Videorecordern und Autoradios handelt es sich um Geräte, bei denen der Verkehr zwar nicht (mehr) mit einem rasanten technischen Fortschritt, jedoch zumindest auf längere Sicht mit weiteren technischen Verbesserungen rechnet und daher tendenzielldas neuere gegenüber dem älteren Gerät bevorzugt. Hinzu kommt, daß für derartige Geräte im allgemeinen mehrere Hundert Mark aufgewendet werden müssen und essich für den jeweiligen privaten Endabnehmer um eine Kaufentscheidung handelt, dieder Deckung eines nicht alltäglichen Bedarfs dient und die er in der Regel nicht spontan, sondern nach einiger Überlegung trifft, nachdem er sich über das zuerwerbende Produkt informiert hat.

bb) Das BerG hat sich in seiner Auffassung, bei Geräten der Unterhaltungselektronik seiein Hinweis auf eine erfolgte Modelländerung geboten, dadurch bestärkt gesehen, daß der Verkehr derartige Hinweise – entsprechend der Empfehlung eines für dieUnterhaltungselektronik zuständigen Einzelhandelsverbandes – weitgehend erhalte.

Auch diese Erwägung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das BerG hatauf eine entsprechende Üblichkeit aufgrund der vorgelegten Anzeigen sowie aufgrund eigener Marktbeobachtung geschlossen (Verweis auf OLG Stuttgart WRP 1994, 902, 905). Entgegen der Auffassung der Revision war das BerG aufgrund eigener Sachkundezu dieser Annahme berechtigt, ohne daß es insofern einer Beweiserhebung bedurfte.Dabei ist nicht von Bedeutung, ob andere Unternehmen, die Auslaufmodelle anbieten,durchweg oder weitgehend auf diesen Umstand hinweisen. Allein die Tatsache, daßdem Verbraucher – wie vom BerG festgestellt – immer wieder entsprechende Hinweise begegnen, deutet auf eine Erwartung der Verbraucher hin, darüber aufgeklärt zu werden, daß es sich um ein Auslaufmodell handelt.

cc) Ebenfalls mit Recht hat das BerG die wettbewerbsrechtliche Relevanz bejaht undangenommen, für die Kaufentscheidung der Verbraucher sei der Umstand, daß es sichbei einem Gerät um ein Auslaufmodell handele, erheblich.

Die Revision möchte in diesem Zusammenhang darauf abstellen, daß bei der Unterhaltungselektronik die Veränderungen im Zuge eines Modellwechsels häufig nicht durch den technischen Fortschritt bedingt sind. Hierauf kommt es indessen nicht an. Denn maßgeblich ist allein die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. DieAnnahme des BerG, das Publikum erwarte bei Modellwechseln in dieser Branche eineVeränderung zum Besseren, steht mit der Lebenserfahrung im Einklang. Auch wenn,wie die Revision zu erwägen gibt, der bestehende Kostendruck zuweilen sogar eine Veränderung der Geräte zum qualitativ Schlechteren bewirken sollte, ist doch dieErwartung des Verkehrs von der nicht zuletzt durch die Werbung vermittelten – Vorstellung einer ständigen technischen Verbesserung geprägt.

Daß diese Vorstellung für die Kaufentscheidung von Bedeutung ist, ergibt sich noch aus einem weiteren Gesichtspunkt: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehen viele Verbraucher einen preisbildenden Faktor in dem Umstand, daß es sich bei einem angebotenen Gerät der Unterhaltungselektronik um ein Auslaufmodell handelt. Beieinem solchen Gerät wird der Verkehr im allgemeinen einen günstigeren Preis erwarten als bei einem Gerät aus der laufenden Produktion, und zwar unabhängigdavon, ob im Einzelfall mit dem neuen Modell ein technischer Fortschritt verbunden ist und ob gegebenenfalls ein Interesse an der technischen Verbesserung besteht odernicht. Handelt es sich aber um einen preisbildenden Faktor, kann an der Relevanz derIrreführung kein Zweifel bestehen.

Hieraus wird im übrigen deutlich, daß es für die Verkehrserwartung nicht entscheidenddarauf ankommt, wie groß der technische Fortschritt oder Wandel ist, der sich hinter einem Modellwechsel verbirgt. Von einem neuen Modell, das an die Stelle einesauslaufenden Modells tritt, kann nur gesprochen werden, wenn der Modellwechsel fürden Verbraucher – durch eine neue Bezeichnung oder auf andere Weise – erkennbarwird. Nimmt ein Hersteller dagegen technische Veränderungen vor, ohne dies durcheinen Modellwechsel deutlich zu machen, gibt es keine an den Modellwechsel geknüpften Erwartungen des Verkehrs.

b) Ein Hinweis darauf, daß es sich bei einem angebotenen Gerät derUnterhaltungselektronik um ein Auslaufmodell handelt, ist dem Werbenden auch unter Berücksichtigung seiner am Warenabsatz orientierten Interessen im allgemeinen zuzumuten. Dies wird besonders deutlich in Fällen, in denen der Händler die Ware vom Hersteller oder Großhändler als Sonderposten eines auslaufenden Modells günstig erworben hat. Aber auch bei Geräten, die der Händler aus dem (damals) aktuellenSortiment bestellt hat, die er aber im Rahmen des üblichen Warenumschlags nicht hatabsetzen können, widerspricht die Annahme einer Aufklärungspflicht nicht denberechtigten Interessen des Werbenden.

c) Gleichwohl kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Denn dasausgesprochene Unterlassungsgebot, das sich nicht an der konkreten Verletzungsformorientiert, geht in zweierlei Hinsicht über den der Kl. zustehenden Anspruch hinaus.

aa) Zum einen kann sich der Unterlassungsanspruch der Kl. – ungeachtet der Frage, ob sich aus dem beanstandeten Verhalten der Bekl. eine entsprechendeWiederholungsgefahr ergibt – nicht auf sämtliche Geräte der Unterhaltungselektronik beziehen. Die Frage, ob der Verkehr einen Hinweis darauf erwartet, daß es sich bei einem angebotenen Gerät um ein Auslaufmodell handelt, ist nicht generell für alleGeräte der Unterhaltungselektronik zu beantworten. Sie ist vom BerG für die in Redestehenden Geräte, einen Videorecorder und ein Autoradio, zutreffend bejaht worden,kann sich aber bei anderen Geräten, beispielsweise bei einfachen Radiogeräten und Kassettenrecordern, ganz anders stellen. Unter diesen Umständen kommt eine so weitreichende Verallgemeinerung der konkreten Verletzungsform, wie sie das BerG für möglich erachtet hat, nicht in Betracht (vgl. Teplitzky, WettbewerbsrechtlicheAnsprüche, 7. Aufl., Kap. 5 Rdn. 5 ff.). Der Unterlassungsanspruch ist vielmehr auf die hier in Rede stehenden Gerätearten (Videorecorder und Autoradios) zu begrenzen.

bb) Zum anderen geht die vom BerG angenommene Hinweispflicht aber auch insofern zu weit, als sie Produkte erfaßt, die der Händler noch vor dem Modellwechsel alsaktuelle Geräte bestellt hat und die er noch vor Erscheinen des Nachfolgemodells imHandel anbietet oder – falls es ein Nachfolgemodell nicht gibt – im Rahmen des üblichen Warenumschlags absetzt. Wie andere Oberlandesgerichte in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung festgestellt haben, erwartet der Verkehr vernünftigerweise nicht, daß mit dem Tag, an dem der Hersteller seine Produktionändert oder einstellt, alle noch im Handel befindlichen Geräte der früheren Bauweise als Auslaufmodelle bezeichnet werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 14. 2. 1996 – 6 U 145 / 95; OLG Hamburg OLG-Report 1996, 217). Unabhängig davon stünden einer derart weitgehenden Hinweispflicht die berechtigten Interessen des Werbenden entgegen, die- wie oben dargelegt – zu berücksichtigen sind, wenn aus § 3 UWG eine Aufklärungspflicht hergeleitet werden soll. Denn der Händler hat ein berechtigtesInteresse daran, die aus dem aktuellen Sortiment erworbene Ware im üblichenWarenumschlag absetzen zu können, ohne bereits auf den – die Absatzchancen schmälernden – Umstand hinweisen zu müssen, daß alsbald ein neues Modell im Handel sein wird. Ebensowenig wie der Händler im allgemeinen verpflichtet ist, aufbevorstehende Modelländerungen oder -einstellungen, von denen er bereits Kenntnishat, hinzuweisen, kann ihm eine Pflicht auferlegt werden, einen im Handel noch nicht vollzogenen Modellwechsel zu offenbaren.

Das vom BerG ausgesprochene Verbot geht über den danach allenfalls bestehendenUnterlassungsanspruch hinaus. Denn es verlangt generell bei Geräten derUnterhaltungselektronik, die vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr imSortiment geführt oder die von ihm als Auslaufmodell bezeichnet werden, einenaufklärenden Hinweis. Es erfaßt damit auch die Fälle, in denen die Bekl. lediglich dievor Modellumstellung eingekaufte Ware in einer Übergangszeit abverkauft, in der sichnoch kein Nachfolgemodell im Handel befindet. Ein derart weitreichender Unterlassungsanspruch steht der Kl. nicht zu.

4. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung im Streitfall verwehrt. Auf der einen Seite kommt eine Abweisung der Klage nicht in Betracht, da es der Kl. erkennbarauch um die Unterlassung der beanstandeten Werbeanzeigen geht und die konkreteVerletzungsform als ein Minus in dem umfassenden Unterlassungsantrag enthalten ist. Ohnehin muß den Parteien im Hinblick auf die neuen rechtlichen Gesichtspunkte Gelegenheit gegeben werden, ergänzend vorzutragen und die Anträge den veränderten Gegebenheiten anzupassen (vgl. BGH GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998, 42 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III, mit weiteren Nachw.).

Andererseits erlauben es die vom BerG getroffenen Feststellungen nicht, dieVerurteilung der Bekl. hinsichtlich der konkret beanstandeten Handlungen teilweiseaufrechtzuerhalten. Zwar liegt es im Hinblick auf die verstrichene Zeit (Einstellung derProduktion im Sommer, Werbung im Dezember) nicht nahe, daß die Bekl. die beworbenen Geräte noch als aktuelle Modelle eingekauft und lediglich im Rahmen des bei ihr üblichen Warenumschlags abverkauft hat. Die Parteien müssen jedoch auchhierzu Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag haben.

III. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das BerGzurückzuverweisen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird es Sache der Bekl.sein, die Umstände vorzutragen, die aus ihrer Sicht eine Hinweispflicht ausschließen. Denn sie trifft – nachdem die Kl. einen Sachverhalt vorgetragen hat, der eineIrreführung des Verkehrs nahelegt – nunmehr eine prozessuale Pflicht, sich zu den in ihren Verantwortungsbereich fallenden Umständen zu äußern, zu denen ihr ein Vortrag unschwer möglich ist, insbesondere die Tatsachen vorzutragen, die eine Hinweispflichttrotz der erfolgten Einstellung der Produktion der beworbenen Geräte entfallen lassen könnten (vgl. BGHZ 120, 320, 327 f. = GRUR 1993, 980 – Tariflohnunterschreitung, mit weiteren Nachw.).