13 C 1222/00
Verkündet am 15.12.2000
IM NAMEN DES VOLKES
U R T E I L
in Sachen
….. – Klägerin und Widerbeklagte
Prozeßbevollmächtigter:. …
gegen
….. – Beklagter und Widerkläger
Prozeßbevollmächtigter: …
wegen Herausgabe
hat das Amtsgericht Ravensburg
auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2000
für Recht erkannt
Der Beklagte hat an die Klägerin ihr Klavier …. herauszugeben
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte/Widerkläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
1. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Herausgabe eines ihr gehörenden, beim Beklagten untergestellten Klaviers. Der Beklagte verweigert die Herausgabe mit der Begründung, er habe ein Zurückbehaltungsrecht, solange die Klägerin nicht einen Schaden ausgeglichen habe, der ihm dadurch entstanden sei, dass er einen Schadensfreiheitsrabatt bei seiner Haftpflichtversicherung verloren habe und nun höhere Prämien zahlen müsse, nachdem die Klägerin mit seinem Fahrzeug bei einem Unfall einen Fremdschaden verursacht hatte und der Haftpflichtversicherer des Beklagten den Schaden reguliert hat. Die Berechnung der Prämiensrückstufung ist zwischen den Parteien streitig geblieben.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte hat an die Klägerin ihr Klavier …. herauszugeben
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erhebt Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin wird verurteilt, den Betrag von DM 1728.00 an den Beklagten zu zahlen.
Die Klägerin/Widerbeklagte beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
2. Das Gericht hat die Parteien angehört. Es wurde ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Eine gütliche Einigung kam jedoch nicht zustande.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist Eigentümerin des beim Beklagten befindlichen Klaviers und kann deshalb von diesem die Herausgabe verlangen, § 985 BGB. Ein Recht zum Besitz steht dem Beklagten nicht zu. Der Beklagte macht keine Gegenansprüche aus dem Aufbewahrungsverhältnis geltend, sondern aus einem Vorgang, der allenfalls zeitlich in einem Zusammenhang steht, rechtlich aber nicht denselben Lebenssachverhalt betrifft. Insofern mangelt es an der Konnexität der Ansprüche. Selbst wenn man die Frage des rechtlichen Zusammenhangs anders, nämlich weiter fassen wollte, scheitert ein Zurückbehaltungsrecht daran, dass ein Anspruch des Beklagten auf Ersatz des Rückstufungsschadens nicht zu bejahen ist, weshalb auch die Widerklage ohne Erfolg bleibt.
2. Der Beklagte hat der Klägerin seinen PKW überlassen, weil die beiden Parteien freundschaftlich verbunden waren und die Klägerin ein Fahrzeug benötigte, um aus der Wohnung in W. nach G. umzuziehen und ihre Habe mit dem Fahrzeug des Beklagten transportieren konnte. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung die Umstände der Fahrzeugüberlassung dargetan. Die vom Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete Erklärung einer Haftungsübernahme für den Fall eines Unfallschadens hat die Klägerin bestritten. Ein Beweis für diese Haftungsübernahme durch die Klägerin ist nicht angetreten. Auf eine solche ihm gegenüber abgegebene Erklärung hatte sich der Beklagte bis zur Verhandlung auch nie berufen, was erstaunen muß, wenn darüber zuvor gesprochen und eine Einigung erzielt worden sein sollte. Es spricht auch die allgemeine Lebenserfahrung gegen eine solche Haftungsbüernahmeerklärung. Wenn an eine solche Eventualität gedacht wurde und eine Haftungsabsprache getroffen wurde, spräche dies für eine besondere Vorsichtigkeit und einen Absicherungswunsch des Halters. Es läger dann aber nichts näher, als dies auch schriftlich zu fixieren.
Die Klägerin hat vielmehr Umstände dargetan, die beide Vereinbarungen (Überlassung des Fahrzeugs und Einräumen einer Unterstellmöglichkeit für das Klavier) als solche erscheinen lassen, die ausschließlich auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund, wie Freundschaft und Nachbarschaft, beruhen und deshalb keine Schuldverhältnisse im Rechtssinn darstellen (vgl. hierzu Palandt BGB 58.Aufl. Rdn. 9 zu Einl.v. § 241). Auch bei Würdigung der Bedeutung der Überlassung des Fahrzeuges für eine doch recht kurze Wegstrecke ergibt sich, dass die Überlassung gefälligkeitshalber geschah. Die Unentgeltlichkeit ist ein weiteres Indiz hierfür. Ansprüche aus einem vertraglichen oder quasi-vertraglichen Verpflichtungsgrund sind daher zu verneinen.
Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung, auf die sich der Beklagte beruft, sind nicht ersichtlich. Die Vermögensposition “Rabatt wegen Schadensfreiheit” ist kein absolutes Recht im Sinne der Vorschrift des § 823 Abs.1 BGB. Ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs.2 BGB ist nicht verletzt worden. Die StVO schützt die Verkehrsteilnehmer, nicht aber die Vermögensrechte des Fahrzeugeigentümers.
Der Versicherer des Beklagten hat auf den Schadensfall geleistet, entsprechend dem Direktanspruch, den der Geschädigte gegen den Haftpflichtversicherer hat, § 3 Ziff. 1 PlfVG. Ein Anspruch des Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet aus, da selbst eine Eigenzahlung zumindest auch ein objektiv eigenes Geschäft des Beklagten (als Halter) darstellen würde, er darüber hinaus auch keine eigene Geschäftshandlung vorgenommen hat, außer dem tatsächlichen Vorgang, den Unfall seiner Versicherung gemeldet zu haben. Ein Gesamtschuldnerausgleich gem.§ 426 Abs.1 BGB zwischen den Haftungspartnern Führerin und Halter des Fahrzeuges scheitert daran, dass der Beklagte nicht geleistet hat. Ein Anspruch des Beklagten aus Verzug der Klägerin mit der Schadensersatzzahlung an den Geschädigten ist deshalb nicht gegeben, weil ein schuldhafter Zahlungsverzug nicht vorlag, da die Klägerin als berechtigte Fahrerin des Fahrzeuges auch mitversicherte Person i.S. des Versicherungsvertrags ist und deshalb davon ausgehen durfte, dass die Versicherung den Schaden ausgleichen werde, was ja auch eingetreten ist (so auch OLG Stuttgart NJW 71, 650f.).
3. (Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit)