§ 7 BORA, § 1, 3 UWG
hat das Amtsgericht Oldenburg (…) aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 07.03.2002 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt zu.
Dem Beklagten stehen keinerlei
Schadenersatzansprüche als unmittelbar Verletzter nach dem UWG zu. Es
kann hier dahinstehen, ob der Kläger angesichts der räumlichen
Entfernung und der Verschiedenheit der üblichen Betätigungsräume
überhaupt in einem für die unmittelbare Verletzung konkreten
Wettbewerbsverhältnis zu dem Beklagten steht. Jedenfalls besteht eine
unmittelbare Verletztheit aus materiellen Gründen nicht Erforderlich
wäre eine konkrete Betroffenheit durch einen Wettbewerbsverstoß mit
einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass tatsächlich eine
Beeinträchtigung durch den gerügten Umstand eintreten kann.
Eine solche Beeinträchtigung ist hier unter dem Gesichtspunkt einer
Verletzung des § l oder § 3 UWG nicht ersichtlich. Bei den
berufsrechtlichen Regelung der BORA rührt nicht jede Normverletzung
automatisch zu einer Verletzung eines Konkurrenten. Die Vorschriften der
BORA sind wettbewerbsrechtlich neutral und dienen nicht dem
Konkurrentenschutz. Mithin reicht auch nicht ohne weiteres ein einfacher
Verstoß, um eine unmittelbare Verletzung nach § l UWG des Konkurrenten
feststellen zu können (vgl. hierzu Härtung / Römermann Vor § 6 BORA Rdn.
135). Vielmehr ist es erforderlich, dass der Verstoß zur Erlangung von
Wettbewerbsvorteilen begangen wird. Dies war hier offensichtlich nicht
der Fall. Selbst wenn man die Bezeichnung “…Informationen zu unserer
Kanzlei und u.a. zu folgenden Schwerpunkten und
Dienstleistungsangeboten” in Verbindung mit der Angabe
“Schwerpunkte: … Rechtsanwalt N. N. ….allg. Strafrecht”
überhaupt als formalen Verstoß gegen § 7 BORA ansehen wollte, so liegt
hierin kein bewusster Verstoß zur Erlangung von Wettbewerbsvorteilen,
denn ohne weiteres hätte die Angabe des Teilbereiches “allg. Strafrecht”
– um den es dem Kläger hier allein geht – auch als Tätigkeitsschwerpunkt
vom Beklagten bezeichnet werden können und dürfen. Wettbewerbsvorteile
sind insofern nicht ersichtlich.
Der Kläger ist ebenso wenig
unmittelbar Verletzter i.S. des § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt,
irreführender Werbung. Eine Irreführung liegt nur vor, wenn eine Angabe
die Wirkung einer unzutreffenden Bezeichnung hat. Dies ist hier aber
gerade nicht der Fall.
Im übrigen ist das Gericht aber auch
der Auffassung, dass aufgrund der Gesamtgestaltung der Homepage ein
Verstoß gegen § 7 BORA nicht vorliegt, weil es sich nicht um
Bezeichnungen bezogen auf die Tätigkeit der Person des Rechtsanwaltes
handelt, sondern um die Ankündigung von geplanten Informationen zu
verschiedenen Bereichen. Anstatt den Begriff Schwerpunkt zu verwenden,
hätte der Beklagte auch formulieren können, dass beabsichtigt sei,
Informationen zu verschiedenen Themenkomplexen einzustellen, wobei die
Themenkomplex den Rechtsanwälten als Autoren zugeordnet werden. Über die
tatsächliche berufliche Praxis und die Qualifikation der Person des
Rechtsanwaltes ist damit überhaupt nichts ausgesagt. Derartige Angaben
fallen allenfalls als zulässige Angaben unter die Regelung des § 6 BORA.
Insofern lag auch kein Anspruch des Klägers als Mitbewerber
nach § 13 Abs. 2 Nr. l UWG vor, der einen Gebührenanspruch nach den
Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen könnte. Die örtliche
Zuständigkeit des Amtsgerichts Oldenburg ist insofern gegeben, als sich
der Beklagte nach Erörterung rügelos eingelassen hat. Ein materieller
Anspruch auf Kostenerstattung besteht jedoch auch hier nicht, weil ein
Verstoß gegen die genannten Normen des UWG, der eine wesentliche
Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellen könnte, nicht vorlag.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.