AG Nürnberg: Vertrag über “magische Hilfe” nichtig

Amtsgericht Nürnberg

18 C 3560/99
Urteil vom 27.7.99

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,00 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit 16.2.99 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist, mit Ausnahme der geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten, begründet.

Der Anspruch des Klägers beruht auf § 812 Abs. 1, 1. Alternative. Der Kläger hat unstreitig an die Beklagte 600,00 DM geleistet. Die Leistung erfolgte rechtsgrundlos, da der ihr zugrundeliegende Vertrag nach § 306 BGB wegen objektiver anfänglicher Unmöglichkeit nichtig ist.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß sich der Kläger ausgehend von einer Annonce der Beklagten (Blatt 6 der Akten) an diese wandte und eine Beratungsleistung in Anspruch nahm.

Die Beklagte verspricht in dem Inserat “magische Hilfe aus 4., 5. und 6. Dimension – engelgleiche Wesen helfen auch Ihnen”.

Damit forderte sie den Kläger auf, ein Angebot auf Inanspruchnahme der so beschriebenen Leistung abzugeben. Dieses Angebot hat die Beklagte angenommen.

Der auf diese Weise zustandegekommene Vertrag ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet, § 306 BGB.

Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft existieren weder engelgleiche Geistwesen, die bei der Lösung von Problemen helfen, noch ist magische Hilfe aus der 4., 5. Und 6. Dimension zu erwarten.

Ein Vertrag in dem sich eine Partei zum Einsatz magischer Kräfte oder Vermittlung magischer Kräfte verpflichtet, ist wegen offenkundiger Unmöglichkeit der Leistung nichtig (so auch LG Kassel, NJW 85,1642 und AG Grevenbroich, NJWRR 99,133).

Dem Rückforderungsanspruch steht § 814 BGB nicht entgehen. Zwar kannte der Kläger alle Tatsachen und Umstände, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Die insoweit Darlegung- und beweispflichtige Beklagte hat aber nichts dazu vorgetragen, daß der Kläger die Leistung freiwillig in Kenntnis der Nichtschuld erbracht hat.