AG Düsseldorf: Örtliche Zuständigkeit bei Abmahnung wegen Fax-Spamming

Amtsgericht Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2002 – 40 C 15893/01

§ 24 Abs.2 UWG; § 32 ZPO

Urteil

(…) hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO am 12. März 2002 durch … für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Das Amtsgericht Düsseldorf ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig, worauf der Kläger bereits mit Hinweisbeschluss vom 05.02.2002 hingewiesen wurde.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 24 Abs. 2 S, 1 UWG.

Der Kläger ist nicht unmittelbar Verletzter im Sinne des § 24 Abs. 2 S, 1 UWG. Denn unmittelbar Verletzter ist nur derjenige, der unter den Schutzbereich der wettbewerbsrechtlichen Normen deshalb fällt, weil zwischen ihm und dem Verletzer ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht (vgl. BGH7 GRUR 1999, 69, 70).

Ein Wettbewerbsverhältnis liegt nämlich nur dann vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren und Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen, sich die durch die Wettbewerbsmaßnahme angesprochenen Kundenkreise der Parteien decken oder doch in nicht unerheblichem Maße überschneiden (vgl. Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Vor. § 13 Rdnr. 84). Vorliegend versuchen beide Parteien vollkommen unterschiedliche Dienstleistungen abzusetzen, denn der Kläger erbringt seine Dienstleistung, indem er seine Mandanten in rechtlicher Hinsicht berät, wahrend die Beklagte Dienstleistungen im Bereich der Unterhaltungs-, Energie- und Telekommunikationstechnologien anbietet. Die eine Dienstleistung schließt die andere in keiner Weise aus oder beeinträchtigt sie, denn die Leistungen sind nicht austauschbar.

Auch als abstrakt Verletztem ist dem Kläger nach § 24 Abs. 2 S. 1 UWG nicht der Gerichtsstand am Amtsgericht Düsseldorf eröffnet, da dieser über § 24 Abs. 2 S. 2 UWG ausgeschlossen ist, denn die Beklagte hat im Inland ihre gewerbliche Niederlassung.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf ergibt sich auch nicht aus
§ 32 ZPO. Es kann insoweit dahinstehen, ob in der einmaligen Versendung eines
einseitigen Werbetelefaxes ein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen ist, der über eine bloße Belästigung
oder sozial übliche Behinderung hinausgeht, Denn selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt sein sollte, handelte es sich bei dem vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht um einen nach § 823 Abs. 1 BGB erstattungsfähigen Schadensersatzanspruch. Zwar ist allgemein anerkannt, dass eigene Arbeitsleistungen des Geschädigten zu ersetzen sind, soweit sie einen Marktwert haben. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass diese zur Schadensbeseitigung eingesetzt werden. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die vom Kläger als Störung angesehene Versendung des Telefaxes
nicht durch die im Nachhinein erfolgte anwaltliche Tätigkeit des Klägers beseitigt werden konnte. Gleiches gilt für die eingeholten Handelsregister- und Gewerbeauskünfte.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Zusendung weiterer Werbetelefaxe seitens der Beklagten ist eine Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Schadenspositionen nicht gegeben. Es ist insoweit schon fraglich, ob vorliegend die grundsätzlich erforderliche Wiederholungsgefahr nicht schon deshalb zu verneinen war, weil sich aus dem Telefax der Beklagten ergab, dass dieses auf eine Informationsanforderung hin übersandt worden sein sollte. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt solche Informationen angefordert hatte. Gleichwohl ist nicht zwingend davon auszugehen, dass dies auch der Beklagten bei Absendung des Telefaxes bekannt war und sie lediglich durch den entsprechenden Zusatz ein Interesse des Empfängers wecken wollte.

Denn ebenso besteht die Möglichkeit, dass die Information durch einen Dritten angefordert war und lediglich versehentlich an die Telefaxnummer des Klägers gesandt wurde. Selbst wenn man jedoch der Ansicht sein sollte, dass bereits ein einmaliger Verstoß eine Wiederholungsgefahr zu begründen vermag, sind Aufwendungen, die dem Geschädigten aus von sich aus unternommenen Schritten zur Beseitigung der Störung entstehen, nur dann zu ersetzen, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erscheinen. Insoweit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Aufwendung erfolgt, insbesondere auf das in diesem Zeitpunkt Angemessene und Zumutbare (vgl. BGHZ 111,168 (175) m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn zum Erreichen des Ziels, keine weiteren Werbesendungen durch die Beklagte zu erhalten, war zunächst lediglich erforderlich, diese darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Zusendung solcher Werbetelefaxe nicht gewün!
scht werde. Dieses Ziel hätte der Kläger auch dadurch erreichen können, auf dem erhaltenen Werbetelefax zu vermerken, die Beklagte möge in Zukunft von einer Übersendung solcher Telefaxe absehen und dieses dann anschließend an die Beklagte unter der angegebenen Telefaxnummer zurückzusenden oder der Beklagten gleiches als E-Mail mitzuteilen. Die Beauftragung eines Anwalts war in diesem Verfahrensstand nicht erforderlich. Ebenso wenig wie ein Dritter bei vergleichbarem Sachverhalt die Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwalts bei Erhalt einer einmaligen Telefaxwerbung nach Ansicht des Gerichts ersetzt verlangen könnte, kann dies ein in eigener Sache tätig werdender Rechtsanwalt Anlass zur Einschaltung eines Rechtsanwalts besteht erst dann, wenn auf die nichtanwaltliche Abmahnung hin gleichwohl weitere unbestellte Werbesendungen zugesandt werden. Die Erforderlichkeit einer unmittelbaren anwaltlichen Abmahnung ergibt sich auch nicht aus dem Umfang der Beeinträchtigung des Kläger!
s durch die Beklagte, denn das Telefax-Gerät des Klägers war nur für einen kurzen Zeitraum beeinträchtigt, weil das Werbetelefax der Beklagten lediglich aus einer einzigen Seite bestand. Aus den vorgenannten Erwägungen sind auch die Kosten für die Einholung von Handelsregister- und Gewerbeauskunft nicht erforderlich. Die zur Rücksendung erforderlichen Angaben konnten sich dem Werbetelefax selbst entnehmen lassen.

Die Klage war daher wie geschehen a|s unzulässig abzuweisen. Einen Verweisungsantrag hat der Kläger trotz entsprechendem Hinweis des Gerichts nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr 11, 711, 713 ZPO.