Beschluss
In der Strafsache gegen 1. …
– – – – 2. … ,
– Verteidiger: …,
– – – – 3. … ,
– Verteidiger: 1. Rechtsanwalt …, 2. Rechtsanwältin …,
wegen Untreue pp.
hat das Landgericht Wiesbaden – 6. Strafkammer, als Wirtschaftsstrafkammer – am 25.3.2002 beschlossen:
Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
Der Angeschuldigte zu 1 war von 1976 bis 1998 Schatzmeister der CDU Hessen, der Angeschuldigte zu 2 von 1970 bis 1987 Generalsekretär und von 1991 bis 1998 Vorsitzender des CDU-Landesverbandes Hessen. Der Angeschuldigte zu 3 war ab 1967 zeitweise als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für den CDU-Landesverband Hessen tätig.
Die Staatsanwaltschaft legt mit der Anklage vom 11.05.2001 den Angeschuldigten im Wesentlichen zur Last, Ende Dezember 1983 durch den Angeschuldigten zu 3 rund 22,3 Mio. DM in bar von verschiedenen für den CDU-Landesverband Hessen bei der Metallbank GmbH in Frankfurt geführten Konten abgehoben und den Hauptteil dieses Geldes in Höhe von 20,8 Mio. DM ohne entsprechende Erfassung im parteiinternen Rechnungswesen auf drei Konten bei der Schweizerischen Bankgesellschaft in Zürich transferiert zu haben. Zeichnungsbefugt für diese Konten seien neben dem als Treuhändler fungierenden Angeschuldigten zu 3 auch die Angeschuldigten zu 2 (bis 1987) und zu 1 gewesen. In dem Zeitraum 1986 bis 1993 seien Wertpapierkäufe für ca. 154 Mio. DM und Wertpapierverkäufe für ca. 169 Mio. DM getätigt worden. Dem Landesvorstand der CDU Hessen seien die Vorgänge und auch die Existenz der Konten nicht bekannt gewesen. Nach der Verlagerung der Geldmittel in die Schweiz sei es bis Juli 1993 zu verschleierten Rücktransfers in Höhe von insgesamt 14,3 Mio. DM zu Gunsten des CDU-Landesverbandes Hessen gekommen. Die Gelder seien hierbei sowohl auf offiziell geführte Konten der CDU Hessen als auch auf außerhalb der Buchhaltung des Landesverbandes geführte nicht offizielle Konten sowie eine sogenannte „Sonderkasse„ der Geschäftsstelle des Landesverbandes der CDU eingezahlt worden. In geringem Umfang seien Gelder auch unmittelbar ausgegeben oder Bankgebühren damit bezahlt worden. Im Juli 1993 hätten die Angeschuldigten zu 1 und zu 3 verbliebene 19.308.357,04 DM des Anfang 1984 in die Schweiz verlagerten Treuhandvermögens in ein Sondervermögen einer Stiftung nach Liechtensteiner Recht überführt und zu diesem Zweck die Stiftung „Zaunkönig„ in Vaduz gegründet. Von diesem Stiftungsvermögen seien schließlich in der Folgezeit für 65.133.514,93 DM Wertpapiere gekauft und für 68.393.928,55 DM verkauft worden. Zudem seien Zinserträge in Höhe von 6.866.891,21 DM angefallen. Aus dem Stiftungsvermögen seien zwischen Dezember 1993 und Februar 1999 von dem Angeschuldigten zu 3 insgesamt 9.928.750,- DM bar entnommen worden, wovon Geldrückflüsse sowohl auf offizielle Konten der CDU Hessen und des CDU-Kreisverbandes Frankfurt/Main als auch auf in der CDU Buchführung nicht erfasste Treuhand- und sonstige Konten veranlasst worden seien. Es seien 33.400,95 DM in eine bei der Landesgeschäftsstelle vorgehaltene „Sonderkasse„ geleistet und weitere 376.090,16 DM unmittelbar für verschiedene im Rahmen der Anklage näher beschriebene Zwecke verwendet worden. Zudem legt die Anklage den Angeschuldigten zu 1 und zu 2 zur Last, es gemeinschaftlich unterlassen zu haben, das Vermögen als auch die erwirtschafteten Erträge in die Buchführung, Haushaltspläne und die nach dem Parteiengesetz zwingend erforderlichen Rechenschaftsberichte einzustellen und die jeweiligen Landesvorstände der CDU über das ausgelagerte Vermögen zu unterrichten. Die Staatsanwaltschaft bewertet die vorbeschriebenen Handlungen als eine einheitlich, im Tatzeitraum Dezember 1983 bis Januar 2000 von den Angeschuldigten zu 1 und zu 2 begangene gemeinschaftliche Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, zu welcher der Angeschuldigte zu 3 Beihilfe im Sinne von § 27 StGB geleistet habe.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist aus tatsächlichen Gründen abzulehnen, da hinsichtlich des im Vordergrund stehenden Tatgeschehens, nämlich der Verlagerung von 20,8 Mio. DM auf die bei der Schweizerischen Bankgesellschaft (Zürich) geführten Treuhandkonten, bereits ein Schadenseintritt (Nachteil) im Sinne von § 266 StGB nicht belegt ist und zudem ohnehin Verfolgungsverjährung eingetreten wäre (hierzu nachfolgend unter I.).
Die im übrigen von der Anklage mitumfassten Sachverhalte, die die Kammer als eigenständige Handlungen zu bewerten hatte, begründen innerhalb des nicht verjährten Zeitraums zwischen Januar 1995 und Januar 2000 ebenfalls aus tatsächlichen Gründen keine Strafbarkeit der Angeschuldigten (hierzu nachfolgend unter II.).
I.
Die Kammer teilt die Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft, dass der Untreuetatbestand (§ 266 StGB) grundsätzlich dadurch erfüllt werden kann, dass Geldmittel, die einer Partei zuzuordnen sind, den nach der Parteisatzung zur Disposition berechtigten Organen vorenthalten werden, indem man diese Organe über die Existenz von Geldern und deren Verfügbarkeit nicht unterrichtet. Es steht nicht im Belieben Einzelner – auch nicht des Schatzmeisters im Zusammenwirken miteinem weiteren Mitglied des Landesvorstandes – darüber zu entscheiden, wie der Partei zuzuordnende Guthaben zu verwenden sind. Nach der Satzung des CDU-Landesverbandes Hessen war es die Aufgabe des Landesvorstandes in seiner Gesamtheit, den Haushaltsplan festzustellen und damit über die Mittelverwendung zu bestimmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung der CDU Hessen). Soweit die Angeschuldigten zu 2 und zu 1 als nach § 50 der Satzung der CDU Hessen Vertretungsberechtigte zwar im Außenverhältnis wirksam, aber ohne Unterrichtung des Landesvorstands über die Verwendung verborgen gehaltener Gelder entschieden, stellt dies eine bestimmungswidrige Ausübung von Befugnissen und damit den Missbrauch der Verfügungsbefugnis im Sinne des § 266 Abs. 1, 1. Alternative StGB dar.
Ein derartiger Missbrauch der Verfügungsbefugnis führt in der Regel auch zu einem strafrechtlich relevanten Nachteil im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung, weil die satzungsgemäß zuständigen Organe daran gehindert sind, rechtmäßig über die Verwendung der Mittel zu entscheiden, und damit das Geld dort fehlen könnte, „wo es hätte sein sollen„ (vgl. RGZ 71, 155, 157 und BGH, Urt. v. 15.12.1955 – 2 StR 213/55 – für die Verwendung staatlicher Haushaltsmittel zur Bildung von Sonderkassen.) Zudem birgt das Beiseiteschaffen und Verschweigen von Geldern die Gefahr, dass der Täter nach eigenem Gutdünken eigenmächtig und unkontrolliert weiter über die Gelder verfügt. Auch dieser Gesichtspunkt kann eine Vermögensgefährdung begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 10, 6 bis 8) stellt die Bildung einer sog. „schwarzen Kasse„ jedenfalls dann eine Vermögensgefährdung dar, wenn die Möglichkeit nahe liegt, dass die verheimlichten Vermögensbestandteile gegen den Willen und das Interesse des Vermögensträgers verwendet werden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies konkret, dass sich hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO nur dann begründen ließe, wenn es sich bei den in die Schweiz verlagerten Geldmitteln tatsächlich um solche handelte, die vorher bereits zur Disposition des satzungsmäßig für die Verwendung zuständigen Organes standen. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden. Nach dem derzeitigen Stand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen war der CDU-Landesverband zwar formal Inhaber der Konten, auf denen sich das Geld vor dem Verbringen in die Schweiz befand. Es spricht aber alles dafür, dass dem hier entscheidungsbefugten Landesvorstand schon zuvor bereits die Existenz der Guthaben bei der Metallbank GmbH jedenfalls in Höhe des in die Schweiz transferierten Betrages von 20,8 Mio. DM nicht bekannt war: Wie die Vernehmung des Zeugen J. vom 28.1.2000 ergab, sprach der Angeschuldigte zu 1 in seiner Eigenschaft als Schatzmeister für die CDU den Zeugen J., der zum damaligen Zeitpunkt bei der Metallgesellschaft AG als Angestellter in der Bankabteilung tätig war, im Jahre 1978 darauf an, ob die Bank bereit sei, für die CDU ein Konto zu führen, auf das in erster Linie Spendengelder eingezahlt werden sollten. Daraufhin wurde für die CDU zunächst ein „C-Konto„ mit der Nummer 2150241 errichtet. Im folgenden kam es in der Zeit zwischen 1979 und 1983 zur Eröffnung weiterer Konten für den CDU-Landesverband, die die Bezeichnungen „Konto C 3„, „Konto C F„, „Konto C 4„, „Konto C III„ und „Konto C IV„ erhielten. Bei einem weiteren Konto mit der Nummer 2280568wurde der CDU-Landesverband direkt als Kontoinhaber benannt. Da der Angeschuldigte zu 1 gegenüber dem Zeugen J. klargestellt hatte, dass die Konten für den Landesverband der CDU Hessen geführt werden sollten, ist trotz der verschleiernden Bezeichnung als „C-Konten„ der CDU-Landesverband Inhaber aller eröffneten Konten geworden, denn als Kontoinhaber ist derjenige anzusehen, der bei Kontoerrichtung als Forderungsberechtigter bezeichnet wird (BGH WM 1996, 249ff; BGHZ 127, 229ff). Es war demnach der CDU-Landesverband, dem gegen die Metallbank GmbH ein Anspruch auf Auszahlung der Guthaben zustand. Die verschleiernde Kontoführung und die Tatsache, dass ein Guthaben in nicht unwesentlicher Höhe von immerhin 20,8 Mio. DM ohne Aufsehen und Kenntnis des Landesvorstands auf Schweizer Konten transferiert werden konnte, lässt allerdings nur den Schluss zu, dass dieGelder bereits zum damaligen Zeitpunkt lediglich den Angeschuldigten überhaupt konkret bekannt waren und damit von einer tatsächlichen Herrschaft des Landesvorstands auch bereits vor dem Transfer der Gelder in die Schweiz nicht gesprochen werden konnte. Wenn es sich aber bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrages am 22.12.1983 zwar um „Geldmittel der CDU„ handelte, diese Geldmittel aber für die nach der Satzung Entscheidungsberechtigten mangels Kenntnis von ihnen nicht zur Verfügung standen, ist der Tatbestand der Untreue nicht erfüllt. Hinsichtlich der Vermögenszugriffsmöglichkeiten der Kompetenzträger verschlechterte sich die Situation durch die Verlagerung der Guthaben in die Schweiz nämlich nicht entscheidend. Soweit damit im Raum steht, dass es bereits zuvor im Zusammenhang mit der Einzahlung von Parteigeldern auf die „C-Konten„ und deren Einrichtung zu strafbaren Untreuehandlungen gekommen sein könnte, ist entsprechendes von der Anklage nicht mit umfasst und daher von der Kammer auch unabhängig von der sich stellenden Verjährungsfrage nicht zu entscheiden.
Im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Bewertung der den Angeschuldigten vorgeworfenen Verlagerung der Geldmittel in die Schweiz konnte die Kammer unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo„ weiterhin nicht ausschließen, dass es sich bei den auf die „C-Konten„ eingezahlten Geldern in nennenswertem Umfang auch um solche illegaler Herkunft handelte. Neben den verschleiernden Kontobezeichnungen spricht hierfür insbesondere, dass es sich bei dem im Rahmen der Ermittlungen festgestellten ungewöhnlich hohen Vermögenszuwachs auf den betreffenden Depots/Konten von 7,2 Mio. DM (1979) auf 22,38 Mio. DM (1993) nicht ausschließlich um legale Ansparungen aus Vermögenserträgen, Spenden, Mitgliedsbeiträgen oder Wahlkampfrückerstattungen gehandelt haben kann. Für die Begründetheit eines entsprechenden Verdachts ist insoweit, ungeachtet der Presseberichterstattung über entsprechende Verlautbarungen des früheren Schatzmeisters Walter Leisler-Kiep und des früheren CDU-Finanzbeauftragten der Bundespartei, Uwe Lüthje, die im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens bislang nicht als Zeugen vernommen worden sind, auch der im Rahmen der Ermittlungen sichergestellte Aktenvermerk des Wirtschaftsbeauftragten der CDU Hessen Joachim Lehmann anzuführen, der im Zusammenhang mit einer Darstellung illegaler Spendenpraxis über die Einrichtung „Staatsbürgerliche Vereinigungen„ erklärte, der Angeschuldigte zu 2 habe das Geld Anfang der achtziger Jahre ins Ausland schaffen lassen, um es dem „Blickfeld der Ermittler zu entziehen„.
Davon – zu Gunsten der Angeschuldigten – ausgehend, lässt sich ein wirtschaftlicher Schaden im Sinne des § 266 StGB zu Lasten des Vermögensträgers, des CDU-Landesverbands Hessen, auch unter „Gefährdungsgesichtspunkten„ nicht begründen. Bestand der beabsichtigte Zweck der Vermögensverschiebung gerade darin, die Geldmittel einer Gefährdung durch staatlichen Zugriff zu entziehen, so begründet eine entsprechende Vorgehensweise keinen im Rahmen des Untreuetatbestands relevanten Nachteil. Zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Beihilfe zu Steuerstraftaten erlangte Geldmittel hätten nämlich seinerzeit – bei entsprechendem Nachweis – mit der Folge des Rechtsübergangs auf den Staat gemäß § 73 StGB für verfallen erklärt werden können.
Ungeachtet dessen, dass sich demnach die nach § 266 StGB zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche schadensgleiche Vermögensgefährdung nicht feststellen lässt, müsste eine Eröffnung des Hauptverfahrens auch daran scheitern, dass die Ahndung des im Zusammenhang mit der Vermögensverlagerung in die Schweiz stehenden Tatgeschehens nach § 78 Abs. 1 StGB wegen Verjährungseintritts ausgeschlossen wäre. Da Untreue mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Verjährung begann am 09.01.1984, also an dem Tag, als der letzte Teilbetrag der Summe von insgesamt 20,8 Mio. DM, die sich ursprünglich auf den Konten der Metallbank GmbH befanden, auf das Konto der Schweizerischen Bankgesellschaft in Zürich eingezahlt wurde. Spätestens mit dieser Einzahlung war die den Angeschuldigten zur Last gelegte Tat bereits im Sinne von § 78 a Satz 1 StGB beendet, so dass Verfolgungsverjährung am 09.01.1989 eingetreten ist.
Beendet ist eine Tat, wenn die von dem jeweiligen Straftatbestand bekämpften Rechtsgutverletzungen in dem von den Tätern angestrebten Umfang eingetreten sind. Bei einem Erfolgsdelikt wie der Untreue, bei der die Verjährung erst mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs beginnt, kann eine längere Beendigungsphase nur dann entstehen, dass der vom Tatbestand vorausgesetzte Nachteil durch zeitlich verschiedene Ereignisse herbeigeführt wird, etwa der Schaden sich erst nach und nach vergrößert. Beendet ist der Straftatbestand der Untreue demnach spätestens, wenn der Schaden eingetreten ist und der Täter keine weiteren Schritte mehr zu seiner Vertiefung, Befestigung und Wiederholung mehr unternimmt (Jähnke, Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Auflage, § 78 a Rn. 4). Für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist dann der Zeitpunkt des letzten Ereignisses (Lenckner/Perron in Schönke-Schröder, Kommentar zum StGB, 26. Auflage, §266 RN 58; BGH wistra 1989, 97).
Mit dem Transfer der Gelder in die Schweiz wäre die von der Staatsanwaltschaft angenommene Vermögensgefährdung bereits in dem Umfang eingetreten, in welchem sie nach dem Tatplan der Angeschuldigten auch vorgesehen war. Die der Verlagerung des Vermögens nachfolgenden Handlungen, wie die Nichtinformation wechselnder Parteivorstände zugleich mit der mittelbaren Folge fehlerhafter Rechenschaftsberichte und Haushaltspläne sowie die veranlassten Rückflüsse auf offizielle als auch inoffizielle Konten des CDU-Landesverbandes oder die Rückführung von Guthaben durch Vortäuschung von Vermächtnissen etc., stellten allesamt keine weitere Vertiefung der schadensgleichen Vermögensgefährdung dar, als sie bereits durch den Abschluss der Treuhandvereinbarung mit dem Angeschuldigten zu 3 und der sich anschließenden Verlagerung der Gelder in die Schweiz entstanden wäre.
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Bundesgerichtshof bei Fallkonstellationen, in denen der von § 266 StGB vorausgesetzte Vermögensnachteil in einer schadensgleichen Vermögensgefährdung lag, für die Bestimmung des für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Beendigungszeitpunkts wiederholt auf den Zeitpunkt einer (späteren) Realisierung der Vermögensgefährdung abgestellt hat (BGH NStZ 2001, 650 m.w.N.). Hierbei handelte es sich allerdings ausschließlich um Fallkonstellationen, in denen es im Anschluss an eine schadensgleiche Vermögensgefährdung erst noch durch weitere Ereignisse zu einer von den Tätern bereits anfänglich geplanten, über die Gefährdung hinausgehende Realisierung im Sinne eines tatsächlichen Schadenseintritts gekommen ist (BGH a.a.O. sowie BGH wistra 1989, 97 f.; NJW 2001, 2102 [2106]). Eine in diesem Sinne nachgelagerte Realisierung der Gefährdungssituation ließe sich lediglich im Zusammenhang mit der erneuten Verlagerung der Gelder in das Sondervermögen einer Stiftung nach Liechtensteiner Recht im Jahr 1993 (Stiftung „Zaunkönig„) feststellen. Durch die Überführung des Treuhandvermögens in diese Stiftung wurde dem Hessischen Landesverband der CDU das bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Treuhandvereinbarung vom 22.12.1983 durch den Angeschuldigten zu 3 verwaltete Kapital auch formal entzogen. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand erteilte der Angeschuldigte zu 3 in Abstimmung mit dem Angeschuldigten zu 1 am 03. Mai 1993 dem Industrie- und Finanzkontor Etablissement in Vaduz den Treuhandauftrag zur Gründung einer Stiftung. Dieser Stiftung wurden am 13. Mai 1993 durch den Angeschuldigten zu 1 unwiderruflich die Vermögenswerte in Höhe von seinerzeit 19.308.357,04 DM gewidmet, die von dem Angeschuldigten zu 3 aufgrund der Treuhandvereinbarung vom Dezember 1983 noch auf den Konten der schweizerischen Bankgesellschaft deponiert waren. Nach dem Beistatut der Stiftung „Zaunkönig„ galt als einziger Begünstigter der Stiftung der Landesverband der CDU Hessen. Zu einer weiteren Vertiefung des Schadens zum Nachteil des CDU-Landesverbandes ist es in diesem Zusammenhang dadurch gekommen, dass nach den Regelungen des Beistatuts das Stiftungskapital erhalten bleiben sollte und grundsätzlich lediglich die Erträge an den Landesverband der CDU Hessen auszuschütten waren. Gleichwohl führte die Übertragung der Kontoguthaben am 13. Mai 1993 nicht zu einer Verschiebung der Deliktsbeendigung hinsichtlich der bis Januar 1984 ausgeführten Tathandlungen auf diesen Zeitpunkt. Es besteht nämlich keinerlei Anhalt dafür, dass die Angeschuldigten zur Zeit der Vermögensverlagerung im Dezember 1983/Januar 1984 bereits eine spätere, weitere Vermögensübertragung geplant hatten. Insoweit ist auch die Einlassung des Angeschuldigten zu 2, dass er von der Gründung der Stiftung „Zaunkönig„ überhaupt keine Kenntnis erlangt habe, nach dem jetzigen Stand der Ermittlungen nicht zu widerlegen. Näherer Erörterung in diesem Zusammenhang bedarf es allerdings schon deshalb nicht, weil auch bei einer Nachverlagerung des Beendigungszeitpunkts auf den Zeitpunkt der Vermögensübertragung zu Gunsten der Stiftung bereits zum 13.05.1998 Verfolgungsverjährung eingetreten wäre.
Unter dem Gesichtspunkt einer tatbestandlichen Bewertungseinheit (vgl. dazu Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 50. Auflage, 2001, vor § 52 Rdn. 2 f – h m.w.N.) lässt sich eine von der Staatsanwaltschaft angenommene nachverlagerte Beendigung ebenfalls nicht begründen. Wie nachfolgend im einzelnen unter II. noch dargestellt, ist es nämlich auch in nicht verjährter Zeit ab Januar 1995 entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu keinen den Tatbestand der Untreue erfüllenden strafbaren Handlungen oder Unterlassungen der Angeschuldigten gekommen.
II.
Auf dieser Grundlage hatte die Kammer für den nicht verjährten Zeitraum zwischen Januar 1995 und Januar 2000 das in der Anklage dargestellte weitere Tun und Unterlassen der Angeklagten, namentlich im Zusammenhang mit der Rückführung von Erträgen und des Stamms des Vermögens der Liechtensteiner Stiftung „Zaunkönig„, auf seine strafrechtliche Relevanz zu prüfen. Hierbei hat sich kein die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigender hinreichender Tatverdacht für strafbare Handlungen der Angeschuldigten ergeben.
Die im wesentlichen von dem Angeschuldigten zu 1 und in einem Fall auch von dem Angeschuldigten zu 2 veranlassten und im Rahmen der Anklage näher beschriebenen Kapital- und Erträgnisrückführungen begründen nicht den Tatbestand der Untreue im Sinne von § 266 StGB. Weder die verschleierte Rückführung von Auslandsguthaben noch die Verursachung von Kosten im Zusammenhang mit der Auslagerung des Vermögens, das Vorenthalten dieses Vermögens bei der Haushaltsplanung oder die Mitwirkung an inhaltlich unrichtigen Rechenschaftsberichten haben einen strafrechtlich relevanten Vermögensnachteil des CDU-Landesverbandes im Sinne von § 266 StGB bewirkt.
Eine strafbare Untreuehandlung kann zunächst nicht daraus erwachsen, dass auf Anweisung des Angeschuldigten zu 1 bzw. des Angeschuldigten zu 2 Barabhebungen von Konten der Stiftung „Zaunkönig„ durch den Angeschuldigten zu 3 erfolgten und die abgehobenen Gelder auf die offiziellen Konten zurückgeführt wurden – von 1995 bis 2000 4.194.500,- DM -, weil darin schon kein treuwidriges Verhalten zu sehen ist. Jedenfalls ist dadurch kein Schaden entstanden. Zwar ging dadurch ein möglicherweise noch bestehender Auszahlungsanspruch des CDU-Landesverbandes gegen den Angeschuldigten zu 3 aus dem Treuhandverhältnis bzw. ein Anspruch des begünstigten Landesverbandes auf Auskehrung der Erträge des Vermögens der Stiftung „Zaunkönig„ unter. Es wurde aber dem Landesverband in entsprechender Höhe ein Guthaben zugeführt. Gleiches gilt für den Rückfluss auf das Konto des Landesverbandes in Höhe von 3.497.200,- DM, der im Januar 1996 durch Vortäuschung eines Vermächtnisses erfolgte.
Auch soweit das abgehobene Bargeld nicht auf offizielle Konten der CDU zurückfloss – von 1995 bis 2000 4.399.634,39 DM -, sondern außerhalb des offiziellen Rechnungswesens zur Begleichung von Rechnungen durch den CDU-Landesverband diente, kann von einer Vermögensschädigung deshalb nicht gesprochen werden, weil der Landesverband in entsprechender Höhe von seinen Verbindlichkeiten befreit wurde. Ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB ergab sich auch nicht dadurch, dass die bezahlten Beträge teilweise im geänderten Rechenschaftsbericht 1998 vom 28.12.1999 als Darlehensauszahlungen des Angeschuldigten zu 1 dargestellt wurden. Angesichts der Gesamtumstände stand nämlich nicht zu befürchten, dass der Angeschuldigte zu 1 eine Rückzahlung des vorgeblichen Darlehens angenommen und seinem eigenenVermögen zugeführt hätte.
Ebenso wenigtrat durch die Einzahlung in Höhe von 33.400,95 DM im Jahre 1995 in eine sogenannte „Sonderkasse„, das heißt in eine „schwarze Kasse„ der CDU-Landesgeschäftsstelle, und die Begleichung von Verbindlichkeiten mit diesen Geldern, durch die Bezahlung von Rechnungen des Kreisverbandes Frankfurt – 1995 und 1996 insgesamt 100.000,00 DM – und durch die freiwilligen Leistungen an Sonstige, wie z.B. 12.000,- DM an den Hessischen Elternverein, ein Schaden des Landesverbandes ein. Es gehört zu den Aufgaben des Landesverbandes, die politischen Aktivitäten seiner Gliederungen und Vereinigungen zu fördern. Insgesamt wurden mit den vorbezeichneten Geldern keine Leistungen erbracht, die nicht im Einklang mit der politischen Zielsetzung des Landesverbandes standen, weshalb davon auszugehen ist, dass entsprechende Leistungen durch den Landesverband ohnehin bewilligt und getätigt worden wären.
Soweit durch die Vermögensverwaltung Kosten entstanden sind, die sich innerhalb des nicht verjährten Zeitraums auf insgesamt 488.160,67 DM errechnen, stehen diese Kosten in angemessener Relation zum Volumen des jeweils verwalteten Vermögens und der erwirtschafteten Erträge. Der in der Anklage enthaltene Vorwurf der Verursachung von erheblichen Mehrkosten gegenüber einer offenen Vermögensverwaltung ist nicht belegt, so dass sich unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß der Angeschuldigten gegen ihnen obliegende Vermögensfürsorgepflichten nicht begründen lässt. Die angefallenen Kosten von knapp 100.000,- DM p.a. betrugen weniger als 6 des jeweils verwalteten Vermögens, das in den Jahren 1995 bis 1999 jeweils zwischen rund 17 Mio. DM und 18 Mio. DM schwankte. Angesichts des Volumens getätigter Wertpapiergeschäfte mit einem Umsatz von durchschnittlich 20 Mio. DM p.a., der hierbei erwirtschafteten Kursgewinne von mehr als 450.000,- DM p.a. sowie erwirtschafteter Zinserträge von jährlich nahezu 1 Mio. DM sind die angefallenen Vermögensverwaltungskosten, die bereits Vergütungen für den Angeschuldigten zu 3 beinhalteten, als insgesamt angemessen zu bewerten. Soweit die Anklage einen Betrag von insgesamt 769.626,22 DM als Kosten bezeichnet, die bei offener Vermögensverwaltung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Finanzverwaltung und Buchhaltung nicht entstanden wären, enthält dieser Betrag unter anderem Depotgebühren in Höhe von rund 185.000,- DM, die ohnehin bei jedweder Wertpapierverwaltung angefallen wären, und verteilt sich auch auf einen Zeitraum von immerhin elf Jahren (1989 bis 1999).
Die in den Haushalten des Landesvorstandes der CDU Hessen für die Jahre 1995 und 1999 jeweils vorgesehene Darlehensaufnahme in Höhe von 490.000,00 DM bzw. 2 Mio. DM, die bei Einstellung des ausgelagerten Vermögens in die Haushaltsplanung nicht erforderlich gewesen wäre, ist ebenfalls nicht als schadensgleiche Vermögensgefährdung anzusehen, zumal es in keinem Fall zum Abschluss eines Darlehensvertrages kam.
Die durch das Verschweigen der Vermögenswerte des hessischen Landesverbandes im Ausland bedingte Abgabe falscher Rechenschaftsberichte der CDU-Bundespartei führt mangels Sanktionierung durch das Parteiengesetz zu keinem Vermögensschaden der CDU-Bundespartei und demzufolge auch nicht mittelbar zu einem Schaden des Landesverbandes. Indem die Angeschuldigten zu 2 und zu 1 in den Jahren 1995 bis 1998 an der Abgabe nicht korrekter Rechenschaftsberichte mitwirkten, insbesondere die Rechenschaftsberichte 1995 und 1996 am 28.06.1996 bzw. 07.07.1997 unterzeichneten, verletzten sie zwar Treuepflichten gegenüber dem Hessischen Landesverband der CDU: Dem Angeschuldigten zu 2 oblag eine Mitwirkungspflicht in seiner Position als Landesvorsitzender der CDU Hessen, die er bis 1998 innehatte. Zur umfassenden Leitung einer Partei gehört auch die Sorge für deren Vermögen, mit der Folge, dass anstehende Entscheidungen auch auf ihre wirtschaftlichen Folgen zu bedenken sind. Der Angeschuldigte zu 1 hatte als Schatzmeister bis 1998 gegenüber dem Landesvorstand die Pflicht zur Angabe richtiger Daten für den Rechenschaftsbericht. Durch diese Pflichtverletzung der beiden Angeschuldigten istjedoch kein Vermögensschaden des Hessischen Landesverbandes der CDU eingetreten. Da der Rechenschaftsbericht der CDU Hessen nach § 24 Abs. 1 Satz 3 PartG Bestandteil des Gesamtrechenschaftsberichts der CDU ist, die Bundespartei bei fehlerhaften Angaben eines Landesverbandes demnach einen falschen Rechenschaftsbericht abgab, wäre ein Vermögensschaden dadurch denkbar, dass die Vorlage eines falschen Rechenschaftsberichts durch die Bundespartei zu einem Verlust der Teilhabe an der staatlichen Finanzierung nach dem Parteiengesetz führt. Dies hätte aufgrund des parteiinternen Finanzausgleiches (§ 22 PartG) auch Einnahmeverluste des Landesverbandes zur Folge gehabt. Voraussetzung dafür wäre aber, dass der Bundestagspräsident staatliche Mittel für eine Partei nicht festsetzen dürfte, solange ein ordnungsgemäßer, auch inhaltlich zutreffender Rechenschaftsbericht nicht vorliegt. Der Bundestagspräsident selbst hat bei der Festsetzung der staatlichen Teilfinanzierung 1999 für die CDU diese Auffassung, die auch in der Literatur Unterstützung findet (vgl. etwa Morlok, „Spenden – Rechenschaft – Sanktionen„, NJW 2000, S. 761, 766; Velten, „Untreue durch Belastung mit dem Risiko zukünftiger Sanktionen am Beispiel verdeckter Parteienfinanzierung„, NJW 2000, S. 2852), vertreten. Die Kammer ist indessen ebenso wie das Verwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 31.1.2001 (NJW 2001, 1367 ff., vgl. dazu auch LG Bonn NJW 2001, 1736, 1739) der Ansicht, dass die Vorlage eines falschen Rechenschaftsberichts nicht zu einem Verlust der staatlichen Teilfinanzierung führt. Der Anspruch auf Festsetzung staatlicher Mittel für Zuwendungen an politischen Parteien entsteht bereits dann, wenn eine Partei fristgemäß bis zum 31.12. des Festsetzungsjahres einen formal richtigen Rechenschaftsbericht vorlegt. Dies lässt sich dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 4 Satz 3 PartG und dem Nebeneinander der §§ 19 Abs. 4, 23 Abs. 4 und § 23 a PartG entnehmen. Sinn und Zweck des § 19 Abs. 4 Satz 3 PartG ist es, eine rechtzeitige Abgabe der Rechenschaftsberichte zu bewirken, damit der Präsident des Deutschen Bundestages seine Aufgabe erfüllen kann, die Festsetzung der einer Partei und zugleich allen anderen Parteien zustehenden staatlichen Teilfinanzierungen vorzunehmen. Daraus folgt, dass die in den §§ 19 Abs. 4 Satz 3 und 23 Abs. 4 Satz 3 PartG vorgesehenen Folgen des Wegfalls des jeweiligen Anspruchs lediglich dann eintreten, wenn wegen eines fehlenden oder unzureichenden Rechenschaftsberichts der Präsident des Deutschen Bundestages an der Erfüllung dieser Aufgabe gehindert wäre. Der Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel stellt keine Sanktion für materiell fehlerhafte, dem Transparenzgebot widersprechende Rechenschaftsberichte dar, sondern ist die Konsequenz aus einer mangelhaften Mitwirkung der jeweiligen Partei im Rahmen des Festsetzungsverfahrens (VG Berlin a.a.O.).
Dies folgt auch aus der systematischen Auslegung der §§ 19 Abs. 4, 23 Abs. 4 und 23 a PartG. Würde ein inhaltlich fehlerhafter Rechenschaftsbericht zum Verlust des gesamten Anspruchs auf staatliche Mittel für Zuwendungen führen, wäre die Vorschrift des § 23 a PartG nicht verständlich. Werden nämlich Spenden nicht bzw. falsch deklariert, wird der Rechenschaftsbericht dadurch notwendig fehlerhaft und es müsste neben der Sanktion des § 23 a PartG (Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechenden veröffentlichten Betrages) der umfangreichere Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel für Zuwendungen eintreten (§§ 19 Abs. 4 S. 3, 23 Abs. 4 S. 3 PartG). Hielte man deswegen bei inhaltlichen Fehlern eines Rechenschaftsberichts im Zusammenhang mit Spenden allein § 23 a PartG für anwendbar, ergäbe sich ein Wertungswiderspruch. Dann würde nämlich eine nicht veröffentlichte Spende nach § 23 a PartG einen Anspruchsverlust in doppelter Höhe des Betrages nach sich ziehen, wohingegen die Nichtangabe eines Vermögenswertes gleicher Höhe nach § 19 Abs. 4 Satz 3PartG den umfangreicheren Anspruchsverlust auf alle staatlichen Mittel zur Folge hätte (vgl. auch Ipsen, „Transparenzgebot und „Sanktionensystem„ bei der staatlichen Parteienfinanzierung, JZ 2000, 685, 691; VG Berlin a.a.O. m.w.N.).
Da somit für die Inanspruchnahme staatlicher Mittel durch die Parteien die Vorlage eines formal richtigen Rechenschaftsberichts ausreicht, scheidet auch eine Strafbarkeit der Angeschuldigten wegen in mittelbarer Täterschaft begangenen Betrugs (§§ 263, 25 Abs. 1 StGB) zu Lasten der Bundestagsverwaltung von vornherein aus. Darüber hinaus kommt, auch soweit die Angeschuldigten zu 2 und zu 1 während ihrer Funktion als Landesvorsitzender der CDU Hessen bzw. als deren Schatzmeister sowie anlässlich der Aufgabe dieser Positionen ihren jeweiligen Nachfolgern oder den Landesvorstand über das ausgelagerte Vermögen nicht informierten, mangels eines – zusätzlichen – Schadenseintritts eine Untreue im Sinne des § 266 StGB durch Unterlassen (§ 13 StGB) nicht in Betracht, denn allein aufgrund des Schweigens dieser Angeschuldigten ergab sich keine Veränderung der bereits 1993 durch die Einbringung des Vermögens in die Liechtensteiner Stiftung geschaffenen Situation.
Demzufolge war die Eröffnung des Hauptverfahrens insgesamt mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.