BGH: Zur Rechtswidrigkeit von Straftaten im Rahmen eines Fluchthilfeunternehmens

BGH 1. Strafsenat

Urteil vom 7. August 1979

1 StR 176/79

StGB § 259, StGB § 34

Leitsatz

Hehlerei in Form der Absatzhilfe – zur Rechtswidrigkeit von Straftaten im Rahmen eines Fluchthilfeunternehmens

1. Hehlerei in der Form der Absatzhilfe kann auch begehen, wer die Absatzbemühungen eines Zwischenhehlers unterstützt.

2. Zur Rechtswidrigkeit des Erwerbs von gestohlenen Paßformularen und einer gestohlenen Paßschreibmaschine für den Betrieb eines gewerblichen Fluchthilfeunternehmens.

Orientierungssatz

Zur Rechtswidrigkeit von Straftaten im Rahmen von Fluchthilfeunternehmen

1. Bloße berufliche Schwierigkeiten eines DDR-Bürgers aus politischen Gründen und die Unmöglichkeit, ohne behördliche Genehmigung aus der DDR auszureisen, rechtfertigen es auch unter dem Gesichtspunkt der Nothilfe nicht, gestohlene Paßvordrucke, gestohlene Dienstsiegel und eine gestohlene Paßschreibmaschine zur Ausstellung falscher Pässe zu erwerben.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und wegen Begünstigung unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Februar 1977 erkannten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 80,– DM zu einer Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80,– DM verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

I. Schuldspruch wegen Hehlerei

1. Verfahrensrügen

a) Die Revision rügt zu Unrecht eine Verletzung der §§ 338 Nr 5, 337 und 231 Abs 2 StPO. Aus dem Umstand, daß die Vernehmung des Zeugen L. in Abwesenheit des Mitangeklagten B. zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden ist, in dem das Verfahren gegen diesen noch nicht förmlich abgetrennt war, kann der Beschwerdeführer keine Rechte ableiten.

b) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß das Landgericht die als wahr unterstellte Behauptung, daß L. bei seiner richterlichen Vernehmung durch den Richter G. ausgesagt habe, der Mitangeklagte B. habe ihn schon beim ersten Zusammentreffen in Z. Blankopaßformulare zu je 750,– DM und eine Paßschreibmaschine für 20.000,– DM angeboten, nicht beachtet habe. Mit dieser Wahrunterstellung hat sich die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch gesetzt. Die Wahrunterstellung bezog sich nur darauf, was der Zeuge ausgesagt hat, nicht aber auf den Wahrheitsgehalt seiner Aussage. Der Tatrichter war nicht gehindert, die anders lautende Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung, nämlich daß der Angeklagte erstmals den Preis von 20.000,– DM genannt habe, der Verurteilung zugrunde zu legen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor.

c) Die Widersprüche in den Aussagen des Zeugen und die Gründe für die Annahme seiner Glaubwürdigkeit sind im Urteil ausreichend erörtert. Das Urteil selbst enthält keine Widersprüche. Die gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend müssen sie nicht sein. Die Revision greift in Wirklichkeit nur die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.

d) Den hilfsweise gestellten Antrag auf nochmalige Vernehmung des Zeugen L. durfte das Landgericht mit der Begründung ablehnen, daß eine erneute Vernehmung zu Themen, zu denen der Zeuge bereits umfassend gehört worden sei, nicht zu einer Klärung des Sachverhalts hinsichtlich der unter Beweis gestellten Behauptungen beitragen würde. Die Ablehnung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß die Behauptung des L., er sei im Besitz einer “halboffiziellen Information” aus Frankfurt, in der er vor B. und dem Angeklagten als möglichen Ostagenten gewarnt worden sei, und eines Fahndungsblattes der DDR-Behörden mit einer Auslobung von 500.000,– DM für den Fall seiner Ergreifung, falsch sei. Die Vorgänge bei der Fluchthilfeaktion R. F. hat der Tatrichter als nicht mehr aufklärbar betrachtet, weil der Zeuge seiner Aufforderung, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Die Revision trägt zudem selbst vor, daß der Zeuge erklärt habe, der fragliche Zettel mit den Angaben sei ihm abhanden gekommen. Eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses liegt daher ebensowenig vor wie eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

Auch der von der Revision insoweit behauptete Widerspruch ist nicht gegeben. Als falsch hat das Landgericht angesehen, daß der Zeuge eine halboffizielle Mitteilung erhalten habe, in der er vor B. und dem Angeklagten gewarnt worden sei; dies schließt jedoch nicht aus, ein mögliches Motiv für die Einschaltung der Polizei bei L. darin zu sehen, daß er den Angeklagten und B. für Ostagenten hielt und befürchtete, von ihnen verschleppt zu werden. Diese Unterscheidung ist möglich und unterliegt der freien Beweiswürdigung der Strafkammer.

e) Die hilfsweise unter Beweis gestellte Behauptung der Naturwissenschaftler, dem B. zur Flucht aus der DDR verhelfen sollte, werde aus politischen Gründen in seiner beruflichen Laufbahn erheblich behindert und man habe ihm seiner Qualifikation entsprechende Positionen, insbesondere die Berufung auf einen Hochschullehrstuhl verweigert, dürfe aber nicht aus der DDR ausreisen, hat die Kammer als wahr unterstellt. Mit dieser Wahrunterstellung steht nicht in Widerspruch, wenn im Urteil ausgeführt ist, es sei nicht ersichtlich, daß der Wissenschaftler unter den Zuständen in der DDR besonders gelitten habe; allenfalls seien ihm Spitzenpositionen, wie beispielsweise eine Professur, verwehrt worden. Der Tatrichter war nicht verpflichtet, aus den als wahr unterstellten Tatsachen die gleichen Schlüsse wie die Verteidigung zu ziehen, nämlich daß die Lage des Wissenschaftlers so ernst gewesen sei, daß zur Ermöglichung seiner Flucht der Ankauf von 90 gestohlenen Reisepaßformularen und einer gestohlenen Reisepaßschreibmaschine gerechtfertigt werden könnte (vgl BGH, Urteile vom 13. Februar 1968 – 1 StR 659/67 – und vom 14. Januar 1974 – 1 StR 625/74 -).

2. Sachrüge

a) Nach den Feststellungen bot der Angeklagte im Zusammenwirken mit dem früheren Mitangeklagten B. dem Zeugen L., mit dem B. kurz vorher in Z. Verbindung aufgenommen hatte, 60 neue gestohlene Reisepaßformulare zu je 750,– DM sowie die gestohlene Paßschreibmaschine zum Preise von 20.000,– DM an. Bei diesen Verhandlungen war der Angeklagte Wortführer. Zur Übergabe des Diebesgutes kam es infolge des Dazwischentretens der Polizei nicht. Die angebotenen Gegenstände hatte B., der seit 1974 ein professionelles Fluchthilfeunternehmen betrieb, und bereits zehn Personen gegen ein Entgelt von insgesamt 98.000,– DM zur Flucht aus der DDR in die Bundesrepublik verholfen hatte, in Kenntnis der strafbaren Herkunft erworben. Mit der Paßschreibmaschine wollte er die Flucht sicherer machen. Zu einem früheren Zeitpunkt hatte er sich 30 alte Reisepaßformulare und ein Dienstsiegel, die ebenfalls gestohlen waren, verschafft.

Bereits vor dem Erwerb der Schreibmaschine hatte es B. gegen Zahlung von 50.000,– DM übernommen, einen Naturwissenschaftler mit Familie aus der DDR in die Bundesrepublik zu bringen. Abweichend von der ursprünglichen Vereinbarung verlangte er im Dezember 1974 von seinem Auftraggeber einen Vorschuß in Höhe von 30.000,– DM mit der Begründung, daß er für die Fluchthilfe eine Schreibmaschine kaufen müsse und diese nur bekommen könne, wenn er gleichzeitig eine größere Anzahl Paßvordrucke abnehmen würde. Er erhielt in drei Raten 26.000,– DM. Nach Scheitern des Fluchtplans versuchte B. die Schreibmaschine und die Paßvordrucke abzusetzen, weil er den Vorschuß zurückzahlen wollte. Der Angeklagte kannte die Einzelheiten der Vorgeschichte.

b) Das Landgericht sieht in dem Verhalten des Angeklagten in rechtlich zutreffender Weise eine Hehlerei in der Form der Absatzhilfe. Hehlerei ist die Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffene rechtswidrigen Vermögenszustandes durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter. In diesem Zusammenwirken von Vortäter und Hehler besteht der innere Zusammenhang mit der Vortat, der für die Hehlerei in allen ihren Begehungsformen erforderlich ist (BGHSt 7, 134, 137; 10, 152). Daran hat sich durch die Neufassung des § 259 StGB nichts geändert (BGHSt 27, 45, 46). Die Absatzhilfe besteht in der Unterstützung des Vortäters in dessen Bemühen, die bemäkelte Sache weiterzuschieben (BGHSt 26, 358, 362/363). Vortäter in diesem Sinne kann auch der Hehler sein, der die Sache in Kenntnis der strafbaren Herkunft erworben hat und sie nun weiterveräußern will (Zwischenhehler); vgl BGHSt 27, 45. Dabei ist es für die Strafbarkeit des Absatzhelfers ohne Belang, daß der Vortäter auch selbst aktiv beim Absatz des Hehlguts mitwirkt (BGH, Urteil vom 11. November 1976 – 2 StR 131/76 -). Die Absatzhilfe kann nicht mit der Argumentation der Revision in Frage gestellt werden, der Angeklagte habe B. nicht in seiner Eigenschaft als Vortäter, sondern als sogenannter Eigenabsetzer unterstützen wollen. Ohne rechtliche Bedeutung für die Annahme einer Absatzhilfe ist es, ob das Absetzen des Zwischenhehlers als straflose Nachtat (vgl BGH NJW 1975, 2109) oder als nicht tatbestandsmäßige Handlung (vgl Hübner NJW 1975, 2110) anzusehen ist. Die Absatzhilfe ist ein eigenständiges Delikt. Sie ist auch dann vollendet, wenn es nicht zu einem Absatzerfolg kommt (BGHSt 26, 358). Daher ist es rechtlich nicht erheblich, daß L. die Paßvordrucke und die Schreibmaschine gar nicht erwerben wollte, sondern die Polizei eingeschaltet hat. Der Angeklagte ging jedenfalls davon aus, daß L. ein ernsthafter Käufer war.

c) Die Vortat war auch eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 259 StGB. Der Ankauf der gestohlenen Paßvordrucke und der gestohlenen Schreibmaschine durch B. war weder durch § 34 StGB noch durch § 904 BGB gerechtfertigt. Das Landgericht verneint im Ergebnis zu Recht schon die objektiven Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes. Bloße berufliche Schwierigkeiten aus politischen Gründen – wie sie auch nach dem eigenen Vortrag der Revision vorliegen – und die Unmöglichkeit, ohne behördliche Genehmigung aus der DDR auszureisen, rechtfertigen es auch unter dem Gesichtspunkt der Nothilfe (vgl hierzu Schroeder JZ 1974, 113; NJW 1978, 2577 mit Nachweisen) noch nicht, gestohlene Paßvordrucke in dem festgestellten Umfang, gestohlene Dienstsiegel und eine gestohlene Paßschreibmaschine zur Ausstellung falscher Pässe zu erwerben. Bei der hierbei gebotenen Interessenabwägung ist – abgesehen von der Lage der Fluchtwilligen – nicht nur die Verletzung des Eigentums zu berücksichtigen, sondern auch das allgemeine öffentliche Interesse am Schutz vor mißbräuchlicher Benutzung falscher Pässe und der zu ihrer Herstellung dienenden Gegenstände. Wie sehr ein Mißbrauch hier zu befürchten war, ergibt sich schon daraus, daß sowohl B. als auch der Angeklagte bereit waren, die gestohlenen Gegenstände an eine Person weiter zu veräußern, die sie nicht näher kannten und von der sie nicht wußten, in welcher Weise sie von den Gegenständen Gebrauch machen würde.

Es fehlt auch an dem erforderlichen subjektiven Rechtfertigungselement. B. hatte die Schreibmaschine nicht für eine konkrete Fluchthilfeaktion angeschafft, sondern für den Zweck, die gewerblich betriebene Fluchthilfe und damit sein Geschäft sicherer zu machen. Die Aussicht, eine Paßschreibmaschine kaufen zu können, hat er lediglich zum Anlaß genommen, von seinem Auftraggeber entgegen der ursprünglichen Vereinbarung einen höheren Vorschuß zu verlangen (UA S 12). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter davon ausgeht, daß es professionellen Fluchthelfern um den Gewinn und nicht um die Gründe der Fluchtwilligen geht. Nach der Art der Geschäfte und der Praxis der Fluchthelfer ist für sie allein maßgebend, ob der Fluchtwillige den geforderten – hohen – Preis bezahlen kann.

d) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, der Rechtsanwalt ist, gegenüber B. erklärt, die Strafbarkeit des Erwerbs einer großen Anzahl von Reisepaßformularen zum Zwecke der Fluchthilfe sei gerichtlich noch nicht geklärt (UA S 4). Wenn das Landgericht daraus folgert, daß der Angeklagte das Vorgehen des B. nicht als rechtmäßig angesehen oder zumindest mit der Rechtswidrigkeit gerechnet hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte selbst hat nach den Feststellungen vorsätzlich gehandelt. Dem Urteilszusammenhang läßt sich auch entnehmen, daß er in der Absicht tätig geworden ist, einem Dritten, nämlich den früheren Mitangeklagten B., zu bereichern; B. wollte mit beträchtlichem Gewinn die Vordrucke und die Schreibmaschine weiterveräußern. Dritter iS des § 259 StGB kann auch der Vortäter sein (aA Lackner, StGB 12. Aufl § 259 Anm 6 ohne nähere Begründung). Der Vortäter kann nicht Teilnehmer an der Hehlerei sein; er ist daher Dritter. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß Dritter nur eine Person sein könne, die außerhalb des tatbestandsmäßigen Geschehens steht.

Die Annahme von vollendeter Hehlerei begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

II. Verurteilung wegen Begünstigung

Dagegen kann die Verurteilung wegen Begünstigung keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Rechtsanwalt Mitte Dezember 1974 von einer unbekannt gebliebenen Person in einer Kassette aufbewahrte Wertpapiere zur Bewertung und gegebenenfalls zum Verkauf angenommen. Die Wertpapiere wurden zunächst in einem Bankschließfach deponiert, ohne daß sie der Angeklagte näher in Augenschein genommen hatte. Bei einer näheren Besichtigung der Papiere am 14. März 1975 gewann der Angeklagte die sichere Gewißheit, daß der Inhalt der Kassette einem A. S. aus Freiburg gehörte und offensichtlich von seinem Auftraggeber gestohlen oder gehehlt war. Gleichwohl behielt er die Papiere in seinem Besitz, bis er – fünf Tage später – von der Polizei festgenommen wurde.

Aus der bis dahin unterlassenen Rückgabe der gestohlenen Gegenstände an den Überbringer folgert der Tatrichter die Begünstigung. Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden Bedenken. Was der Angeklagte hätte tun müssen und tun dürfen, nachdem er die Gewißheit erlangt hatte, daß er seit drei Monaten gestohlene Papiere aufbewahrt hatte, lag keinesfalls klar zutage. Der Angeklagte war zwar unter den gegebenen Umständen dank seiner besonderen beruflichen Stellung als Rechtsanwalt (§§ 1, 43 BRAO) zu einem Tätigwerden aufgerufen. Ihm mußte aber eine Frist zur Überlegung darüber zugebilligt werden, wie er mit den gestohlenen Papieren zu verfahren hatte. Insbesondere bedurfte es für ihn eingehenderer Überlegung, ob die Papiere an den Dieb oder Hehler zurückzugeben waren, wie die Strafkammer meint, oder auch nur zurückgegeben werden durften, weil der damit dem Dieb oder Hehler wieder die unmittelbare Verfügungsmöglichkeit einräumte, oder ob er berechtigt war, die Papiere dem ihm bekannten Eigentümer oder der Polizei auszuhändigen, ohne seinen Mandanten dadurch zu gefährden. Wenn sich der Angeklagte innerhalb der fünf Tage, die zwischen der Erlangung der Gewißheit über den Charakter der Papiere und seiner eigenen Festnahme lagen, noch nicht für ein bestimmtes Tätigwerden entschieden hatte, so kann ihm hieraus kein Schuldvorwurf gemacht werden. Es ist ihm deshalb auch nicht anzulasten, daß er den Verfügungsberechtigten S. nicht bei einem Zusammentreffen über den Besitz der Papiere informiert hat. Daraus kann unter den gegebenen Umständen auf eine Begünstigungsabsicht nicht geschlossen werden. Auch das Telefongespräch mit H. läßt eindeutige Schlüsse in der vom Tatrichter gezogenen Richtung nicht zu; denn der Angeklagte hatte einem Dritten gegenüber immerhin von einem Diebstahlverdacht gesprochen. Gleiches gilt angesichts des Zeitraums von nur fünf Tagen und der im Urteil angeführten Arbeitsbelastung des Angeklagten auch für den Umstand, daß er die Nummern der gestohlenen Aktien noch nicht, wie H. zugesagt, an diesen durchgegeben hatte.

Die Verurteilung wegen Begünstigung kann daher nicht aufrechterhalten bleiben. Auf die weiteren Rügen kommt es nicht mehr an. Da ergänzende Feststellungen zu diesem Schuldvorwurf nicht mehr zu erwarten sind, kann der Senat insoweit auf Freispruch erkennen.

III. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Begünstigung entfällt auch die Grundlage für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe und damit zugleich für die Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 9. Februar 1977. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß die Bestrafung wegen Begünstigung die Höhe der wegen Hehlerei ausgesprochenen Freiheitsstrafe beeinflußt hat. Auch sonst läßt der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.