BGH: Einseitig fehlgeschlagener Doppelselbstmord – “Gisela-Fall”

BGHSt 19, 135, 140 (Urteil vom 14.08.63 – 2 StR 181/63)

Vorschriften: StGB § 216

Leitsätze:

»Beim “einseitig fehlgeschlagenen Doppelselbstmord” ist der Überlebende nach § 216 StGB zu bestrafen, wenn er das zum Tode führende Geschehen beherrscht hat (Tatherrschaft). Andernfalls liegt straflose Beihilfe zum Selbstmord vor.«

Zum Sachverhalt:

Der Angeklagte und die 16-jährige G. D. empfanden tiefe Zuneigung füreinander; zwischen beiden entwickelte sich tiefe Liebesbeziehungen. Die Eltern jedoch mißbilligten diese Verbindung. Als auf Antrag der Eheleute D. dem Angeklagten sogar durch einstweilige Verfügung verboten wurde, zu ihrer Tochter noch einmal Kontakt aufzunehmen, faßte G. den festen Entschluß, aus dem Leben zu scheiden. Als sie am Abend des 8. Juni 1959 mit dem Angeklagten zusammentraf, versuchte dieser vergeblich, das über sein Alter hinaus gereifte Mädchen umzustimmen. Weil er G. nicht allein sterben lassen wollte, beschloß er, mit ihr in den Tod zu gehen. Beide schrieben Abschiedsbriefe an ihre Eltern, fuhren dann zu einem Parkplatz und nahmen, im Kraftwagen des Angeklagten sitzend, Luminaltabletten ein. Als keine Wirkung eintrat, äußerte G., daß man sich auf andere Weise töten müsse. Der Angeklagte schlug vor, die Auspuffgase in das Wageninnere zu leiten. Damit war G. einverstanden und meinte, das sei gut, hoffentlich finde man sie nicht zu früh. Der Angeklagte schloß einen Schlauch an das Auspuffrohr an und führte ihn durch das linke Fenster in das Wageninnere. Dann versperrte er die linke Wagentür von außen, stieg von rechts in den Kraftwagen und setzte sich auf den Sitz des Fahrers. Das linke Wagenfenster drehte er so weit zu, wie es der Schlauch ermöglichte. G., die neben dem Angeklagten auf dem rechten Vordersitz Platz nahm, verriegelte die rechte Tür von innen. Der Angeklagte ließ nun den Motor an und trat das Gaspedal durch, bis das einströmende Kohlenoxyd ihm die Besinnung raubte. Am Morgen des 9. Juni 1959 wurden der Angeklagte und G. im Kraftwagen, dessen Motor noch lief, gefunden. Sie waren in sich zusammengesunken und bewußtlos, lebten aber noch, G. verstarb alsbald.

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, G. D. auf ihr Verlangen getötet zu haben, freigesprochen. Sie ist der Meinung, er sei “mangels Tötungshandlung, mangels Tötungsvorsatzes und mangels erheblicher Tatherrschaft nicht als Täter und mangels Strafbarkeit des Selbstmords nicht als Gehilfe fremder Tötung zu bestrafen”. Im einzelnen hat sie hierzu ausgeführt: Es spreche nichts dafür, daß G. an den Angeklagten mit der Bitte herangetreten sei, sie zu töten. Sie habe sich vielmehr selbst töten wollen. Sein Tatbeitrag stelle sich nicht als Tötungshandlung dar. Das einnehmen der Tabletten sei als Selbsttötungsversuch G.’s anzusehen, den der Angeklagte – durch Zurückgabe der von ihm vor Tatbeginn verwahrten Tabletten – gefördert habe. Der Vorgang mit den Auspuffgasen könne nicht anders beurteilt werden. Das Hineinleiten der Gase in den Wagen habe der Tod G.’s so wenig verursacht, wie dies die Aushändigung der Tabletten vermocht habe. Wenn es dort notwendig gewesen sei, daß G. mit Freitodentschluß die Tabletten nahm, so sei es hier erforderlich gewesen, daß sie sich in den Wagen setzte, dort Platz behielt, die Tür schloß und die Gase einatmete. Abgesehen davon habe der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung zwar sich selbst, nicht aber G. töten, dieser vielmehr ihre eigene Tötung selbst überlassen wollen. An ihrem Tode sei er nicht interessiert gewesen. Auch eine Tatherrschaft habe er weder gehabt noch haben wollen. G. habe vielmehr nach seinem Tatbeitrag – der Einführung der Gase in den Kraftwagen – die freie Entscheidung über Leben und Tod behalten, zumal da sie möglicherweise später als der Angeklagte das Bewußtsein verloren habe.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Eltern G. D. als Nebenkläger mit ihren Revisionen. Sie rügen Verletzung sachlichen Rechts.

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsmittel haben Erfolg. Die Feststellungen rechtfertigen den Freispruch des Angeklagten nicht. Die Würdigung der Strafkammer ist teils unvereinbar mit den Feststellungen, teils beruhen sie auf Erwägungen, denen der Senat nicht folgen kann. Für die Entscheidung der Schuldfrage kommt es nach dem erwiesenen Sachverhalt allein darauf an, ob die Tätigkeit des Angeklagten als straflose Beihilfe zur Selbsttötung oder als strafbare Tötung auf verlangen zu beurteilen ist. Angesichts einzelner Formulierungen des angefochtenen Urteils muß zunächst klargestellt werden, daß der Angeklagte jedenfalls durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Mädchens zur Tat bestimmt wurde. Nachdem der Versuch mit den Luminaltabletten fehlgeschlagen war, gab ihm G durch ihr entschlossenes Verhalten, insbesondere durch ihre Äußerung, sein Vorschlag sei gut und hoffentlich finde man sie nicht zu früh, unmißverständlich zu verstehen, daß sie auf dem von ihm angeregten Weg den Tod suchen wolle. Diesen ernstlich und im vollen Bewußtsein seiner Tragweite zum Ausdruck gebrachten Wunsch, der ihn zugleich am Festhalten an seinem eigenen Tötungsentschluß bestimmte, wollte der Angeklagte erfüllen. Was er tat, war auch ursächlich für den Tod des Mädchens. Daß G. dieses Handeln wünschte und – auf Grund ihres frei und unbeeinflußt gefaßten Entschlusses – durch Verbleiben im Wagen und Einatmen der einströmenden Gase wirksam werden ließ, schließt weder die Kausalität aus, noch wird dadurch der Vorsatz des Angeklagten in Frage gestellt. Indem er die notwendigen technischen Vorbereitungen traf und die giftigen Gase einströmen ließ in der Vorstellung, dadurch den beiderseitigen Tod herbeiführen zu können, hat er bewußt und gewollt, also vorsätzlich, auch eine Ursache zum eingetretenen Teilerfolg, dem Tod G.’s, gesetzt.

Daß der Tatbestand des § 216 StGB von der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung nach den Grundsätzen der Teilnahmelehre abzugrenzen ist, kann als gesicherte Rechtsprechung angesehen werden. Dagegen läßt sich nicht einwenden, Selbsttötung und Beihilfe dazu seien für straffrei erklärt, also mangels Tatbestandsmäßigkeit keine Straftaten, während es die Teilnahmelehre nur mit solchen zu tun habe; denn die von der Teilnahmelehre vorgeschlagenen Unterscheidungsmerkmale sind begrifflich nicht von der Pönalisierung abhängig, daß sie nicht auf Tate im “natürlichen” Sinne anwendbar wären. Nur insoweit ergibt sich aus der Straflosigkeit der Selbsttötung eine Besonderheit, als “Tatbeiträge” des Lebensmüden zu seinem Tod dem anderen nicht über § 47 StGB zugerechnet werden dürfen.

In BGHSt 13, 162, 166 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, nach § 216 StGB könne nur bestraft werden, wer das zum Tode führende Geschehen beherrschen wollte, d.h. mit “Täterwillen” gehandelt habe. Unter ausdrücklichem Hinweis aus diese Entscheidung meint die Strafkammer, der Angeklagte habe die Tatherrschaft weder gehabt noch haben wollen. Indessen beruht das Urteil des 4. Strafsenats auf anderen Erwägungen, so daß es in der hier zu entscheidenden Abgrenzungsfrage nicht bindet. Auch können die Bedenken, die in der allgemeinen Teilnahmelehre gegen das Merkmal des “Willens zur Tatherrschaft” geltend gemacht werden, unerörtert bleiben. Nach Ansicht des erkennenden Senats sind jedenfalls für den Sonderfall der tatbestandlichen Abgrenzung des § 216 StGB gegenüber der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung subjektiv bestimmte Kriterien, ob nämlich der Handelnde die Tat als eigene wollte, ob er den Täterwillen, den Willen zur Tatherrschaft oder ein eigenes Interesse an der Tat hatte, nicht geeignet, sinnvolle Ergebnisse zu gewährleisten. Das gilt vor allem für den “einseitig fehlgeschlagenen Doppelselbstmord”, weil hier der freie und ernsthafte Entschluß, gemeinsam zu sterben, die bewußte Verknüpfung des beiderseitigen Schicksals, gerade zu einer Übereinstimmung der inneren Haltung führt, die eine Unterscheidung nach subjektiven Merkmalen als besonders fragwürdig erscheinen läßt. Sehr deutlich wird das bei dem Urteil des Reichsgerichts in JW 1921, 579: Nach dem Entschluß, gemeinsam durch Gasvergiftung aus dem Leben zu scheiden, hatte der Mann die Gashähne geöffnet, das Mädchen die Türritzen verstopft. Der Mann war gerettet worden; seine Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen wurde vom Reichsgericht gebilligt, weil die Annahme des Tatrichters, der Mann habe die Tat als eigene gewollt, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Indessen ist nicht erfindlich, an welche Tatsache diese Annahme angesichts des gemeinsamen Entschlusses und der beiderseits geleisteten Beiträge zu seiner Durchführung anknüpfen könnte. Das Ergebnis ist notwendigerweise willkürlich und unkontrollierbar. Wenn man dem Handelnden nicht gleichsam gestatten will, sich selbst von dem, was er tut, durch “besonderen Willensakt” zu distanzieren, so müßte die Entscheidung davon abhängen, mit welcher Intensität und Hartnäckigkeit der Lebensmüde oder der Partner des Überlebenden den Freitodentschluß verfolgt hat und in welchem Maße sich der Überlebende dem Willen des Partners gebeugt und untergeordnet hat. Davon ist offenbar die Strafkammer ausgegangen, weil sie wiederholt und betont die starke Persönlichkeit, die Zielstrebigkeit und den unbeugsamen Willen G.’s der Labilität, Beeinflußbarkeit und Willensschwäche des Angeklagten gegenüberstellt. Indessen gestattet das Gesetz eine solche Unterscheidung nicht. § 216 StGB setzt tatbestandlich gerade die Unterordnung unter den fremden Willen gerade voraus. Deshalb ist es nach Ansicht des Senats nicht möglich, seine Anwendung an dem Maß dieser Unterordnung im Einzelfalle auszurichten. Wer den Lebensmüden erschießt, ist strafbar nach § 216 StGB, mag er zunächst noch sehr Widerstand geleistet und mag der Getötete noch so hartnäckig und unermüdlich auf die Ausführung gedrängt und den Widerstand dadurch überwunden haben.

Sieht man von einer nach subjektiven Merkmalen ausgerichteten Unterscheidung ab, dann kann es allein darauf ankommen, wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht hat. Im Einzelfall ist dafür entscheiden die Art und Weise, wie der Tote über sein Schicksal verfügt hat. Gab er sich in die Hand des Anderen, weil er duldend den Tod von ihm entgegennehmen wollte, dann hatte dieser die Tatherrschaft. Behielt er dagegen bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal, dann tötete er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe. Dieser “Vorbehalt der Entscheidung” darf allerdings nach Ansicht des Senats beim einseitig fehlgeschlagenen Doppelselbstmord nicht schlechthin damit gleichgesetzt werden, daß der eine nach dem Tatbeitrag des anderen tatsächlich noch die freie Entscheidung über Leben und Tod gehabt hat (vgl. Schönke-Schröder, StGB 11. Aufl. § 216 Anm. 14). Sonst hinge die Beurteilung vielfach von den Zufälligkeiten des Geschehensablaufs ab, insbesondere ließe sich das Tun der Beteiligten erst nachträglich vom Ergebnis her als Tötungshandlung kennzeichnen. Es kommt vielmehr auf den Gesamtplan an. Soll nach ihm der Beitrag eines Beteiligten nicht bis zum Eintritt des Erfolges willensgesteuert fortdauern, sondern nur die Ursachenreihe so in Gang setzen, daß nach seinem Vollzug dem anderen Beteiligten noch die volle Freiheit verbleibt, sich den Auswirkungen zu entziehen oder sie zu beenden, so liegt nur Beihilfe zur Selbsttötung vor, mag sich auch in diesem Beitrag das gesamte Tätigwerden erschöpfen. So war der Sachverhalt in dem bereits erwähnten vom Reichsgericht in JW 1921, 579 entschiedenen Fall. Hier aber war der Gesamtplan ein anderer. Der Angeklagte sollte das gesamte Geschehen bis zuletzt in der Hand haben und die auf den beiderseitigen Tod abzielende Ausführungshandlung bis zum Eintritt eigener Bewußtlosigkeit fortsetzen. G. mag zunächst noch in der Lage gewesen sein, die rechte Wagentür wieder zu öffnen oder den Fuß des Angeklagten vom Gashebel zu stoßen. sie hatte sich aber entschlossen, die fortdauernde auf den Tod zielende Handlung des Angeklagten duldend hinzunehmen und tat dies auch, nicht wissend, wann es ihr nicht mehr möglich sein werde, sich der tödlichen Wirkung zu entziehen. Alles das wußte der Angeklagte; seine Rolle bei Ausführung des Gesamtplanes war unter solchen Umständen die eines Täters nach § 216 StGB. Ob er vor oder nach G. das Bewußtsein verlor, ist unerheblich; von diesem zufälligen Umstand, dessen Ungewißheit zum Gesamtplan gehörte, darf die Beurteilung nicht abhängen.

Nach allem rechtfertigen die bisherigen Feststellungen den Freispruch nicht.