BGH 3 StR 503/01
Urteil vom 18. April 2002 (LG Lüneburg)
Leitsatz des Bearbeiters
1. Allein eine subjektive Befürchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, begründet für
sich genommen noch keine Notwehrlage. Sollte die Angeklagte den irrigen Schluss gezogen
haben, ein neuer Angriff stehe unmittelbar bevor, so kämen allenfalls die rechtlichen
Grundsätze der Putativnotwehr in Betracht, auf die aber § 33 StGB keine Anwendung findet
(BGH NStZ 1987, 20; 2002, 141).
2. Zwar haben frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Ehegatten unter bestimmten
Umständen abverlangt, auf ein sicher wirkendes, aber tödliches Verteidigungsmittel zu
verzichten, auch wenn die Anwendung eines milderen Mittels die Beseitigung der Gefahr
nicht mit Sicherheit erwarten ließ (BGH GA 1969, 117; NJW 1969, 802 und 1975, 62; BGHR
StGB § 33 Furcht 3). Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann (einschränkend
schon BGH NJW 1984, 986), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Unter den hier gegebenen
Umständen war der Angeklagten schon deshalb Zurückhaltung auferlegt, weil sie in der
Vergangenheit, auch als die Trennungen von bereits erfolgreich vollzogen waren, immer
wieder von sich aus ohne Zwang oder Notwendigkeiten trotz ihrer negativen Erfahrungen zu
diesem zurückkehrte und dadurch selbst dazu beigetragen hat, dass das spätere Opfer sie
und die Tochter körperlich misshandeln konnte. Es war ihr zumindest zuzumuten, bei den
ersten Anzeichen eines möglicherweise eskalierenden Streites die Wohnung mit dem Kind zu
verlassen.
Entscheidungstenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 30.
August 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen, ihren Ehemann am 18.
Mai 2000 mit mehreren Messerstichen vorsätzlich getötet zu haben.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Das auf die
Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Die Angeklagte war mit Detlef M., dem späteren Tatopfer, seit Februar 1997 in zweiter Ehe
verheiratet. Nach der Eheschließung kam es häufig vor, daß er – vor allem unter
Alkoholeinfluß – die Angeklagte aus nichtigem Anlaß mit Fäusten am ganzen Körper und im
Gesicht schlug, so daß sie eine Vielzahl von Blutergüssen davontrug. Die Angeklagte wagte
nicht, sich Detlef M. zu widersetzen, da dieser keinen Widerspruch duldete, sondern
solchen zum Anlaß nahm, die Angeklagte noch heftiger körperlich zu mißhandeln. Im Februar
1998 unternahm sie einen ersten Versuch, sich von ihrem Ehemann zu trennen. Sie begab sich
mit ihren Kindern, einschließlich des im März 1997 geborenen gemeinsamen Sohnes Alexander,
in ein Frauenhaus. Sie nahm aber von sich aus zu Detlef M. nach einer Woche wieder
telefonisch Kontakt auf und kehrte zu ihm zurück, nachdem er versprochen hatte, sein
Verhalten zu ändern. Trotz dieses Versprechens schlug er aber die Angeklagte – vor allem
unter Alkoholeinfluß – wieder und im Sommer 1998 erstmals auch deren 1984 geborene Tochter
Kathrin, als diese ihrer Mutter, die von M. gewürgt wurde, beistehen wollte.
Im Oktober oder November 1998 bezog die Angeklagte mit den Kindern eine eigene Wohnung.
Nach etwa vier Wochen suchte sie jedoch wieder den Kontakt zu Detlef M., dem es in der
Folgezeit gelang, ihr Mitleid zu erregen. Es kam wieder zu häufigeren Begegnungen, bei
denen Detlef M. allerdings zu seinen alten Gewohnheiten zurückkehrte. Da Detlef M. unter
Alkoholeinfluß auch mit den Nachbarn der Angeklagten in Streit geriet, wurde ihr die
Wohnung gekündigt. Im Spätherbst 1999 fand die Angeklagte eine neue Wohnung. Dennoch hielt
sie sich in der Folgezeit tagsüber mit den Kindern in der Wohnung M.s auf und kehrte meist
erst spät abends in ihre eigene Wohnung zurück. Auch in der Wohnung M. s kam es zu
Gewalttätigkeiten. Seit Ende des Jahres 1999 war Detlef M. zudem dazu übergegangen, seine
Stieftochter Kathrin sexuell zu mißbrauchen, indem er diese mehrfach veranlaßte, mit ihm
den Geschlechtsverkehr und den Oralverkehr durchzuführen. Dies erfuhr die Angeklagte
sowohl von M. als auch von ihrer Tochter Kathrin, die sich auch einer Lehrerin
anvertraute, die ihr die Kontaktaufnahme mit der Polizei und einem Rechtsanwalt
ermöglichte. Am 15. Mai 2000 führten die Angeklagte und Kathrin mit diesem Rechtsanwalt
ein Gespräch, bei dem ihnen mitgeteilt wurde, daß nach einer Auskunft der Polizei von
einer Festnahme M.s nicht mit 100%iger Sicherheit ausgegangen werden könnte. Aufgrund
dieser Unsicherheiten waren die Angeklagte und ihre Tochter Kathrin nicht bereit, Anzeige
gegen M. zu erstatten, weil sie befürchteten, daß dann ihr Leben in Gefahr sei, wenn
dieser trotz der Anzeige nicht in Haft käme.
Den Abend des 17. Mai 2000 verbrachte die Angeklagte mit den Kindern wie üblich in der
Wohnung M. s. Bereits während des Abendessens hatte es erste verbale Streitigkeiten
gegeben, die danach von M., der den Tag über Alkohol getrunken hatte, überwiegend mit der
Stieftochter Kathrin im Wohnzimmer fortgesetzt wurden. Dabei saß M. auf einem Sofa, über
Eck zu ihm auf einem weiteren Sofa saß Kathrin, zwischen ihnen stand ein Couchtisch. Der
Angeklagten wurde, je länger sich der Streit hinzog, immer klarer, daß es an diesem Abend
wieder zu Schlägen kommen würde. Sie befürchtete, daß sie und möglicherweise auch Kathrin
wieder “von M. zusammengeschlagen würden”. Eine Möglichkeit, die Wohnung M. s unbehelligt
mit den Kindern verlassen zu können, sah die Angeklagte nach den Feststellungen des
angefochtenen Urteils nicht, ebensowenig die Möglichkeit, andere zu Hilfe zu rufen.
Andererseits war sie aber nicht mehr bereit, sich alles von M. gefallen zu lassen. Die
Angeklagte ging daher in die Küche, nahm ein 25 cm langes, spitz zulaufendes Küchenmesser
an sich und kehrte ins Wohnzimmer zurück. Sie blieb zunächst im Türrahmen stehen. Sie
hoffte zwar, M. würde beim Anblick des Messers zur Vernunft kommen, sie war aber bereit,
das Messer gegen M. einzusetzen, falls er Kathrin angreifen würde, auch nahm sie in Kauf,
daß sie ihm möglicherweise tödliche Verletzungen zufügen könnte.
Als M. die mit einem Messer bewaffnete Angeklagte sah, erhob er sich, wandte sich
“brüllend” in Richtung Kathrins und ging auf diese zu. Die Angeklagte, die aus Erfahrung
wußte, daß M. nun auf Kathrin einschlagen würde, ging ihrerseits auf M. zu, der stockte,
als er die Angeklagte bemerkte, einen Schritt zurückwich, strauchelte und auf das Sofa
zurückfiel. Die Angeklagte befürchtete, M. würde, wenn er wieder hochkäme, auf sie
losgehen und stach dreimal in unmittelbarer Abfolge mit dem Messer in M. s linke
Brustseite, wobei einer der Stiche das Herz durchstieß. Dieser Stich war tödlich, führte
aber nicht zur sofortigen Bewegungsunfähigkeit M. s, der vielmehr vor Schmerz laut
aufschrie, sich vom Sofa erhob und in Richtung Kathrin ging. Die Angeklagte, die kurz von
M. abgelassen hatte, erkannte nicht, daß er bereits tödlich verletzt war und versetzte dem
sich von ihr weg bewegenden M. vier Stiche in den Rücken. Dieser ging noch einige Schritte
in den Flur, wo er tot zusammenbrach. Dort stach die Angeklagte noch 44 Mal auf den am
Boden Liegenden ein, bis dieser sich nicht mehr bewegte. Die Angeklagte und Kathrin
schafften die Leiche M. s zunächst in das Bad und beseitigten anschließend die gröbsten
Tatspuren. Beide besprachen sich und beschlossen, das Geschehen nicht anzuzeigen. In den
folgenden Tagen verpackten sie die Leiche M. s und schafften sie mit dem Pkw der
Angeklagten in einen Wald, wo sie sie vergruben. Die Tat und die Leiche blieben bis Anfang
Januar 2001 unentdeckt.
2. Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, weil es der Auffassung war, zum
Zeitpunkt des Einstechens habe ein Angriff M. s auf die Angeklagte bzw. ihre Tochter
unmittelbar bevorgestanden und die von der Angeklagten angewandte Verteidigung sei
geeignet, geboten und erforderlich gewesen, um den Angriff M. s auf ihre oder Kathrins
Gesundheit oder das Leben abzuwehren. Diese Würdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
a) Das Landgericht hat seiner rechtlichen Bewertung der ersten drei Stiche in die Brust
M. s, die zu dessen Tod führten, eine objektive Notwehrlage zugrunde gelegt. Für diesen
Zeitpunkt hat es jedoch keine Feststellungen getroffen, daß von seiten des Tatopfers
objektiv ein Angriff ausging. Die Tatumstände legen einen solchen tatsächlich (noch)
bestehenden oder unmittelbar bevorstehenden neuen Angriff auch nicht ohne weiteres nahe,
da M. beim Anblick der mit einem Messer bewaffnet auf ihn zukommenden Angeklagten in der
Bewegung innegehalten hatte, einen Schritt zurückgewichen war und infolge seines
Strauchelns nunmehr mehr oder weniger hilflos auf dem Sofa lag. Das Landgericht hat in
diesem Zusammenhang nur festgestellt, daß die Angeklagte einen Angriff M. s befürchtete.
Allein eine solche subjektive Befürchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, begründet
für sich genommen noch keine Notwehrlage (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB
25. Aufl. § 32 Rdn. 27). Sollte die Angeklagte aus dem Verhalten M. s den irrigen Schluß
gezogen haben, ein neuer Angriff stehe unmittelbar bevor, so kämen allenfalls die
rechtlichen Grundsätze der Putativnotwehr in Betracht (Lenckner/Perron aaO Rdn. 28, 65),
auf die aber vor allem § 33 StGB keine Anwendung findet (BGH NStZ 1987, 20; 2002, 141).
Die Annahme des Landgerichts, die von der Angeklagten geführten tödlichen ersten drei
Stiche gegen M. seien durch eine objektive Notwehrlage gerechtfertigt, entbehrt deshalb
der tatsächlichen Grundlage.
b) Zudem enthält das Urteil widersprüchliche Feststellungen zum Vorstellungsbild der
Angeklagten über den weiteren Geschehensablauf in dem Zeitpunkt, als sie das Messer aus
der Küche holte. In den Feststellungen legt das Landgericht dazu dar, daß die Angeklagte
hoffte, M. werde beim Anblick des Messers zur Vernunft kommen und sie in Ruhe lassen. Im
Rahmen der Beweiswürdigung führt es zur Begründung seiner Überzeugung, die Angeklagte habe
schon mit Tötungsvorsatz das Messer geholt, aus, sie habe aus Erfahrung gewußt, daß M.
bislang nie klein beigegeben hatte, so daß eine einschüchternde Wirkung der Drohung mit
einem Messer zwar im Bereich des Möglichen lag, daß aber vor allem zu erwarten war, “daß
das Messer erst recht seine Wut steigern könnte und die Angeklagte dann, um Weiteres zu
verhüten, es einsetzen müßte” (UA S. 23/24). Sollten diese Ausführungen dahin zu verstehen
sein, die Angeklagte habe gewußt, der Anblick des Messers werde gleichsam im Sinne eines
Automatismus die Wut M. s steigern, so daß sie zum Einsatz des Messers gezwungen sein
würde, so hätte das Landgericht erörtern müssen, ob die Angeklagte nicht verpflichtet war,
der zu erwartenden Notwehrsituation auszuweichen und mit den Kindern die Wohnung M. s zu
verlassen.
Ob sie zu einem Verlassen der Wohnung schon aufgrund der bestehenden Ehe mit M.
verpflichtet gewesen wäre, kann dahinstehen. Zwar haben frühere Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs Ehegatten unter bestimmten Umständen abverlangt, auf ein sicher
wirkendes, aber tödliches Verteidigungsmittel zu verzichten, auch wenn die Anwendung eines
milderen Mittels die Beseitigung der Gefahr nicht mit Sicherheit erwarten ließ (BGH GA
1969, 117; NJW 1969, 802 und 1975, 62; BGHR StGB § 33 Furcht 3). Ob an dieser
Rechtsprechung festgehalten werden kann (einschränkend schon BGH NJW 1984, 986 m. Bespr.
Spendel, JZ 1984, 507; kritisch auch Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 32 Rdn. 19),
braucht der Senat nicht zu entscheiden. Unter den hier gegebenen Umständen war der
Angeklagten schon deshalb Zurückhaltung auferlegt, weil sie in der Vergangenheit, auch als
die Trennungen von bereits erfolgreich vollzogen waren, immer wieder von sich aus ohne
Zwang oder Notwendigkeiten trotz ihrer negativen Erfahrungen zu diesem zurückkehrte und
dadurch selbst dazu beigetragen hat, daß M. sie und die Tochter Kathrin körperlich
mißhandeln konnte. Auch am Tattag hatte sie sich trotz der zuvor immer wieder erlebten
Mißhandlungen sehenden Auges in eine Situation begeben, welche die Gefahr einer Eskalation
in sich barg. Es war ihr zumindest zuzumuten, bei den ersten Anzeichen eines
möglicherweise eskalierenden Streites die Wohnung M. s mit den Kindern zu verlassen. Daß
ihr dies zu einem frühen Zeitpunkt, etwa während des Abendessens, nicht möglich gewesen
wäre, ist nicht festgestellt. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Angeklagte habe –
später – keine Möglichkeit gesehen, unbehelligt von M. gehen zu können, ist diese
Feststellung nicht mit Tatsachen belegt.
c) Auch die Beweiswürdigung ist nicht rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat seine
Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen allein auf die, wie es meint,
nicht zu widerlegenden Angaben der Angeklagten gestützt. Bei der Prüfung der
Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der Einlassung der Angeklagten zum Tatgeschehen, ihren
Vorstellungen und zu ihrer Motivation hat es zwar die Vielzahl der Stiche und den Umstand
der umsichtigen und nachhaltigen Spuren- und Leichenbeseitigung als mögliche Indizien für
ein von der Angeklagten mit Bedacht und kaltblütig durchgeführtes Tötungsgeschehen gesehen
und erörtert. Diese Umstände hat es aber als nicht ausreichend erachtet, um die Angaben
der Angeklagten zu widerlegen, sie habe in Notwehr gehandelt. Zur Begründung hat es
ausgeführt, die Sorge der Angeklagten, ohne Spurenbeseitigung ins Gefängnis zu müssen,
könne auf einer von dieser empfundenen “moralischen Mitschuld am Tod M.s” (UA S. 22)
beruhen, während die Vielzahl der Stiche Ausfluß des bei der Tat vorliegenden psychischen
Ausnahmezustands der Angeklagten sein könnten.
Zu beanstanden ist diese Würdigung zum einen deshalb, weil das sachverständig beratene
Landgericht nicht näher dargelegt hat, worauf sich – über die Anzahl der Stiche hinaus –
die Annahme eines derartigen “Ausnahmezustandes” gründet, der zudem, wie das Landgericht
an anderer Stelle ausgeführt hat, schon vor der Tat bestanden haben soll. Angesichts des
im übrigen umsichtigen Verhaltens der Angeklagten im Anschluß an die Tat versteht sich ein
solcher “Ausnahmezustand” auch nicht von selbst. Zum anderen bleibt ein bedeutsames Indiz
völlig unerörtert. Das Urteil setzt sich nicht mit dem Umstand auseinander, daß die
Angeklagte erst zwei Tage vor der Tat erfahren hatte, daß auch eine Anzeige bei der
Polizei wegen sexuellen Mißbrauchs der Stieftochter Kathrin kein absolut sicherer Weg war,
M. in Haft zu bringen und so wenigstens für eine gewisse Dauer vor ihm sicher zu sein.
Dieser Umstand legt aber die Erwägung nahe, die Angeklagte könnte einen möglichen Streit
mit M., wenn nicht provoziert, so doch als willkommene Gelegenheit genutzt haben, diesen
gegebenenfalls im Zusammenwirken mit ihrer Tochter endgültig zu beseitigen. Diese
Erwägungen liegen um so näher, als die Angeklagte eingestandenermaßen in der Vergangenheit
M. schon mehrfach, wenn auch im Ergebnis erfolglos, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
anonym angezeigt hatte, in der Hoffnung, er werde deshalb inhaftiert. Im Zusammenhang mit
dieser Vorgeschichte erscheinen Art und Weise der Spurenbeseitigung durch die Angeklagte
mit Hilfe ihrer Tochter und die über Monate erfolgreich von ihnen verbreitete Geschichte,
die das Verschwinden M. s auf harmlose Weise erklären sollte, in einem anderen Licht als
vom Landgericht bisher geprüft.
Im übrigen sind die Feststellungen des. Urteils auch insoweit lückenhaft, als sie
keinerlei Angaben oder Anhaltspunkte zum Inhalt des Streits enthalten, der sich am Abend
des 17. Mai 2000 zwischen M. und Kathrin entwickelt haben soll. Ebenso fehlt es an
jeglichen Feststellungen dazu, wie sich die Tochter Kathrin als potentielles Opfer M. s
während des Tatgeschehens verhalten hat, ob und wie sie reagiert hat, als die Angeklagte
mit dem Messer erschien, und ob sie möglicherweise auf ihrem Sofa sitzen geblieben ist
oder versucht hat, zu fliehen, als M. sich auf sie zubewegte. Daß dem Landgericht solche
Feststellungen nicht möglich gewesen wären, ist dem bisherigen Urteil jedenfalls nicht zu
entnehmen. Solche näheren Darlegungen wären jedoch notwendig, um die Angaben der
Angeklagten zur Tatentwicklung und zum Verhalten der Beteiligten während des Tatgeschehens
auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen.
Es ist deshalb zu besorgen, daß das Landgericht den Beweiswert der Einlassung der
Angeklagten überbewertet hat, ohne zu bedenken, daß der Tatrichter, auch bei Fehlen
unmittelbarer Beweise für das Gegenteil, seine Überzeugung von der Richtigkeit oder
Unrichtigkeit der Einlassung aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der
Beweisaufnahme zu bilden hat (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6).
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der Tatrichter, sollte
er wiederum zu dem Ergebnis kommen, die Angeklagte habe bei den ersten tödlichen drei
Messerstichen in rechtfertigender Notwehr gehandelt, sorgfältiger als bisher das
anschließende Geschehen zu prüfen haben wird. Warum der Angeklagten bei den mit
Tötungsabsicht geführten Stichen in den Rücken M. s und den weiteren Stichen auf den
bereits am Boden liegenden Putativnotwehr zugute kommen soll, so daß eine Bestrafung
zumindest wegen versuchten Totschlags ausscheidet, versteht sich nicht von selbst. Das
Landgericht hat für seine diesbezügliche Auffassung auch keine objektiven Umstände
benannt, auf die es diese Annahme stützt. Der Tatablauf spricht vielmehr eher gegen eine
solche durchgehende und gleichbleibende subjektive Einschätzung des Geschehens durch die
Angeklagte. Das festgestellte Geschehen weist objektiv wenigstens zwei markante Zäsuren
auf, nämlich eine als M. sich von der Angeklagten abwendet und in den Flur geht, die
andere als er dort schließlich zusammenbricht.