Vorschriften: StGB §§ 242, 22
Tatbestand:
Die Angekl. rügen mit ihren Revisionen die Annahme eines vollendeten Diebstahls. Die Revisionen hatten Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Die Wegnahme ist dann vollendet, wenn der fremde Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Für die Frage der Sachherrschaft kommt es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens an. Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht (vgl. BGHSt 16, 271; 23, 254 m. w. Nachw.). Hier handelte es sich um einen 300 kg schweren großen Tresor, den die Täter wegen seiner Schwere und Unhandlichkeit nur unter großen Schwierigkeiten von seinem Standort bis vor das Gebäude gebracht hatten. Wenn sie einen solchen Gegenstand dann bis fünf Meter vor die Tür geschafft hatten und erst damit befaßt waren, ihn auf einen sog. Palettenwagen zu laden, d. h. auf ein fahrbares Gerät, das zum Transport von Lebensmitteln innerhalb des Ladengeschäfts dient, so war damit die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers noch nicht endgültig gebrochen und eigene Sachherrschaft noch nicht begründet. Der Tresor war noch nicht aus dem engsten Bereich des Geschäfts fortgebracht. Er war noch nicht einmal auf das von den Tätern zur Weiterbeförderung bestimmte Gerät geladen. Jedem Beobachter mußte sich bei der Schwierigkeit des Transport Lind der Art des Gegenstands, zumal im Hinblick darauf, daß es tiefe Nacht war, aufdrängen. daß hier wertvolles Diebesgut wegbefördert werden sollte. Völlig unbelebt war der in unmittelbarer Nähe einer Gastwirtschaft liegende Ort des Geschehens im allgemeinen nicht, auch wenn sich zur Tatzeit. in der Nacht, gerade niemand auf der Straße befunden haben sollte. Wie der weitere Geschehensablauf zeigt, wurden die Täter auch beobachtet, mit der Folge, daß die Polizei alsbald zugriff. Auch wenn eine Wiese in der Nähe lag, machten Gewicht, Größe, Unhandlichkeit und die auffallende Art des von den Tätern mühsam bewegten Gegenstands jedenfalls noch für eine bestimmte Strecke das sichere Verbergen unmöglich (vgl. OLG Celle, JR 1965, 68). Wenngleich die Vollendung der Wegnahme nicht voraussetzt, daß der Täter bereits endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt hat (vgl. BGHSt 23, 254 [255]; 26, 24 [26]), war unter diesen Umständen die volle Sachherrschaft, deren Erlangung eine vollendete Wegnahme voraussetzt, nicht geschaffen.
Damit ist die Tat insgesamt im Versuch steckengeblieben. Bei den von N und H im Einverständnis – und ersichtlich auch im Interesse – aller mitgenommenen Textil- und Tabakwaren liegen, für sich genommen, die Besonderheiten der Schwierigkeit sowie der Auffälligkeit des Transports nicht ebenso vor wie bei dem Tresor. Sie waren aber Teil der gesamten Beute, die von den Tätern zugleich und ungeteilt in Sicherheit gebracht werden sollte. Solange die drei Täter mit dem Aufladen des Tresors befaßt waren, sich also darauf konzentrierten, und wegen der Auffälligkeit des Vorgangs mit einem jederzeitigen Zugriff der Polizei rechnen mußten, hatten sie auch an diesem Teil der Beute, der ohne weiteres als Diebesgut erkennbar und nicht weiter als das Hauptstück wegbefördert war, ebensowenig Gewahrsam begründet wie an diesem. Dahinstehen kann, ob anders zu entscheiden wäre, wenn einer der Täter gänzlich unauffällige Sachen, wie Geldscheine. Geld- oder Schmuckstücke in eine Jacken- oder Hosentasche gesteckt hätte (vgl. BGH, aaO).
Beim Erscheinen der Polizei war die Tat sonach noch nicht vollendet.