LSG Berlin: Unterspritzung des Wangengewebes eines HIV-Infizierten

Landessozialgericht Berlin

L 15 B 44/02 KR ER
S 82 KR 979/02 ER

Beschluss

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Antragsteller und Beschwerdeführer,

g e g e n

Hanseatische Ersatzkasse,
Wandsbeker Zollstraße 86-90, 22041 Hamburg,

Antragsgegner und Beschwerdegegner,

hat der 15. Senat des Landessozialgerichts Berlin am 11. September 2002 durch den Richter am Landessozialgericht Dr. Kärcher als Vorsitzenden, die Richterin am Landessozialgericht Scheffler und den Richter am Landessozialgericht Weinert sowie die ehrenamtlichen Richter Paul und Schmidt beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers war zurückzuweisen. Sie ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 19. Juni 2002 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, mit dem die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden sollte, die Kosten für die Unterspritzung des Wangenbindegewebes des Antragstellers mit Poly-Milchsäure zu übernehmen. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichts-gesetz (SGG) glaubhaft gemacht. Der Senat weist das Rechtsmittel der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab.

Auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ein ärztliches Attest der Fachärztin für Innere Medizin Dr. L vom 7. August 2002 zu den Akten gereicht. Auch dieses vermag jedoch weder die für den Anordnungsgrund erforderliche besondere Dringlichkeit noch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches auf Krankenbehandlung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGV V) glaubhaft zu machen. Denn aus dem ärztlichen Attest vom 7. August 2002 ist weder ersichtlich, in welchem Umfang das Gewebe im Bereich der Wangen zurückgebildet ist und in welcher Intensität die Gefahr von möglicherweise vermehrten Bissverletzungen in der Wangenschleimhaut besteht, noch aus welchem Grunde und mit welcher Aussicht auf Erfolg gerade die vom Antragsteller begehrte Unterspritzung des Wangengewebes mit Poly-Milchsäure zu einem Behandlungserfolg führen wird.

Eine weitere Sachaufklärung war dem Senat im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verwehrt. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Nach § 294 Abs. 1 ZPO kann die Glaubhaftmachung durch alle Beweismittel erfolgen einschließlich einer Versicherung an Eides statt, doch müssen nach § 294 Abs. 2 ZPO die Beweismittel präsent sein, d.h. dem Gericht ohne zeitliche Verzögerung vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist der Antragsteller selbst nicht zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. September 2002 erschienen, obwohl er in seinem Schriftsatz vom 16. Juli 2002 ausdrücklich beantragt hatte, das Gericht müsse sich einen unmittelbaren Eindruck durch Einnahme des Augenscheins verschaffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt der Entscheidung in der Sache selbst.