Geschäftszahl 4Ob274/00y NormUWG §14 C;Rechtssatz
Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt – gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite – zu deren Sichtbarmachung bei.
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** KG, 2. M***** & Co KG, beide *****, beide vertreten durch Höhne & In der Maur Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 470.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. August 2000, GZ 1 R 102/00b-25, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6. April 2000, GZ 38 Cg 94/99f-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wirdeine neuerliche, nach Ergänzung des Rekursverfahrens zu fällendeEntscheidung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bilden weitereVerfahrenskosten.
Begründung:
Die Erstklägerin verlegt die Tageszeitung “K*****”. IhreTochtergesellschaft, die Zweitklägerin, betreibt in ihrem Auftrag denVerkauf und die Vermittlung von Anzeigen, darunter auchStellenanzeigen, für die Tageszeitung der Erstklägerin.
Die Beklagte ist Inhaberin der österreichischen Marke”Austropersonal”. Sie und die B***** GmbH haben denselbenGeschäftsführer und denselben Unternehmenssitz. Auf der Startseiteder Website unter der Domain “austropersonal.com” stellt sich dieB***** GmbH unter dem Markennamen “austropersonal” alsUnternehmensberaterin und Personaldienstleisterin vor; diese Seiteenthält mehrfache Verknüpfungen (Hyperlinks; kurz: Links) zu anderenWebsites. So befinden sich unter der Überschrift”Stellenangebote/Joboffers” zwei Links mit den Titeln “Freie Stellenbei austropersonal” und “Freie Stellen bei austropersonalkunden”, diebeide auf die Website mit der Domain “jobmonitor.com” führen. Zurselben Website gelangt man unter der Überschrift “Links auf externeStellenmärkte”, wo (neben einem Link zu einem Stellenmarkt mitSchwerpunkt USA) neuerlich ein Link zur Domain “jobmonitor.com”führt, die als Stellenmarkt mit Schwerpunkt im deutschsprachigen Raumvorgestellt wird.
Die Domain “jobmonitor.com” war seit 24. 11. 1997 für die Beklagteregistriert; seit 9. 11. 1999 ist diese Domain für die j*****.LLC USAregistriert. Auf dieser Website wird darauf hingewiesen, dassjobmonitor.com seit 1995 der beste Stellenmarkt für die Schlauen sei,wo man tausende aktuelle Stellenangebote von früheren Unternehmenvorwiegend aus Deutschland und Österreich finden könne; verwiesenwird auch darauf, das jobmonitor.com in Europa von der jobmonitor.ltdLondon Großbritannien betrieben werde. Weiters enthält die Websitefolgende Information: “Weitere Informationen für Unternehmen bietetihnen die Internet-Werbeagentur: R***** GmbH tel: *****, Fax *****.Oder schreiben sie eine E-mail an: Office&jobmonitor.com”. DieWebsite jobmonitor.com enthielt jedenfalls im Zeitraum Juni – August1999 Suchinserate betreffend freie Stellen, die zuvor in derTageszeitung “K*****” erschienen sind; einer Übernahme ihrer Inserateauf diese Website haben weder die Inserenten noch die Klägerinnenzugestimmt.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragendie Klägerinnen, der Beklagten mit einstweiliger Verfügungaufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehendenUrteils zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken desWettbewerbs Stellenmarktinserate, welche in der Printversion derTageszeitung “K*****” bzw in deren online-Version auf der Website”www.k*****.at” erscheinen, ohne Auftrag oder Genehmigung derInserenten auf ihre Website zu laden und dort zur Verfügung zustellen oder Handlungen gleicher Wirkung vorzunehmen, insbesondere,von einer ihr zugeordneten Website Verbindungen (Links) auf dieDomain “www.jobmonitor.com” zu setzen, sofern dort dieklagegegenständlichen wettbewerbswidrigen Handlungen vorgenommenwerden. Die Domain “austropersonal.com” werde von der Beklagtengemeinsam mit der B***** GmbH betrieben. Die Beklagte übernehme dieTextierung der Inserate aus den Samstag-Ausgaben des “K*****” bzw ausdessen Internet-Seite nahezu unverändert, versehe sie mit einer”jobmonitorRef-Nr.” und bewirke so eine Direktwerbung über dasInternet. Sie handle irreführend im Sinne des § 2 UWG, weil sie denArbeitssuchenden und Unternehmern (potentiellen Inserenten), diediese Website aufriefen, vortäusche, dass tatsächlich namhafteUnternehmen im großen Umfang auf der Website der BeklagtenStelleninserate veröffentlichen ließen. Die Beklagte locke durch dieÜbernahme von Fremdinseraten in irreführender Weise Kunden an, umeinen eigenen Stellenmarkt aufzubauen. Die Beklagte verstoße aberauch gegen § 1 UWG: Sie profitiere in schmarotzerischer Weise von derLeistung der Klägerinnen und beute diese aus, weil sie sich diegesamte Aufbauarbeit der Schaffung eines Inseratenstocks erspare; sieübernehme das Arbeitsergebnis der Klägerinnen in erheblichen Teilenohne eigene Leistung, mache ihnen mit ihrer eigenen mühevollen undkostspieligen Leistung Konkurrenz und gefährde mit dieser Ausbeutungdie Arbeit der Klägerinnen, deren Print-Anzeigengeschäft, derenOnline-Anzeigen-Angebot und darüber hinaus auch derenVerkaufsgeschäft: Wenn den Lesern bekannt werde, dass die gleichenAnzeigen, welche ihnen zunächst nur durch den Kauf der Zeitung derErstklägerin zugänglich seien, kurz darauf gratis im Internet zurVerfügung stünden, könne dies das Interesse am Kauf der Zeitungdeutlich verringern.
Die Beklagte beantragt, das Sicherungsbegehren abzuweisen. Siebestreitet die Passivlegitimation und das Vorliegen vonWiederholungsgefahr. Einzige Betreiberin der Website”austropersonal.com” sei die B***** GmbH; auch sei die Beklagte nichtmehr Berechtigte der Domain “jobmonitor.com”. Das beanstandeteVerhalten, Fremdanzeigen aus Printmedien im Internet zu übernehmen,sei nicht wettbewerbswidrig. Es werde nämlich an keiner Stelle desInternet-Stellenmarkts “jobmonitor.com” behauptet, dass sämtlicheStellenangebote auf direktem Weg und aufgrund unmittelbarerVertragsbeziehungen zu den anbietenden Unternehmen gelangt seien.Auch schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistung liege nicht vor,weil der Betreiber von jobmonitor.com für die von ihm gestalteteonline-Stellenmarkt-Übersicht keinerlei Entgelt erhalte. DenKlägerinnen werde damit keine Konkurrenz gemacht. Die Anzeigen-Kundender Klägerinnen würden vielmehr weiterhin Anzeigen schalten lassen,weil sie wüssten, dass durch die Übernahme ihrer Anzeige ins Interneteine noch viel größere Breitenwirkung zu erzielen sei. Die Nachahmungeines – wenn auch mit Mühen und Kosten erzielten – fremdenArbeitsergebnisses sei grundsätzlich frei. Eine Wettbewerbswidrigkeitsetze das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die hier nichtvorlägen. Dass der Betreiber von “jobmonitor.com” sämtliche oder docherhebliche Teile der Stellenangebote der Klägerinnen übernehme,hätten diese gar nicht behauptet. Selbst wenn dem so wäre, erfolgedies nicht ohne eigene Leistung, die in der Sichtung undZusammenstellung der Inserate aus verschiedenen Quellen liege. Es seinicht zu befürchten, dass die Klägerinnen in unbilliger Weise um dieFrüchte ihrer Arbeit gebracht würden, weil sich kein derzeitiger oderpotentieller Kunde der Klägerinnen durch das beanstandete Verhaltenin seiner Entscheidung beeinflussen lasse, ob er in einem der Mediender Klägerinnen Stellenangebote schalte oder nicht.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Es hielt fürbescheinigt, dass die Domain “austropersonal.com” von der Beklagtengemeinsam mit der B***** GmbH betrieben werde. Die Tatsache, dass dieDomain “jobmonitor.com” seit 9. 11. 1999 nicht mehr für die Beklagteregistriert sei, führe noch nicht zum Wegfall derWiederholungsgefahr, weil die Beklagte nach wie vor österreichischeKontaktadresse für den unter dieser Domain angebotenen Stellenmarktsei; auch hätte die Beklagte bei Übertragung ihrer Domainsicherstellen müssen, dass nicht die bisherige Vorgangsweise(Übernahme von Inseraten aus Tageszeitungen und fremdenInternetseiten in die eigene Website) fortgesetzt werde. Die Beklagtehafte daher für die beanstandete Vorgangsweise schon allein deshalb,weil sie auf der von ihr betriebenen Website “austropersonal.com”einen Hyperlink auf den Stellenmarkt der Domain “jobmonitor.com”gesetzt habe. Wer Inserate, die ein anderer Medieninhaber akquirierthabe, ohne dessen Zustimmung oder die Zustimmung des Inserenten indas eigene Medium übernehme, verstoße gegen § 1 UWG. Die Akquisitionund die Platzierung von Inseraten in einem Medium sei mit großemverwaltungstechnischen und finanziellen Aufwand verbunden; mancheMedien würden überhaupt oder an bestimmten Tagen nur wegen der darinenthaltenen Inserate gekauft. Es verstoße unter diesen Umständengegen die guten Sitten, sich den notwendigen Verwaltungsapparat, dieentsprechende Fachkenntnis und die dafür notwendigen finanziellenMittel zu ersparen und nahezu aufwandslos die Arbeitsergebnisse einesMitbewerbers zu übernehmen.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab; es sprach aus, dassder Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und derordentliche Revisionsrekurs mangels Fehlens einer höchstgerichtlichenRechtsprechung zur Wettbewerbswidrigkeit der Übernahme vonStellenangeboten aus Printmedien in das Internet zulässig sei. DasRekursgericht ging auf die Beweis- und Mängelrüge im Rechtsmittelnicht ein und vertrat in rechtlicher Hinsicht – den Grundsätzen derEntscheidung 4 Ob 23/00m folgend – den Standpunkt, es seigrundsätzlich zulässig, bereits in einer Zeitung erschienene Inseratein der Folge in einer anderen Zeitung abzudrucken, ohne dieZustimmung von Inserenten oder Medieninhaber einzuholen, sofern keinebesonderen Umstände hinzuträten, die das Verhalten der Beklagten alssittenwidrig erscheinen ließen. Solche besonderen Umstände lägen hiernicht vor. Es könne keinen Unterschied machen, ob dieNachveröffentlichung in einem weiteren Printmedium oder im Interneterfolge. Zwar wendeten die Klägerinnen offensichtlich erheblicheKosten für Akquisition, Gestaltung und Veröffentlichung derStellenangebote auf; sie erbrächten diese Leistungen allerdings gegenentsprechendes Entgelt und seien daher durch die Beklagte nicht umdie Früchte ihrer Arbeit gebracht worden. Demgegenüber stelle dieBeklagte die der Veröffentlichung der Klägerin entnommenen Daten(trotz eigener Kosten der Neugestaltung) unentgeltlich zur Verfügung.Ihr Vorteil bestehe offenbar darin, auf dem Anzeigenmarkt alsbedeutungsvoller und für mögliche Interessenten attraktiverVertragspartner aufzutreten, um weitere (entgeltliche) Aufträge zuerhalten. Das Bestreben der Beklagten, ihr Auftragsvolumen durchÜbernahme fremder Arbeitsergebnisse zu Lasten von Mitbewerbern zuvergrößern, sei für sich allein noch nicht sittenwidrig. Es werdeaber auch keineswegs der unrichtige Eindruck erweckt, das im Internetauftretende Unternehmen selbst habe mit den InserentenInseratenverträge abgeschlossen; die beanstandete Werbung weise vieleher darauf hin, dass auf der von der Beklagten ins Internetgestellten Website das größte Angebot von freien Stellen im deutschenSprachraum zu überblicken sei. Auf die Ausführungen zu § 2 UWG müsseallerdings schon deshalb nicht eingegangen werden, weil das imSicherungsbegehren beantragte Verbot den Fall irreführender Angabender Beklagten nicht umfasse und ein Verstoß gegen diese Bestimmungsomit gar nicht zum Gegenstand des Provisorialverfahrens gemachtworden sei.
Rechtssatz
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht vonhöchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittelist im Sinne des jedem Abänderungsbegehren innewohnendenAufhebungsantrags (EFSlg 52.209) berechtigt.
Die Klägerinnen meinen, die vom Rekursgericht zugrundegelegteEntscheidung 4 Ob 23/00m sei in entscheidenden Punkten mit dem hierzu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Dem ist zuzustimmen.
Das Rekursgericht stützt seine Entscheidung auf die vom erkennendenSenat zu 4 Ob 23/00m = ecolex 2000, 659 (zust Wiltschek) = WBl 2000,334 = ÖBl-LS 2000/35 ausgesprochenen Grundsätze. Die dortige Klägerinhat ihr Begehren darauf gegründet, dass die Beklagte (die gleichfallseine Zeitung herausgibt) mit der (zustimmungslosen) Übernahme vonStellenanzeigen aus ihrer Zeitung mühevoll erzielte Arbeisergebnisseder Klägerin für die Anzeigenkunden- wie Textabstimmung, Platzierungund Gestaltung der Anzeigen- und damit gleichzeitig einen Teil des”Produkts Zeitung” ohne eigenen ins Gewicht fallendenSchaffensvorgang in erheblichen Teilen glatt übernommen habe, um soder Klägerin durch ein Schmarotzen an deren Leistung Konkurrenz zumachen. Festgestellt wurde, dass die Beklagte die von der Klägeringestalteten und veröffentlichten Stellenanzeigen weder durch Kopierennoch durch Abschreiben noch auch durch ein anderes Mittelvervielfältigt hat. Sie hat vielmehr die darin enthaltenen (für dieBewerbung maßgeblichen) Daten entnommen, neu gestaltet und, in einerListe zusammengefasst, in räumlichem Zusammenhang mit ihren übrigengegen Entgelt beauftragten Stellenangeboten kostenlos veröffentlicht.Die Stellenanzeigen der Beklagten waren optisch gänzlich andersgestaltet als jene der Klägerin. Unter diesen Umständen war im Sinnder Rechtsprechung zu § 1 UWG (ÖBl 1993, 156 – Loctite; ÖBl 1995, 116- Schuldrucksorten; ÖBl 1998, 182 – Fußballverein-Logos, ÖBl 1998,225 – Haftgel; 4 Ob 85/99z) ein sittenwidriges Verhalten derBeklagten zu verneinen. Der Beklagten war nämlich nicht vorzuwerfen,sie begehe eine “unmittelbare Leistungsübernahme”, weil sie ja geradenicht den genauen Inseratentext und die konkrete Gestaltung,geschweige denn die Platzierung, sondern nur die in den Inseratenenthaltene Information übernommen hatte. Diese Daten sind aber nichtnur kein Werk iSd UrhG, sondern auch kein Arbeitsergebnis derKlägerin iSd zitierten Rechtsprechung.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist demgegenüber dadurchgekennzeichnet, dass die mit Mühe und Kosten erstellten Inserate, diein der Zeitung der Erstklägerin erscheinen, in praktischunveränderter Form ins Internet gestellt werden (siehe Beil. ./K); esliegt demnach eine sittenwidrige glatte Übernahme einesArbeitsergebnisses durch technischen Vorgang vor (SZ 53/35 = ÖBl1980, 97 – Österreichisches Lebensmittelbuch, uva). Wenn die Beklagtein diesem Zusammenhang als eigene Leistung des Betreibers der Websiteallein auf die “Sichtung und Zusammenstellung aus den verschiedenstenQuellen” hinweist, ändert dies nichts daran, dass die Inseratentexteder Klägerinnen – von fallweisen geringfügigsten Auslassungenabgesehen – wörtlich in die Website übernommen werden; anders als imFall der Entscheidung 4 Ob 23/00m = ecolex 2000, 659 (zust Wiltschek)= WBl 2000, 334 = ÖBl-LS 2000/35 kann darin kein ins Gewichtfallender eigener Schaffensvorgang des Nachahmers durch Neugestaltungerblickt werden; der Tatbestand des § 1UG unter dem Gesichtspunkt dessittenwidrigen Schmarotzens an fremder Leistung durch glatteLeistungsübernahme ist damit erfüllt.
Daran ändert auch nichts, dass die Betreiberin der Domain”jobmonitor.com” – worauf die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortunghinweist – für die veröffentlichten Fremdanzeigen kein Entgelterhält: Im Verhältnis zu den Klägerinnen macht sie sich nämlich insittenwidriger Weise den durch deren Aquisitionstätigkeit und untererheblichem Einsatz von Arbeitskräften und betrieblichem Fachwissenaufgebauten Anzeigenmarkt zunutze. Durch die systematische – nahezuidentische – Übernahme von Inseraten aus dem Printmedium derErstklägerin kann der Bezieherkreis der Erstklägerin verringert undsie um einen Teil der Früchte ihrer Arbeit gebracht werden. Derregelmäßige Zugriff auf einzelne im Stellenmarkt des “K*****”veröffentlichte Anzeigen unter der Domain “jobmonitor.com” kannnämlich dazu führen, dass Nutzer dieser Domain als potentielleNachfrager der Zeitung der Erstklägerin ausfallen und dieUmsatzzahlen der Erstklägerin zurückgehen. Es liegt durchaus nahe,dass interessierte Verkehrskreise, die von der beanstandetenVorgangsweise Kenntnis haben, auf den Kauf des Printmediumsverzichten und warten werden, bis die darin enthaltenenStellenanzeigen ins Internet gestellt worden sind. (so auch KG Berlin26. 5. 2000, K&R 2000, 459 zu einem vergleichbaren Sachverhalt unterHinweis auf BGH, GRUR 1988, 308 – Informationsdienst).
Damit stellt sich aber die – vom Rekursgericht infolge einerunrichtigen Rechtsansicht nicht behandelte – Frage nach der Haftungder Beklagten für den Inhalt der Website mit der Domain”jobmonitor.com”. Bescheinigt ist, dass die Beklagte während desVerfahrens ihre Position als registrierte Berechtigte dieser Domainverloren hat; insoweit kann ihr ein zukünftiges wettbewerbswidrigesVerhalten auf dieser Website (mangels Behauptung einer weiterhinbestehenden Einflussmöglichkeit trotz Umregistrierung der Domain)daher nicht zugerechnet werden. Dennoch kann noch nicht von einemWegfall jeder Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Ein Zugriff aufdie Domain “jobmonitor.com” ist nämlich weiterhin im Wege eines Linksüber die Domain “austropersonal.com” möglich, die – nach denBehauptungen der Klägerinnen – von der Beklagten mitbetrieben werdensoll.
Die Frage der Haftung des Betreibers einer Website, der mit Hilfeeines auf seiner Seite gesetzten Links den Inhalt einer anderen – voneinem Dritten betriebenen – Website zusätzlich verfügbar macht, fürden Inhalt der fremden Website, ist in der österreichischenRechtsprechung noch nicht beantwortet worden. Einschlägigegesetzliche Bestimmungen bestehen nicht. Die Rechtslage inDeutschland ist mit der österreichischen zwar nicht unmittelbarvergleichbar (siehe § 5 deutsches Teledienstegesetz, dessen direkteoder analoge Anwendung auf Hyperlinks in der deutschen Lehre undRechtsprechung vertreten wird; vgl dazu etwa Plaß, Hyperlinks imSpannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs und Haftungsrecht, WRP 2000,599 ff mwN; Bettinger/Freytag, Privatrechtliche Verantwortlichkeitfür Links, CR 1998, 545 ff; Marwitz, Haftung für Hyperlinks, K&R1998, 369 ff; eine – regelmäßig aktualisierte – Zusammenstellung vonLiteratur und weltweiter Judikatur zu diesem Thema ist im Internetunter “The Link Controversy Page” unter der Domain http:www.jura.uni-tuebingen.de/student/stefan.bechtold/ abrufbar), dochkönnen die in der dortigen Diskussion gewonnenen Ergebnisse auch hierfruchtbar gemacht werden.
Hyperlinks (kurz Links) sind direkte Verknüpfungen zu einzelnen odermehreren eigenen oder fremden Websites; es handelt sich umProgrammbefehle, die bei Aktivierung von einer Website zu eineranderen Website führen (zur – noch uneinheitlichen – Terminologiesiehe Plaß aaO FN 3 und 599 f und Seidelberger, Wettbewerbsrecht undInternet, RdW 2000, 518 ff [522 f]; zum technischen Hintergrund sieheVölker/Lührig, Abwehr unerwünschter Inline-Links, K&R 2000, 20 ff; imfolgenden wird der Begriff Link ganz allgemein für alle Arten vonVerknüpfungen verwendet).
Das Setzen eines Links erleichtert dem Internet-Nutzer den Zugang zueiner Website, weil nicht deren Internetadresse (Domain) eingegebenwerden muss, sondern ihr Inhalt durch einfaches Anklicken des Linksaufgerufen werden kann. Wer auf seiner Website einen Link zu einerfremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dassder Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über denLink erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt alsoden Zugriff auf die fremde Seite und trägt – gleichsam als Gehilfedes Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite – zu derenSichtbarmachung bei.
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich nichtnur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegenMittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Fürwettbewerbswidriges Verhalten eines anderen hat jeder einzustehen,der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oderüberhaupt erst ermöglicht hat (stRsp ua WBl 1996, 40 = ÖBl 1996, 122- Gratisflugreisen II; ÖBl 1997, 69 – Mietschulden; ÖBl 1998, 33 -Ungarischer Zahnarzt mwN; ÖBl 1999, 229 – Erinasolum).
Diese Grundsätze sind auch auf das Setzen von Links anzuwenden. Wirdnämlich auf einer fremden Website eine Wettbewerbswidrigkeitbegangen, kann es für die Frage der Haftung eines Beitragstätershiefür keinen Unterschied machen, ob dessen Beitrag etwa in derdirekten Mitgestaltung der Seite oder aber in der Teilnahme an derVermittlung des Zugriffs auf die Seite mittels Links bestanden hat:In beiden Fällen hat er durch Beihilfe zu einer allfälligenGesetzwidrigkeit beigetragen.
Anders als etwa ein bloßer Service-Provider, der nur distanziertfremde Inhalte bereithält (zur Haftung eines Providers für dengesetzwidrigen Inhalt einer von ihm vermittelten Website vgl 4 Ob166/00s), gliedert der auf seiner Website einen Link setzendeAnbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website soräumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu derenBestandteil wird, bringt er doch auf diese Weise zum Ausdruck, dassseine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wiedies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für denInhalt der fremden Seite zu haften. Dem kann auch nichtentgegengehalten werden, dass der Speicherplatz, auf dem der Inhaltabgelegt ist, allein der Verfügungsgewalt eines Dritten und nicht desLinksetzers unterliegt. Denn obwohl der Linksetzer nicht verhindernkann, dass der Inhaber der betreffenden Website seinen Inhalt löschtund damit gegenstandslos macht, macht er den Inhalt von dessenWebsite doch bis zur Löschung zum Bestandteil des eigenen Angebots.Der Link ersetzt folglich eigene Ausführungen (ebenso Plaß aaO 608mwN vor FN 96 und 97). Ob (etwa im Adressfeld der Seite) erkennbarwird, dass der Nutzer durch den Link auf eine fremde Seite mit eineranderen Domain geleitet wird, spielt in der Frage der Zurechnungkeine Rolle: Wer seine Seite mit einer fremden Seite durch einen Linkverknüpft, macht sich das Angebot auf der fremden Seite zu Eigen undhat dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen.
Ob diese Haftungsgrundsätze auch dann gelten, wenn der Link bloß einFundstellennachweis ist (so etwa bei reinen Link-Sammlungen, dieerkennbar als Serviceleistung auf Websites angeboten werden), musshier nicht entschieden werden: Im vorliegenden Fall führen diebeanstandeten Links von der Seite des Linksetzers zur Website einesauf demselben Markt für Personalvermittlung tätigen Anbieters; ausder Sicht des Nutzers entsteht damit jedenfalls der Eindruck, derLinksetzer erweitere sein eigenes Angebot durch Hinweis auf dasAngebot Dritter. Der Linksetzer muss sich daher den Inhalt derfremden Seite als eigenen Inhalt zurechnen lassen.
Es kommt demnach für die Berechtigung des Sicherungsbegehrens daraufan, ob die Beklagte für die Gestaltung der Website”austropersonal.com” direkt oder indirekt mitverantwortlich ist, seies, dass sie registrierte (Mit-)Inhaberin dieser Domain ist odersonst bestimmenden Einfluss auf die Domainberechtigte auszuüben inder Lage ist. Ob dies der Fall ist, kann nicht abschließend beurteiltwerden. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat dasRekursgericht nämlich das Rechtsmittel der Beklagten nichtvollständig behandelt. Die Rechtssache ist deshalb an dasRekursgericht zurückzuverweisen, das neuerlich über das Rechtsmittelzu entscheiden haben wird.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.