Kopf
Der
Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten
Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten
Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.
Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel
als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****,
vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert und andere Rechtsanwälte in Wels,
wider die beklagten Parteien 1. Dipl.-Ing. Kurt S*****, Techniker, 2. S*****
Technik GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr,
Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Unterlassung und
Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 750.000 S),
infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. Oktober 2000, GZ 3 R 180/00m-8,
mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 14. August 2000, GZ 3 Cg
173/00a-3, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge
gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin
abgeändert, dass die Entscheidung – einschließlich des
bestätigten Teils – insgesamt wie folgt zu lauten hat:
“Einstweilige Verfügung
Der Zweitbeklagten wird bis zur
rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits verboten, im
geschäftlichen Verkehr, insbesondere auch im Internet auf ihrer Homepage
http://www.s*****.com, die Behauptung aufzustellen, sie sei aus einem Hersteller
von Stempelmaschinen hervorgegangen und habe vor 15 Jahren die digitale
Stempeltechnologie entwickelt.
Den Beklagten wird bis zur
rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits verboten, im
geschäftlichen Verkehr, insbesondere auch im Internet auf ihrer Homepage
http://www.s*****.com, Lichtbilder, darstellend Stahlmarkierungsmaschinen,
insbesondere Rohrmarkierungsmaschinen, soweit diese eine von der Klägerin
hergestellte Maschine zeigen, zu Werbe- und Verkaufszwecken zu verwenden,
insbesondere in eine Homepage, in Werbe- und Verkaufsunterlagen
aufzunehmen.
Das Mehrbegehren,
1. dem Erstbeklagten mit einstweiliger
Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auch
im Internet auf seiner Homepage http://www.s*****.com, die Behauptung
aufzustellen, die Zweitbeklagte sei aus einem Hersteller von Stempelmaschinen
hervorgegangen und habe vor 15 Jahren die digitale Stempeltechnologie
entwickelt,
2. den Beklagten mit einstweiliger
Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auch
im Internet auf ihrer
Homepage
http://www.s*****.com,
a) bei der Referenzliste für
Stahlmarkierungsmaschinen Projekte anzuführen, bei denen die Klägerin
und nicht die Beklagten die Stahlmarkierungsmaschinen lieferten, insbesondere
bei den Projekten von Moos/Luzern/Schweiz, Hadeed/Jubail/Saudi Arabien, Sleta
Steel/Canada, USX/Gary/USA, Perwaja/Singapore, Eredemir/Eragli/Turkey,
Durgapur/India, Hindustan Development/India, Kremikovzi/Kremikovzi/Bulgaria,
Whyalla PHB/Australia, Novy Sacz/Poland, CC-Shop/Miskolz/Hungaria,
Tagilmet/Russia,
b) eine Rohrmarkierungsmaschine, wie sie auf
dem Lichtbild ./M ersichtlich ist, als Eigenentwicklung der Beklagten zu
bezeichnen und als Eigenentwicklung zu bewerben und/oder
anzubieten,
c) auf ihrer Internet-Homepage, insbesondere
der Homepage www.s*****.com, die Firmenbezeichnung und die registrierte Marke
‘Numtec-Interstahl’, insbesondere auch im Quelltext in der Rubrik ‘META NAME =
KeyWords’, zu verwenden, wird abgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten
die mit 13.413,40 S (darin 2.235,68 S USt) binnen 14 Tagen zu
ersetzen.”
Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten
die mit 25.831,63 S bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens
(darin
4.305,27 S USt) binnen 14 Tagen
zu ersetzen.
Die Klägerin hat 12 % der Kosten des
Rekursverfahrens und 2/5 der Kosten des Revisionsrekursverfahrens vorläufig
selbst zu tragen; den Rest hat sie endgültig selbst zu
tragen.
Begründung:
Klägerin und Zweitbeklagte vertreiben
weltweit Maschinen zur Markierung von Metallen. Die Zweitbeklagte wurde am 25.
8. 1998 gegründet; der Erstbeklagte ist weder (handelsrechtlicher)
Geschäftsführer noch Gesellschafter der
Zweitbeklagten.
Der Erstbeklagte war jedoch
Geschäftsführer der – mittlerweile aufgelösten – S***** GmbH,
über deren Vermögen am 8. 8. 1995 das Konkursverfahren eröffnet
wurde. Die S***** GmbH war Gesellschafterin der – ebenfalls aufgelösten –
S*****-T***** GmbH & Co KG. Über das Vermögen der S*****-T*****
GmbH & Co KG wurde das Konkursverfahren am 9. 1. 1990 eröffnet. Auch
über das Vermögen des Erstbeklagten war einKonkursverfahren
anhängig, und zwar vom 9. 1. 1996 bis 20. 12. 1999.
Der Erstbeklagte ist Inhaber der zu Nr 141021
registrierten österreichischen Marke “S*****”. Die Marke wird, ebenso wie
die
Bezeichnung “S*****-T*****”, von
beiden Beklagten im geschäftlichen Verkehr verwendet.
Die Klägerin ist Inhaberin der
internationalen Marke “Numtec-Interstahl”, die – ebenso wie die Marke “S*****” –
(ua) für
die Klasse 7 (Maschinen
zum Codieren von metallischen Rohlängen, Metallen und metallischen
Gegenständen, Stempelmaschinen) eingetragen ist.
Die Beklagten betreiben eine Homepage im
Internet. Im Quelltext dieser Homepage ist (ua) die Marke “Numtec-Interstahl”
enthalten. Auf der Homepage findet sich (ua) folgender Text:
“…
Weltweite Tätigkeit
Die Firma S***** T***** hat ihren Sitz in
Österreich, 80 Prozent unserer Erzeugnisse werden jedoch ins Ausland, von
den Vereinigten Staaten bis nach China, verkauft. Die Kundenliste wird ihnen
einen Eindruck vermitteln.
Unsere Erzeugnisse auf dem internationalen
Weltmarkt
Maschinen von S***** T***** sind in Betrieben
auf der ganzen Welt im Einsatz:
…”
In der Kundenliste sind mehr als 50
Unternehmen aus Europa, Asien, Amerika, Afrika und Australien angeführt.
Eine weitere Liste enthält 32 Patente des Erstbeklagten; bei fünf
Patenten findet sich der Vermerk “sold to C*****-Aktiengesellschaft (Numtec
Interstahl) in 1996”. Eine Abbildung zeigt unter der Überschrift “Dot
matrix paint markers” einen Teil einer – von der Klägerin hergestellten –
Maschine, die mit dem Schild “S***** AUSTRIA” gekennzeichnet
ist.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres
inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, den Beklagten mit einstweiliger
Verfügung zu
untersagen,
insbesondere auch im Internet auf ihrer Homepage
http://www.s*****.com,
1. bei der Referenzliste für
Stahlmarkierungsmaschinen Projekte anzuführen, bei denen die Klägerin
und nicht die Beklagten
die
Stahlmarkierungsmaschinen lieferten,
insbesondere bei den Projekten von Moos/Luzern/Schweiz, Hadeed/Jubail/Saudi
Arabien, Sleta Steel/Canada, USX/Gary/USA, Perwaja/Singapore,
Eredemir/Eragli/Turkey, Durgapur/India, Hindustan
Development/India,
Kremikovzi/Kremikovzi/Bulgaria,
Whyalla PHB/Australia, Novy Sacz/Poland, CC-Shop/Miskolz/Hungaria,
Tagilmet/Russia,
2.1 eine Rohrmarkierungsmaschine, wie sie auf
dem Lichtbild ./M ersichtlich ist, als Eigenentwicklung der Beklagten zu
bezeichnen und als Eigenentwicklung zu bewerben und/oder
anzubieten,
2.2 Lichtbilder, darstellend
Stahlmarkierungsmaschinen, insbesondere Rohrmarkierungsmaschinen, soweit diese
eine von der Firma A***** GmbH hergestellte Maschine zeigen, zu Werbe- und
Verkaufszwecken zu verwenden, insbesondere in eine Homepage, in Werbe- und
Verkaufsunterlagen aufzunehmen,
3. die Behauptung aufzustellen, die
Zweitbeklagte sei aus einem Hersteller von Stempelmaschinen hervorgegangen und
habe vor 15 Jahrendie digitale Stempeltechnologie entwickelt,
4. auf ihrer Internet-Homepage, insbesondere
der Homepage www.s*****.com, die Firmenbezeichnung und die registrierte
Marke
“Numtec-Interstahl”, insbesondere
auch im Quelltext in der Rubrik “META NAME = KeyWords”, zu
verwenden.
Die Angaben über Projekte der Beklagten
seien irreführend. Es sei wahrscheinlich, dass die Klägerin die dort
eingesetzten
Markierungsmaschinen
geliefert habe. Die Beklagten hätten die Maschinen keinesfalls geliefert;
wäre die infolge
Konkurses
aufgelöste S*****-T*****
GmbH & Co KG Lieferantin gewesen, so hätte auf die Insolvenz
hingewiesen werden müssen. Die Beklagten verwendeten ein Foto der
Klägerin, das einen von der Klägerin hergestellten “dot matrix paint
marker” zeige. Die Beklagten hätten die Jahreszahl “1991” wegretuschiert
und durch die Angabe “S***** Austria” ersetzt. Die Behauptung, die Zweitbeklagte
habe vor 15 Jahren die digitale Stempeltechnik entwickelt, sei schon deshalb
falsch, weil dieses Unternehmen erst 1998 gegründet worden sei. Die
Beklagten verwendeten die Marke “Numtec-Interstahl” bewusst als Suchwort, um auf
ihre Homepage aufmerksam zu machen.
Die Beklagten beantragen, den
Sicherungsantrag abzuweisen. Die Klägerin habe 1996 fünf Patente des
Erstbeklagten aus dessen
Konkursmasse
gekauft. Darauf werde in der Homepage hingewiesen und deshalb werde die Marke
der Klägerin auch als Suchwort verwendet. Die Klägerin stelle nur
Vermutungen über die von den Beklagten genannten Projekte an; sie sei nicht
in der Lage, konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Das beanstandete Foto
zeige eine Farbmarkierungsmaschine für Graphitelektroden. Es sei nicht
für die Homepage verwendet worden. Der Erstbeklagte sei Erfinder der
genannten Maschinen. Die Information über die Entwicklung der digitalen
Stempeltechnologie sei daher korrekt, auch wenn die Zweitbeklagte erst 1998
gegründet wurde.
Das Erstgericht verbot der Zweitbeklagten, im
geschäftlichen Verkehr, insbesondere auch im Internet auf ihrer
Homepage
http://www.s*****.com, die
Behauptung aufzustellen, sie sei aus einem Hersteller von Stempelmaschinen
hervorgegangen und habe vor 15 Jahren die digitale Stempeltechnologie
entwickelt, und wies das Mehrbegehren ab. Die Behauptung, auch die Zweitbeklagte
habe vor 15 Jahren die digitale Stempeltechnik entwickelt, sei selbst nach dem
Vorbringen der Beklagten falsch. Es sei unerheblich, ob bei den von den
Beklagten genannten Projekten Markierungsmaschinen der Klägerin oder der
Beklagten im Einsatz seien. Die Beklagten behaupteten nur, dass Maschinen von
S*****-T***** in Betrieben auf der ganzen Welt im Einsatz seien. Die
beanstandete Behauptung hätten sie gar nicht aufgestellt. Das von den
Beklagten verwendete Foto sei mit dem der Klägerin nicht identisch. Es sei
daher nicht richtig, dass die Beklagten ein Foto der Klägerin verwendet
hätten. Die Beklagten führten auf der Patentliste “Numtec-Interstahl”
als Käufer eines Patents an. Das rechtfertige die Verwendung dieser Marke
als Suchwort.
Der stattgebende Teil dieser Entscheidung
blieb unangefochten. Das Rekursgericht verbot den Beklagten, im
geschäftlichen Verkehr
a) insbesondere auch im Internet auf ihrer
Homepage http://www.s*****.com, Lichtbilder, darstellend
Stahlmarkierungsmaschinen, insbesondere Rohrmarkierungsmaschinen, soweit diese
eine von der Klägerin hergestellte Maschine zeigen, zu Werbe- und
Verkaufszwecken zu verwenden, insbesondere in eine Homepage, in Werbe- und
Verkaufsunterlagen aufzunehmen,
b) auf ihrer Internet-Homepage, insbesondere
der Homepage www.s*****.com, im Quelltext in der Rubrik “META NAME = KeyWords”
die Firmenbezeichnung und registrierte Marke “Numtec-Interstahl” zu
verwenden,
wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, dass
der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der
ordentliche
Revisionsrekurs
zulässig sei. Der Ankündigung “Maschinen von S***** sind in Betrieben
auf der ganzen Welt im Einsatz” sei nicht
zu
entnehmen, dass die Beklagten
behaupteten, für die genannten Projekte Markierungsmaschinen geliefert zu
haben. Insoweit sei die Abweisung daher zu bestätigen. Die Beklagten
hätten die Behauptung der Klägerin, die Abbildung ./M zeige eine von
der Klägerin erzeugte Markierungsmaschine, und die Behauptung, die
Klägerin habe 1991 von dieser Maschine zu Werbezwecken mehrere Aufnahmen
gemacht, nur unsubstantiiert bestritten. Dies sei als Geständnis zu werten.
Dass die Abbildung ./M und die Homepage der Beklagten dieselbe Maschine zeigten,
ergebe eine vergleichende Betrachtung der beiden Abbildungen. Mit der
Übernahme eines von der Klägerin gemachten Fotos hätten die
Beklagten die Leistungen der Klägerin schmarotzerisch ausgebeutet. Die
Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin und der registrierten
Marke “Numtec-Interstahl” sei sittenwidrig. Die Verwendung der Marke sei auch
geeignet, Verwechslungen mit der Klägerin hervorzurufen. Ein
Internet-Benutzer könne sich bei Aufruf der Homepage der Beklagten auf
einer Homepage der Klägerin wähnen oder zumindest annehmen, dass
zwischen den Streitteilen eine –
in
Wahrheit nicht gegebene –
Geschäftsbeziehung bestehe. Die Tatsache, dass die Klägerin 1996
fünf Patente des Erstbeklagten erworben habe, rechtfertige nicht die
Verwendung von “Numtec-Interstahl” als Suchwort. Den Beklagten könne aber
nicht verboten werden, die Marke im Textteil ihrer Homepage zu verwenden, weil
sie damit nur auf den Verkauf von Patenten an die Klägerin
hinweise.
Rechtssatz
Der gegen diese Entscheidung gerichtete
Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem
gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist teilweise
berechtigt.
1. Zur behaupteten Verwendung der Abbildung
einer Markierungsmaschine der Klägerin
Das Rekursgericht hat den Beklagten verboten,
im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auch im Internet auf ihrer
Homepage
http://s*****.com, Lichtbilder,
darstellend Stahlmarkierungsmaschinen, insbesondere
Rohrmarkierungsmaschinen,
soweit diese
eine von der Klägerin hergestellte Maschine zeigen, zu Werbe- und
Verkaufszwecken zu verwenden, insbesondere in eine Homepage, in Werbe- und
Verkaufsunterlagen aufzunehmen. Nicht erfasst von diesem Verbot ist die
Verwendung von Lichtbildern der Klägerin; es erübrigt sich daher, auf
die in diesem Zusammenhang behauptete “Aktenwidrigkeit”
einzugehen.
Die Beklagten machen jedoch geltend, dass die
angefochtene Entscheidung auch insoweit “aktenwidrig” sei, als ausgeführt
wird,
dass die Beklagten das Vorbringen
der Klägerin zur Abbildung einer von der Klägerin hergestellten
Maschine nur unsubstantiiert
bestritten
hätten.
Ihre Rüge – die allerdings keine
Aktenwidrigkeit im Sinn des § 503 Z 3 ZPO betrifft (s Kodek in Rechberger,
ZPO**2 § 503 Rz 4) –
ist
berechtigt: Die Beklagten haben das
Vorbringen der Klägerin zur Abbildung einer von ihr hergestellten Maschine
keineswegs nur
unsubstantiiert
bestritten, sondern behauptet, dass es sich um eine Farbmarkierungsmaschine
für Graphitelektroden handle, die keine Entwicklung der Klägerin und
nicht deren eigenes Produkt sei (Seite 3 der Äußerung ON 2, AS 27).
Darin liegt eine Bestreitung der Behauptung der Klägerin, die Abbildung
zeige eine von ihr hergestellte Markierungsmaschine.
Dieser Fehler des Rekursgerichts ist jedoch
für die Entscheidung unerheblich: Die Klägerin hat ihr Vorbringen nach
Auffassung des
Rekursgerichts ohnehin
bescheinigt. Das Rekursgericht stützt sich auf eine vergleichende
Betrachtung des Fotos ./M und des Ausdrucks der Homepage und führt die
Einzelheiten an, aus denen sich ergibt, dass es sich bei beiden Abbildungen um
die Aufnahme ein und derselben Maschine handelt.
Damit steht fest, dass die von den Beklagten
für ihre Homepage verwendete Abbildung eine von der Klägerin
hergestellte
Stahlmarkierungsmaschine
zeigt. Die Abbildung ist zur Irreführung geeignet, weil sie den Eindruck
erweckt, es handle sich um eine von “S*****-T*****” hergestellte Maschine.
Insoweit liegt daher ein Verstoß gegen § 2 UWG vor.
zu 2) zur Verwendung der Marke
“Numtec-Interstahl” als Metatag
Als “Metatags” werden Informationen über
eine Website bezeichnet, die deren Inhaber in den Quelltext aufnimmt. Für
den Besucher der Website sind Metatags nicht sichtbar; sie können nur im
Quelltext eingesehen werden. Wird ein Begriff in einer Suchmaschine eingegeben,
dann sucht die Suchmaschine nicht nur in den Texten der Websites, sondern auch
in den Metatags. Suchprogramme beurteilen die Relevanz einer Website
regelmäßig höher, wenn sich ein Begriff (auch) in den Metatags
befindet (Seidelberger, Wettbewerbsrecht und Internet, RdW 2000, 518
[521].
In der Trefferliste, die der
Internet-Benutzer bei der Suche mit Hilfe einer Suchmaschine erhält, sind
daher zuerst jene
Websites
angeführt, bei denen der
Begriff (auch) im Quelltext enthalten ist. Erst danach scheinen die anderen
Websites auf, bei denen nur der Text den Begriff enthält. Ist demnach ein
Begriff in den Quelltext eingegeben, so wird die Website unabhängig davon
an “prominenter
Stelle” angeführt,
ob ihr Text den Begriff und somit überhaupt Informationen zu diesem Thema
enthält. Das eröffnet die
Möglichkeit,
durch die Verwendung
bekannter Marken oder sonstiger Namen und Bezeichnungen als Metatag die
Aufrufhäufigkeit der eigenen Website zu steigern (Kur, Metatags – pauschale
Verurteilung oder differenzierende Betrachtung?, CR 2000, 448
[448]).
Damit stellt sich die Frage der wettbewerbs-
und markenrechtlichen Zulässigkeit des Metatagging und vergleichbarer
Methoden der
“Manipulation” von
Suchmaschinen-Ergebnissen. Die meisten Entscheidungen zum Metatagging sind in
den USA ergangen; in
Deutschland haben
sich bisher nur Gerichte erster und zweiter Instanz mit den damit
zusammenhängenden Fragen befasst (LG Hamburg K&R 1999, 521; LG
Frankfurt/M CR 2000, 462; OLG München CR 2000, 461). Sowohl die
US-amerikanische als auch die deutsche Rechtsprechung geht davon aus, dass die
verdeckte Einflussnahme auf Suchmaschinen mit dem Ziel, die eigene
Internet-Adresse bei Eingaben eines fremden Kennzeichens unter den Treffern zu
platzieren, regelmäßig das fremde Kennzeichen verletzt (Kur aaO CR
2000, 448 f).
In der Literatur sind die Meinungen zur
Kennzeichenverletzung durch Metatagging geteilt. Während ein Teil der Lehre
die Verwendung von Metatags als markenmäßige Benutzung sieht (Menke,
Die Verwendung fremder Kennzeichen in Metatags: Ein Fall für das
Kennzeichen- und/oder das Wettbewerbsrecht?, WRP 1999, 982 [984 ff] mwN; Kur aaO
CR 2000, 451), verneinen dies andere Autoren mit der Begründung, dass die
Kennzeichenverletzung “mit menschlichen Sinnen nicht wahrnehmbar sei” (Kothoff,
Fremde Kennzeichen in Metatags: Marken- und Wettbewerbsrecht, K&R 1999, 157
[160]).
Kur (aaO CR 2000, 450) hält dieser
Auffassung die Entscheidung des EuGH BMW Motorenwerke AG und BMW Nederland/Karel
Deenik (Slg I-905 = ÖBl 1999, 250) entgegen. In dieser Entscheidung hat der
EuGH ausgesprochen, dass eine Markenverletzung im Sinne des Art 5 Abs 5 der
MarkenRL nur bei Verwendung eines Zeichens “als Marke” vorliegt; eine Marke
jedoch auch dann benutzt wird, wenn sie nur im Sinne eines Hinweises und nicht
zur Kennzeichnung eigener Waren oder Dienstleistungen verwendet
wird.
Daraus leitet Kur (aaO CR 2000, 451) ab, dass
ein Zeichen auch bei der Verwendung als Metatag kennzeichenmäßig
gebraucht werde. Sie verweist darauf, dass das Zeichen zwar nicht sichtbar ist,
aber dazu führt, dass die Seite von der Suchmaschine genannt wird. Damit
werde für den Internet-Benutzer eine Verbindung zwischen der Marke und der
Website hergestellt. Die zu diesem Zweck vorgenommene Codierung könne daher
als mittelbare Kennzeichnungshandlung aufgefasst werden.
Nach Kur (aaO CR 2000, 452) müssen aber
weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um im Sinne der Rechtsprechung des
EuGH einen Gebrauch als Marke annehmen zu können. Dabei sei der Eindruck
maßgebend, der bei den beteiligten Verkehrskreisen entsteht, wenn eine
bestimmte Website als Treffer aufgeführt wird, nachdem eine Marke oder
geschäftliche Bezeichnung in eine Suchmaschine eingegeben wurde. Die
beteiligten Verkehrskreise gingen nicht davon aus, nur die Homepage des
Kennzeicheninhabers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens genannt zu
erhalten, sondern sie hielten es gleichermaßen für möglich, auf
der aufgerufenen Seite (nur) Informationen über den Markeninhaber oder
seine Produkte zu finden. In beiden Fällen werde die Marke im Sinne der
Rechtsprechung des EuGH als Marke verwendet (Kur aaO CR 2000,
452).
Da die referierende Benutzung einer fremden
Marke nach der Rechtsprechung des EuGH als Fall der “Doppelidentität” in
den
absoluten Verbotsbereich des Art 5
Abs 1 b der MarkenRL (= § 10 Abs 1 Z 1 MSchG) fällt, wäre an sich
jede Nennung einer fremden Marke unzulässig. Kur (aaO) verweist darauf,
dass es sachliche Gründe für die Nennung einer fremden Marke geben
kann. Sie tritt dafür ein, die Verwendung einer fremden Marke als Metatag
grundsätzlich für zulässig zu erachten, wenn die betreffende
Seite wettbewerbs- oder markenrechtlich nicht zu beanstandende Informationen
enthält, die sich auf die Marke beziehen. Dabei dürfe das Metatagging
aber nicht außer Verhältnis zu Art, Umfang und Nutzen der Information
stehen (Kur aaO CR 2000, 452 f mwN).
Ob die Verwendung einer Marke als Metatag
nach Markenrecht zu beurteilen ist oder ob davon auszugehen ist, dass die Marke
mit der Verwendung als Metatag nicht markenmäßig gebraucht wird, so
dass Wettbewerbsrecht anzuwenden ist, kann im vorliegenden Fall
offenbleiben:
Die Beklagten führen in ihrer Homepage
die zahlreichen Patente des Erstbeklagten an und weisen darauf hin, dass und an
wen Patente veräußert wurden. Sie nennen dabei auch die Marke, unter
der die Erwerberin der Patente ihre Erzeugnisse vertreibt. Dass sie ein
berechtigtes Interesse daran haben, potenzielle Kunden darüber zu
informieren, welche Erfindungen der Erstbeklagte gemacht hat und dass er auch
Erfinder von technischen Vorrichtungen ist, die nunmehr andere Unternehmen
nutzen, hat bereits das Rekursgericht erkannt. Entgegen seiner Auffassung muss
aber die Zulässigkeit dieser Information dazu führen, auch die
Verwendung der Marke der Klägerin als Metatag für zulässig zu
erachten (§ 10 Abs 3 Z 2 und 3 MSchG).
Auch damit wird (nur) darauf hingewiesen,
dass die Homepage der Beklagten Informationen enthält, welche die Marke
Numtec-Interstahl betreffen. Es wird damit weder der Anschein erweckt, dass dies
eine Marke der Beklagten sei, noch nimmt der durchschnittliche Internet-Benutzer
an, dass jede auf einer Trefferliste, und sei es auch an “prominenter Stelle”,
angeführte Website eine Website des Markeninhabers oder eines mit ihm
verbundenen Unternehmens sei.
Damit entspricht die Verwendung der Marke
“Numtec-Interstahl” den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen,
damit ein Dritter eine
Marke gebrauchen
darf: Der Dritte muss ein berechtigtes Interesse haben, die Marke zu benutzen,
und die Benutzung der Marke muss den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe
oder Handel entsprechen (§ 10 Abs 3 MSchG). In diesem Sinn hat der EuGH in
seiner Entscheidung BMW Motorenwerke AG und BMW Nederland/Karel Deenik (Slg
I-905 = ÖBl 1999, 250) ausgesprochen, dass der Markeninhaber einem Dritten
die Benutzung einer Marke zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf
hinzuweisen, dass er (zB) Waren dieser Marke instandsetzt oder wartet, nicht
verbieten kann, sofern die Marke nicht in einer Weise benutzt wird, die den
Eindruck erwecken kann, dass (zB) eine Sonderbeziehung zwischen den beiden
Unternehmen besteht.
Das berechtigte Interesse der Beklagten, die
Marke zu gebrauchen, und die Tatsache, dass die Verwendung der Marke durch sie
keinen unzutreffenden Eindruck erweckt, schließen es auch aus, ihr
Verhalten als wettbewerbswidrig zu beurteilen: Mangels Irreführungseignung
liegt kein Verstoß gegen § 2 UWG vor; mangels eines als sittenwidrig
zu beurteilenden Tatbestands auch kein Verstoß gegen § 1 UWG. Als
sittenwidrig – ob als sittenwidrige Behinderung oder als sittenwidrige
Rufausbeutung und -beeinträchtigung (s Menke aaO WRP 1999, 989 f) – kann
die Verwendung der Marke als Metatag nicht beurteilt werden, weil die Beklagten
ein berechtigtes Interesse haben, auf ihrer Homepage darüber zu
informieren, dass und an wen der Erstbeklagte Patente verkauft
hat.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu
geben.
Die Entscheidung über die Kosten der
Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der
Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Die
Klägerin hat die einzelnen Begehren bewertet. Soweit sie mit einem Begehren
zum Teil erfolgreich war, wurde mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgegangen,
dass sie damit zur Hälfte obsiegt hat und zur Hälfte unterlegen
ist.
In der ersten Instanz ist die Klägerin
gegenüber dem Erstbeklagten mit rund 86 % unterlegen, mit rund 14 % hat sie
obsiegt; gegenüber der Zweitbeklagten ist sie mit rund 80 % unterlegen, mit
rund 20 % hat sie obsiegt. Sie hat daher dem Erstbeklagten 86 % der
Äußerungskosten zu ersetzen; der Kostenersatzanspruch der
Zweitbeklagten beläuft sich auf 80 %.
Im Rekursverfahren ist die Klägerin mit
rund 88 % unterlegen, mit rund 12 % hat sie obsiegt. Sie hat daher den Beklagten
88 % der
Kosten zu ersetzen; von ihren
Kosten hat sie 12 % vorläufig und 88 % endgültig selbst zu
tragen.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens
waren nur zwei Teilbegehren, deren Streitwert zusammen 250.000 S betrug.
Bemessungsgrundlage sind daher 250.000 S und nicht 750.000 S. Die Beklagten sind
mit rund 3/5 durchgedrungen, mit rund 2/5 sind sie unterlegen. Sie haben daher
Anspruch auf Ersatz von 3/5 ihrer Kosten. Die Klägerin hat 2/5 ihrer Kosten
vorläufig und 3/5 endgültig selbst zu tragen.