Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten
Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten
Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß
und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als
weitere Richter in der Rechtssache […], wegen Unterlassung, Übertragung
und Feststellung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.336,42 EUR), über den
außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss
des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4. Februar 2002, GZ 3 R
20/02k-12, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs
2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen
(§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Beklagten sind zur ungeteilten
Hand schuldig, der Klägerin die mit 1.860,67 EUR bestimmten Kosten der
Revisionsbeantwortung (darin 310,11 EUR) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt nach
der Rechtsprechung voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung
der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat (ÖBl 1998, 241 – jusline;
ÖBl 2000, 72 – format; MR 2000, 322 – gewinn.at). Das subjektive
Tatbestandselement der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht muss bereits
im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer
Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn
auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Aus Anlass der
Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungs- oder
Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet (4 Ob
139/01x = wbl 2001, 540 = RdW 2001, 737 = ecolex 2001, 923 [Schanda] = MR
2001, 245 [Korn] – täglichalles.at).
Weil das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing
für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz
oft nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger
einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares
Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist.
Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend
mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder
der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht (4 Ob
139/01x = wbl 2001, 540 = RdW 2001, 737 = ecolex 2001, 923 [Schanda] = MR
2001, 245 [Korn] – täglichalles.at). Nicht bescheinigt ist hier, dass der
Beklagte bei Registrierung der Domain “amade.at” im März 1999 in
Behinderungs-, oder in Ausbeutungsabsicht gehandelt hat.
Der erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, dass es bei der
Prüfung der Verwechslungsgefahr auf den Inhalt der unter einer bestimmten
Domain in das Netz gestellten Website ankommt (MR 1999, 351 = ÖBl 2000, 72 –
Format; MR 2000, 322 = wbl 2000/386 – gewinn.at; ecolex 2001/55 = MR 2000,
325 = ÖBl 2001, 35 = wbl 2001/32 – bundesheer.at; MR 2001, 194 [Pilz] = wbl
2001, 337 [Thiele] = RdW 2001, 399 = ecolex 2001, 546 [Schanda] = ÖBl 2001,
225 [Kurz] – cyta.at; RZ 2001, 233 = ecolex 2001, 758 [Schanda] = MR 2001,
330 [Thiele] – dullinger.at). Da das Leistungsangebot der Klägerin
(Fremdenverkehr) den Tätigkeitsbereich, der über die strittige Domain
abgewickelt wird (Betrieb eines weltweiten Mail-Dienstes), nicht berührt,
sind schon aus diesem Grund auf § 9 UWG oder auf § 10 MSchG gestützte
Ansprüche (die das Vorliegen von Verwechslungsgefahr voraussetzen)
unbegründet. Dass aber die Klägerin (deren Firma das Wort “amade” nicht
enthält) vom Skikartenverbund “Salzburger Sportwelt Amadé” als in Frage
kommendem Namensträger ermächtigt worden wäre, dessen namensrechtliche
Ansprüche (§ 43 ABGB) geltend zu machen, ist nicht bescheinigt, weshalb auch
unter diesem Gesichtspunkt die Abweisung des Sicherungsantrags nicht zu
beanstanden ist.