Urteil
Geschäftsnummer: 2 Sa 330/98Urteil vom 04. November 1998
Vorinstanz: 4 Ca 1743 e/97 ArbG Elmshorn
In dem Rechtsstreit
(…)
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlungvom 04.11.98
für R e c h t erkannt:
I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31.03.1998wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II.Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 9.000,– DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten gemäßSchreiben vom 13.08.1997 zum 31.12.1997 beendet worden ist.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil desArbeitsgerichts Elmshorn vom 31.03.1998 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen. DasArbeitsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dassdie Kündigung der Beklagten aus Gründen in dem Verhalten des Klägers sozial gerechtfertigt sei,nachdem der Kläger im Frühsommer und Sommer 1997 im Internet unter der Bezeichnung „Newsder Woche„ mehrere Nachrichten verbreitet habe, die seinen Dienstherrn beleidigt und herabgesetzthätten, zumal der Kläger bereits zuvor wegen anderer Verfehlungen abgemahnt worden sei.
Gegen dieses ihm am 09.06.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.07.1998 Berufungeingelegt und diese, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.09.1998 verlängertworden war, am 03.09.1998 begründet.
Der Kläger trägt vor, vor Ausspruch der Kündigung sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß gehörtworden. Außerdem sei die Kündigung auch materiell unwirksam; denn die Veröffentlichungen imInternet seien ein außerdienstliches Verhalten des Klägers; dieses stelle nur dann einen Grund zurAuflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer damit gleichzeitig seine Arbeitspflichtenvernachlässigt habe und das Vertrauen in seine Eignung stark erschüttert werde. Diese Umständeseien vorliegend nicht gegeben. Überdies entsprächen die Äußerungen des Klägers seinergrundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31. März 1998 (AZ.: 4 Ca 1743e/97)abzuändern und nach dem Schlussantrag der ersten Instanz dahingehend zuentscheiden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die am 15. August1997zugestellte Kündigung vom 13. August 1997 beendet worden ist, sondern über den30.09.1997 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Sach- und Rechtsausführungen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszuge wird auf denvorgetragenen Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.Ergänzend wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Mit dem angefochtenen Urteil ist dieBerufungskammer der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung derBeklagten gemäß Schreiben vom 13.08.1997 fristgemäß mit Ablauf des 31.12.1997 beendetworden ist. Die Einwendungen des Klägers im Berufungsverfahren sind nicht geeignet, ein anderesErgebnis zu rechtfertigen.
Auch nach der Berufungsverhandlung ist davon auszugehen, dass vor Ausspruch der Kündigunggemäß Schreiben vom 13.08.1997 der Personalrat ordnungsgemäß gehört worden ist.
Hinsichtlich seiner Veröffentlichungen im Internet kann der Kläger sich nicht auf sein Grundrecht derfreien Meinungsäußerung nach Artikel 5 GG berufen. Dieses jedem Arbeitnehmer zustehendeGrundrecht findet seine Schranken in den Grundregeln des Arbeitsverhältnisses. Durch öffentlicheÄußerungen des Arbeitnehmers darf der Betriebsfrieden nicht konkret gestört werden – vgl.KR-Hillebrecht, 4. Aufl., § 626 BGB, Rdnr. 93 f. -. Die Nachrichten, die der Kläger im Frühsommerund Sommer 1997 im Internet unter der Bezeichnung „News der Woche„ wiederholt verbreitet hat,haben aber, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, die Beklagte beleidigt und herabgesetzt.Überdies war der Kläger bereits zuvor wegen anderer Verfehlungen abgemahnt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
(Unterschriften)