EuGH: Schutz schwangerer Frauen

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte
Kammer)

4. Oktober 2001

Schutz schwangerer Frauen – Richtlinie 92/85/EWG –
Artikel 10 – Unmittelbare Wirkung und Tragweite – Kündigung – Befristeter
Arbeitsvertrag

In der Rechtssache C-438/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Juzgado de lo Social
Único Algeciras (Spanien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

gegen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des
Artikels 10 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über
die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und
stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne
des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1)

erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung …
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
– von Frau …, vertreten durch …,
abogado,
– der spanischen Regierung, vertreten durch … als Bevollmächtigte,
– der irischen Regierung, vertreten durch … als
Bevollmächtigten im Beistand von …,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch … als
Bevollmächtigten,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch … als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau
…, der spanischen Regierung, der irischen Regierung und der
Kommission in der Sitzung vom 29. März 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der
Sitzung vom 7. Juni 2001,
folgendes

Urteil

1.
Der Juzgado de lo Social Único Algeciras hat mit Beschluss vom 10.
November 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 17. November 1999,
gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Auslegung des Artikels 10
der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und
stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne
des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau
… und ihrem früheren Arbeitgeber, dem … (Gemeinde …, im Folgenden: die Gemeinde), wegen der
Nichterneuerung ihres befristeten Arbeitsvertrags.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

3.
Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich
des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen
Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) sieht in
ihrem Artikel 3 Absatz 1 vor:
Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beinhaltet, dass bei den
Bedingungen des Zugangs – einschließlich der Auswahlkriterien – zu den
Beschäftigungen oder Arbeitsplätzen – unabhängig vom
Tätigkeitsbereich oder Wirtschaftszweig – und zu allen Stufen der
beruflichen Rangordnung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgt.
4.
Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie lautet:
Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der
Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen beinhaltet,
dass Männern und Frauen dieselben Bedingungen ohne Diskriminierung aufgrund
des Geschlechts gewährt werden.
5.
Die Richtlinie 92/85 bezweckt nach ihrer fünfzehnten
Begründungserwägung insbesondere, schwangere Arbeitnehmerinnen,
Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen vor der Gefahr zu
schützen, aufgrund ihres Zustands entlassen zu werden, da dies ihrer
physischen und psychischen Gesundheit schaden könnte.
6.
Artikel 10 der Richtlinie 92/85 bestimmt daher:
Um den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 die Ausübung der in
diesem Artikel anerkannten Rechte in Bezug auf ihre Sicherheit und ihren
Gesundheitsschutz zu gewährleisten, wird Folgendes vorgesehen:
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die
Kündigung der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 während der
Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs … zu
verbieten; davon ausgenommen sind die nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang
stehenden Ausnahmefälle, die entsprechend den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zulässig sind, wobei
gegebenenfalls die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilen muss.
2. Wird einer Arbeitnehmerin im Sinne des Artikels 2 während der in
Nummer 1 genannten Zeit gekündigt, so muss der Arbeitgeber schriftlich
berechtigte Kündigungsgründe anführen.
3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 vor den Folgen einer nach Nummer 1
widerrechtlichen Kündigung zu schützen.
7.
Nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 92/85 mussten die Mitgliedstaaten
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der
Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Erlass, also am 19. Oktober
1994, nachzukommen.

Die nationalen Vorschriften

8.
Artikel 14 der spanischen Verfassung vom 27. Dezember 1978 legt das Verbot
der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wie folgt fest:
Alle Spanier sind vor dem Gesetz gleich, und niemand darf wegen seiner
Abstammung, seiner Rasse, seines Geschlechts, seiner Religion, seiner
Anschauungen oder sonstiger anderer persönlicher oder sozialer
Umstände oder Verhältnisse benachteiligt oder bevorzugt werden.
9.
Artikel 55 Absätze 5 und 6 des Estatuto de los Trabajadores
(Arbeitnehmerstatut) bestimmt in Bezug auf die Kündigung:
5. Eine Kündigung, die auf einem nach der Verfassung oder dem Gesetz
verbotenen Diskriminierungsgrund beruht oder gegen die Grundrechte und
Grundfreiheiten der Arbeitnehmer verstößt, ist unwirksam.
6. Die Unwirksamkeit der Kündigung bewirkt die sofortige
Wiedereinstellung des Arbeitnehmers bei Zahlung des nicht erhaltenen
Arbeitsentgelts.
10.
Die Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe d und 113 Absatz 1 der Ley de
Procedimiento Laboral (arbeitsrechtliches Verfahrensgesetz) enthalten fast
wörtlich den Text des Artikels 55 Absätze 5 und 6 des Estatuto de los
Trabajadores. Ferner bestimmt Artikel 96 dieses Gesetzes:
In Verfahren, in denen sich aus dem Vorbringen des Klägers Hinweise
auf eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ergeben, obliegt es dem
Beklagten, die ergriffenen Maßnahmen und ihre
Verhältnismäßigkeit objektiv und angemessen zu begründen
und hinreichende Beweise dafür zu erbringen.
11.
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts war die Richtlinie 92/85 zur Zeit
der Ereignisse des Ausgangsverfahrens noch nicht in das spanische Recht
umgesetzt worden.
12.
Aus diesem Grund wurde u. a. Artikel 55 des Estatuto de los Trabajadores
durch die Ley 39/1999 para Promover la Conciliación de la Vida Familiar y
Laboral de las Personas Trabajadoras vom 5. November 1999 (Gesetz zur
Förderung des Ausgleichs zwischen dem Familien- und dem Arbeitsleben der
Arbeitnehmer, BOE Nr. 266 vom 6. November 1999) geändert.
13.
Der neue Artikel 55 Absatz 5 des Estatuto de los Trabajadores lautet wie
folgt:
Eine Kündigung, die auf einem nach der Verfassung oder dem Gesetz
verbotenen Diskriminierungsgrund beruht oder gegen die Grundrechte und
Grundfreiheiten der Arbeitnehmer verstößt, ist unwirksam.
Außerdem ist eine Kündigung in folgenden Fällen unwirksam:
Sie erfolgt, während der Arbeitsvertrag wegen Mutterschaft,
Gefährdung während der Schwangerschaft … ausgesetzt ist, oder wird
zeitlich so zugestellt, dass die Kündigungsfrist innerhalb dieses
Aussetzungszeitraums endet;
sie erfolgt gegenüber schwangeren Arbeitnehmerinnen zwischen dem
Beginn der Schwangerschaft und dem Beginn des Aussetzungszeitraums im Sinne des
vorstehenden Absatzes …
Die Regelung der beiden vorstehenden Absätze gilt, sofern nicht in den
beiden Fällen festgestellt wird, dass die Kündigung aus Gründen
zulässig ist, die nicht mit der Schwangerschaft … zusammenhängen.
14.
Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts können jedoch
diese Vorschriften im Ausgangsverfahren wegen des Verbotes der Rückwirkung
von Gesetzen nicht berücksichtigt werden.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15.
Im Juni 1998 wurde Frau … von der Gemeinde als
Haushaltshilfe bei alleinstehenden Rentnern für 20 Stunden pro Woche
eingestellt. Der ursprünglich für die Dauer von drei Monaten
geschlossene Vertrag wurde zweimal, zuletzt bis zum 2. Dezember 1998,
verlängert.
16.
Am 3. Dezember 1998 schlossen Frau … und die Gemeinde
einen neuen befristeten Teilzeitarbeitsvertrag über Hilfe im Haushalt und
die Betreuung schulpflichtiger Kinder von Familien in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten während der Schulferien im Dezember 1998/Januar 1999.
Dieser Vertrag, der kein Ablaufdatum vorsah, endete am 2. Februar 1999.
17.
Am 3. Februar 1999 wurde ein dritter befristeter Teilzeitarbeitsvertrag
über die Betreuung und häusliche Unterstützung von Kindern
geschlossen, die im Schuljahr 1998/99 Schwierigkeiten hatten, zur Schule zu
gelangen. Dieser Vertrag, der ebenfalls kein Ablaufdatum vorsah, endete am 2.
Mai 1999.
18.
Am 3. Mai 1999 unterschrieb Frau … einen vierten
befristeten Teilzeitarbeitsvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen
als Haushaltshilfe für kinderreiche Familien, die im Schuljahr 1998/99
Schwierigkeiten haben, die schuliche Betreuung ihrer Kinder im Vorschulalter
sicherzustellen und sie in die öffentlichen Schulen ihrer Gemeinde zu
bringen. Ebenso wie die früheren Verträge enthielt auch dieser Vertrag
kein Ablaufdatum. Am 12. Mai 1999 erhielt Frau … jedoch
folgendes Schreiben von der Gemeinde:
Ihr Vertrag endet gemäß den darin vorgesehenen Bedingungen am 2.
Juni 1999. Wir werden Sie jedoch während der gesetzlichen
Kündigungsfrist gegebenenfalls über die Möglichkeiten einer
Verlängerung oder Erneuerung des Vertrages unterrichten, und Sie haben sich
dann in unsere Personalabteilung zu begeben, um dort entweder vor dem 2. Juni
1999 die entsprechende Verlängerung oder Erneuerung des Vertrages zu
unterschreiben oder die Beträge in Empfang zu nehmen, die Ihnen aufgrund
der Beendigung des Arbeitsvertrags zustehen …
19.
Dieses Schreiben hatte den gleichen Wortlaut wie die Schreiben, die Frau
… zuvor gesandt worden waren, um sie über den Ablauf
der drei früheren Verträge zu informieren.
20.
In der Zwischenzeit war die Gemeinde von der Schwangerschaft von Frau
… in Kenntnis gesetzt worden, wobei der genaue Zeitpunkt
dieser Mitteilung nicht aus den Akten hervorgeht. Das Kind wurde am 16.
September 1999 geboren.
21.
Da der Arbeitsvertrag von Frau … am 2. Juni 1999
ablief, wurde das Arbeitverhältnis zwischen ihr und der Gemeinde zu diesem
Zeitpunkt beendet.
22.
Am 7. Juni 1999 fand ein Treffen mit der Klägerin statt, um ihr
Arbeitsverhältnis durch Unterzeichnung eines fünften
Teilzeitarbeitsvertrags über die Urlaubsvertretung von Arbeitnehmern der
Kategorie der Haushaltshilfen fortzusetzen. Dieser Vertrag sollte am 3. Juni in
Kraft treten. Frau … weigerte sich jedoch, ihn zu
unterzeichnen, und sandte der Gemeinde am Tag nach dem Treffen ein
Beschwerdeschreiben, in dem sie erklärte, dass ihr früherer Vertrag
mit der Gemeinde nicht geendet habe, da ihr in diskriminierender Weise und unter
Verletzung ihrer Grundrechte gekündigt worden sei. Deshalb hätte nicht
die Unterzeichnung eines neuen Vertrages, sondern lediglich ihre Rückkehr
an ihren Arbeitsplatz veranlasst werden müssen.
23.
Frau … erhob daher Klage gegen die Gemeinde beim
Juzgado de lo Social Único Algeciras.
24.
Dieser sah – unter dem Vorbehalt, später möglicherweise darauf
zurückzukommen – von einer Prüfung der Frage ab, ob das
Arbeitsverhältnis zwischen Frau … und der Gemeinde nach
spanischem Recht angesichts der Umstände des Falles, insbesondere der
zeitlichen Kontinuität und der Gleichartigkeit der ausgeübten
Beschäftigung, als unbefristet anzusehen war. Er prüfte jedoch, ob die
Kündigung wegen der Schwangerschaft der Klägerin erfolgt war und daher
eventuell eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorlag. Insbesondere
fragte er sich, ob Artikel 10 der Richtlinie 92/85 unmittelbar anwendbar sei und
welche Tragweite er habe.
25.
Aufgrund dieser Überlegungen hat der Juzgado de lo Social Único
Algeciras das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 10 der Richtlinie 92/85/EWG hinreichend klar, genau und
unbedingt, um unmittelbare Wirkung entfalten zu können?
2. Verpflichtet Artikel 10 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten …
die erforderlichen Maßnahmen [treffen], um die Kündigung der
[schwangeren] Arbeitnehmerinnen [, Wöchnerinnen und stillenden
Arbeitnehmerinnen] während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum
Ende des Mutterschaftsurlaubs … zu verbieten; davon ausgenommen sind die nicht
mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefälle, die
Mitgliedstaaten, in Form einer besonderen Ausnahmeregelung die Gründe zu
bestimmen, aus denen einer schwangeren Arbeitnehmerin, Wöchnerin oder
stillenden Arbeitnehmerin gekündigt werden kann, und in das nationale Recht
neben der allgemeinen Regelung über die Beendigung von
Arbeitsverträgen eine besondere, engere und
ausdrücklicheAusnahmeregelung für die Kündigung einer schwangeren
Arbeitnehmerin, Wöchnerin oder stillenden Arbeitnehmerin aufzunehmen?
3. Welche Auswirkungen hat Artikel 10 der Richtlinie auf die Entscheidung
eines Arbeitgebers, den befristeten Arbeitsvertrag einer schwangeren Frau unter
den gleichen Bedingungen wie bei den früheren Verträgen nicht zu
erneuern? Berührt Artikel 10 der Richtlinie den Schutz einer schwangeren
Arbeitnehmerin im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen und falls ja, auf welche
Weise, nach welchen Kriterien und in welchem Ausmaß?
4. Verlangt die Richtlinie, nach deren Artikel 10 zur Kündigung einer
schwangeren Arbeitnehmerin, Wöchnerin oder stillenden Arbeitnehmerin
gegebenenfalls die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilen
muss
, dass die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin,
Wöchnerin oder stillenden Arbeitnehmerin nur im Wege eines besonderen
Verfahrens erfolgen kann, in dem die zuständige Behörde vor der vom
Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung ihre Zustimmung erteilt?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

26.
Die spanische Regierung und die Kommission bezweifeln, dass die
Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich sind.
Nach den Umständen des Ausgangsverfahrens könne das vorlegende Gericht
das Arbeitsverhältnis zwischen Frau … und der Gemeinde
nämlich in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umdeuten, und die
Kündigung als solche sei dann nach nationalem Recht rechtswidrig.
27.
Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass Frau …
aufgrund ihrer Schwangerschaft gekündigt worden sei – was nach Ansicht der
spanischen Regierung keineswegs sicher ist, da die Gemeinde ihr nach Beendigung
des letzten Vertrages, auf dessen Grundlage sie beschäftigt wurde, sofort
die Unterzeichnung eines neuen Vertrages vorgeschlagen habe -, so hätte
doch das nationale Recht ohne Heranziehung der Richtlinie 92/85 der Betroffenen
Schutz bieten können, da es ihr die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz und
die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung des nicht erhaltenen Arbeitsentgelts
garantiere.
28.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des mit dem
Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die
zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muss, im Hinblick auf
die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer
Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem
Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil
vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921,
Randnr. 59). Der Gerichtshof hat sich jedoch außerstande gesehen,
über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte
Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die
Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, umdie das
vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder
dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer
Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder
rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung
der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61,
und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal tourisme, Slg.
2000, I-6049, Randnr. 20).
29.
Im vorliegenden Fall enthält der Vorlagebeschluss nichts, was die
Feststellung zuließe, dass die Vorlagefragen, zu deren Zweckdienlichkeit
sich das vorlegende Gericht im Übrigen geäußert hat,
offensichtlich hypothetischer Natur sind oder in keinem Zusammenhang mit der
Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen.
30.
Die vorgelegten Fragen sind daher zu beantworten.

Beantwortung der Vorlagefragen

Zur ersten Frage

31.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob
Artikel 10 der Richtlinie 92/85 unmittelbare Wirkung entfalten kann und dahin
auszulegen ist, dass er, wenn ein Mitgliedstaat innerhalb der in dieser
Richtlinie vorgeschriebenen Frist keine Umsetzungsmaßnahmen getroffen hat,
dem Einzelnen Rechte verleiht, die dieser vor einem nationalen Gericht
gegenüber den öffentlichen Stellen dieses Staates geltend machen kann.
32.
Nach ständiger Rechtsprechung obliegen die sich aus einer Richtlinie
ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das darin vorgesehene Ziel zu
erreichen, sowie ihre Aufgabe gemäß Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 10 EG), alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten
allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, allen öffentlichen
Stellen der Mitgliedstaaten (Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache
C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26, und vom 4. März 1999
in der Rechtssache C-258/97, HI, Slg. 1999, I-1405, Randnr. 25), auch
dezentralen Stellen wie den Gemeinden (Urteile vom 22. Juni 1989 in der
Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 32, und vom 29.
April 1999 in der Rechtssache C-224/97, Ciola, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 30).
33.
Artikel 10 der Richtlinie 92/85 erlegt den Mitgliedstaaten insbesondere
auch in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber genaue Verpflichtungen auf, die ihnen
bei ihrer Erfüllung keinen Gestaltungsspielraum belassen.
34.
Auf die erste Frage ist somit zu antworten, dass Artikel 10 der Richtlinie
92/85 unmittelbare Wirkung entfaltet und dahin auszulegen ist, dass er, wenn ein
Mitgliedstaat innerhalb der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Frist
keineUmsetzungsmaßnahmen getroffen hat, dem Einzelnen Rechte verleiht, die
dieser vor einem nationalen Gericht gegenüber den öffentlichen Stellen
dieses Staates geltend machen kann.

Zur zweiten Frage

35.
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob
Artikel 10 Nummer 1 der Richtlinie 92/85 mit der Zulassung von Ausnahmen vom
Verbot der Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen
oder stillenden Arbeitnehmerinnen in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang
stehenden Ausnahmefälle[n], die entsprechend den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zulässig sind, die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Gründe für eine Kündigung
dieser Arbeitnehmerinnen im Einzelnen aufzuführen.
36.
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 10 Nummer 1 der
Richtlinie 92/85 die Mitgliedstaaten … die erforderlichen Maßnahmen
[treffen], um die Kündigung der Arbeitnehmerinnen … während der Zeit
vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs … zu
verbieten; davon ausgenommen sind die nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang
stehenden Ausnahmefälle, die entsprechend den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zulässig sind, wobei
gegebenenfalls die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilen muss.
37.
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Richtlinie
92/85 die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ein besonderes Verzeichnis der
Gründe aufzustellen, aus denen die Kündigung von schwangeren
Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen
ausnahmsweise zulässig wäre. Insoweit schließt die Richtlinie,
die Mindestvorschriften enthält, keineswegs die Möglichkeit für
die Mitgliedstaaten aus, den betreffenden Arbeitnehmerinnen einen weiter
gehenden Schutz zu gewähren, indem sie die Gründe für ihre
Kündigung besonders regeln.
38.
Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, dass Artikel 10 Nummer 1 der
Richtlinie 92/85 mit der Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Kündigung
von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden
Arbeitnehmerinnen in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden
Ausnahmefälle[n], die entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und/oder Gepflogenheiten zulässig sind, die Mitgliedstaaten nicht
verpflichtet, die Gründe für eine Kündigung dieser
Arbeitnehmerinnen im Einzelnen aufzuführen.

Zur dritten Frage

39.
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob
Artikel 10 der Richtlinie 92/85 es verbietet, dass der Arbeitgeber den
befristeten Arbeitsvertrag einer schwangeren Arbeitnehmerin nicht erneuert.
40.
Frau … trägt vor, der Schutz nach Artikel 10 der
Richtlinie 92/85 gelte für Frauen, die mit ihrem Arbeitgeber entweder einen
unbefristeten Vertrag oder einen befristeten Vertrag geschlossen hätten.
Eine gegenteilige Auslegung dieser Vorschrift liefe auf eine mit dem Ziel der
Richtlinie unvereinbare Diskriminierung hinaus.
41.
Im gleichen Sinne macht die Kommission geltend, die Nichterneuerung eines
befristeten Arbeitsvertrags stelle ebenfalls eine unmittelbare Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts dar, soweit nachgewiesen werde, dass sie aus
Gründen erfolgt sei, die mit der Schwangerschaft zusammenhingen. Die
Nichterneuerung eines solchen Vertrages komme nämlich der Weigerung gleich,
eine schwangere Frau einzustellen, was eindeutig gegen die Artikel 2 und 3 der
Richtlinie 76/207 verstoße, wie der Gerichtshof bereits mehrfach
entschieden habe (Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88,
Dekker, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 12, und vom 3. Februar 2000 in der
Rechtssache C-207/98, Mahlburg, Slg. 2000, I-549, Randnrn. 27 bis 30).
42.
Nach Auffassung der niederländischen Regierung ist zwischen dem zum
regulären Zeitpunkt endenden befristeten Arbeitsverhältnis, auf das
Artikel 10 der Richtlinie 92/85 nicht anwendbar sei, und dem
Arbeitsverhältnis zu unterscheiden, das durch einseitige Kündigung des
Arbeitgebers ende und für das der in dieser Vorschrift vorgesehene Schutz
gelte.
43.
Dazu ist festzustellen, dass die Richtlinie 92/85 hinsichtlich der
Tragweite des Verbotes der Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen,
Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen keine Unterscheidung nach
der Dauer des fraglichen Arbeitsverhältnisses trifft. Hätte der
Gemeinschaftsgesetzgeber die befristeten Verträge, die einen bedeutenden
Teil der Arbeitsverhältnisse ausmachen, vom Geltungsbereich der Richtlinie
ausnehmen wollen, so hätte er dies klar zum Ausdruck gebracht (Urteil vom
heutigen Tag in der Rechtssache C-109/00, Tele Danmark, Slg. 2001, I-0000,
Randnr. 33).
44.
Es ist demnach offensichtlich, dass das Kündigungsverbot des Artikels
10 der Richtlinie 92/85 sowohl für befristete als auch für
unbefristete Arbeitsverträge gilt.
45.
Ebenso liegt auf der Hand, dass die Nichterneuerung eines befristeten
Arbeitsvertrags zum Zeitpunkt seiner regulären Beendigung nicht einer
Kündigung gleichgestellt werden kann und als solche nicht gegen Artikel 10
der Richtlinie 92/85 verstößt.
46.
Wie jedoch sowohl der Generalanwalt in Nummer 50 seiner Schlussanträge
als auch die Kommission ausgeführt haben, kann die Nichterneuerung eines
befristeten Vertrages unter bestimmten Umständen als
Einstellungsverweigerung angesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung
stellt aber die Weigerung, eine für die betreffende Tätigkeit für
geeignet gehaltene Arbeitnehmerin einzustellen, weil sieschwanger ist, eine
unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die gegen die Artikel
2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 verstößt (Urteile
Dekker, Randnr. 12, und Mahlburg, Randnr. 20). Das nationale Gericht hat zu
prüfen, ob die Nichterneuerung eines Arbeitsvertrags, der zu einer Abfolge
von befristeten Verträgen gehört, nicht tatsächlich ihren Grund
in der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hatte.
47.
Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass zwar das
Kündigungsverbot nach Artikel 10 der Richtlinie 92/85 sowohl für
unbefristete als auch für befristete Arbeitsverträge gilt, dass aber
die Nichterneuerung eines solchen Vertrages zum Zeitpunkt seiner regulären
Beendigung nicht als eine nach dieser Vorschrift verbotene Kündigung
angesehen werden kann. Soweit jedoch die Nichterneuerung eines befristeten
Arbeitsvertrags ihren Grund in der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat,
stellt sie eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die
gegen die Artikel 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207
verstößt.

Zur vierten Frage

48.
Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob
Artikel 10 Nummer 1 der Richtlinie 92/85, wonach einer schwangeren
Arbeitnehmerin, einer Wöchnerin oder einer stillenden Arbeitnehmerin in
Ausnahmefällen gekündigt werden kann, wobei gegebenenfalls die
zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilen muss, dahin auszulegen
ist, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einschaltung einer nationalen
Behörde vorzusehen, die, nachdem sie festgestellt hat, dass ein
Ausnahmefall vorliegt, der die Kündigung einer solchen Arbeitnehmerin
rechtfertigen kann, vor der entsprechenden Entscheidung des Arbeitgebers ihre
Zustimmung erteilt.
49.
Frau … trägt vor, der durch die Richtlinie 92/85
garantierte Schutz verlange, dass diese Frage bejaht werde.
50.
Die irische und die niederländische Regierung sowie die Kommission
stellen insoweit zu Recht fest, dass bereits der Wortlaut des Artikels 10 Nummer
1 der Richtlinie 92/85 der von der Klägerin vertretenen Auslegung eindeutig
entgegenstehe, da der Satzteil wobei … die zuständige Behörde ihre
Zustimmung erteilen muss das Adverb gegebenenfalls enthalte.
51.
In Wirklichkeit trägt Artikel 10 Nummer 1 der Richtlinie 92/85
lediglich dem Umstand Rechnung, dass es in der Rechtsordnung einiger
Mitgliedstaaten Verfahren der vorherigen Genehmigung geben kann, von deren
Einhaltung die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin, einer
Wöchnerin oder einer stillenden Arbeitnehmerin abhängt. Besteht kein
solches Verfahren in einem Mitgliedstaat, so verpflichtet die Vorschrift diesen
Staat nicht, es einzuführen.
52.
Auf die vierte Frage ist somit zu antworten, dass Artikel 10 Nummer 1 der
Richtlinie 92/85, wonach einer schwangeren Arbeitnehmerin, einer Wöchnerin
oder einer stillenden Arbeitnehmerin in Ausnahmefällen gekündigt
werden kann, wobei gegebenenfalls die zuständige Behörde ihre
Zustimmung erteilen muss, dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten
nicht verpflichtet, die Einschaltung einer nationalen Behörde vorzusehen,
die, nachdem sie festgestellt hat, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der die
Kündigung einer solchen Arbeitnehmerin rechtfertigen kann, vor der
entsprechenden Entscheidung des Arbeitgebers ihre Zustimmung erteilt.
Kosten
53.
Die Auslagen der spanischen, der irischen und der niederländischen
Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem
Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit;
die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Juzgado de lo Social Único Algeciras mit Beschluss
vom 10. November 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 10 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992
über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen,
Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
entfaltet unmittelbare Wirkung und ist dahin auszulegen, dass er, wenn ein
Mitgliedstaat innerhalb der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Frist keine
Umsetzungsmaßnahmen getroffen hat, dem Einzelnen Rechte verleiht, die
dieser vor einem nationalen Gericht gegenüber den öffentlichen Stellen
dieses Staates geltend machen kann.

2. Artikel 10 Nummer 1 der Richtlinie 92/85 verpflichtet mit der
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Kündigung von schwangeren
Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen innicht
mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefälle[n], die
entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten
zulässig sind, die Mitgliedstaaten nicht, die Gründe für eine
Kündigung dieser Arbeitnehmerinnen im Einzelnen aufzuführen.

3. Zwar gilt das Kündigungsverbot nach Artikel 10 der Richtlinie
92/85 sowohl für unbefristete als auch für befristete
Arbeitsverträge, doch kann die Nichterneuerung eines solchen Vertrages zum
Zeitpunkt seiner regulären Beendigung nicht als eine nach dieser Vorschrift
verbotene Kündigung angesehen werden. Soweit jedoch die Nichterneuerung
eines befristeten Arbeitsvertrags ihren Grund in der Schwangerschaft der
Arbeitnehmerin hat, stellt sie eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts dar, die gegen die Artikel 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 der Richtlinie
76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur
Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in
Bezug auf die Arbeitsbedingungen verstößt.

4. Artikel 10 Nummer 1 der Richtlinie 92/85, wonach einer schwangeren
Arbeitnehmerin, einer Wöchnerin oder einer stillenden Arbeitnehmerin in
Ausnahmefällen gekündigt werden kann, wobei gegebenenfalls die
zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilen muss, ist dahin
auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Einschaltung
einer nationalen Behörde vorzusehen, die, nachdem sie festgestellt hat,
dass ein Ausnahmefall vorliegt, der die Kündigung einer solchen
Arbeitnehmerin rechtfertigen kann, vor der entsprechenden Entscheidung des
Arbeitgebers ihre Zustimmung erteilt.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Oktober
2001.

Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer