LEITSATZ (Tarifl. Bandzulage – Tarifauslegung – Prozeßvergleich-Zinsen)
“1. Die “Bandzulage” des § 21 TVAL II ist dem Arbeitnehmer bei Fließbandarbeit für die volle Arbeitszeit und damit auch für nicht unmittelbar am Fließband zu verrichtende Vor- und Nacharbeiten zu zahlen.
2. Die Zulage ist auch im Krankheitsfalle, während des Urlaubs sowie an freigestellte Personalratsmitglieder zu zahlen.
3. Im Zweifel ist derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
4. Prozeßvergleiche können von den Revisionsgerichten unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden.
5. Die Zulassung verspäteten Vorbringens durch das Berufungsgericht kann mit der Revision nicht gerügt werden (wie BGH, LM Nr. 17 zu § 529 ZPO).
6. Werden von einem Arbeitnehmer Bruttolöhne oder Bruttogehälter eingeklagt, so stehen ihm Zinsen nur aus den den zuerkannten Bruttobeträgen entsprechenden Nettobeträgen zu.”
GRÜNDE Tatbestand:
Der der Gewerkschaft ÖTV angehörende Kläger steht als Angehöriger der 7418 th. Labor Service Ordonance Ammunition Company in M als Vorarbeiter in den Diensten der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte. Der Kläger und seine Mitarbeiter werden mit der Instandsetzung großkalibriger Munition beschäftigt und arbeiten an einem Fließband. Am Anfang des mit einem Elektromotor angetriebenen Bandes wird die Munition auf das mit Strichen in rege lmäßige Abstände eingeteilte Förderband gelegt und zu den einzelnen Kabinen verbracht. Dort werden die Granaten zur Ausführung der jeweils vorzunehmenden Arbeitsvorgänge vom Band genommen. Am Ende des Bandes wird die Muni tion verpackt und beschriftet.
In dem Rechtsstreit des Aktenzeichens 2 Ca 1569/74 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern hatte der Kläger mit seiner am 27. Dezember 1974 erhobenen Klage die Beklagte auf Zahlung der tariflichen Bandzulage nach § 21 Nr. 1 li t. b TVAL II für die Zeit vom 1. November 1972 bis 31. Dezember 1974 in Höhe von 2.742,00 DM brutto in Anspruch genommen. Diesen Rechtsstreit beendeten die Parteien durch einem am 24. Juni 1975 abgeschlossenen Prozeßvergl eich, in dem sie vereinbarten:
“Die Parteien unterwerfen sich freiwillig für die hier streitgegenständlichen Klagen der Entscheidung des BAG in der Sache W ./. BRD 4 AZR 597/74.”
W hatte gegen die Beklagte dieselbe Forderung geltend gemacht. In diesem Parallelprozeß hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 11. September 1974 – 3 Sa 468/73 – entschieden, daß die Beklagte verpfl ichtet ist, an den Kläger W ab 1. Dezember 1972 die tarifliche Zulage nach § 21 Abs. 1 lit. b TVAL II zu zahlen. Die dagegen eingelegte Revision der Beklagten wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 5. November 1975- 4 AZR 597/74 – (AP Nr. 1 zu § 21 TVAL II) zurückgewiesen. W hatte dieselbe Tätigkeit ausgeübt wie der Kläger.
Im Hinblick auf das vorgenannte Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1974 bis 30. November 1975 die Bandzulage, deren Zahlung er mit Schreiben vom 24. September 1974 gelten d gemacht hatte, angeboten. Die Beklagte bot die Bandzulage jedoch nicht für die volle Arbeitszeit, sondern nur für die Dauer der effektiven Tätigkeit des Klägers am Fließband an, die sie mit 86,25 v.H. der Gesamtarbeitsz eit bezifferte. Im Gegensatz zu den anderen beteiligten Arbeitnehmern, die ebenfalls geklagt hatten, nahm der Kläger dieses Angebot der Beklagten nicht an. Daher wurde von der Beklagten an den Kläger für den Zeitraum vom 1. November 1972 bis 31. Mai 1976 überhaupt keine tarifliche Bandzulage gezahlt.
Vom 5. Dezember 1974 bis 31. Mai 1976 war der Kläger freigestelltes Mitglied des Personalrates. Seit Dezember 1975 wurden für alle Bandarbeit verrichtenden Arbeitnehmer von der Beklagten Zeiterfassungslisten geführt. Nur für die in diesen Listen erfaßten Zeiten reiner Bandarbeit zahlte die Beklagte nunmehr die tarifliche Bandzulage. Ab 1. Juni 1976 wurde auch für den Kläger eine solche Zeiterfassungsliste geführt. Seitdem bezog auch er fü r die Zeiten reiner Bandarbeit die tarifliche Zulage.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung der tariflichen Bandzulage für den Anspruchszeitraum vom 1. November 1972 bis 30. April 1979 in Höhe von 7.141,73 DM brutto nach näherer rechnerischer Zus ammenstellung nebst 4 v.H. Zinsen nach näherer Maßgabe in Anspruch genommen. Er hat vorgetragen, er habe für den vollen Klageanspruch die Zulage rechtzeitig geltend gemacht, so daß tarifliche Ausschlußfristen nicht eingri ffen. Zu Unrecht habe ihm die Beklagte bis 31. Mai 1976 überhaupt keine und in der Folgezeit eine zu geringe Bandzulage gezahlt. Die tarifliche Bandzulage sei nicht nur für die eigentliche Arbeit unmittelbar am Fließband,sondern für die volle Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden zu zahlen. Abgesehen vom 11. Februar 1974 und den Zeiträumen vom 10. Juni bis 5. Juli 1974 und 9. bis 31. Oktober 1976 sei er ständig mit Bandarbeit beschäftig t worden. Auch für Erkrankungszeiten, während des Urlaubs und für die Zeit seiner Freistellung als Personalratsmitglied dürfe ihm die Beklagte die Zulage nicht vorenthalten. Demgemäß hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.141,73 DM brutto nebst 4 v.H. Zinsen aus
a) 5.096,46 DM seit Zustellung der Klageschrift vom 13. Oktober 1976 bis zur Zustellung des die Klageerweiterung enthaltenden Schriftsatzes vom 9. März 1977,
b) 5.668,06 DM seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 9. März 1977 bis zur Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 14. Oktober 1977,
c) 6.168,75 DM seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 14. Oktober 1977 bis zur Zustellung der weiteren Klageschrift vom 8. Mai 1979 und
d) 7.141,73 DM seit Zustellung der Klageschrift vom 8. Mai 1979
zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Anspruchsgrundlage. Im übrigen stehe der Geltendmachung von Ansprüchen für die Zeit bis 31. Mai 1974 die Versäumung der tariflich en Ausschlußfrist des § 49 TVAL II entgegen. Jedenfalls bestehe auch bis zur Einführung der Zeiterfassungslisten im Dezember 1975 kein tariflicher Anspruch, da es keine Berechnungsgrundlagen gegeben habe. Die Zeiterfassun gslisten seien erst aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 5. November 1975 – 4 AZR 597/74 – (AP Nr. 1 zu § 21 TVAL II) eingeführt worden. Wie auch dieses Urteil zum Ausdruck bringe, stehe die vom Kläger einge klagte Zulage den Arbeitnehmern nur für die Zeiten zu, in denen sie unmittelbar am Fließband tätig seien. Dem entsprächen 86,25 v.H. der Gesamtarbeitszeit. Für die verbleibende Restarbeitszeit von 13,75 v.H. der Gesamtarb eitszeit könne der Kläger daher die Bandzulage nicht beanspruchen. Auch für Krankheitszeiten, während des Urlaubs und während seiner Freistellung als Mitglied des Personalrates sei die Zulage nicht zu zahlen.
Durch Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 9. Februar 1977 – 3 Ca 1142/76 – wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.644,20 DM brutto zu zahlen. Durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 12. Januar 1978 – 4 Sa 350/77- wurde das arbeitsgerichtliche Teilurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zurückverwiesen. Mit Urteil vom 2. August 1978 – 3 Ca1142/76 – hat das Arbeitsgericht für den Anspruchszeitraum vom 1. Dezember 1972 bis 31. August 1977 in Höhe von 6.121,12 DM brutto nebst 4 v.H. Zinsen nach näherer Maßgabe und mit Urteil vom 20. Juni 1979 – 3 Ca 562/79 -für den Anspruchszeitraum vom 1. September 1977 bis 30. April 1979 in Höhe von 972,98 DM brutto nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 9. Mai 1979 unter Klageabweisung im übrigen nach dem Klagebegehren erkannt. Nachdem die Beklagt e gegen beide arbeitsgerichtlichen Urteile Berufung eingelegt hatte, hat das Landesarbeitsgericht die Berufungsverfahren nach § 147 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil vom 25. August 198 0 – 7 (4) Sa 558/78 – hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufungen der Beklagten unter Abänderung der beiden arbeitsgerichtlichen Urteile die Beklagte zur Zahlung von 3.372,64 DM brutto nebst 4 v.H. Zinsen aus den beze ichneten Bruttobeträgen nach jeweils näherer rechnerischer Maßgabe verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren insoweit in der Revisionsinstanz weiter, als er vom Landesarbeitsgericht abgewiesen worden ist. Die Be klagte beantragt Klageabweisung insoweit, als das Landesarbeitsgericht zugunsten des Klägers entschieden hat. Beide Parteien beantragen Jeweils die Zurückweisung der gegnerischen Revision. Gegenstand der mündlichen Verhan dlung vor dem Senat war der beigezogene Retent der bereits ausgesonderten Akte 2 Ca 1569/74 des Arbeitsgerichts Kaiserslautern.
Entscheidungsgründe:
Beide Revisionen sind teilweise begründet. Über die Erkenntnis des Landesarbeitsgerichts hinaus stehen dem Kläger insgesamt 4.990,18 DM brutto nebst; 4 v.H. Zinsen nach näherer Maßgabe aus den entsprechenden Nettobeträgenzu, während die weitergehende Klageforderung unbegründet ist. Dementsprechend hat der erkennende Senat den Urteilstenor insgesamt neugefaßt.
Zwar führt das Landesarbeitsgericht aus, daß für das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVAL II (Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland) Geltung hab e. Eine Begründung dafür wird jedoch nicht gegeben. Ausweislich des Inhalts der Vorakten, dessen Richtigkeit die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt haben, ist der Kläger Mitglied der G ewerkschaft ÖTV. Daher gilt der TVAL II gemäß § 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG für das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar und zwingend. Außerdem haben die Parteien, wie von ihnen ebenfalls in der mündlichen Verhand lung vor dem Senat klargestellt worden ist, die Geltung dieses Tarifvertrages auch noch einzelvertraglich vereinbart.
I.
Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß der Kläger für den Anspruchszeitraum vom 1. November 1972 bis 31. Mai 1974 schon deswegen keine Ansprüche gegen die Beklagte hat, weil insoweit die tarifliche Ausschlußfri st des § 49 Ziff. 2 lit. b TVAL II eingreift. Nach den mit prozessualen Rügen des Klägers nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger die Klageforderung erstmals mit Schreiben vom 24. Septe mber 1974 geltend gemacht. Die von ihm behauptete frühere Geltendmachung wurde in der vom Landesarbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen. An diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Senat nach § 561 Abs. 1 und 2 ZPO gebunden.
Materiell bestimmt der TVAL II in § 49:
Ziff. 1 Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis können von beiden Seiten nur unter Wahrung der nachstehend vereinbart en Ausschlußfristen rückwirkend geltend gemacht werden.
Ziff. 2 Die Ausschlußfristen betragen
a) für Ansprüche aus fehlerhafter Berechnung des Arbeitsverdienstes 6 Monate vom Tage der Aushändigung der Abrechnung an den Arbeitnehmer,
b ) für alle anderen – mit Ausnahme der in Ziffer 3 genannten – Ansprüche
3 Monate vom Tage der Maßnahme oder Unterlassung, auf die sich der Anspruch stützt.
Ziff. 3 Ansprüche aus der Eingruppierung in eine andere Lohngruppe oder Gehaltsgruppe oder aus der Eingruppierung in einen anderen Lohntarif oder Gehaltstarif können nur für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten rückwirkend gel tend gemacht werden.
Um Fragen der richtigen Eingruppierung wird im vorliegenden Prozeß nicht gestritten, auch nicht um die rechnerisch fehlerhafte Berechnung von Arbeitsverdienst, so daß die Ziffern 2 lit. a und 3 des § 49 TVAL II nicht zur Anwendung kommen. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht mit Recht für die Klageforderung die dreimonatige Ausschlußfrist des § 49 Ziff. 2 lit. b TVAL II herangezogen, wovon die Ansprüche des Klägers bis 31. Mai 1974 erfaß t werden.
Hieran ändert, wie das Landesarbeitsgericht weiter richtig erkannt hat, der Inhalt des von den Parteien in dem Vorprozeß des Aktenzeichens – 2 Ca 1574/74 – abgeschlossenen Prozeßvergleichs nichts. Ausweislich des vom Arbe itsgericht Kaiserslautern, vor dem der Prozeßvergleich abgeschlossen wurde, beigezogenen Retents zu der bereits ausgesonderten Prozeßakte hat der Prozeßvergleich den nachfolgenden Wortlaut:
“1) Die Parteien unterwerfen sich freiwillig für die bisher streitgegenständlichen Klagen der Entscheidung des BAG in der Sache W ./. BRD 4 AZR 597/74.
2) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.”
Wenngleich die Rechtsnatur des Prozeßvergleichs nicht unumstritten ist, besteht doch sowohl in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofes auf der einen als auch im zivilprozeßrechtlichen Schr ifttum auf der anderen Seite Übereinstimmung dahin, daß er aufgrund seiner rechtlichen Doppelnatur zugleich privatrechtlicher Vertrag und Prozeßvertrag, d.h. Prozeßhandlung beider Parteien ist (vgl. BAG 4, 84, 85 = AP Nr.3 zu § 794 ZPO; BAG, Urteil vom 21. Dezember 1972 – 2 AZR 324/72 -, AP Nr. 21 zu § 794 ZPO; BAG 29, 358, 362 = AP Nr. 24 zu § 794 ZPO sowie das Urteil des Zweiten Senats des BAG vom 5. August 1982 – 2 AZR 199/80 -, zur V eröffentlichung bestimmt; BGHZ 16, 388, 390; BGHZ 46, 277, 278; Rosenberg/Schwab , Zivilprozeßrecht11. Aufl., § 132 III 1 c, S. 695; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 19. Aufl., § 794 Anm. II; Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl., § 7 94 Anm. 1 a). Prozeßhandlungen sind jedoch im Gegensatz zu bürgerlichrechtlichen Willenserklärungen vom Revisionsgericht stets voll und selbständig überprüfbar (vgl. BGHZ 4, 328, 334; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 41. Aufl., § 550 Anm. 2 C; Rosenberg/Schwab, aaO., § 144 I 5, S. 785; Thomas/Putzo, aaO., § 550 Anm. 2 a). Daraus folgt notwendigerweise, daß auch Prozeßvergleiche von den Revisionsgerichten, wie es gleichermaßen für”typische Arbeitsverträge” oder “typische Erklärungssachverhalte” anderer Art mit Bedeutung über den einzelnen Fall hinaus gilt (vgl. die Urteile des Senats vom 8. Dezember 1982 – 4 AZR 88/80 -, zur Veröffentlichung in d er Fachpresse vorgesehen, und BAG 35, 7, 13 = AP Nr. 3 zu § 19 TV Arb Bundespost mit weiteren Nachweisen), unbeschränkt und selbständig ausgelegt und überprüft werden können (so auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a aO., § 550 Anm. 2 C im Gegensatz zu Stein/Jonas/Münzberg, aaO., § 549 Anm. III B 4 e). Bei einer anderen Beurteilung dieser Frage würde verkannt, daß der prozessuale und zugleich bürgerlichrechtliche Charakter des Prozeßv ergleichs dessen Wesen und Bedeutung ausmachen und schon praktisch in der Regel kaum voneinander getrennt werden können. Auch die Rechtssicherheit verlangt hier eine einheitliche Handhabung. Selbst wenn man jedoch der Mei nung folgen wollte, die Auslegung eines Prozeßvergleichs durch das Berufungsgericht könne durch das Revisionsgericht nur beschränkt (d.h. auf die rechtliche Möglichkeit der Auslegung, Verstöße gegen die Auslegungsgrundsät ze der §§ 133, 157 BGB, das Vorliegen von Verstößen gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze bzw. die Außerachtlassung wesentlicher Umstände – vgl. das Urteil des Senats vom 18. Juni 1980 – 4 AZR 463/78 – AP Nr. 68 zu § 4 TVG Ausschlußfristen mit weiteren Nachweisen) überprüft werden, würde vorliegend deswegen etwas anderes gelten, weil sich der in dem Vorprozeß abgeschlossene Prozeßvergleich als “typischer Vertrag” darstellt . Ausweislich des vom Arbeitsgericht beigezogenen Retents betraf dieser Prozeßvergleich nämlich neben dem Kläger zugleich noch weitere 19 Arbeitnehmer, die dieselbe Klageforderung verfolgt haben und mit denen jeweils einegleichlautende Vergleichsvereinbarung getroffen wurde.
Wie das Landesarbeitsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ergibt eine an den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung des von den Parteien in dem Vorprozeß abgeschlossenen Prozeßvergleichs, daß siesich in der damals entscheidenden Rechtsfrage, ob der Kläger und seine 19 Kollegen überhaupt zulagenberechtigte Arbeit im Sinne von § 21 TVAL II geleistet haben, an die Entscheidung des Senats in dem Parallelprozeß 4 AZR597/74 (W ./. Bundesrepublik Deutschland) haben binden wollen. Sollte also der Parallelkläger W , wie es nach dem Vergleichsabschluß durch das Urteil des Senats vom 5. November 1975 – 4 AZR 597/74 – (AP Nr. 1 zu § 21 TVA L II) eingetreten ist, in seinem Prozeß endgültig erfolgreich sein, so sollte durch den Vergleichsabschluß auch für den jetzigen Kläger klargestellt sein, daß er zu dem zulagenberechtigten Personenkreis im Sinne des § 21 TVAL II gehört. Mit irgendwelchen anderen Rechtsfragen befaßt sich jedoch, wie das Landesarbeitsgericht richtig hervorgehoben hat, der von den Parteien in dem Vorprozeß abgeschlossene Prozeßvergleich überhaupt nicht. Insb esondere befaßt er sich, wie schon sein Wortlaut bestätigt, nicht mit Fragen der rechtzeitigen Geltendmachung der Klageforderung durch den Kläger bzw. dem Ablauf tariflicher Ausschlußfristen. Für diese rechtliche Konseque nz spricht auch der Gesichtspunkt, daß, falls das von den Parteien beabsichtigt wird, nach aller Erfahrung in vergleichbaren Fällen unmittelbar in den Vergleichswortlaut ein Hinweis darauf aufgenommen wird, daß sich die b eklagte Partei nicht auf Verjährung beruft und auch bei Ablauf einer tariflichen Ausschlußfrist leisten wird. Vorliegend fehlt es an jedem Anhaltspunkt für einen dahin gerichteten Parteiwillen.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision des Klägers greifen nicht durch. Entgegen der Meinung seiner Revision gibt es keine Gründe dafür, daß es vorliegend auf die Einhaltung der tariflichen Ausschlußfrist nichtankommen soll. Dagegen spricht schon der zwingende Charakter des § 49 TVAL II. Weiter verkennt der Kläger, daß zwischen den in dem Prozeßvergleich geregelten Fragen des materiellen Rechts und der Frage, ob der Kläger sei ne Klageforderung rechtzeitig im Sinne von § 49 Ziff. 2 lit. b TVAL II geltend gemacht hat, kein innerer Bezug besteht. Insoweit kommt es daher auch nicht darauf an, ob der Parallelkläger W in dem von ihm geführten Prozeßbeim Bundesarbeitsgericht obsiegt hat oder nicht.
II.
Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht für den Anspruchszeitraum ab 1. Juni 1974 davon aus, daß der Kläger zu dem Personenkreis gehört, dem die in § 21 Ziff. 1 lit. b TVAL II normierte tarifliche Zulage zusteht. Die Tar ifnorm bestimmt:
“Arbeiter, die am Fließband oder innerhalb einer Fertigungslinie arbeiten, bei denen das Tempo des Arbeitsdurchlaufs durch Maschinen oder vorgegebene Zeiten bestimmt wird, so daß jeder Beteiligte seinen Arbeitsvorgang in der gesetzten Zeit erledigen muß und keine Möglichkeit zum Verrichten von Nebenarbeiten besteht, erhalten für die betreffenden Arbeitsstunden eine Zulage in Höhe von 10 v.H.”.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag entsprechen, übt der Kläger eine den tariflichen Bestimmungen entsprechende Tätigkeit aus. Sie entspricht damit der Tätigkeit des Parallelklägers W, die der Senat in seinem Urteil vom 5. November 1975 – 4 AZR 597/74 – AP Nr. 1 zu § 21 TVAL II im einzelnen beschrieben und rechtlich gewürdigt hat. Gerade weil W und der Kläger dieselbe Tätigkeit ausgeübt haben, haben die Parteien auch in dem Vorprozeß den bereits in anderem Zusammenhang gewürdigten Prozeßvergleich abgeschlossen. Damit ist der Kläger grundsätzlich anspruchsberechtigt im Sinne von § 21 Ziff. 1 lit. b TVAL II. Er erfüllt auch die weitere Anspruchsvoraussetzung, die in Abs. I Ziff. 12 lit. a des Anhangs Z zum TVAL II normiert ist, worin bestimmt wird:
“Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Anhangs Z erhalten die Zulage nach § 21 Ziffer 1 b, wenn sie mit anderen Arbeitnehmern, denen die Zulage zu zahlen ist, unter gleichen Umständen zusammenarbeiten.”
Hierunter fällt der Kläger deswegen, weil er – ebenso wie der Parallelkläger W – Angehöriger einer zivilen Dienstgruppe (Labor Service Ordonance Ammunition Company) ist. Insoweit erhebt auch die Revision der Beklagten keine Einwendungen.