BAG: Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG bei Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten von der Gewährung von Sonderkonditionen

BAG, AZ 10 AZR 538/93, Urteil vom 27.07.94

LEITSATZ “Der Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten einer Sparkasse von der Gewährung von Sonderkonditionen für Darlehen zum Erwerb von Immobilien verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 Abs. 1 BeschFG (1985), wenn sie die für Vollzeitbeschäftigte vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.”

GRÜNDE Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Sonderkonditionen für ein Wohnungsbaudarlehen.

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadtsparkasse, die ihren Sitz in D. hat, seit dem 1. August 1972 als Angestellte beschäftigt.

Bis zum 31. Dezember 1990 war sie vollzeitbeschäftigt. Seit dem 1. Januar 1991 arbeitet sie 18,25 Stunden pro Woche in ihrer bisherigen Tätigkeit als Teilzeitkraft. Sie erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT.

Die Beklagte gewährt ihren Beschäftigten Sonderkonditionen für Immobiliendarlehen nach Maßgabe eines durch Personalrundschreiben Nr. 27/88 vom 22. Dezember 1988 bekanntgegebenen Grundsatzbeschlusses des Vorstandes.

Dieser lautet, soweit hier von Interesse:

“A. Allgemeine Grundsätze

6. Auf die Gewährung von Sonderkonditionen besteht kein Rechtsanspruch. …

D. Sonderkonditionen für langfristige Darlehen

1. Begünstigter Personenkreis

Vollzeitbeschäftigte Angestellte können zur einmaligen Finanzierung von Familienheimen, Eigentumswohnungen und anderen Wohnungen langfristige Darlehen zu Sonderkonditionen erhalten, wenn

1.1. der Wohnraum dem eigenen Wohnbedarf dient,

1.2. die Wohnflächen die Grenzen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus nicht überschreiten. Bei Überschreitung dieser Grenzen werden die Sonderkonditionen anteilig gewährt,

1.3. die Voraussetzungen und der Verwendungszweck erfüllt werden,

1.4. das zu fördernde Objekt innerhalb des D-Stadtgebietes oder in den angrenzenden Gemeinden liegt.

2. Voraussetzungen

Der Antragsteller soll

2.1. mindestens vier Jahre ununterbrochen bei der Sparkasse beschäftigt sein und befriedigende dienstliche Leistungen erbringen.

2.2. aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sein, die finanzielle Belastung zu tragen,

2.3. Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter, mindestens aber Miteigentümer sein,

2.4. die gesicherte Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachweisen,

2.5. mindestens 15 v.H. der Gesamtkosten aus Eigenleistungen aufbringen. …

4. Verwendungszweck

Darlehen zu Sonderkonditionen werden gewährt

4.1. zur Errichtung eines Familienhauses oder zur Schaffung von Wohnungseigentum,

4.2. zum Erwerb eines Familienheimes (einschließlich Ausbaukosten) oder zum Erwerb von Wohnungseigentum durch Kauf oder im Wege der Erbfolge,

4.3. zum Ausbau oder zur Erweiterung eines Familienheimes, wenn bisher Sonderkonditionen für die Errichtung oder den Erwerb von eigenem Wohnraum noch nicht gewährt worden sind.

4.4. zur Umschuldung von Darlehen zu Normalkonditionen oder Umschuldung von Fremdmitteln. …

5. Art und Höhe der Sonderkonditionen

5.1. Zinsbegünstigtes Wohnungsbaudarlehen

5.1.1. Ein langfristiges Wohnungsbaudarlehen zum Sonderzinssatz kann bis zu 60 % der gesamten Bau- und Bodenkosten oder Anschaffungskosten des dem eigenen Bedarf dienenden Wohnraumes gewährt werden. Die Höchstgrenze für d as langfristige Wohnungsbaudarlehen zum Sonderzinssatz beträgt z.Zt. 150.000,00 DM,

5.1.2. Sonderzinssatz für langfristige Wohnungsbaudarlehen ist der jeweils gültige Zinssatz der Stadtsparkasse Dortmund für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist plus 1,5 v.H. …

5.2. Zinsloses Arbeitgeberdarlehen

5.2.1. Das Arbeitgeberdarlehen beträgt 20 % des für das langfristige Wohnungsbaudarlehen nach Ziff. 5.1.1. zulässigen Betrages. Bei Gewährung öffentlicher Mittel beträgt das Arbeitgeberdarlehen maximal 15.000,00 DM.

5.2.2. Das Arbeitgeberdarlehen wird zinslos gewährt. …

6. … (Ausscheiden):

6.1. Verzinsung

Mit dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zur … (Beklagten) wird dem Darlehensnehmer – mit Ausnahme des unter Abschnitt A. Ziff. 2.3.; 2.9. und 2.10. aufgeführten Personenkreises – das Restdarlehen zu den nor malen Konditionen gemäß Konditionentabelle bewilligt. Dabei ist die Konditionenstruktur zum Zeitpunkt der Ursprungsbewilligung anzuwenden. …”

Am 27. Februar 1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann ein Darlehen in Höhe von 160.000,00 DM zu den üblichen Konditionen für den Kauf einer Eigentumswohnung in D.

Die Gewährung der im Grundsatzbeschluß vorgesehenen Sonderkonditionen lehnte sie mit Schreiben vom 4. März 1991 ab, weil solche für Teilzeitbeschäftigte nicht vorgesehen seien.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von der Gewährung der Sonderkonditionen verstoße gegen § 2 Abs. 12 BeschFG (1985), den Grundsatz der Lohngleichheit und das Verbot mittelbarer Frauendiskriminierung in § 611 a Abs. 1 BGB, Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 119 EWG-Vertrag. Bei der Beklagten seien überwiegend Frauen teilzeitbeschäftigt.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für das Beleihungsobjekt K, mit Wirkung zum 1. April 1991 ein zinsbegünstigtes Wohnungsbaudarlehen und ein zinsloses Arbeitgeberdarlehen nach Abschnitt D. Zif f. 5.1. und 5.2. des Grundsatzbeschlusses über die Gewährung von Sonderkonditionen an die Mitarbeiter/innen der Stadtsparkasse D., entsprechend dem Personalschreiben Nr. 27/88 vom 22. Dezember 1988 zu gewähren,

hilfsweise

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für das Beleihungsobjekt K., mit Wirkung zum 1. April 1991 ein zinsbegünstigtes Wohnungsbaudarlehen und ein zinsloses Arbeitgeberdarlehen nach Abschnitt D. Zi ff. 5.1. und 5.2. des Grundsatzbeschlusses über die Gewährung von Sonderkonditionen an die Mitarbeiter/innen der Stadtsparkasse D., entsprechend dem Personalrundschreiben Nr. 27/88 vom 22. Dezember 1988 anteilig gemäß demAnteil ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 18,25 Stunden zur wöchentlichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten mit 38,5 Stunden zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von der Gewährung der Sonderkonditionen sei sachlich gerechtfertigt und enthalte keine mittelbare Diskriminierung von Frauen.

Die Gewährung der Sonderkonditionen an qualifizierte, langjährig vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter für den Erwerb von Immobilien im Raum D. und Umgebung solle eine Bindung dieser Mitarbeiter an das Unternehmen bewirken. Essei relativ schwierig, am Arbeitsmarkt qualifizierte vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter zu finden. Erfahrungsgemäß sei die Gefahr einer Abwanderung wertvoller Mitarbeiter geringer, wenn diese am Sitz des Unternehmens Immob ilieneigentum erworben hätten. Eine vergleichbare Interessenlage sei bei Teilzeitbeschäftigten nicht gegeben. Diese verrichteten in der Regel keine ähnlich qualifizierten Tätigkeiten wie Vollzeitbeschäftigte und seien übe rwiegend beliebig austauschbar. Auch bestehe am Arbeitsmarkt kein Mangel an Teilzeitkräften.

Erhielten Teilzeitbeschäftigte die gleichen Sonderkonditionen wie Vollzeitbeschäftigte, würden ihnen im übrigen ungerechtfertigte Vorteile erwachsen. Deshalb könne allenfalls die Gewährung von Sonderkonditionen entspreche nd dem Umfang der Teilzeitarbeit im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung in Betracht kommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfang e. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht erkannt, daß die Beklagte verpflichtet ist, auch Teilzeitkräften Sonderkonditionen gemäß dem Vorstandsbeschluß der Beklagten jedenfalls indem Umfange zu gewähren, der dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung entspricht.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr die Sonderkonditionen gemäß dem Vorstandsbeschluß zu gewähren (§ 256 ZPO). Im Hinblick darauf, daß die Beklagte vor dem Arbeitsgericht zu Protokoll erklärt hat, sie werde einem entsprechenden Feststellungsurteil nachkommen und die Klägerin so stellen, als sei ihr ein Darlehen zu Sonderkond itionen genehmigt worden, war die Erhebung einer Leistungsklage durch die Klägerin nicht geboten.

Der Klageantrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die von der Klägerin begehrte Feststellung soll nach Maßgabe des Vorstandsbeschlusses durchgeführt w erden. Damit wird dieser mit allen seinen Modalitäten zum Inhalt des Klageantrags. Da dessen Vollziehung zwischen den branchenkundigen Parteien nicht im Streit ist, ist nur zu entscheiden, ob der Vorstandsbeschluß auch au f Teilzeitbeschäftigte anzuwenden ist. Ob die Sonderkonditionen nur im Verhältnis zur Arbeitskraft bei Vollzeitbeschäftigung zu gewähren sind, war vom Senat nicht mehr zu entscheiden.

II. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin die Sonderkonditionen gemäß dem Vorstandsbeschluß für ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Eigentumswohnung in D. entsprechend dem Ve rhältnis ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung zu gewähren. Der Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 Abs. 1 BeschFG (1985) und den Lohngleichheitsgrun dsatz des Art. 119 EWG-Vertrag.

III. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Hilfsantrag mit Recht stattgegeben. Durch den Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von der Gewährung von Sonderkonditionen gemäß dem Vorstandsbeschluß werden diese gegenüber v ollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandelt, ohne daß sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dieser Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 Abs. 1 BeschFG (1985) kann nurdadurch geheilt werden, daß der Klägerin als Teilzeitbeschäftigten die Sonderkonditionen zumindest in dem Umfange gewährt werden, der dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung entspricht.

1. Im Ausschluß der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer von der Gewährung der Sonderkonditionen, liegt eine unterschiedliche Behandlung “wegen der Teilzeitarbeit” im Sinne von § 2 Abs. 1 BeschFG (1985). Während vollzeitbes chäftigten Arbeitnehmern Sonderkonditionen eingeräumt werden, bleiben teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer davon gänzlich ausgeschlossen. Maßgebliches Kriterium für die Ablehnung der Sonderkonditionen ist allein die Dauer de r Arbeitszeit, wie es auch die Beklagte in ihrem Schreiben vom 4. März 1991 zum Ausdruck gebracht hat.

2. Die unterschiedliche Behandlung ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

a) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie wolle qualifizierte, langjährig beschäftigte Mitarbeiter durch die Gewährung von Sonderkonditionen an den Betrieb binden, rechtfertigt dies eine Benachteiligung der Teilzeitk räfte nicht.

Dem Anliegen der Beklagten, nur langjährig Beschäftigten die Sonderkonditionen einzuräumen, wird schon dadurch Rechnung getragen, daß im Vorstandsbeschluß mindestens eine vierjährige Beschäftigungsdauer gefordert wird. Di ese kann in gleicher Weise von Teilzeit- wie von Vollzeitbeschäftigten erfüllt werden.

Ebenso sind keine erheblichen Unterschiede zwischen der Qualifikation von Teil- und Teilzeitbeschäftigten gemessen an ihrer Eingruppierung erkennbar. Zwar sind die Teilzeitbeschäftigten ausschließlich in den Vergütungsgru ppen bis Vergütungsgruppe IV b BAT und überwiegend in der Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten, die in die Vergütungsgruppen bis IV b BAT eingruppiert sind, beträgt aber immerhin no ch 3/4 ihrer Gesamtzahl und der Anteil derjenigen in den Vergütungsgruppen bis IV b BAT 40 v.H.. Damit werden die Sonderkonditionen einem erheblichen Anteil der Vollzeitbeschäftigten eingeräumt, die ebenso wie die Teilzei tkräfte eingruppiert sind. Teilzeitkräfte erledigen damit keine weniger qualifizierte Arbeit als andere Arbeitnehmer der Beklagten, denen Sonderkonditionen eingeräumt werden. Die Art ihrer Tätigkeit vermag daher ihren Aus schluß aus dem Kreis der Begünstigten nicht zu rechtfertigen.

Der von der Beklagten im übrigen geforderten persönlichen Qualifizierung der Mitarbeiter wird dadurch Rechnung getragen, daß die Sonderkonditionen gemäß dem Vorstandsbeschluß nur Mitarbeitern gewährt werden, die befriedig ende dienstliche Leistungen erbringen. Dies ist Teil- und Vollzeitbeschäftigten gleichermaßen möglich.

b) Soweit die Beklagte für eine Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten Arbeitsmarktgesichtspunkte geltend macht, indem sie vorträgt, Teilzeitbeschäftigte seien beliebig austauschbar und am Arbeitsmarkt l eicht zu gewinnen, während es relativ schwierig sei, qualifizierte Vollzeitbeschäftigte zu gewinnen, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert.

Es fehlt an der Darlegung von Tatsachen, in welchem Umfang bankspezifische ausgebildete Teilzeitbeschäftigte am Arbeitsmarkt beliebig zur Verfügung stehen und ob die Beklagte überhaupt solche Teilzeitbeschäftigte am Arbei tsmarkt gewinnt oder ob es sich bei den Teilzeitbeschäftigten nicht überwiegend, wie bei der Klägerin, um ehemalige Vollzeitbeschäftigte handelt, die im Laufe ihres Berufslebens aus familiären Gründen ihre Arbeitszeit red uziert haben.

Die Darlegung der Beklagten, es sei relativ schwierig, Vollzeitbeschäftigte am Arbeitsmarkt zu gewinnen, entbehrt insbesondere deshalb einer näheren Substantiierung, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Landesarb eitsgerichts ihren Bedarf an Vollzeitbeschäftigten in der Vergangenheit immer durch selbst ausgebildete Bankkaufleute gedeckt hat.

c) Auch die Zielsetzung der Beklagten, durch die Gewährung von Sonderkonditionen für Immobilien im Raum D. vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter an den Betrieb zu binden und ihren Wechsel zu Arbeitgebern außerhalb des Raumes D . zu verhindern, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der Teilzeitbeschäftigten nicht.

Eine Betriebsbindung wird in erster Linie dadurch erreicht, daß im Vorstandsbeschluß ein Wegfall der Sonderkonditionen beim Ausscheiden des Mitarbeiters vorgesehen ist.

Im übrigen beruft sich die Beklagte auf die Lebenserfahrung, ein Arbeitnehmer werde nur schwerlich zu einem anderen Arbeitgeber wechseln, wenn er am Sitz des Unternehmens oder in seiner näheren Umgebung Eigentum an Immobi lien erworben habe. Er erweist sich aber vorliegend als untauglich, um die von der Beklagten erstrebte Betriebsbindung zu erreichen.

Zwar kann die Beklagte davon ausgehen, daß der Erwerb einer Immobilie die Bereitschaft des Arbeitnehmers, zu einem auswärtigen Arbeitgeber zu wechseln, erheblich mindern wird. Bekanntermaßen besteht aber im Raum D. eine V ielzahl von Möglichkeiten unter Beibehaltung des Wohnsitzes zu einem anderen Unternehmen der Branche zu wechseln. Die von der Beklagten über den Wegfall der Sonderkonditionen beim Ausscheiden hinaus erstrebte Betriebsbind ung Vollzeitbeschäftigter durch die ausschließliche Förderung von Objekten im Raum D. und Umgebung läßt sich damit nicht verwirklichen.

d) Die Beklagte verweist zur Rechtfertigung der Differenzierung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten ferner auf ein grundsätzliches Bedürfnis an der Förderung der Vollzeitbeschäftigung und auf die zusätzlichen bet riebsorganisatorischen und kostenmäßigen Belastungen einer Teilzeitbeschäftigung.

Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung nach der gesetzgeberischen Wertung in § 2 Abs. 1 BeschFG (1985) gerade nicht. Der Umstand, daß die Erledigung von Arbeitsaufgaben durch teilzeitbeschäftig te Arbeitnehmer andere betriebsorganisatorische Maßnahmen erfordert und u.U. höhere Kosten verursacht als bei einer Beschäftigung vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, ist kein sachlicher Grund, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte. Diese Umstände sind mit jeder Teilzeitarbeit notwendig verbunden. Ihre Berücksichtigung liefe letztlich auf eine unterschiedliche Behandlung gerade wegen des Umfangs der Arbeitsleistung hinaus, die nach § 2 Abs. 1 BeschFG (1985) aber unzulässig ist (vgl. BAG Urteil vom 26. März 1993 – 10 ARZ 127/92 – AP Nr. 1 zu § 34 BAT m.w.N.).

3. Ist damit der Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten von der Gewährung der Sonderkonditionen wegen Fehlens einer sachlichen Rechtfertigung nach § 2 Abs. 1 BeschFG (1985) nichtig (§ 134 BGB), ist die Klägerin nach der für Vollzeitbeschäftigte geltenden Regelung zu behandeln (vgl. BAG Urteil vom 7. November 1991 – 6 AZR 392/88 – AP Nr. 14 zu § 62 BAT m.w.N.) und sind ihr deshalb die Sonderkonditionen nach der nicht angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in dem Umfang zu gewährten, der ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zur Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung entspricht.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.