LEITSATZ “Ergibt sich aus de Klagevorbringen, daß für eine Klage gegen eine außerordentliche Kündigung – sei es im Arbeitsverhältnis, sei es im freien Dienstverhältnis –
nicht nur eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, sondern auch eine solche der ordentlichen Gerichte in Betracht kommt, so dürfen die Arbeitsgerichte ihre sachliche
Zuständigkeit nicht nur aufgrund einer einseitigen Schlüssigkeitsprüfung annehmen, sondern müssen gegebenenfalls über die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses
Beweis erheben.”
GRÜNDE I. Der Kläger, Vortragender Legationsrat I. Klasse im Ruhestand, ist Anwalt und seit Oktober 1988 als Dozent an der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amtes
aufgrund von Lehraufträgen tätig. Die Parteien vereinbarten für die Zeiträume Oktober 1988 bis 30. April 1989, 2. Oktober 1989 bis 3. April 1990, 1. Oktober 1990 bis 28.
April 1991 und vom 1. Oktober 1991 bis zum 30. April 1992 auf Honorarbasis die Durchführung von Lehrveranstaltungen zu den Themen: “Das politische System der Bundesrepublik
Deutschland und Verfassungsgeschichte”, “Allgemeine Staatslehre” und “Völkerrecht”, und zwar in einer bestimmten Stundenzahl pro Kurs. Die Beklagten bestätigten dem Kläger
nachfolgende Lehraufträge: mit Schreiben vom 31. Oktober 1988 für das Unterrichtsfach “Das politische System der Bundesrepublik Deutschland und Verfassungsgeschichte” mit 30
Stunden pro Kurs, mit Schreiben vom 17. Oktober 1989 für das Unterrichtsfach “Völkerrecht” mit 14 Stunden pro Kurs, mit Schreiben vom 11. September 1990 für das
Unterrichtsfach “Das politische System der Bundesrepublik Deutschland und Verfassungsgeschichte” mit 24 Stunden Vorlesung und sechs Stunden pro Kurs und mit Schreiben vom
11. November 1991 für das Unterrichtsfach “Völkerrecht” mit 14 Stunden.
Im September 1992 legten die Beklagten den Unterricht des Klägers nach Umfang, Zeit und Räumlichkeiten für den Monat Oktober des Wintersemesters 1992/93 schriftlich fest und
übersandten dem Kläger die Terminierungen. Für spätere Vorlesungen und Seminare verabredeten die Parteien nach dem 20. Oktober 1992 die weiteren konkreten Festlegungen. Im
August 1992 und am 14. September 1992 fanden Gespräche mit der Ausbildungsleiterin über die Gest altung der Veranstaltungen des Klägers für das Wintersemester statt. Für
Anfang Oktober 1992 waren weitere drei Gespräche geplant.
Am 5. Oktober 1992 erhielt der Kläger ein Schreiben mit nachfolgendem Inhalt:
“Sehr geehrter Herr Dr. S, ich bedauere Ihnen mitteilen zu müssen, daß die Aus- und Fortbildungsstätte Ihnen aus organisatorischen Gründen im kommenden Grundstudium der
Konsulatssekretäre/Anwärter des Jahrgangs 1992 keine n Lehrauftrag für das Studienfach Politisches System der Bundesrepublik Deutschland und
Verfassungsgeschichte/Völkerrecht erteilen kann.
Alle bisherigen Absprachen bitte ich als gegenstandslos zu betrachten.
Für Ihre langjährige Tätigkeit bei der Ausbildung der Anwärter des gehobenen Dienstes danke ich Ihnen.”
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Bonn am 21. Oktober 1992 Kündigungsschutzklage gegen die Bundesrepublik Deutschland (Beklagte zu 1) und die Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung (Beklagte zu 2) erhoben u nd geltend gemacht, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis. Er habe als persönlich abhängiger,
weisungsgebundener Arbeitnehmer auf Honorarbasis für die Beklagten gearbeitet.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 5. Oktober 1992 nicht beendet worden ist.
Die Beklagten haben zu ihrem Klageabweisungsantrag bereits in der ersten Instanz vorweg die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt. Sie haben vorgetragen, der
Kläger sei weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmeräh nliche Person. Mit ihm seien auf Stundenhonorarbasis Gastdozentenverträge abgeschlossen worden. Der Kläger habe nur im
beschränkten Umfang auf die organisatorischen Belange der Hochschule Rücksicht nehmen müssen. Festlegu ngen von Lehrveranstaltungen und eine unmittelbare Einflußnahme auf
Lehrinhalte habe es nicht gegeben. Es seien lediglich methodisch-didaktische Hinweise zu Lehrveranstaltungen gegeben worden. Auf Initiative des Klägers h abe man über seine
Skripten Besprechungen durchgeführt. Der Kläger sei ihrem organisatorischen Regime nicht unterworfen worden. Man habe Ort und Uhrzeit für Vorlesungen und Seminare gemeinsam
vereinbart und habe wegen derAnwaltstätigkeit des Klägers auf seine Belange Rücksicht genommen. Der Schutz des Klägers als Arbeitnehmer sei wegen seiner sozialen Absicherung
als Vortragender Legationsrat I. Klasse im Ruhestand in Verbindung mit sein em Arbeitseinkommen als Rechtsanwalt nicht geboten. Aus der früheren Dozententätigkeit des
Klägers lasse sich keine Verpflichtung ableiten, einen weiteren Dozentenvertrag mit dem Kläger für das Wintersemester 1992/93 abzu schließen. Allenfalls könne man einen
Ersatzanspruch wegen der Vorverhandlung für die Gestaltung des Wintersemesters in Betracht ziehen.
Der Kläger hat erwidert, die Beklagten hätten ihm Vorstellungen über den Unterrichtsstoff mitgeteilt. Er habe nicht frei über Unterrichtsvorbereitung und Gestaltung
bestimmen können. Vor Erteilung eines Lehrauftrages habeer Skripten vorlegen müssen. Nach der inhaltlichen Überprüfung habe er den Hinweisen der Beklagten entsprochen und
Abänderungen in den Skripten vorgenommen. Darüber hinaus seien Umfang, Zeitpunkt und Örtlichkeiten der Le hrveranstaltungen bestimmt worden.
Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Beschluß vom 4. Dezember 1992 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige
Landgericht in Bonn verwiesen. Auf die hiergegeneingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Beschluß vom 8. März 1993 – ohne mündliche
Verhandlung – den Beschluß des Arbeitsgerichts Bonn vom 4. Dezember 1992 aufgehoben und festges tellt, daß der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig sei.
Dagegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1).
II. Über die weitere sofortige Beschwerde entscheidet gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG der Senat ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung e rgeht und folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 72 Abs. 6 i. V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG (vgl. BAG Beschluß vom
10. Dezember 1992 – 8 AZB 6/92 -, auch zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II der Gründe).
III. Die weitere Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.
1. Die sofortige Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. Zwar ist die Zustellung des angefochtenen Beschlusses mangels Zustellungsnachweises ungewiß. Da der Beschluß
ausweislich der Akten am 16. März 1993 abgesandt, die Beschwerde aber bereits am 25. März 1993 eingegangen ist, ist die 2 Wochenfrist in jedem Fall gewahrt. Bei
unterbliebener, wirkungsloser oder nicht datierter Zustellung wären im übrigen die §§ 516, 552 ZPO analog anzu wenden, so daß die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von
Fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses zu laufen beginnt (vgl. Zöller, ZPO, 18. Aufl., § 577 Anm. 10). Die Beklagte zu 1) hat vor Ablauf dieser Frist ihre
Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingereicht.
2. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im wesentlichen die folgt begründet: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitsrechtssachen sei zulässig, ohne daß es auf die
Frage ankomme, ob der Kläger mit seiner Rechtsb ehauptung Arbeitnehmer zu sein, Recht habe. Eine auf das Kündigungsschutzgesetz gestützte Klage mit einem Antrag nach § 4
Satz 1 KSchG erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG auch, wenn zwischen den Parte ien das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses streitig sei. Die bloße, im
Falle des Bestreitens zu substantiierende Rechtsbehauptung des Klägers genüge für die Rechtswegzuständigkeit. Diese Besonderheit der Kündigungsschut zklage beruhe nicht etwa
auf dem Zusammenfallen der zuständigkeits- und anspruchsbegründenden Tatsachen, sondern auf der insoweit gegenüber den ordentlichen Gerichten erweiterten Zuständigkeit der
Gerichte für Arbeitssach en. Der Gesetzgeber habe den Negativ-Fall (“über das … Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses “) den Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen. Nur
sie seien berechtigt über die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Nicht-Arbeitsverhältnis zu entscheiden. Die Eingangsvoraussetzung (” zwischen Arbeitnehmern und
Arbeitgebern”) brauche nicht an die objektiven Verhältnisse anzuknüpfen, denn wenn das Arbeitsgericht über das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses entscheide, stehe
damit gleichzeitig fest, daß es sich objektiv gar nicht um den Streit eines Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber gehandelt haben könne.
3. Der Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts kann nicht beigetreten werden.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitsrechtssachen ist in § § 2 bis 5 ArbGG zwingend festgelegt. Bei Rechtsstreitigkeiten über die Beendigung eines Vertragsverhältnisses
ist der Rechtsweg nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGGnur dann eröffnet, wenn es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über das Bestehen
oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses handelt.
a) Nach dieser Vorschrift muß die vom Kläger mit der Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG
ausgesprochen worden sein. Zur Begründung des Rechtswegesreicht die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, Arbeitnehmer zu sein, jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit, in dem
es nicht nur um die Feststellung des Arbeitnehmerstatus geht, nicht aus: Er muß zu den Beklagten tatsäc hlich in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben (vgl. dazu u.a.
Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 2 Rz 84, 85).
aa) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der jeweilige Streitgegenstand maßgeblich (vgl. BAG Urteil vom 24. August 1972 – 2 AZR 437/71 – AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gemischter
Vertrag). Den Streitgegenstand bestimmt ausschl ießlich die klagende Partei (BAG Beschluß vom 4. April 1960 – 2 AZR 448/59 – AP Nr. 5 zu § 3 ZPO; Urteil vom 24. August 1972
– 2 AZR 437/71 – AP, aaO; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 2 Rz 2; Dietz/Nikisch, ArbGG, § 2 Rz 34). Das Klagebegehren ergibt sich aus dem Klageantrag
in Verbindung mit der Klagebegründung, § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO (vgl. u. a. Senatsurteil vom 24. August 1972 – 2 AZR 437/71 – AP, aaO, zu 2 de r Gründe). Der Klageantrag
geht vorliegend dahin festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 5. Dezember 1992 nicht beendet worden ist. Nach
herrschender Meinungist der Streitgegenstand dieses Feststellungsantrages nach § 4 Satz 1 KSchG die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis aus Anlaß einer ganz bestimmten Kündigung
zu dem von dieser Kündigung gewollten Termin aufgelöst ist oder ni cht (ständige Rechtsprechung des BAG seit BAGE 7, 36 = AP Nr. 17 zu § 3 KSchG, zu II 3 der Gründe; u. a.
BAG Urteile vom 10. Dezember 1970 – 2 AZR 82/70 – AP Nr. 40 zu § 3 KSchG; vom 10. August 1977 – 5 AZR 394/76 – AP Nr . 2 zu § 81 ZPO, zu I 1 aa der Gründe;vom 12. Januar
1977 – 5 AZR 593/75 – AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969, zu 2 der Gründe; Senatsurteile vom 31. Mai 1979 – 2 AZR 423/77 – AP Nr. 50 zu § 256 ZPO, zu II 1 a der Gründe; vom 1. April
1982 – 2 AZR 1091/87 – n. v., zu II 3 der Gründe und vom 12. Juni 1986 – 2 AZR 426/85 – AP Nr. 17 zu § 4 KSchG 1969, zu B I der Gründe, m.w. N.). Nach der Klagebegründung
macht der Kläger geltend, er sei weisungsgeb undener Arbeitnehmer der Beklagten gewesen, die ihn grundlos “rausgeschmissen” hätten; irgendwelche rechtfertigenden Gründe
stünden den Beklagten nicht zur Seite; ohne Nennung der wahren Gründe sei die Annahme willkürlich en Verhaltens geboten.
Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage können die Parteien neben der Frage der Wirksamkeit der Kündigung auch darüber streiten, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden
hat. Das ergibt sich aus der – gleichsam vorausge setzten – Erweiterung des Streitgegenstandes auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu BAG Urteil vom 12. Januar
1977 – 5 AZR 593/75 – AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969, mit Anm. von Grunsky; Senatsurteil vom 12. Juni 1986 – 2 AZR 426/85 – AP Nr. 17 zu § 4 KSchG 1969, zu B II 2 der
Gründe).
bb) Für einen solchen Fall will das Landesarbeitsgericht wegen der Teilidentität des Streitgegenstandes einer allgemeinen Status- bzw. Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO und
einer Kündigungsschutzklage die bloße Behauptun g des Klägers, Arbeitnehmer zu sein für die Zuständigkeitsprüfung genügen lassen. Dem ist nicht zu folgen.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind hier nur und zwar ausschließlich zuständig, wenn es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsv erhältnisses i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG handelt. Ob der Kläger Arbeitnehmer war, wie er behauptet, ist ebenso
streitig wie die Berechtigung seines fristlosen “Rausschmisses”. Der Kläger macht vorliegend gerade nichtnur die Frage seiner angeblichen Arbeitnehmereigenschaft zum
Streitgegenstand (vgl. oben zu II 3 a, aa) sondern auch die Frage der Berechtigung seines “Rausschmisses”, den er ausdrücklich als willkürlich bezeichnet. Dami t kommt
aufgrund des Klagebegehrens nicht nur eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, sondern auch eine solche der ordentlichen Gerichte in Betracht. Denn auch ein freier
Dienstvertrag kann nicht willkürlich (§§ 138, 242 BGB), oder wenigstens ohne wichtigen Grund (§ 626 BGB) aufgekündigt werden. Gerade auch für das Begehren des Klägers, die
Gründe für seinen “Rausschmiß” zu nennen, dient § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB als Anspruchsgrundlage, wor über im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Arbeitsgerichte, im Rahmen
eines freien Dienstverhältnisses indessen die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten. Folgte man der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, würd e gegebenenfalls ohne
tatsächliches Vorliegen einer Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Arbeitsgerichtsbarkeit, nachdem sie lediglich aufgrund einer Schlüssigkeitsprüfung ihre
sachliche Zuständigkeit ge prüft und angenommen hat, über die aufgezeigten zivilrechtlichen Fragen entscheiden.
Das läßt sich auch nicht – wie das Landesarbeitsgericht meint – damit begründen, der Gesetzgeber habe im Falle eines Konfliktes der Zuständigkeit beider genannter
Gerichtsbarkeiten den Streit über das “Nichtbestehen” eine s Arbeitsverhältnisses zugunsten der Arbeitsgerichte entschieden.
Der Passus “über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses” ist im Entwurf zum Arbeitsgerichtsgesetz 1926 in den Ausschußberatungen des Reichstages
lediglich eingefügt worden, um außer Zweifel zu stellen,daß Streitigkeiten bürgerlich-rechtlicher Art zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auch dann vor die
Arbeitsgerichte gehören, wenn nicht aus dem unbestritten vorhandenen Arbeits- oder Lehrverhältnis geklagt wird, sond ern auch wenn gerade das Vorhandensein des Arbeits- oder
Lehrverhältnisses streitig ist (vgl. Dersch/Volkmar, ArbGG, 1927, § 2 Anm. 13, Held/Lieb/Gift, ArbGG, 1927, § 2 Anm. 11). Eine die Zuständigkeit erweiternde Bedeutu ng, wie
sie das Landesarbeitsgericht praktiziert, kommt dieser Passage deshalb nicht zu. Daraus folgt, daß alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die durch das
Arbeitsverhältnis bestimmt werden, prozessual im Rahmen des Arbeitsgerichtsverfahrens erfaßt werden und solche, die durch ein anders geartetes Vertragsverhältnis (freier
Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag usw.) bestimmt werden, vor die ordentlichen Gerichte gehören. Abgrenzun gskriterium ist dabei, ob es sich um eine bürgerliche
Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Eingangssatz ArbGG). Dabei erfordert es die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung u nd
die Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit, daß die zunächst angerufenen Gerichte für Arbeitssachen vorab in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen, ob wirklich ein
Arbeitsverhältnis vorliegt. Weder genügt ein e dahingehende Rechtsansicht des Klägers noch auch ein entsprechender Tatsachenvortrag, wenn er – wie hier – von der Gegenseite
bestritten wird. Der Kläger muß vielmehr notfalls beweisen, daß er Arbeitnehmer ist. Sonst kö nnte eine Partei gegen den Willen der anderen sich eine ihr nicht zukommende
sachliche Zuständigkeit verschaffen. Die wirklich bestehende Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist Voraussetzung für ein Sachurteil (vgl. die BA G-Urteile BAGE 6, 160, 163
f. = AP Nr. 2 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung, zu II 3 der Gründe; vom 15. Juli 1961 – 5 AZR 472/60 – AP Nr. 1 zu § 92 a HGB und vom 19. Juni 1963 – 5 AZR 314/62 –
AP Nr. 1 zu § 92 HGB f ür die Frage Arbeitnehmer oder Handels- bzw. Versicherungsvertreter; vom 16. November 1959 – 2 AZR 616/57 – AP Nr. 13 zu § 276 ZPO für das Verhältnis
Arbeitsvertrag und Gesellschaftsvertrag und BAGE 9, 313, 317= AP Nr. 8 zu § 5 ArbGG 1953 zur Konkurrenz zwischen Arbeitsvertrag und unabhängigem Dienstvertrag; vom 13. März
1964 – 5 AZR 144/63 – AP Nr. 26 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung; vgl. zum Ganzen auch Grunsky, aaO, § 2 Rz 22 f .).
Kommt das angerufene Arbeitsgericht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu dem Ergebnis, daß das vorgetragene Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, dann ist das
Gericht sachlich zuständig und hat in der Sache selb st abschließend zu erkennen. Ergibt sich dagegen, unter Umständen auf Grund einer Beweisaufnahme, daß das behauptete
Vertragsverhältnis jedenfalls kein Arbeitsverhältnis ist, dann sind die Gerichte für Arbeitssachen nichtzuständig und demzufolge gehindert, in der Sache selbst zu
entscheiden.
cc) Anders mag die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn der Kläger nach dem Streitgegenstand nur und allein die Arbeitsgerichtsbarkeit in Anspruch nehmen will, z. B. zur
Entscheidung der Statusfrage mit der Behauptung, es liege ein Arbeitsverhältnis vor (vgl. die Fallgestaltung in BAG Urteil vom 21. September 1977 – 5 AZR 373/76 – AP Nr. 24
zu § 611 BGB Abhängigkeit, wo eine solche Klage als unbegründet abgewiesen worden ist). Hier erforde rt es die Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit nicht, schon im
Vorfeld der Zuständigkeitsfrage die anspruchs- sowie klagebegründend identische Kernfrage zu klären. Denn im Falle der Verneinung dieser Frage kommt die B egründung einer
anderen Zuständigkeit nicht mehr in Frage. Noch klarer wird dies in dem Fall, in dem der Kläger ein Arbeitsverhältnis behauptet, der Beklagte aber jegliches Rechtsverhältnis
bestreitet; eine Verzögerung ko mmt hier nicht in Betracht, wenn die Beweisaufnahme den Sachvortrag des Beklagten bestätigt. In einer der vorliegenden Fallgestaltung
vergleichbaren Situation war dagegen schon im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Stat usfrage zu klären, und wurde der Rechtsstreit wegen einer eventuell unwirksamen
außerordentlichen Kündigung eines Intendantenvertrages an die Nachbargerichtsbarkeit verwiesen (BAG Urteil vom 16. August 1977 – 5 AZR 290/76- AP Nr. 23 zu § 611 BGB
Abhängigkeit, mit Anm. von Herschel).
dd) An dieser Rechtsprechung ist nach der Änderung des § 48 ArbGG aufgrund Art. 6 des 4. VwGOÄndG festzuhalten. Die Rechtswegfragen sind nach der gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG n.
F. auch für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfa hren geltenden Neuregelung der §§ 17 ff. GVG vor der Entscheidung zur Hauptsache zu klären. Dadurch soll diese Frage zu
einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens abschließend geklärt und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten
Rechtsweges belastet werden (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1992 – 2 AZR 443/91 – AP Nr. 7 zu § 48 ArbGG 1979, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sa mmlung des
Gerichts vorgesehen). Bei Unzulässigkeit des Rechtsweges kann und darf das Arbeitsgericht nicht mehr in der Sache entscheiden (vgl. Kissel NJW 1991, 945, 949), sondern muß
verweisen (§ § 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a A bs. 2 GVG).
b) Die Gerichte für Arbeitssachen sind für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 b ArbGG ausschließlich zuständig, womit ausgeschlossen ist, daß andere Gerichte über
diese Arbeitssachen entscheiden. Darin liegt jed och keine erweiterte Zuständigkeit.
Damit läßt sich das Klagebegehren nicht unter den Rechtswegzuständigkeitstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG “Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses ” einordnen. Die
Gerichte für Arbeitssachen entscheiden nicht aus einer Statuskompetenz heraus, sondern deshalb über das Klagebegehren, weil der in § 2 Abs. 1 r. 3 b ArbGG genannte
Zuständigkeitstatbestand “Beendigung des Arbeitsverhältnisses” in Rede steht. Ob das der Fall ist, muß fes tgestellt werden und kann nicht dahingestellt bleiben.
c) Auch die vom Beschwerdegericht angeführten Überlegungen zu anderen Klagearten (Statusklage, Zwischenfeststellungsklage), die belegen sollen, daß mit der Formulierung ”
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber” im Sinne de s § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG nicht auf objektive Verhältnisse abgestellt werden soll, führen zu keinem anderen Ergebnis.
Richtig ist, daß man bei der reinen Statusklage bisher in der Rechtsprechung (vgl. BAG Urteile vom 21. A ugust 1961 – 5 AZR 263/59 – AP Nr. 24 zu § 2 ArbGG 1953
Zuständigkeitsprüfung; vom 21. September 1977 – 5 AZR 373/76 – AP Nr. 24 zu § 611 BGB Abhängigkeit; vgl. auch Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG § 2 Rz 191, 192) all ein vom
tatsächlichen Vorbringen des Klägers ausging, weil anspruchs- und zuständigkeitsbegründende Tatsachen in diesem Fall zusammenfielen (war das nicht der Fall, galt aber auch
hier eine andere Rechtsfolge – vgl. oben zu II 3 a, cc). Haben sich die klägerischen Behauptungen nicht bestätigt, war die Klage durch ein Sachurteil abzuweisen. Ob an
dieser Rechtsprechung nach dem 4. VwGOÄndG festzuhalten ist, hat der Senat nicht zu entscheide n. Im Schrifttum wird die Beibehaltung dieser Rechtsprechung abgelehnt (vgl.
Gift/Bauer, Das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, C Rz 249 ff.).
Für die Zwischenfeststellungsklage gilt im übrigen nichts anderes als für eine allgemeine Feststellungsklage, insbesondere muß für sie ebenso und nach den gleichen Kriterien
die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtegegeben sein (vgl. Baach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 256 Rz 112, 113). Sie wäre im übrigen unzulässig, wenn
– wie vorliegend – die in der Hauptsache ergehende Entscheidung die Rechtsbeziehungen erschöp fend klarstellt (BAGE 18, 29 = AP Nr. 11 zu § 565 ZPO, mit Anm. von Bötticher;
BGHZ 69, 37, 43).
4. Da das Landesarbeitsgericht allein von der bloßen Rechtsbehauptung des Klägers ohne weitergehende Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft ausgegangen ist, dies aber – wie
ausgeführt – zur Begründung des Rechtsweges nicht a usreicht, muß das Beschwerdegericht aufklären, ob der Kläger tatsächlich in einem den Rechtsweg zu den Gerichten für
Arbeitsrechtssachen begründenden Rechtsverhältnis zu den Beklagten gestanden hat.
a) Der Kläger hat unter Beweisantritt behauptet, er habe als persönlich abhängiger, weisungsgebundener Arbeitnehmer auf Honorarbasis für die Beklagten gearbeitet, was in der
Einflußnahme der Beklagten in Unterrichtsvorber eitung und Gestaltung, in der inhaltlichen Einflußnahme auf Skripten und den unregelmäßigen Kontrollen der
Lehrveranstaltungen seinen Ausdruck finde. Damit hat der Kläger das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses schlüssigvorgetragen.
b) Demgegenüber haben die Beklagten substantiiert die Arbeitnehmereigenschaft bestritten und vorgetragen, der Kläger habe wie jeder Gastdozent für seine Vorlesungen und
Seminare auf organisatorische Vorgaben der Hochschul e Rücksicht nehmen müssen. Weitere Festlegungen zum behandelten Stoff oder eine Einflußnahme auf die Lehrinhalte habe es
nicht gegeben. Über die Skripten des Klägers habe man mit Vertretern der Fachhochschule diskutiert, nachdem er selbst um die Erörterung seiner Ausführungen gebeten habe. Die
Besuche in den Unterrichtsstunden hätten in erster Linie nicht einer Kontrolle dienen sollen, sondern die Ausbildungsleitung habe sich einen Eindru ck über die Studenten
verschaffen wollen. Die Termine der Lehrveranstaltungen habe man mit dem Kläger frei vereinbart, dergleichen Ersatztermine bei Verhinderungen. Aufgrund des Inhalts und der
Durchführung des bestehende n Vertrages könne von einer Weisungsgebundenheit und damit von einer persönlichen Abhängigkeit des Klägers keine Rede sein.
c) Die tatsächlichen Umstände, die die Rechtswegzuständigkeit begründen könnten, sind also zwischen den Parteien streitig. Sie müssen in der Vorabentscheidung geklärt
werden, was nach dem Akteninhalt nur nach einer Beweis aufnahme möglich ist.
Da das Landesarbeitsgericht unterlassen hat, über die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers Beweis zu erheben, und damit die Rechtswegzuständigkeit unzutreffend angenommen
hat, muß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts aufgehoben werden. Für das weitere Verfahren gilt folgendes:
Kommt das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, daß das vorgetragene Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, dann bejaht es die Zuständigkeit des Rechtsweges gemäß §
17 a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 GVG n. F. durch Beschluß.
Hält das Landesarbeitsgericht nach Beweisaufnahme wie die Vorinstanz den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht für gegeben, so hat es dies gemäß § 17 a Abs. 2
Satz 1, Abs. 4 GVG n. F., § 78 Abs. 1 ArbGG n. F. auszusprechen und die Beschwerde zurückzuweisen. Läßt das Berufungsgericht gegen seinen Beschluß die weitere Beschwerde
wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG n. F. an das Bundesarbeitsgericht nicht zu, so ist der Beschluß rechtskräftig und dann
für das Gericht, an das verwiesen wurde, hinsichtlich des Rechtsweges bindend (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG n. F.).